4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit 7. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). Wehrdienstverweigerung/Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
bei Überlaufen zum Feind und
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).
, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
, bei Überlaufen zum Feind und
Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB). 1.3.
der Änderung ist jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder andersartig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem halben und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das alle Syrer bestraft, die Nachrichten verbreiten, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren. Die syrische Regierung hat Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (LIB). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten (LIB).
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das Alter, den Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist. Wie oben angeführt, hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gar keine konkret gegen sich gerichtete individuelle Verfolgungshandlung vorgebracht, sondern lediglich vorgebracht, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das Alter, den Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist. Wie oben angeführt, hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gar keine konkret gegen sich gerichtete individuelle Verfolgungshandlung vorgebracht, sondern lediglich vorgebracht, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft anzusehen, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Seine Ausführungen zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen durch das syrische Regime waren zudem sehr vage und oberflächlich. In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst nur an, dass er geflüchtet sei, weil er ein Reservist sei und es in diesen Zeiten immer wieder zu Kämpfen gekommen sei und er nicht einberufen werden bzw. nicht an der Seite des Regimes kämpfen wolle. Er habe außerdem keine Zukunft in Syrien gesehen. Auch auf gezieltes Nachfragen blieben seine Antworten detaillos. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7 ff)Seine Ausführungen zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen durch das syrische Regime waren zudem sehr vage und oberflächlich. In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst nur an, dass er geflüchtet sei, weil er ein Reservist sei und es in diesen Zeiten immer wieder zu Kämpfen gekommen sei und er nicht einberufen werden bzw. nicht an der Seite des Regimes kämpfen wolle. Er habe außerdem keine Zukunft in Syrien gesehen. Auch auf gezieltes Nachfragen blieben seine Antworten detaillos. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7 ff) Überdies verstrickte er sich in Widersprüche und Ungereimtheiten, zumal er in der Erstbefragung noch angab, dass er erst 2016/17 Syrien verlassen habe, um in die Türkei zu gehen (vgl. AS 7), während er später in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung sagte, dass er bereits 2013/14 aus Syrien geflohen sei (vgl. AS 75 und Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6). Hierbei handelt es sich jedoch um ein sehr relevantes Datum, da eine Ausreise aus Syrien im Jahr 2016/17 bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Wehrdienst noch etliche weitere Jahre in Syrien leben hätte können, ohne als Reservist in die syrische Armee eingezogen zu werden.Überdies verstrickte er sich in Widersprüche und Ungereimtheiten, zumal er in der Erstbefragung noch angab, dass er erst 2016/17 Syrien verlassen habe, um in die Türkei zu gehen vergleiche AS 7), während er später in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung sagte, dass er bereits 2013/14 aus Syrien geflohen sei vergleiche AS 75 und Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6). Hierbei handelt es sich jedoch um ein sehr relevantes Datum, da eine Ausreise aus Syrien im Jahr 2016/17 bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Wehrdienst noch etliche weitere Jahre in Syrien leben hätte können, ohne als Reservist in die syrische Armee eingezogen zu werden. In der Beschwerde vom 30.09.2022 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er bereits am Tag nach der Entlassung aus dem Militärdienst seinen Heimatort verlassen habe und nach XXXX , wo die Opposition die Kontrolle habe, gegangen sei. Drei Tage nach der Entlassung seien Personen der syrischen Regierung zu seinem Haus in seinem Heimatort XXXX in XXXX gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist eingesetzt werden solle und daher gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Monate in XXXX geblieben, um darauffolgend in die Türkei zu flüchten. (vgl. AS 334) In der Beschwerde vom 30.09.2022 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er bereits am Tag nach der Entlassung aus dem Militärdienst seinen Heimatort verlassen habe und nach römisch 40 , wo die Opposition die Kontrolle habe, gegangen sei. Drei Tage nach der Entlassung seien Personen der syrischen Regierung zu seinem Haus in seinem Heimatort römisch 40 in römisch 40 gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer als Reservist eingesetzt werden solle und daher gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Monate in römisch 40 geblieben, um darauffolgend in die Türkei zu flüchten. vergleiche AS 334) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum in an, dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst nur für kurze Zeit, weniger als einen Monat, in Syrien geblieben sei, wo er sich zuhause, in