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{'item': 'W226 2272198-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15§ 6§ 28Art. 130§ 31Art. 20§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW226 2272198-1 Spruch, W226 2272198-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, wurde am XXXX einer Personenkontrolle von Organen der Finanzpolizei unterzogen (Amt für Betrugsbekämpfung). Dabei wurde festgestellt, dass er sich mangels gültigen Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten sowie seit dem Vortag unerlaubterweise auf einer Baustelle Innenputztätigkeiten durchgeführt habe. In weiterer Folge wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a FPG angezeigt und erließ die belangte Behörde (BFA) am selben Tag einen Festnahmeauftrag.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, wurde am römisch 40 einer Personenkontrolle von Organen der Finanzpolizei unterzogen (Amt für Betrugsbekämpfung). Dabei wurde festgestellt, dass er sich mangels gültigen Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten sowie seit dem Vortag unerlaubterweise auf einer Baustelle Innenputztätigkeiten durchgeführt habe. In weiterer Folge wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, FPG angezeigt und erließ die belangte Behörde (BFA) am selben Tag einen Festnahmeauftrag.
  3. Mit Schreiben vom XXXX („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um die persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Der BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um die persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Der BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
  5. Zusätzlich zum schriftlichen Parteiengehör erfolgte am 15.02.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde. Nach Vorhalt, er sei am Vortag von der Finanzpolizei angetroffen worden, als er einer Beschäftigung nachgegangen sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, führte der BF aus wie folgt: „Wir haben nicht gearbeitet, wir haben nur geholfen. Wir waren in der Nähe eines Hotels und ein Mann, der uns auf der Straße gesehen hat, fragte uns, ob wir ihm kurz helfen können, das war alles.“ Auf Vorhalt des Berichtes durch die Finanzpolizei vermeinte der BF in weiterer Folge, dass „der Besitzer versprochen hat, dass alles in Ordnung wäre.“ Der Arbeitgeber, der ersucht habe, ihm zu helfen, hätte gesagt, dass alles in Ordnung sei. In weiterer Folge bestätigte der BF, dass er gewusst habe, dass er nicht arbeiten dürfe und hätte er das dem Arbeitgeber auch gesagt. Der Arbeitgeber habe gemeint, dass es „gar keine Arbeit“ sei, der BF solle nur helfen. Er wisse ganz genau, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe, das habe er diesem Mann auch gesagt, aber dieser habe gemeint, es sei „nur eine Hilfe und er dürfe das“. Zum Aufenthalt in Österreich befragt führte der BF weiters aus, sich seit einem Monat in Europa und ca. seit zwei Wochen in Österreich aufzuhalten, er sei mit dem Bus eingereist. Er habe gedacht, er könne in Österreich einen Antrag auf eine Arbeitsbewilligung stellen und danach legal ins Land kommen, deshalb sei er nach Österreich gekommen. Einen solchen Antrag auf Arbeitsbewilligung habe er aber gar nicht gestellt, er habe nur mit einem Bekannten gesprochen, und dieser habe gesagt, dass er zuerst einige Dokumente aus Moldawien sammeln und vorlegen müsse. Auf die Unterlagen aus Moldawien warte er noch. Zur finanziellen Situation und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes befragt, führte der BF aus, dass er eine „bescheidene Summe“ mitgehabt habe. Er habe versucht, bei Freunden unterzukommen, er habe noch 50€ oder 60€ und habe wieder nach Moldawien fahren wollen, weil ihm das Geld ausgegangen sei. Gewohnt habe er zuletzt in einem Hotel jener Firma, für welche er die Tätigkeit ausgeübt habe. Was das Hotelzimmer eigentlich koste, das wisse er nicht, ein Freund habe alles erledigt. Dieser Freund habe auch die Hotelrechnung bezahlt und habe der Freund gemeint, dass der BF es zurückzahlen könne, wenn er später Arbeit habe. Zuletzt habe er bei verschiedenen Freunden in Wien ohne Anmeldung gewohnt, er habe manchmal bei einem, dann beim anderen Freund gewohnt. Er