RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW221 2259022-1 Spruch, W221 2259022-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 38 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit 01.06.2022 von Amts wegen von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX zu versetzen und ihn dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz „Universalschalterdienst“, Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er binnen zwei Wochen Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorbringen könne und dass es als Zustimmung gelte, wenn er keine Einwendungen vorbringe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit 01.06.2022 von Amts wegen von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 zu versetzen und ihn dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz „Universalschalterdienst“, Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er binnen zwei Wochen Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorbringen könne und dass es als Zustimmung gelte, wenn er keine Einwendungen vorbringe. Mit Schreiben vom 17.05.2022 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Versetzung. Im Wesentlichen brachte er vor, die Ursachen für seine Krankenstände und deren Verursacher seien im Parteiengehör nicht erwähnt worden, der Dienstweg zur neuen Dienststelle sei ihm finanziell und gesundheitlich nicht zumutbar und er könne aufgrund der beabsichtigten Versetzung die Ruhezeiten nicht einhalten. Mit Bescheid des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG (in Folge: belangte Behörde) vom 16.06.2022 (zugestellt am 27.06.2022) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2022 von der Postfiliale XXXX zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz „Universalschalterdienst“, Verwendungscode 5050, verwendet.Mit Bescheid des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG (in Folge: belangte Behörde) vom 16.06.2022 (zugestellt am 27.06.2022) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins bis 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2022 von der Postfiliale römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz „Universalschalterdienst“, Verwendungscode 5050, verwendet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und werde in der Postfiliale XXXX verwendet. Ab Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom XXXX sei er nahezu ausschließlich als Filialnetz-Springer bei Postfilialen im Bundesland Kärnten sowie zuletzt auch in Salzburg und Osttirol eingesetzt worden. In den letzten beiden Jahren sei er vermehrt im Krankenstand gewesen. Eine ärztliche Untersuchung am 12.04.2022 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund von beruflicher Überforderung an einer Belastungsdepression leide. Der untersuchende Arzt habe empfohlen, den Beschwerdeführer vorerst nicht als Leiter-Vertretung als Springer einzusetzen. Da dies jedoch zu den Aufgaben eines Filialnetz-Springers zähle und sich in dem von ihm betreuten Gebiet etliche Kleinfilialen, die mit lediglich einem Filialleiter besetzt seien, befänden, wäre der Beschwerdeführer nur noch sehr eingeschränkt einsetzbar. Die Belassung auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz sei im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht mehr möglich. Die Stammdienststelle des Beschwerdeführers sei zudem bereits im Jahr 2010 aufgelassen worden, sodass eine Verwendung auf einem fixen Arbeitsplatz dort nicht möglich sei. Bei der im Spruch genannten Postfiliale sei ein entsprechender Arbeitsplatz vakant, der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Fahrtkosten beziehe sich auf das amtliche Kilometergeld, was jedoch nicht den tatsächlichen Kosten entspreche, und die Entfernung sei ihm zumutbar. Es gebe keine näher gelegene Filiale mit einem freien Arbeitsplatz, sodass die Dienstbehörde die schonendste Variante gewählt habe. Aufgrund der Auflösung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und werde in der Postfiliale römisch 40 verwendet. Ab Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom römisch 40 sei er nahezu ausschließlich als Filialnetz-Springer bei Postfilialen im Bundesland Kärnten sowie zuletzt auch in Salzburg und Osttirol eingesetzt worden. In den letzten beiden Jahren sei er vermehrt im Krankenstand gewesen. Eine ärztliche Untersuchung am 12.04.2022 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund