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{'item': 'W265 2260593-1'}

Obsah (10)Art. 133Artikel 15Art. 101Art. 102Art. 105§ 3§ 19§ 7§ 28§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW265 2260593-1 Spruch, W265 2260593-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 12.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er unter anderem an, syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslime zu sein sowie aus XXXX zu stammen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, der zwei Jahre alt sei. Seine Ehefrau, sein Sohn und eine Schwester würden in der Türkei leben. Seine Eltern und zwei Geschwister würden nach wie vor in Syrien leben. Er habe elf Jahre die Schule besucht und sei danach Arbeiter gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Syrien zwischen 2016 und 2017 wegen des Krieges verlassen habe. Sein Haus sei durch den Krieg zerstört worden.
  3. Am 12.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er unter anderem an, syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslime zu sein sowie aus römisch 40 zu stammen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, der zwei Jahre alt sei. Seine Ehefrau, sein Sohn und eine Schwester würden in der Türkei leben. Seine Eltern und zwei Geschwister würden nach wie vor in Syrien leben. Er habe elf Jahre die Schule besucht und sei danach Arbeiter gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Syrien zwischen 2016 und 2017 wegen des Krieges verlassen habe. Sein Haus sei durch den Krieg zerstört worden.
  4. Am 29.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen ergänzend im Wesentlichen an, dass er zweimal verheiratet gewesen sei. Mit seiner jetzigen Ehefrau habe er einen Sohn. Im Jahr 2013 oder 2014 sei er in die Türkei gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er als Reservist vom Militär gesucht werde. Er wolle nicht zum Militär gehen, er habe Angst vor der Regierung. 18 Monate habe er in XXXX gedient, er könne aber nicht sagen wann genau, weil es lange her sei. Er sei Fahrer gewesen und habe keine Ausbildung, auch nicht bezüglich der Benützung von Waffen, erhalten. Nachdem er aus dem Militär entlassen worden sei, habe er sich noch drei bis vier Monate in Syrien aufgehalten. Er habe sich in XXXX aufgehalten, da die Regierung dort nicht an der Macht gewesen sei. Drei Tage nach der Entlassung aus dem Militärdient hätte er als Reservist einrücken müssen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er als Reservist vom Militär gesucht werde. Er wolle nicht zum Militär gehen, er habe Angst vor der Regierung. 18 Monate habe er in römisch 40 gedient, er könne aber nicht sagen wann genau, weil es lange her sei. Er sei Fahrer gewesen und habe keine Ausbildung, auch nicht bezüglich der Benützung von Waffen, erhalten. Nachdem er aus dem Militär entlassen worden sei, habe er sich noch drei bis vier Monate in Syrien aufgehalten. Er habe sich in römisch 40 aufgehalten, da die Regierung dort nicht an der Macht gewesen sei. Drei Tage nach der Entlassung aus dem Militärdient hätte er als Reservist einrücken müssen. Er legte Dokumente vor.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid vom 07.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid vom 07.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer als Reservist einberufen worden sei oder der Gefahr ausgesetzt sei, einberufen zu werden. Aus dem vorgelegten Militärbuch ergebe sich, dass er für die Dauer von einem Jahr, neun Monaten und fünf Tagen den Wehrdienst geleistet habe, mit dem Dienstgrad Rekrut aus der Armee entlassen worden sei und das Wehrdienstleistungszertifikat erhalten habe. Hätte er tatsächlich als Reservist innerhalb von drei Tagen wieder einrücken müssen, so wäre nicht davon auszugehen, dass man ihn überhaupt entlassen hätte. Außerdem wäre ihm sein syrisches Militärbuch im Original nicht ausgefolgt worden. Er habe auch keine Ausbildungen abgeschlossen oder sei an Waffen ausgebildet worden. Zudem könne er keine besonderen Qualifikationen oder einen besonderen Rang vorweisen.