verstehe, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich nach dem Meldegesetz anzumelden. Der Arbeitgeber habe sie in einem Gasthaus getroffen und habe sie gebeten, ihm zu helfen, dabei hätten sie sich auf Türkisch verständigt. Auf der Baustelle hätten zwei Leute mit Spachteln gearbeitet, er habe nur einen Schlauch gehalten und den anderen Männern Mörtelmasse gereicht. Auf die Frage nach Verwandtschaft in Österreich führte der BF aus, dass er in XXXX und Italien „Verwandte“ habe. Näher dazu befragt, führte der BF dann aus, dass eigentlich nur der Trauzeuge in XXXX und ein Taufzeuge in Italien aufhältig sei, verwandt sei er mit diesen eigentlich nicht. Die Gattin und die drei Kinder würden in Moldawien leben, ebenso eine Schwester und die Eltern. Über eine Krankenversicherung in Österreich verfüge er nicht, niemand habe ihm gesagt, dass er so etwas brauchen würde. Auf Vorhalt, dass wegen seiner illegalen Beschäftigung ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde, führte der BF aus: „Ich würde mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden sein. Ich habe ja nur geholfen. Ich glaube, dass ich gegen kein Gesetz verstoßen habe.“ Auf die Frage nach Verwandtschaft in Österreich führte der BF aus, dass er in römisch 40 und Italien „Verwandte“ habe. Näher dazu befragt, führte der BF dann aus, dass eigentlich nur der Trauzeuge in römisch 40 und ein Taufzeuge in Italien aufhältig sei, verwandt sei er mit diesen eigentlich nicht. Die Gattin und die drei Kinder würden in Moldawien leben, ebenso eine Schwester und die Eltern. Über eine Krankenversicherung in Österreich verfüge er nicht, niemand habe ihm gesagt, dass er so etwas brauchen würde. Auf Vorhalt, dass wegen seiner illegalen Beschäftigung ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde, führte der BF aus: „Ich würde mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden sein. Ich habe ja nur geholfen. Ich glaube, dass ich gegen kein Gesetz verstoßen habe.“
  6. Mit am 15.02.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Dem BF wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit am 15.02.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Der BF stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat, laut Aktenlage ist er am XXXX freiwillig nach Moldawien auf dem Luftweg ausgereist.
  2. Der BF stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat, laut Aktenlage ist er am römisch 40 freiwillig nach Moldawien auf dem Luftweg ausgereist.
  3. Am 27.02.2023 erhob der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt IV., somit gegen das Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, fristgerecht Beschwerde und verwies darauf, dass er in Österreich auf Unterlagen gewartet habe, die ihm aus Moldawien nachgeschickt hätten werden sollen. Er habe nichts zu tun gehabt, ein Bekannter habe ihn zu einem Hotel gebracht, wo er dann ausgeholfen habe. Dafür hätte aber gar kein Geld und auch keine Verpflegung bekommen, denn er sei noch am gleichen Tag von der Polizei festgenommen worden. Bestritten wurde, dass der BF überhaupt illegal eingereist sei, es würden keine Beweise vorliegen, dass ein illegaler Aufenthalt vorliege. Der BF habe vorgetragen, er wolle nur legal arbeiten und aus näher dargestellten Gründen sei deshalb das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben.
  4. Am 27.02.2023 erhob der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier., somit gegen das Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, fristgerecht Beschwerde und verwies darauf, dass er in Österreich auf Unterlagen gewartet habe, die ihm aus Moldawien nachgeschickt hätten werden sollen. Er habe nichts zu tun gehabt, ein Bekannter habe ihn zu einem Hotel gebracht, wo er dann ausgeholfen habe. Dafür hätte aber gar kein Geld und auch keine Verpflegung bekommen, denn er sei noch am gleichen Tag von der Polizei festgenommen worden. Bestritten wurde, dass der BF überhaupt illegal eingereist sei, es würden keine Beweise vorliegen, dass ein illegaler Aufenthalt vorliege. Der BF habe vorgetragen, er wolle nur legal arbeiten und aus näher dargestellten Gründen sei deshalb das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben.