von beruflicher Überforderung an einer Belastungsdepression leide. Der untersuchende Arzt habe empfohlen, den Beschwerdeführer vorerst nicht als Leiter-Vertretung als Springer einzusetzen. Da dies jedoch zu den Aufgaben eines Filialnetz-Springers zähle und sich in dem von ihm betreuten Gebiet etliche Kleinfilialen, die mit lediglich einem Filialleiter besetzt seien, befänden, wäre der Beschwerdeführer nur noch sehr eingeschränkt einsetzbar. Die Belassung auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz sei im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht mehr möglich. Die Stammdienststelle des Beschwerdeführers sei zudem bereits im Jahr 2010 aufgelassen worden, sodass eine Verwendung auf einem fixen Arbeitsplatz dort nicht möglich sei. Bei der im Spruch genannten Postfiliale sei ein entsprechender Arbeitsplatz vakant, der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Fahrtkosten beziehe sich auf das amtliche Kilometergeld, was jedoch nicht den tatsächlichen Kosten entspreche, und die Entfernung sei ihm zumutbar. Es gebe keine näher gelegene Filiale mit einem freien Arbeitsplatz, sodass die Dienstbehörde die schonendste Variante gewählt habe. Aufgrund der Auflösung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde (eingelangt am 22.07.2022) und führte darin zusammengefasst aus, aus seiner Überweisung an einen Psychiater ergebe sich, dass seine Belastungsdepression aus Mobbing am Arbeitsplatz resultiere. Ausschlaggebend seien Vorhaltungen des Verkaufsleiters gewesen. Es habe sich um Kundenbeschwerden gehandelt, weshalb der untersuchende Arzt empfohlen habe, den Beschwerdeführer vorübergehend nicht in der für das Beschwerdemanagement zuständigen Amtsleitung einzusetzen, um ein Zusammentreffen mit dem Verkaufsleiter zu verhindern. Dieser habe auch die Versetzung des Beschwerdeführers veranlasst. Zudem sei der Beschwerdeführer abermals aus denselben Gründen im Krankenstand, sodass sich nichts geändert habe und er ebenso gut seiner bisherigen Arbeit als Springer nachgehen könne. Der Knotenleiter sei weiters nicht über seine Belastungsdepression informiert worden, sodass er abermals allein arbeiten habe müssen und aufgrund von Kundenbeschwerden erneut im Krankenstand sei. Es sei lediglich dafür zu sorgen gewesen, dass er vorübergehend aufgrund des Beschwerdemanagements nicht allein oder als Amtsleiter arbeiten müsse. Es gebe entsprechende Arbeitsplätze. Da es laut dem Verkaufsleiter andere Interessenten für den freien Arbeitsplatz in der im Spruch genannten Filiale gebe, sei die Versetzung auch keine dienstliche Notwendigkeit. Die bezüglich der Zumutbarkeit des Dienstwegs zitierte Judikatur sei nicht mehr aktuell. Weiters ging der Beschwerdeführer näher darauf ein, weshalb ihm die Versetzung aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, und verwies auf verschiedene Missstände in den Arbeitsprozessen. Mit Schreiben vom 24.08.2022 (eingelangt am 01.09.2022) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Aufgrund der in der Beschwerde gegen den Vorgesetzten erhobenen Vorwürfe legte die belangte Behörde zudem eine Stellungnahme des Verkaufsleiters vom 05.08.2022 bei und beantragte dessen Einvernahme als Zeugen. In der dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme des Verkaufsleiters führte dieser aus, die Diagnose des Beschwerdeführers sei dem Verkaufsleiter nicht mitgeteilt worden. Die Empfehlung, dass er als Springer nicht für Filialleiter-Tätigkeiten herangezogen werden sollte, sei jedoch dem Knotenleiter und dem Filialleiter vom Verkaufsleiter mitgeteilt und eingehalten worden. Es gehöre zu den Aufgaben des Verkaufsleiters, Kundenbeschwerden mit den betroffenen Mitarbeitern zu besprechen. In Folge führte der Verkaufsleiter beispielhaft drei gegen den Beschwerdeführer gerichtete Kundenbeschwerden an. Mit Schreiben vom 09.