  7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 30.09.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aus der SFH-Länderanalyse hervorgehe, dass eine besondere Qualifikation nicht notwendig sei, um von den syrischen Behörden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Ein Wehrdienstentzug sei illegal und werde als politischer oppositioneller Akt gewertet. Es könne zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Asylantragstellung in Österreich vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen werde. Viele Rückkehrer würden bei einer Rückkehr verhaftet, gefoltert oder getötet werden. Des Weiteren ergänzte der Beschwerdeführer, dass er am 25.09.2022 an einer Demonstration gegen das syrische Regime in XXXX teilgenommen habe. Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos vor.
  8. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 30.09.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aus der SFH-Länderanalyse hervorgehe, dass eine besondere Qualifikation nicht notwendig sei, um von den syrischen Behörden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Ein Wehrdienstentzug sei illegal und werde als politischer oppositioneller Akt gewertet. Es könne zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Asylantragstellung in Österreich vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen werde. Viele Rückkehrer würden bei einer Rückkehr verhaftet, gefoltert oder getötet werden. Des Weiteren ergänzte der Beschwerdeführer, dass er am 25.09.2022 an einer Demonstration gegen das syrische Regime in römisch 40 teilgenommen habe. Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos vor.
  9. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 30.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 06.10.2022 in der Gerichtsabteilung W265 einlangten.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und räumte den Verfahrensparteien die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte aus, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren bestehe. Der Beschwerdeführer sei 31 Jahre alt und habe seinen Reservedienst nicht abgeleistet und es herrsche erhebliche Willkür im Zusammenhang mit Einberufungen zum Reservedienst des Syrischen Regimes. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Region XXXX stehe unter syrischer Kontrolle. Im Falle einer Rückkehr bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und zum Militärdienst einberufen zu werden, was der Beschwerdeführer ablehne. Im Falle einer Weigerung würde er mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Auch aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen würde ihm eine oppositionelle Gesinnung vorgeworfen werden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte aus, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren bestehe. Der Beschwerdeführer sei 31 Jahre alt und habe seinen Reservedienst nicht abgeleistet und es herrsche erhebliche Willkür im Zusammenhang mit Einberufungen zum Reservedienst des Syrischen Regimes. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Region römisch 40 stehe unter syrischer Kontrolle. Im Falle einer Rückkehr bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und zum Militärdienst einberufen zu werden, was der Beschwerdeführer ablehne. Im Falle einer Weigerung würde er mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Auch aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen würde ihm eine oppositionelle Gesinnung vorgeworfen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Umständen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslime. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslime. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er stammt aus der Stadt XXXX . Ab seinem
  13. Lebensjahr lebte er im Stadtteil XXXX und kurz vor seiner Ausreise aus Syrien hielt er sich im Stadtteil XXXX auf. Er stammt aus der Stadt römisch 40 . Ab seinem
  14. Lebensjahr lebte er im Stadtteil römisch 40 und kurz vor seiner Ausreise aus Syrien hielt er sich im Stadtteil römisch 40 auf. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2018 mit einer syrischen Staatsangehörigen namens XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und hat mit dieser einen Sohn namens XXXX , der am XXXX in der Türkei geboren ist. Seine Ehefrau und sein Sohn sowie eine Schwester leben in der Türkei. Seine Eltern, seine jüngere Schwester und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in XXXX . Er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2018 mit einer syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet und hat mit dieser einen Sohn namens römisch 40 , der am römisch 40 in der Türkei geboren ist. Seine Ehefrau und sein Sohn sowie eine Schwester leben in der Türkei. Seine Eltern, seine jüngere Schwester und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in römisch 40 . Er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Bis zur neunten Schulstufe besuchte er die Schule, die Matura hat er nicht absolviert. Danach arbeitete er im Handelsbetrieb seines Vaters. Der Beschwerdeführer reiste von Syrien in die Türkei, wo er sich bis 2021 aufhielt, und gelangte dann über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich, wo er am 11.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  16. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst bei der syrischen Armee in den Jahren 2011 bis 2013 für 18 Monate abgeleistet und wurde am 01.05.2013 entlassen. Er war als Fahrer tätig, erhielt weder eine Ausbildung an der Waffe noch eine Spezialausbildung und verfügt auch über keine besonderen Qualifikationen. Dem nun 31-jährigen Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. 1.2.