XXXX , eingesperrt habe, da er Angst gehabt habe hinauszugehen. Nach zwei bis drei Monaten sei jemand vom Militär zu seiner Familie gekommen und habe nach ihm gefragt. Es sei auch üblich, dass das syrische Militär etwas länger brauche und erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke. Zusätzlich erwähnte er, dass XXXX nur ein Verbindungsstück zwischen Syrien und der Türkei sei, wo man durchmüsse, um dem Regime zu entfliehen (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum in an, dass er nach der Entlassung aus dem Militärdienst nur für kurze Zeit, weniger als einen Monat, in Syrien geblieben sei, wo er sich zuhause, in römisch 40 , eingesperrt habe, da er Angst gehabt habe hinauszugehen. Nach zwei bis drei Monaten sei jemand vom Militär zu seiner Familie gekommen und habe nach ihm gefragt. Es sei auch üblich, dass das syrische Militär etwas länger brauche und erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke. Zusätzlich erwähnte er, dass römisch 40 nur ein Verbindungsstück zwischen Syrien und der Türkei sei, wo man durchmüsse, um dem Regime zu entfliehen vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9). Im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch erneut, dass zweimal jemand zu seiner Familie gekommen sei, das erste Mal bereits drei oder vier Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst und ein paar Monate später. Er sei nicht zuhause gewesen. Seine Familie hätte gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9/10; AS 334) Diese Angaben sind insofern nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diese, selbst innerhalb der mündlichen Verhandlung, divergierend und widersprüchlich wiedergab. Zuvor sagte er noch aus, dass er sich nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zuhause, in XXXX eingesperrt habe, weil er Angst gehabt hätte hinauszugehen, und das Militär erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke, weil es etwas länger brauche (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9). Diesen Aussagen zufolge, hätte er sich außerdem zumindest zum Zeitpunkt der erstmaligen vermeintlichen Verfolgung durch das Militär zuhause aufgehalten und wäre auch durch das syrische Regime auffindbar gewesen. Nach dem zweiten Vorfall wäre seither außerdem niemand mehr zu seinen Eltern gekommen und hätte der Beschwerdeführer auch nie einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9)Im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch erneut, dass zweimal jemand zu seiner Familie gekommen sei, das erste Mal bereits drei oder vier Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst und ein paar Monate später. Er sei nicht zuhause gewesen. Seine Familie hätte gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9/10; AS 334) Diese Angaben sind insofern nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diese, selbst innerhalb der mündlichen Verhandlung, divergierend und widersprüchlich wiedergab. Zuvor sagte er noch aus, dass er sich nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zuhause, in römisch 40 eingesperrt habe, weil er Angst gehabt hätte hinauszugehen, und das Militär erst nach zwei oder drei Monaten jemanden schicke, weil es etwas länger brauche vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9). Diesen Aussagen zufolge, hätte er sich außerdem zumindest zum Zeitpunkt der erstmaligen vermeintlichen Verfolgung durch das Militär zuhause aufgehalten und wäre auch durch das syrische Regime auffindbar gewesen. Nach dem zweiten Vorfall wäre seither außerdem niemand mehr zu seinen Eltern gekommen und hätte der Beschwerdeführer auch nie einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 9) Nicht nachvollziehbar ist außerdem die Aussage, dass jener vom Militär nicht gesagt hätte, weshalb er da sei und seine Familie auch nicht gewusst hätte, um welche Behörde es sich gehandelt habe, obwohl der Beschwerdeführer noch zuvor angab, dass jemand vom Militär gekommen sei (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9).Nicht nachvollziehbar ist außerdem die Aussage, dass jener vom Militär nicht gesagt hätte, weshalb er da sei und seine Familie auch nicht gewusst hätte, um welche Behörde es sich gehandelt habe, obwohl der Beschwerdeführer noch zuvor angab, dass jemand vom Militär gekommen sei vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8/9). Überdies leben seine Eltern und zwei seiner Geschwister nach wie vor unbehelligt in XXXX . Sein Vater hätte nach den Aussagen des Beschwerdeführers außerdem die Ausstellung der im Verfahren vorgelegten Dokumente durch die syrischen Behörden organisiert, (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6/7) obwohl in den Länderinformationen beschrieben ist, dass Rekrutierungen auch in Ämtern stattfinden, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (siehe unter Punkt 1.3.2.). Dass sein Vater ohne Probleme diese Dokumente besorgen hätte können, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen von der syrischen Regierung gesucht werde, ist daher nicht glaubhaft (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7). Ferner ist auch nicht schlüssig, dass er nach der Entlassung aus dem Wehrdienst seinen Personalausweis nicht zurückbekommen hätte, das Militärbuch mit dem Stempel der Entlassung jedoch schon, wenngleich er drei Tage darauf wieder eingezogen hätte werden sollen (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8).