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen zur Kenntnis übermittelt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und zwei Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Verkaufsleiter als Zeuge befragt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Nach der Verhandlung nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde auch noch schriftlich Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 5 (Arbeitsplatz Universalschalterdienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am XXXX als Postpraktikant bei der Postfiliale XXXX aufgenommen und mit Wirksamkeit vom XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Bis 31.03.1986 wurde er als Zusteller verwendet, ab 01.04.1986 wurde er auf einem Arbeitsplatz im Gesamtschalterdienst, Verwendungscode 0440, verwendet. Am 01.10.1987 wurde er auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 ernannt. Er war der Postfiliale XXXX von da an dauernd zugewiesen, wurde jedoch ausschließlich als Filialnetz-Springer in Postfilialen in Kärnten, Osttirol und Salzburg eingesetzt. Im Jahr 2010 wurde die Postfiliale XXXX aufgelassen. Der Beschwerdeführer wurde nach Auflassung seiner Stammpostfiliale nicht an einen neuen Arbeitsplatz versetzt, sondern wurde mittels Weisungen (Dienstzuteilungen) mit seiner Zustimmung als Springer (weiter) verwendet. Von Mai 2016 bis Februar 2017 war der Beschwerdeführer vorübergehend dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienstzugeteilt. Die Auflassung der Postfiliale XXXX im Jahr 2010 hatte keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsplatzinhalte des Beschwerdeführers, der bereits Jahre zuvor ausschließlich als Springer im Universalschalterdienst eingesetzt worden war.Er wurde am römisch 40 als Postpraktikant bei der Postfiliale römisch 40 aufgenommen und mit Wirksamkeit vom römisch 40 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Bis 31.03.1986 wurde er als Zusteller verwendet, ab 01.04.1986 wurde er auf einem Arbeitsplatz im Gesamtschalterdienst, Verwendungscode 0440, verwendet. Am 01.10.1987 wurde er auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 ernannt. Er war der Postfiliale römisch 40 von da an dauernd zugewiesen, wurde jedoch ausschließlich als Filialnetz-Springer in Postfilialen in Kärnten, Osttirol und Salzburg eingesetzt. Im Jahr 2010 wurde die Postfiliale römisch 40 aufgelassen. Der Beschwerdeführer wurde nach Auflassung seiner Stammpostfiliale nicht an einen neuen Arbeitsplatz versetzt, sondern wurde mittels Weisungen (Dienstzuteilungen) mit seiner Zustimmung als Springer (weiter) verwendet. Von Mai 2016 bis Februar 2017 war der Beschwerdeführer vorübergehend dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienstzugeteilt. Die Auflassung der Postfiliale römisch 40 im Jahr 2010 hatte keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsplatzinhalte des Beschwerdeführers, der bereits Jahre zuvor ausschließlich als Springer im Universalschalterdienst eingesetzt worden war. Zu seinen Aufgaben als Filialnetz-Springer gehörte unter anderem die alleinige Vertretung der Filialleitung, im Zuge derer er auch für das Beschwerdemanagement (Entgegennahme von Kundenbeschwerden) zuständig war. Soweit mit dieser Springertätigkeit bei kleineren Postfilialen auch Vertretungstätigkeiten für die Filialleitung verbunden waren, waren diese einer höheren Verwendungsgruppe als jener, in der er ernannt ist, zuzuordnen und wurde dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GehG dafür eine entsprechende Verwendungsabgeltung zuerkannt. Zu seinen Aufgaben als Filialnetz-Springer gehörte unter anderem die alleinige Vertretung der Filialleitung, im Zuge derer er auch für das Beschwerdemanagement (Entgegennahme von Kundenbeschwerden) zuständig war. Soweit mit dieser Springertätigkeit bei kleineren Postfilialen auch Vertretungstätigkeiten für die Filialleitung verbunden waren, waren diese einer höheren Verwendungsgruppe als jener, in der er ernannt ist, zuzuordnen und wurde dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 106, GehG dafür eine entsprechende Verwendungsabgeltung zuerkannt. Im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer siebenmal im Krankenstand und an 31 Tagen vom Dienst abwesend, im Jahr 2021 war er viermal im Krankenstand und an 28 Tagen vom Dienst abwesend und im Jahr 2022 war er dreimal im Krankenstand und an 32 Tagen vom Dienst abwesend. Der Beschwerdeführer absolvierte jedes Jahr zweimal zwei Wochen eine ambulante Rückentherapie und erkrankte im April 2022 an Covid-