  5. Mit Bescheid vom 19.04.2023 erließ die belangte Behörde nunmehr eine Beschwerdevorentscheidung. Damit wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wurde wie folgt abgeändert: Die Rückkehrentscheidung wurde

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen, es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Moldawien zulässig ist und wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG erneut ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 7. Mit Bescheid vom 19.04.2023 erließ die belangte Behörde nunmehr eine Beschwerdevorentscheidung. Damit wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wurde wie folgt abgeändert: Die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen, es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist und wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erneut ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zu den Beschwerdeausführungen wurde ausgeführt, dass in diesen behauptet worden sei, die Einreise wäre nicht illegal gewesen, da der BF sich innerhalb der visumsfreien Zeit aufgehalten habe. Diesem Argument sei entschieden entgegen zu treten, wobei auf die Judikatur des BVwG verwiesen wurde. Der Aufenthalt sei aufgrund der Beschäftigung, die der BF nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 FPG, weil der BF dadurch während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumsfreien Aufenthaltes, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtige, nicht eingehalten habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung verfügt und habe somit gegen das Meldegesetz verstoßen. Wenn auch Mittellosigkeit in § 53 Abs.2 FPG aufgehoben worden sei und somit nicht mehr zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen könne, sei Mittellosigkeit immer noch geeignet, einen unrechtmäßigen Aufenthalt nach dem Schengener Grenzkodex zu erfüllen. Der BF wurde darauf verwiesen, dass selbst für den Fall einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung dies nicht gereicht hätte, um in Österreich legal einer Arbeit nachzugehen, denn dafür wäre ein Aufenthaltstitel erforderlich gewesen, welcher vom BF aus dem Ausland hätte beantragt werden müssen. Der BF habe keinerlei Beziehungen in Österreich gepflegt und sich nicht im Melderegister angemeldet, wobei der BF selbst ausgeführt habe, über keine Bankomatkarte verfügt zu haben.Zu den Beschwerdeausführungen wurde ausgeführt, dass in diesen behauptet worden sei, die Einreise wäre nicht illegal gewesen, da der BF sich innerhalb der visumsfreien Zeit aufgehalten habe. Diesem Argument sei entschieden entgegen zu treten, wobei auf die Judikatur des BVwG verwiesen wurde. Der Aufenthalt sei aufgrund der Beschäftigung, die der BF nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, FPG, weil der BF dadurch während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumsfreien Aufenthaltes, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtige, nicht eingehalten habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung verfügt und habe somit gegen das Meldegesetz verstoßen. Wenn auch Mittellosigkeit in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgehoben worden sei und somit nicht mehr zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen könne, sei Mittellosigkeit immer noch geeignet, einen unrechtmäßigen Aufenthalt nach dem Schengener Grenzkodex zu erfüllen. Der BF wurde darauf verwiesen, dass selbst für den Fall einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung dies nicht gereicht hätte, um in Österreich legal einer Arbeit nachzugehen, denn dafür wäre ein Aufenthaltstitel erforderlich gewesen, welcher vom BF aus dem Ausland hätte beantragt werden müssen. Der BF habe keinerlei Beziehungen in Österreich gepflegt und sich nicht im Melderegister angemeldet, wobei der BF selbst ausgeführt habe, über keine Bankomatkarte verfügt zu haben. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei aus Sicht der Behörde von Bedeutung, wie der Betroffene mit dem gesetzten Fehlverhalten umgehe. Der BF sei jedoch nach eigenen Angaben nicht bei der zuständigen Behörde für Aufenthaltsrecht und Niederlassungsbewilligung vorstellig geworden, er habe dies einem angeblichen Freund überlassen. Dies alles zeige, dass der BF gar nicht vorgehabt habe, den rechtskonformen Weg der Niederlassung zur Arbeitstätigkeit gehen zu wollen, er habe sich auf Behauptungen eines Arbeitgebers gestützt, welcher vor der Finanzpolizei zugegeben habe, den BF unrechtmäßig als Arbeitskraft beschäftigt zu haben. 8. Am 27.04.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG, wonach im Wesentlichen erneut ausgeführt wurde, dass eigentlich gar keine illegale Einreise vorliege, er habe zum Zeitpunkt der Einreise € 500,- Bargeld bei sich gehabt, zum Zeitpunkt der Festnahme € 100,- an Bargeld, ebenso eine Bankkarte. Es sei für den BF nicht notwendig gewesen, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird im Übrigen ausgeführt wie in der Beschwerde vom 27.02.2023. 8. Am 27.04.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, wonach im Wesentlichen erneut ausgeführt wurde, dass eigentlich gar keine illegale Einreise vorliege, er habe zum Zeitpunkt der Einreise € 500,- Bargeld bei sich gehabt, zum Zeitpunkt der Festnahme € 100,- an Bargeld, ebenso eine Bankkarte. Es sei für den BF nicht notwendig gewesen, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird im Übrigen ausgeführt wie in der Beschwerde vom 27.02.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannten Personalien und ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Moldau, seine Identität steht fest. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die BF weist keinerlei Haupt- sowie Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt(e) weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel. Er reiste zuletzt am XXXX unter Mitführung seines moldawischen biometrischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein.Er reiste zuletzt am römisch 40 unter Mitführung seines moldawischen biometrischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein. Im Zuge einer am XXXX durchgeführten Personenkontrolle von Beamten der Finanzpolizei wurde er einer Personenkontrolle unterzogen und bei der Durchführung von Innenputztätigkeiten auf einer Baustelle in XXXX betreten, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein.Im Zuge einer am römisch 40 durchgeführten Personenkontrolle von Beamten der Finanzpolizei wurde er einer Personenkontrolle unterzogen und bei der Durchführung von Innenputztätigkeiten auf einer Baustelle in römisch 40 betreten, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein. In weiterer Folge wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 3 FPG angezeigt. In weiterer Folge wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angezeigt. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In strafrechtlicher Hinsicht erweist er sich im Bundesgebiet als unbescholten. Eine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in der Republik Moldau gelebt und kann seinen Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben sowie Leistungen des dortigen Sozialsystems bestreiten. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in der Republik Moldau eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in Moldau in der Lage. Dieser liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde derzeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Identität und Staatsangehörigkeit, gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf der im Akt einliegenden Kopie des gültigen moldawischen Reisepasses. Dass der BF an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich mangels entsprechenden gegenteiligen Vorbringens, insbesondere aus dem Umstand, dass dieser bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsaat über Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation beruhen auf den eigenen Angaben. Dass der BF am XXXX einer Personenkontrolle von Beamten der Finanzpolizei unterzogen und dabei bei der Durchführung unerlaubter Innenputztätigkeiten auf einer Baustelle betreten wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX . In dieser ist festgehalten, dass der Geschäftsführer des Unternehmens schuldeinsichtig und kooperativ war und ein Schuldgeständnis vorliegt.Dass der BF am römisch 40 einer Personenkontrolle von Beamten der Finanzpolizei unterzogen und dabei bei der Durchführung unerlaubter Innenputztätigkeiten auf einer Baustelle betreten wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 . In dieser ist festgehalten, dass der Geschäftsführer des Unternehmens schuldeinsichtig und kooperativ war und ein Schuldgeständnis vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass der BF gemeinsam mit einem anderen Staatsbürger der Republik Moldau auf einer Baustelle in XXXX betreten wurde, wo er mit der Ausübung von Innenputztätigkeiten beschäftigt war, erweisen sich die Überlegungen in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des BF, gar nicht gearbeitet, sondern nur „geholfen“ zu haben, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, zumal der BF ausschließlich ausführt, in der Nähe eines Hotels gefragt worden zu sein, ob er denn nicht kurz helfen könne. Auf Vorhalt der Feststellung der Schwarzarbeit durch die Finanzpolizei und nach Vorhalt des Schuldeingeständnisses durch den Arbeitgeber vermeinte der BF, dass der Arbeitgeber versprochen habe, dass ohnedies alles in Ordnung sei, gleichzeitig besteht er aber darauf, dass er nur geholfen haben will. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes muss es für den BF von Haus aus klar gewesen sein, dass die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an Bewilligungen geknüpft ist, die er zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat und für welche er nach eigenen Angaben auch niemals entsprechende Anträge gestellt hat. Angesichts der sonstigen Angaben des BF über seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesonders mit den nicht verifizierbaren Angaben der wechselnden Unterkünfte bei Freunden, scheint es dem erkennenden Gericht geradezu denkunmöglich, dass der BF tatsächlich „zufällig“ in einem Hotel in der Nähe einer Baustelle übernachtet hätte und „zufällig“ genau am Tag der geführten Kontrolle nur kurzfristig ausgeholfen habe. Vor dem Hintergrund, dass der BF gemeinsam mit einem anderen Staatsbürger der Republik Moldau auf einer Baustelle in römisch 40 betreten wurde, wo er mit der Ausübung von Innenputztätigkeiten beschäftigt war, erweisen sich die Überlegungen in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des BF, gar nicht gearbeitet, sondern nur „geholfen“ zu haben, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, zumal der BF ausschließlich ausführt, in der Nähe eines Hotels gefragt worden zu sein, ob er denn nicht kurz helfen könne. Auf Vorhalt der Feststellung der Schwarzarbeit durch die Finanzpolizei und nach Vorhalt des Schuldeingeständnisses durch den Arbeitgeber vermeinte der BF, dass der Arbeitgeber versprochen habe, dass ohnedies alles in Ordnung sei, gleichzeitig besteht er aber darauf, dass er nur geholfen haben will. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes muss es für den BF von Haus aus klar gewesen sein, dass die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an Bewilligungen geknüpft ist, die er zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat und für welche er nach eigenen Angaben auch niemals entsprechende Anträge gestellt hat. Angesichts der sonstigen Angaben des BF über seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesonders mit den nicht verifizierbaren Angaben der wechselnden Unterkünfte bei Freunden, scheint es dem erkennenden Gericht geradezu denkunmöglich, dass der BF tatsächlich „zufällig“ in einem Hotel in der Nähe einer Baustelle übernachtet hätte und „zufällig“ genau am Tag der geführten Kontrolle nur kurzfristig ausgeholfen habe. Dem Bericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX ist vielmehr zu entnehmen, dass der Geschäftsführer eines Elektroinstallations-Unternehmens gestanden hat, dass der BF bereits seit dem Vortag, konkret seit 08:00 Uhr des XXXX auf der Baustelle mit Innenputzarbeiten tätig gewesen ist. So betrachtet sind die Angaben des BF über seine kurzfristige Hilfstätigkeit völlig unglaubwürdig und ist angesichts der Angaben des BF vor der belangten Behörde in Zusammenhang mit seinen Beschwerdeausführungen sogar von einer gewissen Uneinsichtigkeit auszugehen, die wiederum die Gefahr beinhaltet, dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Handlungen (Ausübung von Schwarzarbeit) gar nicht erkennt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF erneut einreisen würde, um durch die Ausübung von Erwerbstätigkeiten ein Einkommen zu erzielen, ohne in Besitz der dafür benötigten Bewilligungen zu sein. Dem Bericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Geschäftsführer eines Elektroinstallations-Unternehmens gestanden hat, dass der BF bereits seit dem Vortag, konkret seit 08:00 Uhr des römisch 40 auf der Baustelle mit Innenputzarbeiten tätig gewesen ist. So betrachtet sind die Angaben des BF über seine kurzfristige Hilfstätigkeit völlig unglaubwürdig und ist angesichts der Angaben des BF vor der belangten Behörde in Zusammenhang mit seinen Beschwerdeausführungen sogar von einer gewissen Uneinsichtigkeit auszugehen, die wiederum die Gefahr beinhaltet, dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Handlungen (Ausübung von Schwarzarbeit) gar nicht erkennt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF erneut einreisen würde, um durch die Ausübung von Erwerbstätigkeiten ein Einkommen zu erzielen, ohne in Besitz der dafür benötigten Bewilligungen zu sein.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A): Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Moldau Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Moldau Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG 2005 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen moldawischen Reisepasses, hat jedoch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Da der BF

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, befand er sich im Sinne des § 31 Abs. 1a FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet.Da der BF

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, befand er sich im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins a, FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.

§ 53Abs.

1 FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot– vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 ist ein Einreiseverbot– vorbehaltlich des Absatz 3, – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

§ 53Abs.

2 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Das Bundesamt hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt:Das Bundesamt hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt: Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, wird der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, wird der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Der BF wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, nämlich Innenputztätigkeiten auf einer Baustelle von Organen der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Durch die im Ergebnis eingestandene Mittellosigkeit, die ihn zu unangemeldeten Wohnsitznahmen bei Freunden und zur illegalen Beschäftigung zwang, waren auch die Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 SDÜ iVm Art. 6 Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.Der BF wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, nämlich Innenputztätigkeiten auf einer Baustelle von Organen der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Durch die im Ergebnis eingestandene Mittellosigkeit, die ihn zu unangemeldeten Wohnsitznahmen bei Freunden und zur illegalen Beschäftigung zwang, waren auch die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 5, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Schengener Grenzkodex nicht erfüllt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der BF in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war und freiwillig ausgereist ist, nicht geboten. Eine Dauer von 18 Monaten wird als ausreichend angesehen, um den BF zu einer Einstellungsänderung zu bewegen und zukünftig von der Umgehung fremdenrechtlicher und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen abhalten zu können. Eine weitere Reduzierung oder ein gänzlicher Entfall konnte nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird.Die Verhängung eines Einreiseverbotes von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der BF in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war und freiwillig ausgereist ist, nicht geboten. Eine Dauer von 18 Monaten wird als ausreichend angesehen, um den BF zu einer Einstellungsänderung zu bewegen und zukünftig von der Umgehung fremdenrechtlicher und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen abhalten zu können. Eine weitere Reduzierung oder ein gänzlicher Entfall konnte nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Beschwerdeverhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten kann für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten kann für sie kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2272198.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.