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{'item': 'W214 2230221-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 267§ 17Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 31§ 7Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW214 2230221-1 Spruch, W214 2230221-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das Verwaltungsverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das Verwaltungsverfahren eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 24.04.2019 monierte XXXX (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht).
  2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 24.04.2019 monierte römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, Mitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht).
  3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 21.01.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in der Auskunft vom 07.04.2019 die Empfänger, denen gegenüber personenbezogene Daten der Mitbeteiligten offengelegt worden seien, nicht beauskunftet habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde weiter bei sonstiger Exekution aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu bezeichnen (Spruchpunkt 2.)
  4. Mit fristgerechter Beschwerde vom 04.03.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 11.04.2019 eine berichtigende Auskunft erteilt worden sei, aus der hervorgehe, dass die Daten der Mitbeteiligten nicht an Dritte übermittelt worden seien. Im Übrigen stünde der Verantwortlichen ein Wahlrecht zu, ob konkrete Empfänger oder Empfängerkategorien beauskunftet würden. Der Wortlaut des Art. 15 DSGVO spreche eindeutig für ein solches Wahlrecht. Die belangte Behörde habe außerdem den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berücksichtigt. Beigelegt wurde ein an die Mitbeteiligte per E-Mail (vom 11.04.2019) übermitteltes Auskunftsschreiben.
  5. Mit fristgerechter Beschwerde vom 04.03.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 11.04.2019 eine berichtigende Auskunft erteilt worden sei, aus der hervorgehe, dass die Daten der Mitbeteiligten nicht an Dritte übermittelt worden seien. Im Übrigen stünde der Verantwortlichen ein Wahlrecht zu, ob konkrete Empfänger oder Empfängerkategorien beauskunftet würden. Der Wortlaut des Artikel 15, DSGVO spreche eindeutig für ein solches Wahlrecht. Die belangte Behörde habe außerdem den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berücksichtigt. Beigelegt wurde ein an die Mitbeteiligte per E-Mail (vom 11.04.2019) übermitteltes Auskunftsschreiben.
  6. Mit Schreiben vom 24.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab.
  7. Mit ergänzender Stellungnahme vom 30.06.2020 brachte die belangte Behörde vor, dass eine darin angeführte nähere Auskunft der Beschwerdeführerin beweisen würde, dass die Beauskunftung konkreter Empfänger nicht, wie behauptet, unmöglich sei.
  8. Mit Beschluss des Obersten Gerichthofs vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f, wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:6.

Mit Beschluss des Obersten Gerichthofs vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f, wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267

, AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom
  2. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“„Ist Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom
  4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“
  5. Am 22.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens durch den Obersten Gerichtshof vom 18.02.
  6. Am 31.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Replik zur ergänzenden Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 30.06.2020 ein, worin nochmals betont wurde, dass die Daten der Mitbeteiligten nicht weitergegeben worden seien.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2021, Zl. W211 2230221-1/10E, wurde das Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f, vorgelegte Frage ausgesetzt.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2021, Zl. W211 2230221-1/10E, wurde das Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f, vorgelegte Frage ausgesetzt.

  1. Aufgrund von Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 sowie vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache schließlich in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 01.04.2022 einlangte.
  2. Mit Urteil vom 12.01.2023, Zl. C-152/21, hatte der EuGH über die vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage entschieden.
  3. Am 09.02.2023 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens und ersuchte im Lichte der Entscheidung des EuGHs um Stellungnahme dahingehend, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird.
  4. In ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits in ihrer Bescheidbeschwerde sowie in ihrer Replik vom 31.05.2021 vorgebracht habe, dass die Daten der Mitbeteiligten nicht weitergegeben worden seien. Damit sei die Auskunft am 11.04.2019 vollständig erteilt worden.
  5. Mit Schreiben vom 17.03.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Mitbeteiligten mit, es gehe aus der seitens der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme vom 15.02.2023 samt Beilage ./1 der Bescheidbeschwerde vom 04.03.2020 hervor, dass der Mitbeteiligten bereits am 11.04.2019 mitgeteilt worden sei, dass ihre Daten an keine Empfänger übermittelt worden seien und damit ihrem diesbezüglichen Begehren entsprochen worden sei, und gab dabei Gelegenheit zur Stellungnahme.
  6. Vonseiten der Mitbeteiligten erfolgte hierzu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist eine Logistik- und Postdienstleisterin. Sie verfügt über die gewerbliche Befugnis eines Adressverlags- und Direktmarketingunternehmens. Mit Schreiben vom 08.01.2019 und vom 21.02.2019 beantragte die Mitbeteiligte eine datenschutzrechtliche Auskunft bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erteilte am 07.04.2019 eine Auskunft, aus der hervorgeht, dass sie die als Adressverlag verarbeiteten Daten Geschäftskunden für Marketingzwecke anbiete. Mit Schreiben 11.04.2019 – somit noch während des laufenden Administrativverfahrens vor der belangten Behörde – erteilte die Beschwerdeführerin eine Zweitauskunft, in welcher vorweg mitgeteilt wurde, dass die Daten der Mitbeteiligten nicht zu Marketingzwecken an Dritte weitergegeben wurden. Mit Bescheid vom 21.01.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge. Mit Beschwerde vom 04.03.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass – entgegen der in der ersten Auskunft erteilten Information, dass Daten an Geschäftskunden weitergegeben würden – keine Daten der Mitbeteiligten an Dritte übermittelt worden seien, da die Mitbeteiligte in die so genannte „Robinson-Liste“ eingetragen sei. Beigelegt war diesem Schreiben die mit Schreiben vom 11.04.2019 erteilte Auskunft. In ihrer Replik vom 31.05.2021 wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass von ihr keine Daten der Mitbeteiligten weitergegeben wurden. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Stellungnahme vom 15.02.2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass die Daten der Mitbeteiligten nicht weitergegeben worden seien. Dieses Vorbringen und die erteilte Auskunft vom 11.04.2019 wurden der Mitbeteiligten ausdrücklich vorgehalten, es erfolgte jedoch keine Stellungnahme der Mitbeteiligten dazu.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem hg. Gerichtsakt und ist nicht strittig. Dass die Beschwerdeführerin keine Daten der Mitbeteiligten an Dritte übermittelte, folgt aus der gegenständlichen Bescheidbeschwerde samt der beigelegten Auskunft 11.04.2019 (aus deren Datum auch ersichtlich ist, dass diese Zweitauskunft noch während des laufenden Administrativverfahrens gegeben wurde), der Replik der Beschwerdeführerin vom 31.05.2021 und ihrer Stellungnahme vom 15.02.
  9. Dies wurde auch von der Mitbeteiligten – nach ausdrücklichem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Rechtslage: Art 15 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; 3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids und Einstellung des Verwaltungsverfahrens:

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere (in lit. a bis h) aufgelistete Informationen.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere (in Litera a bis h) aufgelistete Informationen. Nach lit. c hat der Verantwortliche der betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, zu beauskunften.Nach Litera c, hat der Verantwortliche der betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, zu beauskunften. Die belangte Behörde stellte in Spruchpunkt

  1. des bekämpften Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in der Auskunft vom 07.04.2019 die Empfänger, denen gegenüber die personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten offengelegt worden seien, nicht beauskunftet habe. In Spruchpunkt
  2. dieses Bescheids wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu bezeichnen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde dabei weiter aus, dass die Literatur zur Frage, ob der Nennung konkreter Empfänger oder lediglich von Empfängerkategorien ein Vorrang einzuräumen sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. Nach der Judikatur des VfGH und des VwGH bedürfe es einer Interessensabwägung im Einzelfall, wann eine Beauskunftung von Empfängerkreisen ausreiche und wann konkrete Empfänger zu benennen seien. Gegenständlich stehe das nicht weiter begründungsbedürftige Auskunftsinteresse der Mitbeteiligten an einer möglichst vollständigen Auskunft einem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber, wobei diese nicht weiter ausführe, weshalb die Offenlegung der konkreten Empfänger ihr Geheimhaltungsinteresse als Adressverlag berühren könnte. Es lägen daher keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin vor. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde im Wesentlichen entgegen, dass der Mitbeteiligten am 11.04.2019 eine entsprechende Zweitauskunft erteilt worden sei. Außerdem sei es auch strittig, ob konkrete Empfänger oder Empfängerkategorien zu beauskunften seien. Wie bereits oben ausgeführt, ergänzte bzw. berichtigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2019 ihre (erste) Auskunft gegenüber der Mitbeteiligten dahingehend, dass ihre personenbezogenen Daten nicht für Marketingzwecke an Dritte weitergegeben wurden und bekräftigte in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund der Eintragung der Beschwerdeführerin in die Robinson-Liste keine Datenübermittlung an Dritte erfolgte. Dass dieses Vorbringen erst im Rahmen der Einbringung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte, stellt keinen Hindernisgrund dar, dieses zu berücksichtigen, da in datenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht. Durch die genannten ergänzenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten an keine Empfänger übermittelt wurden. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde von der der Mitbeteiligten – bei Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht - nicht beanstandet. Die Auskunft ist daher als vollständig zu betrachten und entspricht damit den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.Die Auskunft ist daher als vollständig zu betrachten und entspricht damit den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dem in Spruchpunkt
  3. erteilten Leistungsauftrag wurde vor diesem Hintergrund jedenfalls die Grundlage entzogen. Ein Recht auf Feststellung in der Vergangenheit bestandener Verletzungen des Rechts auf Auskunft besteht nicht (vgl. hierzu die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Recht auf Auskunft: VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, dessen tragende Überlegungen auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden können).Ein Recht auf Feststellung in der Vergangenheit bestandener Verletzungen des Rechts auf Auskunft besteht nicht vergleiche hierzu die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Recht auf Auskunft: VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, dessen tragende Überlegungen auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden können). Die Beschwerdeführerin ist dem von der Mitbeteiligten erhobenen Auskunftsbegehren sohin während laufenden Beschwerdeverfahrens bei der belangten Behörde nachgekommen und hat die Rechtsverletzung beseitigt, weshalb die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren

§ 24Abs.

6 DSG formlos einzustellen gehabt hätte. Dementsprechend war das Verwaltungsverfahren einzustellen.Die Beschwerdeführerin ist dem von der Mitbeteiligten erhobenen Auskunftsbegehren sohin während laufenden Beschwerdeverfahrens bei der belangten Behörde nachgekommen und hat die Rechtsverletzung beseitigt, weshalb die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen gehabt hätte. Dementsprechend war das Verwaltungsverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2230221.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.