  17. Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer friedlichen Demonstration in XXXX . Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung zu befürchten hätte.1.2.
  18. Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer friedlichen Demonstration in römisch 40 . Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung zu befürchten hätte. 1.2.
  19. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht dem Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung wegen seiner illegalen Ausreise und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022, (LIB), im EASO Country Guidance vom November 2021, EUAA Country Guidance vom Februar 2023 und EUAA Syria Security Situation vom September 2022 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.3.
  21. Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Streitkräfte Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und "rein militärischen Zielen". Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). 1.3.
  22. Wehrdienst und Rekrutierungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  23. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  24. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (LIB). Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit 7. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). Wehrdienstverweigerung/Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).

Art. 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).

Artikel 101

, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB). 1.3.

  1. Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates. (LIB)Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates. (LIB) Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht. Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind. In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet. (LIB) Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben. (LIB) Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten. (LIB) 1.3.
  2. Vermeintlich regierungsfeindliche politische Aktivisten, Mitglieder der Oppositionsparteien und Demonstranten Gefährdungsanalyse: Bei vermeintlich regierungsfeindlichen Personen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit an einer Demonstration teilgenommen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um sie dieser Teilprofilgruppe zuzuordnen. Ein möglicher Zusammenhang ist die (zugeschriebene) politische Überzeugung. (EUAA) 1.3.
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf. Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 8.2.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z.B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen. Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen (LIB). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (LIB). Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten mit einem in sich geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit, der Herkunftsort, der familiäre Hintergrund, etc. entscheiden über den Zugang zu Leistungen und Privilegien - oder deren Vorenthaltung. Dieser Umstand hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft, sodass es weniger Ressourcen zu verteilen gibt, und das Misstrauen der Bürger in den vom Regime kontrollierten Gebieten gestiegen ist (LIB). Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 waren von Anschuldigen von Wahlbetrug gekennzeichnet. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (LIB). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (LIB). Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (LIB). Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (LIB). In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden. Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (LIB). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (LIB). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (LIB). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
  4. Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (LIB). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
  5. Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (LIB). Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (LIB). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur. Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017 (LIB). Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Des Weiteren wurde im April 2022 ein neues Cybercrime-Gesetz verabschiedet, welches von mehreren NGOs und Menschenrechtsgruppen als problematisch für die Meinungsfreiheit betrachtet wird (LIB). Am 28.4.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die im Ausland falsche oder übertriebene Nachrichten verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden.

der Änderung ist jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder andersartig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem halben und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das alle Syrer bestraft, die Nachrichten verbreiten, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren. Die syrische Regierung hat Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (LIB). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten (LIB).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde sowie aus dem vorgelegten syrischen Reisepass (vgl. AS 67 und 91 ff). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Feststellung zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde sowie aus dem vorgelegten syrischen Reisepass vergleiche AS 67 und 91 ff). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Syrien plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie zu seiner Familie waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Er legte dazu auch Auszüge aus dem Personenstandsregister und eine Heiratsurkunde vor (vgl. AS 68 und 69). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seiner Ehefrau und seinem Sohn sowie zu seiner Familie waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Er legte dazu auch Auszüge aus dem Personenstandsregister und eine Heiratsurkunde vor vergleiche AS 68 und 69). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 3), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 3), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.

  1. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, dass er den Wehrdienst in der syrischen Armee in den Jahren 2011 bis 2013 abgeleistet hat (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7) und konnte dieses Vorbringen durch das Vorlegen des Militärbuches (vgl. AS 67) und des Wehrdienstzertifikates (vgl. AS 69) untermauern. 2.2.
