RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW228 2269176-1 Spruch, W228 2269176-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei zum Militär einberufen worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Am 13.12.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär müsse. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Syrien keiner persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen. Er habe Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verlassen. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner Bedrohungssituation ausgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Syrien keiner persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen. Er habe Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verlassen. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.03.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderberichten nur unzureichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtigen Alter, habe den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und drohe ihm daher im Herkunftsstaat die zwangsweise Einziehung in den Krieg bzw. schwere Strafen aufgrund der Wehrdienstentziehung und des Auslandsaufenthaltes.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.03.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderberichten nur unzureichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtigen Alter, habe den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und drohe ihm daher im Herkunftsstaat die zwangsweise Einziehung in den Krieg bzw. schwere Strafen aufgrund der Wehrdienstentziehung und des Auslandsaufenthaltes. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im syrischen Gouvernement XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise nach XXXX im Jahr 2014 lebte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister leben in XXXX .Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im syrischen Gouvernement römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise nach römisch 40 im Jahr 2014 lebte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister leben in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat in Syrien 4 Jahre lang die Schule besucht und als Bauarbeiter gearbeitet. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung (Liveuamaps). Am 06.01.2022 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffend Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einstellung größerer Militäroperationen Anfang 2020 haben sich die Rekrutierungsbemühungen der syrischen Armee verlangsamt und 2021 wurde damit begonnen, Soldaten mit einer Dienstzeit von mehr als sechs Jahren abzurüsten. Es werden jedoch weiterhin regelmäßig Wehrpflichtige und Reservisten einberufen und wird auch weiterhin an der Wehrpflicht festgehalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden. Neben militärischen, durch Kampfhandlungen bedingten Notwendigkeiten beeinflussen auch wirtschaftliche Faktoren (geringere Budgetmittel) und andere Überlegungen die Rekrutierungspraxis (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Intensive Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Die Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung oder eines (zivilen) Ersatzdienstes besteht in Syrien nicht. Wehrdienstverweigerung kann seitens der Regierung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehen werden. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen; Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Streitkräfte). Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter, hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist davon auch nicht befreit. Er lehnt es ab, im Bürgerkrieg für das Regime zu kämpfen. Im Falle der Rekrutierung wäre er mangels Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gezwungen zu kämpfen oder liefe Gefahr, inhaftiert und in der Folge auch gefoltert zu werden. Grundsätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass diese den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden (LIB, Wehr-, Reservedienst und Rekrutierungen). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien als junger, männlicher syrischer Staatsangehöriger von Seiten der syrischen Militärbehörde aufgefordert wird, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 23.05.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des vorgelegten, kriminaltechnisch überprüften, syrischen Reisepasses fest. Die weiteren Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben im gesamten bisherigen Verfahren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 29.03.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Die Feststellungen zur Wehrpflicht und ihrer Durchsetzung bzw. den Konsequenzen einer Entziehung, zur Verwicklung der Streitkräfte in Kriegsverbrechen sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet ohne die Gefahr der Inhaftierung und Rekrutierung durch das syrische Regime nicht möglich ist, ergeben sich aus den als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person in Zusammenschau mit den in Klammer zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte auf syria.liveuamap.com hat sich das Bundesverwaltungsgericht vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht (vgl. LIB, Länderspezifische Anmerkungen).Die Feststellungen zur Wehrpflicht und ihrer Durchsetzung bzw. den Konsequenzen einer Entziehung, zur Verwicklung der Streitkräfte in Kriegsverbrechen sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet ohne die Gefahr der Inhaftierung und Rekrutierung durch das syrische Regime nicht möglich ist, ergeben sich aus den als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person in Zusammenschau mit den in Klammer zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte auf syria.liveuamap.com hat sich das Bundesverwaltungsgericht vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht vergleiche LIB, Länderspezifische Anmerkungen). Entgegen der Ansicht des BFA erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm befürchteten Einzug zum Wehrdienst bei der syrischen Armee im Falle einer Rückkehr, für glaubwürdig. Die belangte Behörde lehnte die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens unter anderem ab, weil gegen den Beschwerdeführer keine konkreten Rekrutierungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Dabei verkennt das BFA, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Im konkreten Fall lässt sich aus den Länderfeststellungen entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher körperlich gesund und mit seinen 22 Jahren im wehrpflichtigen Alter ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, eingezogen zu werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt gegen den Wehrdienst ausgesprochen und deutlich gemacht, dass er es ablehnt, den Wehrdienst zu leisten. Er hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in seiner Heimat zu leisten und gegen sein eigenes Volk vorzugehen bzw. an Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Wehrpflicht liegen nicht vor: Aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere, dass dieser nicht der einzige Sohn ist. Da der Beschwerdeführer die Grundschule in Syrien nicht abgeschlossen hat und daher auch die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt, ist auch aus diesem Grund nicht von einem möglichen Aufschub bzw. einer Befreiung auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert wird und wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gilt. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges im Falle einer Rückkehr nach Syrien einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. unmittelbar rekrutiert zu werden, und hat er sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Aus den auf Basis der zitierten Länderberichte getroffenen Feststellungen war sohin zu schließen, dass die Wehrpflichtverletzung erkannt und der Beschwerdeführer inhaftiert bzw. eingezogen werden würde. Abschließend ist anzumerken, dass den Länderberichten entnommen werden kann, dass selbst die Zahlung einer Befreiungsgebühr – so diese überhaupt leistbar wäre – kein hinreichender Schutz vor der Rekrutierung bzw. Inhaftierung ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe im Herkunftsstaat die Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst, er lehne den Kampf jedoch ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vgl. auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vergleiche auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd).Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung durch das Regime in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Wehrpflichtverweigerung und damit seiner politischen Überzeugung glaubhaft zu machen. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 20.02.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 20.02.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2269176.1.00