- Unter Berücksichtigung dieser Ursachen sind die krankheitsbedingten Abwesenheiten unauffällig. Aufgrund der Krankenstände wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung am 12.04.2022 vorgeladen. In der Niederschrift der Untersuchung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von beruflicher Überforderung an einer Überlastungsdepression leidet. Als voraussichtliche Dauer des gerechtfertigten Krankenstands wurden vier bis sechs Wochen angegeben und es wurde eine medikamentöse, psychiatrische Behandlung empfohlen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Springer vorerst nicht zum Dienst als Leiter-Vertretung herangezogen werden sollte. Ursächlich für die vorübergehende Überlastungsdepression des Beschwerdeführers waren die von ihm als Springer allein zu erledigenden Aufgaben als Vertretung der Filialleitung, insbesondere aufgrund des damit verbundenen Beschwerdemanagements. Mobbing durch seinen Vorgesetzten lag jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Sein bisheriger Arbeitsplatz in XXXX war ungefähr 46,5 Kilometer entfernt, die mit dem PKW innerhalb von ungefähr 42 Minuten zurückgelegt werden konnten. Die dortige Postfiliale wurde jedoch, wie bereits festgestellt, im Jahr 2010 aufgelassen und der Beschwerdeführer hat als Filialnetz-Springer in verschiedenen Postfilialen in Kärnten, Osttirol und Salzburg gearbeitet. Dabei fielen teils auch viel längere Strecken an. Der Beschwerdeführer erhielt als Springer Reisegebühren, die sich von seinem Wohnort aus berechneten.Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Sein bisheriger Arbeitsplatz in römisch 40 war ungefähr 46,5 Kilometer entfernt, die mit dem PKW innerhalb von ungefähr 42 Minuten zurückgelegt werden konnten. Die dortige Postfiliale wurde jedoch, wie bereits festgestellt, im Jahr 2010 aufgelassen und der Beschwerdeführer hat als Filialnetz-Springer in verschiedenen Postfilialen in Kärnten, Osttirol und Salzburg gearbeitet. Dabei fielen teils auch viel längere Strecken an. Der Beschwerdeführer erhielt als Springer Reisegebühren, die sich von seinem Wohnort aus berechneten. Sein neuer Arbeitsplatz liegt etwa 48,2 Kilometer von seiner Wohnadresse entfernt und ist mit dem PKW innerhalb von ungefähr 39 Minuten zu erreichen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen PKW. Der Beschwerdeführer kann längere Fußwege aufgrund eines Unterschenkelbruchs nur eingeschränkt zu Fuß bewältigen, für 500 Meter braucht er 25 Minuten. Der Bahnhof ist von seinem Haus 1,7 km entfernt. Drei andere Postfilialen liegen näher am Wohnort des Beschwerdeführers: Die Postfiliale XXXX liegt ungefähr 17 Kilometer von XXXX entfernt, die Postfiliale XXXX liegt etwa 25 Kilometer von XXXX entfernt und die Postfiliale XXXX liegt circa 40 Kilometer von XXXX entfernt. In diesen Postfilialen ist kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verfügbar und die Postfiliale XXXX schließt außerdem Ende Mai 2023.Drei andere Postfilialen liegen näher am Wohnort des Beschwerdeführers: Die Postfiliale römisch 40 liegt ungefähr 17 Kilometer von römisch 40 entfernt, die Postfiliale römisch 40 liegt etwa 25 Kilometer von römisch 40 entfernt und die Postfiliale römisch 40 liegt circa 40 Kilometer von römisch 40 entfernt. In diesen Postfilialen ist kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verfügbar und die Postfiliale römisch 40 schließt außerdem Ende Mai
- In der Postfiliale XXXX war der Beschwerdeführer nach Zustellung des Versetzungsbescheides nicht als Vertretung der Filialleitung tätig und auch nicht für das Beschwerdemanagement zuständig; nur in den Randzeiten (von 17:25 Uhr bis 18:10 Uhr) musste er alleine Dienst verrichten und es konnte vorkommen, dass es genau in dieser Zeit zu einer Kundenbeschwerde kam. Nach seiner Versetzung war der Beschwerdeführer von 02.05.2022 bis 25.10.2022 71 Mal im Dienst und 21 Mal davon alleine (teilweise im Schlussdienst, teilweise in der Mittagspause), wobei es nur einmal zu einer Kundenbeschwerde kam.In der Postfiliale römisch 40 war der Beschwerdeführer nach Zustellung des Versetzungsbescheides nicht als Vertretung der Filialleitung tätig und auch nicht für das Beschwerdemanagement zuständig; nur in den Randzeiten (von 17:25 Uhr bis 18:10 Uhr) musste er alleine Dienst verrichten und es konnte vorkommen, dass es genau in dieser Zeit zu einer Kundenbeschwerde kam. Nach seiner Versetzung war der Beschwerdeführer von 02.05.2022 bis 25.10.2022 71 Mal im Dienst und 21 Mal davon alleine (teilweise im Schlussdienst, teilweise in der Mittagspause), wobei es nur einmal zu einer Kundenbeschwerde kam. Die Dienstbehörde hat mittlerweile ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG eingeleitet.Die Dienstbehörde hat mittlerweile ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG eingeleitet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und zu seiner Verwendung sowie zur Auflassung seiner bisherigen Stammdienststelle ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, der diesbezüglich unbestritten blieb. Die vom Beschwerdeführer als Springer zu erledigenden Aufgaben ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Krankenständen des Beschwerdeführers und deren Ursachen beruhen auf dem angefochtenen Bescheid, der Niederschrift der Untersuchung vom 12.04.2022 sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dass die Überlastungsdepression nur vorübergehend ist, ergibt sich aus dem Untersuchungsblatt vom 12.04.
- Dass kein Mobbing vorliegt, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Vorgesetzter ihm gegenüber nicht mehr objektiv sei und führte dann selbst aus, dass dies ab jenem Zeitpunkt gewesen sei, als er ihn zur Unterschrift für die Zustimmung zur Versetzung bewegen wollte. Schon daraus ergibt sich, dass dieses Verhalten nicht ursächlich für die Überlastung des Beschwerdeführers sein konnte, weil diese zum Zeitpunkt dieses Versetzungsgesprächs schon vorgelegen hat. Letztlich konnte in der mündlichen Verhandlung erkannt werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit sehr gewissenhaft und korrekt ausführt und daher mit Abweichungen von den Vorgaben insofern schwer zurechtkommt, als er diese in Filialen, in denen er als Vertretung einspringen muss, nicht kennt. Dadurch kam es zu zwei bis drei Kundenbeschwerden, die ihn selbst betrafen und zu denen er ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten hatte. Dies scheint ihn so zu belasten, dass eine Tätigkeit im Beschwerdemanagement nicht mehr möglich ist. Sein Vorgesetzter hat als Zeuge aber auch glaubhaft vermittelt, dass er den Beschwerdeführer grundsätzlich schätzt, weil er immer eingesprungen ist und flexibel war, es aber um den Umgangston mit den Kunden ginge. Der Beschwerdeführer hätte sich wiederum mehr Verständnis von seinem Vorgesetzten gewünscht. Diese Mitarbeitergespräche, in denen mit dem Beschwerdeführer die Kundenbeschwerden besprochen wurden und in denen er um bessere Umgangsformen ersucht wurde, sind jedoch keinesfalls als Mobbing durch den Vorgesetzten zu qualifizieren. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Arbeitsplatz in XXXX sowie die dafür benötigte Fahrtzeit ergeben sich aus einer Nachschau auf Google Maps. Dass der Beschwerdeführer über ein Auto verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Erkennbar geht es ihm darum, dieses Auto durch die Zuerkennung der Reisegebühren zu erhalten.Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Arbeitsplatz in römisch 40 sowie die dafür benötigte Fahrtzeit ergeben sich aus einer Nachschau auf Google Maps. Dass der Beschwerdeführer über ein Auto verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Erkennbar geht es ihm darum, dieses Auto durch die Zuerkennung der Reisegebühren zu erhalten. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seiner letzten Dienststelle in XXXX sowie die dafür benötigte Fahrtzeit sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Eine Nachschau auf Google Maps brachte keine wesentlich davon abweichenden Daten hervor. Dass es drei näher gelegene Postfilialen gibt, in denen jedoch kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verfügbar ist bzw. eine Filiale sogar demnächst geschlossen wird, ergibt sich aus der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung.Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seiner letzten Dienststelle in römisch 40 sowie die dafür benötigte Fahrtzeit sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Eine Nachschau auf Google Maps brachte keine wesentlich davon abweichenden Daten hervor. Dass es drei näher gelegene Postfilialen gibt, in denen jedoch kein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verfügbar ist bzw. eine Filiale sogar demnächst geschlossen wird, ergibt sich aus der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in der Postfiliale XXXX bis auf die Randzeiten nicht alleine für die Vertretung der Filialleitung und auch nicht für das Beschwerdemanagement zuständig war, ist auf Grundlage seiner Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung festzustellen und ergibt sich auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.05.