Überdies leben seine Eltern und zwei seiner Geschwister nach wie vor unbehelligt in römisch 40 . Sein Vater hätte nach den Aussagen des Beschwerdeführers außerdem die Ausstellung der im Verfahren vorgelegten Dokumente durch die syrischen Behörden organisiert, vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 6/7) obwohl in den Länderinformationen beschrieben ist, dass Rekrutierungen auch in Ämtern stattfinden, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (siehe unter Punkt 1.3.2.). Dass sein Vater ohne Probleme diese Dokumente besorgen hätte können, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen von der syrischen Regierung gesucht werde, ist daher nicht glaubhaft vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 7). Ferner ist auch nicht schlüssig, dass er nach der Entlassung aus dem Wehrdienst seinen Personalausweis nicht zurückbekommen hätte, das Militärbuch mit dem Stempel der Entlassung jedoch schon, wenngleich er drei Tage darauf wieder eingezogen hätte werden sollen vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 8). Des Weiteren führte er aus, dass er beim Militär Fahrer gewesen sei und überhaupt keine Ausbildung erhalten habe (vgl. AS 78), was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung an der Waffe noch über eine sonstige Spezialausbildung verfügt. Er sei in XXXX eingesetzt gewesen, wo es seine Aufgabe gewesen sei, den Brigadier vom XXXX nach XXXX zu bringen (vgl. AS 79). Drei Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst hätte er als Reservist einrücken müssen. Daher sei er nach XXXX gegangen, wo die syrische Regierung nicht an der Macht gewesen sei, und habe sich dort für drei bis vier Monate aufgehalten. Nun werde er als Reservist vom Militär gesucht. (vgl. AS 78 und 79)Des Weiteren führte er aus, dass er beim Militär Fahrer gewesen sei und überhaupt keine Ausbildung erhalten habe vergleiche AS 78), was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung an der Waffe noch über eine sonstige Spezialausbildung verfügt. Er sei in römisch 40 eingesetzt gewesen, wo es seine Aufgabe gewesen sei, den Brigadier vom römisch 40 nach römisch 40 zu bringen vergleiche AS 79). Drei Tage nach der Entlassung aus dem Wehrdienst hätte er als Reservist einrücken müssen. Daher sei er nach römisch 40 gegangen, wo die syrische Regierung nicht an der Macht gewesen sei, und habe sich dort für drei bis vier Monate aufgehalten. Nun werde er als Reservist vom Militär gesucht. vergleiche AS 78 und 79) Dahingehend lässt sich aus den Länderfeststellungen ableiten, dass die Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren als Reservisten einziehen, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine besondere Qualifikation nicht notwendig sei, ist anzumerken, dass in den Länderinformationen außerdem dokumentiert ist, dass für die Einberufung von Reservisten vorrangig die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes ausschlaggebend ist. Als Fahrer hatte der Beschwerdeführer also keine Position inne, die in besonderer Weise eine Einziehung als Reservist als wahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem wurde er weder an der Waffe ausgebildet noch verfügt er über anderweitige Ausbildungen. Auch eine sonstige besondere Qualifikation, dass der Beschwerdeführer beispielsweise Arzt oder Ingenieur wäre oder über eine sonstige höhere schulische oder berufliche Ausbildung verfüge, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über eine neunjährige Schuldbildung und hat später bei seinem Vater im Handelsbetrieb gearbeitet. Demnach ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Reservist in den Militärdienst eingezogen werden würde. (siehe unter Punkt 1.3.2.) Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers als Reservist aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens der syrischen Regierung in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es ist zudem auch nicht unüblich, dass die Soldaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst als Reservisten im Militärbuch vermerkt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich wie dargelegt nicht der Fall.Der Vollständigkeit wegen ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers als Reservist aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens der syrischen Regierung in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es ist zudem auch nicht unüblich, dass die Soldaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst als Reservisten im Militärbuch vermerkt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich wie dargelegt nicht der Fall. 2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 25.09.2022, somit nach der Einvernahme vor der belangten Behörde, an einer Demonstration in XXXX gegen das syrische Regime teilgenommen habe und legte dazu Fotos vor (vgl. AS 334). 2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 25.09.2022, somit nach der Einvernahme vor der belangten Behörde, an einer Demonstration in römisch 40 gegen das syrische Regime teilgenommen habe und legte dazu Fotos vor vergleiche AS 334). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dazu aus, dass er nicht wisse, wo in XXXX die Demonstration gewesen sei. Ein Freund würde ihn immer mitnehmen, sobald eine solche stattfinden würde. An zwei Demonstrationen habe er bisher teilgenommen. Die Fotos seien während der ersten Demonstrationsteilnahme entstanden. 30 bis 40 arabischstämmige und noch weitere Personen hätten daran teilgenommen. Die Fotos würde er gerne veröffentlichen, habe dies jedoch nicht getan, da er Angst um seine Familie in Syrien habe. (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10)Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dazu aus, dass er nicht wisse, wo in römisch 40 die Demonstration gewesen sei. Ein Freund würde ihn immer mitnehmen, sobald eine solche stattfinden würde. An zwei Demonstrationen habe er bisher teilgenommen. Die Fotos seien während der ersten Demonstrationsteilnahme entstanden. 