  2. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, dass er den Wehrdienst in der syrischen Armee in den Jahren 2011 bis 2013 abgeleistet hat vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7) und konnte dieses Vorbringen durch das Vorlegen des Militärbuches vergleiche AS 67) und des Wehrdienstzertifikates vergleiche AS 69) untermauern. Den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend und aus der „Map of Syrian Civil War“ („syria.liveuamap.com“) hervorgehend, steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Laut den Länderinformationen bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Behörden ziehen jedoch vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während sich Ältere eher auf Ausnahmen berufen können (siehe unter Punkt 1.3.2.). In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe (vgl. AS. 77). Dazu legte er sein Militärbuch und ein Wehrdienstleistungszertifikat vor. Aus den Dokumenten geht nachweislich hervor, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst absolviert hat und am 01.05.2013 entlassen wurde. In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe vergleiche AS. 77). Dazu legte er sein Militärbuch und ein Wehrdienstleistungszertifikat vor. Aus den Dokumenten geht nachweislich hervor, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst absolviert hat und am 01.05.2013 entlassen wurde. Eine Einberufung als Reservist des Beschwerdeführers, welcher sich nach wie vor im wehrpflichtigen Alter befindet, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer konnte eine solche Bedrohung jedoch nicht glaubhaft vorbringen. Insbesondere konnte er nicht darlegen, dass ihm bereits eine Rekrutierung in den Reservedienst gedroht hätte bzw. ihm diese bei einer Rückkehr drohen würde und warum ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an einer Einberufung eines 31-Jährigen, welcher bereits den Wehrdienst abgeleistet hat und über keine besonderen Qualifikationen verfügt, bestehen sollte. Dies ergibt sich aus den im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte. Insbesondere brachte er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sein Haus sei zerstört worden und er hätte Angst gehabt (vgl. AS 11). Eine vermeintliche Rekrutierung als Reservist erwähnte er mit keinem Wort. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte. Insbesondere brachte er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sein Haus sei zerstört worden und er hätte Angst gehabt vergleiche AS 11). Eine vermeintliche Rekrutierung als Reservist erwähnte er mit keinem Wort. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das Alter, den Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist. Wie oben angeführt, hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gar keine konkret gegen sich gerichtete individuelle Verfolgungshandlung vorgebracht, sondern lediglich vorgebracht, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das Alter, den Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist. Wie oben angeführt, hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gar keine konkret gegen sich gerichtete individuelle Verfolgungshandlung vorgebracht, sondern lediglich vorgebracht, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft anzusehen, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Seine Ausführungen zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen durch das syrische Regime waren zudem sehr vage und oberflächlich. In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst nur an, dass er geflüchtet sei, weil er ein Reservist sei und es in diesen Zeiten immer wieder zu Kämpfen gekommen sei und er nicht einberufen werden bzw. nicht an der Seite des Regimes kämpfen wolle. Er habe außerdem keine Zukunft in Syrien gesehen. Auch auf gezieltes Nachfragen blieben seine Antworten detaillos. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7 ff)Seine Ausführungen zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen durch das syrische Regime waren zudem sehr vage und oberflächlich. In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst nur an, dass er geflüchtet sei, weil er ein Reservist sei und es in diesen Zeiten immer wieder zu Kämpfen gekommen sei und er nicht einberufen werden bzw. nicht an der Seite des Regimes kämpfen wolle. Er habe außerdem keine Zukunft in Syrien gesehen. Auch auf gezieltes Nachfragen blieben seine Antworten detaillos. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7 ff) Überdies verstrickte er sich in Widersprüche und Ungereimtheiten, zumal er in der Erstbefragung noch angab, dass er erst 2016/17 Syrien verlassen habe, um in die Türkei zu gehen (vgl. AS 7), während er später in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung sagte, dass er bereits 2013/14 aus Syrien geflohen sei (vgl. AS 75 und Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6). Hierbei handelt es sich jedoch um ein sehr relevantes Datum, da eine Ausreise aus Syrien im Jahr 2016/17 bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Wehrdienst noch etliche weitere Jahre in Syrien leben hätte können, ohne als Reservist in die syrische Armee eingezogen zu werden.