- Demnach müsste der Beschwerdeführer von 17:25 Uhr bis 18:10 Uhr den Schlussdienst machen und wäre allenfalls mit dem Beschwerdemanagement konfrontiert, wenn genau in dieser Zeit eine Kundenbeschwerde an ihn herangetragen wird. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, kam das bisher nur einmal vor. Wie sich aus der Stellungnahme der Behörde ergibt, war der Beschwerdeführer von 02.05.2022 bis 25.10.2022 71 Mal im Dienst und davon 21 Mal alleine in der Mittagspause oder im Schlussdienst. Wie sich aber aus der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist die Filiale nun in der Mittagspause geschlossen, sodass es hier zu keiner alleinigen Tätigkeit des Beschwerdeführers mehr kommt. Dass der Beschwerdeführer in der Postfiliale römisch 40 bis auf die Randzeiten nicht alleine für die Vertretung der Filialleitung und auch nicht für das Beschwerdemanagement zuständig war, ist auf Grundlage seiner Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung festzustellen und ergibt sich auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.05.
- Demnach müsste der Beschwerdeführer von 17:25 Uhr bis 18:10 Uhr den Schlussdienst machen und wäre allenfalls mit dem Beschwerdemanagement konfrontiert, wenn genau in dieser Zeit eine Kundenbeschwerde an ihn herangetragen wird. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, kam das bisher nur einmal vor. Wie sich aus der Stellungnahme der Behörde ergibt, war der Beschwerdeführer von 02.05.2022 bis 25.10.2022 71 Mal im Dienst und davon 21 Mal alleine in der Mittagspause oder im Schlussdienst. Wie sich aber aus der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist die Filiale nun in der Mittagspause geschlossen, sodass es hier zu keiner alleinigen Tätigkeit des Beschwerdeführers mehr kommt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Angelegenheit des § 38 BDG
- Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG
- Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten - auszugsweise - wie folgt: „Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder […]
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. […]
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.“
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.“ Die in § 38 Abs. 3 BDG 1979 normierte Aufzählung wichtiger dienstlicher Interessen, die eine Versetzung von Amts wegen zulässig machen, ist nicht taxativ, sondern lediglich demonstrativ. Die in Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 normierte Aufzählung wichtiger dienstlicher Interessen, die eine Versetzung von Amts wegen zulässig machen, ist nicht taxativ, sondern lediglich demonstrativ. Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet. Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor. Von einer Auflösung einer Dienststelle kann daher in diesem Sinne nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass die Beamten dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Das bedeutet weiters unter Beachtung des Schutzzweckes der §§ 38 ff BDG, dass selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein „wichtiges dienstliches Interesse“ aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist (vgl. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205).Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet. Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor. Von einer Auflösung einer Dienststelle kann daher in diesem Sinne nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass die Beamten dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Das bedeutet weiters unter Beachtung des Schutzzweckes der Paragraphen 38, ff BDG, dass selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein „wichtiges dienstliches Interesse“ aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist vergleiche VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Die belangte Behörde stützt die Versetzung im Wesentlichen auf die Auflassung der Postfiliale XXXX . Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung ist jedoch festzuhalten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten geblieben ist, da er auch schon vor Auflassung der Postfiliale XXXX im Jahr 2010 als Springer tätig war und diese Tätigkeit auch nach der Schließung bis April 2022 ausgeübt hat.Die belangte Behörde stützt die Versetzung im Wesentlichen auf die Auflassung der Postfiliale römisch 40 . Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung ist jedoch festzuhalten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten geblieben ist, da er auch schon vor Auflassung der Postfiliale römisch 40 im Jahr 2010 als Springer tätig war und diese Tätigkeit auch nach der Schließung bis April 2022 ausgeübt hat. Die Auflassung der Postfiliale XXXX im Jahr 2010 stellt daher kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 BDG für eine Versetzung im Jahr 2022 dar.Die Auflassung der Postfiliale römisch 40 im Jahr 2010 stellt daher kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, BDG für eine Versetzung im Jahr 2022 dar. Des Weiteren stützt die belangte Behörde die Versetzung auch auf ihre Fürsorgepflicht, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Überlastungsdepression seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ein „wichtiges dienstliches Interesse“ wird auch dann berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann (vgl. zB VwGH 22.04.1998, 93/12/0128). Ein „wichtiges dienstliches Interesse“ wird auch dann berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann vergleiche zB VwGH 22.04.1998, 93/12/0128). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Springer in einem Maße überfordert war, dass bei ihm eine vorübergehende Überlastungsdepression diagnostiziert wurde. Aus dem vorliegenden Untersuchungsblatt des Amtsarztes vom 12.04.2022 ergibt sich, dass die Dauer der Dienstverhinderung mit 4-6 Wochen angegeben wird und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch eine psychiatrische Therapie möglich ist. Einer solchen Therapie ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Auch hält der Amtsarzt fest, dass die Dienstunfähigkeit nur als vorübergehend anzusehen sei und der Beschwerdeführer vorerst keine Leitervertretungen als Springer ausüben sollte. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben im Sinne der zitierten Rechtsprechung gar nicht mehr erfüllen kann oder will. Die belangte Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer vorerst (wie vom Amtsarzt empfohlen), als Springer nur in größeren Filialen (wie zB in XXXX oder XXXX ) und auch nicht als Stellvertreter der Leitung (und somit in einer höheren Verwendung als PT5) einzusetzen. Darüber hinaus kann auch am neuen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer alleine Dienst zu versehen hat und genau in dieser Zeit mit Kundenbeschwerden konfrontiert ist, wobei hier die Zeiten auf den Schlussdienst (von 17:25 Uhr bis 18:10 Uhr) reduziert sind.Aus dem vorliegenden Untersuchungsblatt des Amtsarztes vom 12.04.2022 ergibt sich, dass die Dauer der Dienstverhinderung mit 4-6 Wochen angegeben wird und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch eine psychiatrische Therapie möglich ist. Einer solchen Therapie ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Auch hält der Amtsarzt fest, dass die Dienstunfähigkeit nur als vorübergehend anzusehen sei und der Beschwerdeführer vorerst keine Leitervertretungen als Springer ausüben sollte. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben im Sinne der zitierten Rechtsprechung gar nicht mehr erfüllen kann oder will. Die belangte Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer vorerst (wie vom Amtsarzt empfohlen), als Springer nur in größeren Filialen (wie zB in römisch 40 oder römisch 40 ) und auch nicht als Stellvertreter der Leitung (und somit in einer höheren Verwendung als PT5) einzusetzen. Darüber hinaus kann auch am neuen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer alleine Dienst zu versehen hat und genau in dieser Zeit mit Kundenbeschwerden konfrontiert ist, wobei hier die Zeiten auf den Schlussdienst (von 17:25 Uhr bis 18:10 Uhr) reduziert sind. Sollte die belangte Behörde Zweifel haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsaufgaben zu erfüllen, ist dies Gegenstand des nun anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens, in dem diese Frage nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu klären sein wird. Für eine Versetzung nach § 38 BDG reichen die von der Behörde vorgebrachten Gründe jedoch nicht aus. Sollte die belangte Behörde Zweifel haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsaufgaben zu erfüllen, ist dies Gegenstand des nun anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens, in dem diese Frage nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu klären sein wird. Für eine Versetzung nach Paragraph 38, BDG reichen die von der Behörde vorgebrachten Gründe jedoch nicht aus. Die Versetzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ist somit ohne wichtiges dienstliches Interesse erfolgt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2259022.1.00