30 bis 40 arabischstämmige und noch weitere Personen hätten daran teilgenommen. Die Fotos würde er gerne veröffentlichen, habe dies jedoch nicht getan, da er Angst um seine Familie in Syrien habe. vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10) Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer zwar identifizierbar, er trägt die ehemalige Nationalflagge Syriens vor der Machtergreifung des derzeitigen Regimes, welche ein Symbol der Opposition darstellt, inmitten einer Ansammlung von Personen in XXXX . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung von der Teilnahme des Beschwerdeführers erfährt bzw. erfahren hat, wenn der Beschwerdeführer selbst sagt, dass er die Fotos nicht veröffentlicht habe, da er Angst um seine Familie habe (vgl. Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10). Zudem handelte es sich bei diesen Demonstrationen, laut Angaben des Beschwerdeführers, und, wie auch auf den Fotos ersichtlich, um friedliche Demonstrationen mit einer Teilnehmeranzahl von nur 30 bis 40 Personen, wodurch nur mit einer sehr geringen öffentlichen Aufmerksamkeit zu rechnen ist. Dass das syrische Regime auf diese Demonstrationen in XXXX anderweitig aufmerksam werden würde bzw. auch den Beschwerdeführer dadurch ausfindig machen und deshalb nach ihm fanden würde, ist nicht nachvollziehbar.Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer zwar identifizierbar, er trägt die ehemalige Nationalflagge Syriens vor der Machtergreifung des derzeitigen Regimes, welche ein Symbol der Opposition darstellt, inmitten einer Ansammlung von Personen in römisch 40 . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung von der Teilnahme des Beschwerdeführers erfährt bzw. erfahren hat, wenn der Beschwerdeführer selbst sagt, dass er die Fotos nicht veröffentlicht habe, da er Angst um seine Familie habe vergleiche Niederschrift vom 10.05.2023, S. 10). Zudem handelte es sich bei diesen Demonstrationen, laut Angaben des Beschwerdeführers, und, wie auch auf den Fotos ersichtlich, um friedliche Demonstrationen mit einer Teilnehmeranzahl von nur 30 bis 40 Personen, wodurch nur mit einer sehr geringen öffentlichen Aufmerksamkeit zu rechnen ist. Dass das syrische Regime auf diese Demonstrationen in römisch 40 anderweitig aufmerksam werden würde bzw. auch den Beschwerdeführer dadurch ausfindig machen und deshalb nach ihm fanden würde, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist davon auszugehen, wie auch EUAA annimmt, dass die Tatsache, dass eine Person an einer Demonstration teilgenommen hat, für sich genommen noch nicht ausreicht, um einer der gefährdeten Profilgruppen anzugehören (siehe unter Punkt 1.3.4.). Diesbezüglich verneinte der Beschwerdeführer eine politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 80). Er hat weder in Syrien noch in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, wodurch er in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte. Zudem ist davon auszugehen, wie auch EUAA annimmt, dass die Tatsache, dass eine Person an einer Demonstration teilgenommen hat, für sich genommen noch nicht ausreicht, um einer der gefährdeten Profilgruppen anzugehören (siehe unter Punkt 1.3.4.). Diesbezüglich verneinte der Beschwerdeführer eine politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 80). Er hat weder in Syrien noch in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, wodurch er in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte. 2.2.4. Im Rahmen der Beschwerde wandte der Beschwerdeführer außerdem ein, dass ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. AS 334). 2.2.4. Im Rahmen der Beschwerde wandte der Beschwerdeführer außerdem ein, dass ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde vergleiche AS 334). Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Rückkehrenden allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder Asylantragstellung im Ausland von der syrischen Regierung oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und ihnen deshalb asylrelevante Verfolgung drohen würde. Rückkehrende werden von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Rückkehrenden allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder Asylantragstellung im Ausland von der syrischen Regierung oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und ihnen deshalb asylrelevante Verfolgung drohen würde. Rückkehrende werden von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. 2.2.5. Dem Beschwerdeführer droht daher im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung oder durch sonstige Akteure. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A.) 3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde der Beschwerdeführer in Syrien nicht aufgefordert, den Reservedienst bei der syrischen Armee zu leisten und droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, als Reservist eingezogen zu werden. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien schon abgeleistet und besitzt keine besonderen militärischen Kenntnisse oder Qualifikationen, welche von besonderem Interesse für die syrischen Streitkräfte wären. 3.1.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer auch aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in Österreich, ohne jemals eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht zu haben, sodass das syrische R
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.