Überdies verstrickte er sich in Widersprüche und Ungereimtheiten, zumal er in der Erstbefragung noch angab, dass er erst 2016/17 Syrien verlassen habe, um in die Türkei zu gehen vergleiche AS 7), während er später in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung sagte, dass er bereits 2013/14 aus Syrien geflohen sei vergleiche AS 75 und Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6). Hierbei handelt es sich jedoch um ein sehr relevantes Datum, da eine Ausreise aus Syrien im Jahr 2016/17 bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Wehrdienst noch etliche weitere Jahre in Syrien leben hätte können, ohne als Reservist in die syrische Armee eingezogen zu werden. In der Beschwerde vom 30.09.2022 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er bereits am Tag nach der Entlassung aus dem Militärdienst seinen Heimatort verlassen habe und nach XXXX , wo die Opposition die Kontrolle habe, gegangen sei. Drei Tage nach der Entlassung seien Personen der syrischen Regierung zu seinem Haus in seinem Heimatort XXXX in XXXX gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist eingesetzt werden solle und daher gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Monate in XXXX geblieben, um darauffolgend in die Türkei zu flüchten. (vgl. AS 334) In der Beschwerde vom 30.09.2022 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er bereits am Tag nach der Entlassung aus dem Militärdienst seinen Heimatort verlassen habe und nach römisch 40 , wo die Opposition die Kontrolle habe, gegangen sei. Drei Tage nach der Entlassung seien Personen der syrischen Regierung zu seinem Haus in seinem Heimatort römisch 40 in römisch 40 gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist eingesetzt werden solle und daher gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Monate in römisch 40 geblieben, um darauffolgend in die Türkei zu flüchten. vergleiche AS 334) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum in an, dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst nur für kurze Zeit, weniger als einen Monat, in Syrien geblieben sei, wo er sich zuhause, in XXXX , eingesperrt habe, da er Angst gehabt habe hinauszugehen. Nach zwei bis drei Monaten sei jemand vom Militär zu seiner Familie gekommen und habe nach ihm gefragt. Es sei auch üblich, dass das syrische Militär etwas länger brauche und erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke. Zusätzlich erwähnte er, dass XXXX nur ein Verbindungsstück zwischen Syrien und der Türkei sei, wo man durchmüsse, um dem Regime zu entfliehen (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum in an, dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst nur für kurze Zeit, weniger als einen Monat, in Syrien geblieben sei, wo er sich zuhause, in römisch 40 , eingesperrt habe, da er Angst gehabt habe hinauszugehen. Nach zwei bis drei Monaten sei jemand vom Militär zu seiner Familie gekommen und habe nach ihm gefragt. Es sei auch üblich, dass das syrische Militär etwas länger brauche und erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke. Zusätzlich erwähnte er, dass römisch 40 nur ein Verbindungsstück zwischen Syrien und der Türkei sei, wo man durchmüsse, um dem Regime zu entfliehen vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9). Im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch erneut, dass zweimal jemand zu seiner Familie gekommen sei, das erste Mal bereits drei oder vier Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst und ein paar Monate später. Er sei nicht zuhause gewesen. Seine Familie hätte gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9/10; AS 334) Diese Angaben sind insofern nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diese, selbst innerhalb der mündlichen Verhandlung, divergierend und widersprüchlich wiedergab. Zuvor sagte er noch aus, dass er sich nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zuhause, in XXXX eingesperrt habe, weil er Angst gehabt hätte hinauszugehen, und das Militär erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke, weil es etwas länger brauche (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9). Diesen Aussagen zufolge, hätte er sich außerdem zumindest zum Zeitpunkt der erstmaligen vermeintlichen Verfolgung durch das Militär zuhause aufgehalten und wäre auch durch das syrische Regime auffindbar gewesen. Nach dem zweiten Vorfall wäre seither außerdem niemand mehr zu seinen Eltern gekommen und hätte der Beschwerdeführer auch nie einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9)Im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch erneut, dass zweimal jemand zu seiner Familie gekommen sei, das erste Mal bereits drei oder vier Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst und ein paar Monate später. Er sei nicht zuhause gewesen. Seine Familie hätte gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9/10; AS 334) Diese Angaben sind insofern nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diese, selbst innerhalb der mündlichen Verhandlung, divergierend und widersprüchlich wiedergab. Zuvor sagte er noch aus, dass er sich nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zuhause, in römisch 40 eingesperrt habe, weil er Angst gehabt hätte hinauszugehen, und das Militär erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke, weil es etwas länger brauche vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9). Diesen Aussagen zufolge, hätte er sich außerdem zumindest zum Zeitpunkt der erstmaligen vermeintlichen Verfolgung durch das Militär zuhause aufgehalten und wäre auch durch das syrische Regime auffindbar gewesen. Nach dem zweiten Vorfall wäre seither außerdem niemand mehr zu seinen Eltern gekommen und hätte der Beschwerdeführer auch nie einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9) Nicht nachvollziehbar ist außerdem die Aussage, dass jener vom Militär nicht gesagt hätte, weshalb er da sei und seine Familie auch nicht gewusst hätte, um welche Behörde es sich gehandelt habe, obwohl der Beschwerdeführer noch zuvor angab, dass jemand vom Militär gekommen sei (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9).Nicht nachvollziehbar ist außerdem die Aussage, dass jener vom Militär nicht gesagt hätte, weshalb er da sei und seine Familie auch nicht gewusst hätte, um welche Behörde es sich gehandelt habe, obwohl der Beschwerdeführer noch zuvor angab, dass jemand vom Militär gekommen sei vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9). Überdies leben seine Eltern und zwei seiner Geschwister nach wie vor unbehelligt in XXXX . Sein Vater hätte nach den Aussagen des Beschwerdeführers außerdem die Ausstellung der im Verfahren vorgelegten Dokumente durch die syrischen Behörden organisiert, (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6/7) obwohl in den Länderinformationen beschrieben ist, dass Rekrutierungen auch in Ämtern stattfinden, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (siehe unter Punkt 1.3.2.). Dass sein Vater ohne Probleme diese Dokumente besorgen hätte können, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen von der syrischen Regierung gesucht werde, ist daher nicht glaubhaft (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7). Ferner ist auch nicht schlüssig, dass er nach der Entlassung aus dem Wehrdienst seinen Personalausweis nicht zurückbekommen hätte, das Militärbuch mit dem Stempel der Entlassung jedoch schon, wenngleich er drei Tage darauf wieder eingezogen hätte werden sollen (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8).Überdies leben seine Eltern und zwei seiner Geschwister nach wie vor unbehelligt in römisch 40 . Sein Vater hätte nach den Aussagen des Beschwerdeführers außerdem die Ausstellung der im Verfahren vorgelegten Dokumente durch die syrischen Behörden organisiert, vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6/7) obwohl in den Länderinformationen beschrieben ist, dass Rekrutierungen auch in Ämtern stattfinden, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (siehe unter Punkt 1.3.2.). Dass sein Vater ohne Probleme diese Dokumente besorgen hätte können, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen von der syrischen Regierung gesucht werde, ist daher nicht glaubhaft vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7). Ferner ist auch nicht schlüssig, dass er nach der Entlassung aus dem Wehrdienst seinen Personalausweis nicht zurückbekommen hätte, das Militärbuch mit dem Stempel der Entlassung jedoch schon, wenngleich er drei Tage darauf wieder eingezogen hätte werden sollen vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8). Des Weiteren führte er aus, dass er beim Militär Fahrer gewesen sei und überhaupt keine Ausbildung erhalten habe (vgl. AS 78), was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung an der Waffe noch über eine sonstige Spezialausbildung verfügt. Er sei in XXXX eingesetzt gewesen, wo es seine Aufgabe gewesen sei, den Brigadier vom XXXX nach XXXX zu bringen (vgl. AS 79). Drei Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst hätte er als Reservist einrücken müssen. Daher sei er nach XXXX gegangen, wo die syrische Regierung nicht an der Macht gewesen sei, und habe sich dort für drei bis vier Monate aufgehalten. Nun werde er als Reservist vom Militär gesucht. (vgl. AS 78 und 79)Des Weiteren führte er aus, dass er beim Militär Fahrer gewesen sei und überhaupt keine Ausbildung erhalten habe vergleiche AS 78), was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung an der Waffe noch über eine sonstige Spezialausbildung verfügt. Er sei in römisch 40 eingesetzt gewesen, wo es seine Aufgabe gewesen sei, den Brigadier vom römisch 40 nach römisch 40 zu bringen vergleiche AS 79). Drei Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst hätte er als Reservist einrücken müssen. Daher sei er nach römisch 40 gegangen, wo die syrische Regierung nicht an der Macht gewesen sei, und habe sich dort für drei bis vier Monate aufgehalten. Nun werde er als Reservist vom Militär gesucht. vergleiche AS 78 und 79) Dahingehend lässt sich aus den Länderfeststellungen ableiten, dass die Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren als Reservisten einziehen, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine besondere Qualifikation nicht notwendig sei, ist anzumerken, dass in den Länderinformationen außerdem dokumentiert ist, dass für die Einberufung von Reservisten vorrangig die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes ausschlaggebend ist. Als Fahrer hatte der Beschwerdeführer also keine Position inne, die in besonderer Weise eine Einziehung als Reservist als wahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem wurde er weder an der Waffe ausgebildet noch verfügt er über anderweitige Ausbildungen. Auch eine sonstige besondere Qualifikation, dass der Beschwerdeführer beispielsweise Arzt oder Ingenieur wäre oder über eine sonstige höhere schulische oder berufliche Ausbildung verfüge, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über eine neunjährige Schuldbildung und hat später bei seinem Vater im Handelsbetrieb gearbeitet. Demnach ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Reservist in den Militärdienst eingezogen werden würde. (siehe unter Punkt 1.3.2.) Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers als Reservist aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens der syrischen Regierung in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es ist zudem auch nicht unüblich, dass die Soldaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst als Reservisten im Militärbuch vermerkt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich wie dargelegt nicht der Fall.Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers als Reservist aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens der syrischen Regierung in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es ist zudem auch nicht unüblich, dass die Soldaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst als Reservisten im Militärbuch vermerkt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich wie dargelegt nicht der Fall. 2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 25.09.2022, somit nach der Einvernahme vor der belangten Behörde, an einer Demonstration in XXXX gegen das syrische Regime teilgenommen habe und legte dazu Fotos vor (vgl. AS 334). 2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 25.09.2022, somit nach der Einvernahme vor der belangten Behörde, an einer Demonstration in römisch 40 gegen das syrische Regime teilgenommen habe und legte dazu Fotos vor vergleiche AS 334). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dazu aus, dass er nicht wisse, wo in XXXX die Demonstration gewesen sei. Ein Freund würde ihn immer mitnehmen, sobald eine solche stattfinden würde. An zwei Demonstrationen habe er bisher teilgenommen. Die Fotos seien während der ersten Demonstrationsteilnahme entstanden. 30 bis 40 arabischstämmige und noch weitere Personen hätten daran teilgenommen. Die Fotos würde er gerne veröffentlichen, habe dies jedoch nicht getan, da er Angst um seine Familie in Syrien habe. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10)Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dazu aus, dass er nicht wisse, wo in römisch 40 die Demonstration gewesen sei. Ein Freund würde ihn immer mitnehmen, sobald eine solche stattfinden würde. An zwei Demonstrationen habe er bisher teilgenommen. Die Fotos seien während der ersten Demonstrationsteilnahme entstanden. 30 bis 40 arabischstämmige und noch weitere Personen hätten daran teilgenommen. Die Fotos würde er gerne veröffentlichen, habe dies jedoch nicht getan, da er Angst um seine Familie in Syrien habe. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10) Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer zwar identifizierbar, er trägt die ehemalige Nationalflagge Syriens vor der Machtergreifung des derzeitigen Regimes, welche ein Symbol der Opposition darstellt, inmitten einer Ansammlung von Personen in XXXX . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung von der Teilnahme des Beschwerdeführers erfährt bzw. erfahren hat, wenn der Beschwerdeführer selbst sagt, dass er die Fotos nicht veröffentlicht habe, da er Angst um seine Familie habe (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10). Zudem handelte es sich bei diesen Demonstrationen, laut Angaben des Beschwerdeführers, und, wie auch auf den Fotos ersichtlich, um friedliche Demonstrationen mit einer Teilnehmeranzahl von nur 30 bis 40 Personen, wodurch nur mit einer sehr geringen öffentlichen Aufmerksamkeit zu rechnen ist. Dass das syrische Regime auf diese Demonstrationen in XXXX anderweitig aufmerksam werden würde bzw. auch den Beschwerdeführer dadurch ausfindig machen und deshalb nach ihm fanden würde, ist nicht nachvollziehbar.Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer zwar identifizierbar, er trägt die ehemalige Nationalflagge Syriens vor der Machtergreifung des derzeitigen Regimes, welche ein Symbol der Opposition darstellt, inmitten einer Ansammlung von Personen in römisch 40 . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung von der Teilnahme des Beschwerdeführers erfährt bzw. erfahren hat, wenn der Beschwerdeführer selbst sagt, dass er die Fotos nicht veröffentlicht habe, da er Angst um seine Familie habe vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10). Zudem handelte es sich bei diesen Demonstrationen, laut Angaben des Beschwerdeführers, und, wie auch auf den Fotos ersichtlich, um friedliche Demonstrationen mit einer Teilnehmeranzahl von nur 30 bis 40 Personen, wodurch nur mit einer sehr geringen öffentlichen Aufmerksamkeit zu rechnen ist. Dass das syrische Regime auf diese Demonstrationen in römisch 40 anderweitig aufmerksam werden würde bzw. auch den Beschwerdeführer dadurch ausfindig machen und deshalb nach ihm fanden würde, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist davon auszugehen, wie auch EUAA annimmt, dass die Tatsache, dass eine Person an einer Demonstration teilgenommen hat, für sich genommen noch nicht ausreicht, um einer der gefährdeten Profilgruppen anzugehören (siehe unter Punkt 1.3.4.). Diesbezüglich verneinte der Beschwerdeführer eine politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 80). Er hat weder in Syrien noch in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, wodurch er in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte. Zudem ist davon auszugehen, wie auch EUAA annimmt, dass die Tatsache, dass eine Person an einer Demonstration teilgenommen hat, für sich genommen noch nicht ausreicht, um einer der gefährdeten Profilgruppen anzugehören (siehe unter Punkt 1.3.4.). Diesbezüglich verneinte der Beschwerdeführer eine politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 80). Er hat weder in Syrien noch in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, wodurch er in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte. 2.2.4. Im Rahmen der Beschwerde wandte der Beschwerdeführer außerdem ein, dass ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. AS 334). 2.2.4. Im Rahmen der Beschwerde wandte der Beschwerdeführer außerdem ein, dass ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde vergleiche AS 334). Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Rückkehrenden allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder Asylantragstellung im Ausland von der syrischen Regierung oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und ihnen deshalb asylrelevante Verfolgung drohen würde. Rückkehrende werden von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Rückkehrenden allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder Asylantragstellung im Ausland von der syrischen Regierung oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und ihnen deshalb asylrelevante Verfolgung drohen würde. Rückkehrende werden von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. 2.2.5. Dem Beschwerdeführer droht daher im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung oder durch sonstige Akteure. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A.) 3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde der Beschwerdeführer in Syrien nicht aufgefordert, den Reservedienst bei der syrischen Armee zu leisten und droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, als Reservist eingezogen zu werden. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien schon abgeleistet und besitzt keine besonderen militärischen Kenntnisse oder Qualifikationen, welche von besonderem Interesse für die syrischen Streitkräfte wären. 3.1.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in Österreich, ohne jemals eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht zu haben, sodass das syrische R

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