RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW269 2260221-1 Spruch, W269 2260221-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisa
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelte der Beschwerdeführerin am 27.08.2019 eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ hinsichtlich ihres Anspruchs auf „Vorschuss – Rehabilitationsgeld“ für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 26.12.2019.
- Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelte der Beschwerdeführerin am 27.08.2019 eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ hinsichtlich ihres Anspruchs auf „Vorschuss – Rehabilitationsgeld“ für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 26.12.
- Mit Schreiben vom 21.06.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer „Rechtskraftbestätigung zur Mitteilung vom 27.08.2019“. Alternativ werde die Zustellung des entsprechenden Leistungsbescheides zwecks Exekutionsführung über den unstrittigen Anspruch samt Rechtskraftbestätigung beantragt.
- Mit Schreiben vom 11.07.2022 informierte das AMS die Beschwerdeführerin darüber, dass für Mitteilungen über den Leistungsanspruch gemäß § 47 AlVG keine Rechtskraftbestätigungen ausgestellt werden.
- Mit Schreiben vom 11.07.2022 informierte das AMS die Beschwerdeführerin darüber, dass für Mitteilungen über den Leistungsanspruch gemäß Paragraph 47, AlVG keine Rechtskraftbestätigungen ausgestellt werden.
- Mit Schreiben vom 25.07.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen das Schreiben des AMS vom 11.07.2022 ein. In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt: „
- die Akten von der belangten Behörde beizuschaffen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass für den Bescheid des AMS XXXX vom 27.08.2019, VN: XXXX , betreffend Vorschuss-Rehabilitationsgeld für die Beschwerdeführerin eine Rechtskraftbestätigung/Rechtswirksamkeitsestätigung ausgestellt wird,
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass für den Bescheid des AMS römisch 40 vom 27.08.2019, VN: römisch 40 , betreffend Vorschuss-Rehabilitationsgeld für die Beschwerdeführerin eine Rechtskraftbestätigung/Rechtswirksamkeitsestätigung ausgestellt wird, in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, eine entsprechende Rechtskraftbestätigung/Rechtswirksamkeitsbestätigung auszustellen.“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vom 25.07.2022 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass es sich beim Schreiben vom 11.07.2022 um keinen Bescheid handle, weshalb eine gegen dieses Schreiben gerichtete Beschwerde nicht zulässig sein. Entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin komme auch der Leistungsmitteilung vom 27.08.2019 kein Bescheidcharakter zu. Die Beschwerdeführerin könne im gegenständlichen Fall mit einer Klage nach Art. 137 B-VG gegen eine zu Unrecht unterbliebene Auszahlung einer anerkannten Leistung vorgehen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 25.07.2022 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass es sich beim Schreiben vom 11.07.2022 um keinen Bescheid handle, weshalb eine gegen dieses Schreiben gerichtete Beschwerde nicht zulässig sein. Entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin komme auch der Leistungsmitteilung vom 27.08.2019 kein Bescheidcharakter zu. Die Beschwerdeführerin könne im gegenständlichen Fall mit einer Klage nach Artikel 137, B-VG gegen eine zu Unrecht unterbliebene Auszahlung einer anerkannten Leistung vorgehen.
- Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 27.09.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme hielt das AMS fest, dass es sich weder beim E-Mail vom 11.07.2022 noch bei den an die Beschwerdeführerin ergangenen Leistungsmitteilungen gemäß § 47 AlVG um Bescheide handeln würde. Die Zurückweisung der Beschwerde sei daher aus Sicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt.
- Am 27.09.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme hielt das AMS fest, dass es sich weder beim E-Mail vom 11.07.2022 noch bei den an die Beschwerdeführerin ergangenen Leistungsmitteilungen gemäß Paragraph 47, AlVG um Bescheide handeln würde. Die Zurückweisung der Beschwerde sei daher aus Sicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.03.2023 der Gerichtsabteilung W269 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 27.09.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- In ihrer Stellungnahme vom 24.04.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die Auszahlung des zuerkannten Rehabilitationsgeldes verweigert werde. Für die Durchsetzung ihres Anspruches im Wege des Exekutionsverfahrens sei es erforderlich, dass der ausgestellte Bescheid mit einer Rechtskraftbestätigung versehen werde. Die Beschwerde und die darin gestellten Anträge würden sohin aufrecht bleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben des AMS vom 27.08.2019 betreffend „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ wurde die Beschwerdeführerin über die Dauer und Höhe ihres Leistungsanspruchs informiert. Aus dem Schreiben war ersichtlich, dass vom 01.06.2018 bis 26.12.2019 ein Anspruch auf „Vorschuss – Rehabilitationsgeld“ besteht. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 21.06.2022 die Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung der „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 27.08.
- Am 11.07.2022 übermittelte das AMS dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgendes E-Mail: „Sehr geehrter Herr Dr. Wiesinger! Nach Rücksprache mit der Landesgeschäftstelle Wien, der Bundesgeschäftstelle des AMS Österreich sowie des Bundesministerium für Arbeit können wir Ihnen keine Rechtskraftbestätigung unserer Leistungsmitteilung ausstellen. Mit freundlichen Grüßen Hr. XXXX Hr. römisch 40 Geschäftsführender Abteilungsleiter Servicezone AMS“ Dieses Schreiben enthält keine Amtssignatur. Am 25.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben des AMS vom 11.07.2022 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2022, Zl. XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 25.07.2022 als unzulässig zurück.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2022, Zl. römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 25.07.2022 als unzulässig zurück. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. Am 27.09.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.03.2023 der Gerichtsabteilung W269 neu zugewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN).3.
- Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). Aus § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Aus Paragraph 58, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen reichen hierbei nicht aus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033 ua. mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen reichen hierbei nicht aus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033 ua. mwN). Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053).Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 22.02.2007, 2006/09/0216; 13.09.2006, 2006/12/0085).An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche VwGH 22.02.2007, 2006/09/0216; 13.09.2006, 2006/12/0085). 3.
- Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0033 ua., ist das Schreiben des AMS vom 11.07.2022 – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht als Bescheid zu qualifizieren. Die Erledigung des AMS vom 11.07.2022 enthält keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und keine Rechtsmittelbelehrung. Weiters ist dem Verwaltungsakt keine Genehmigung des Schreibens des AMS im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG zu entnehmen. Die Erledigung des AMS vom 11.07.2022 enthält keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und keine Rechtsmittelbelehrung. Weiters ist dem Verwaltungsakt keine Genehmigung des Schreibens des AMS im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG zu entnehmen. Auch aus der Textierung des Schreibens geht nicht deutlich hervor, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin rechtsverbindlich abgesprochen worden wäre. Auch die sonstigen Höflichkeitsfloskeln in der Anrede („Sehr geehrter Herr ...“) und in der Grußformel („Mit freundlichen Grüßen“) sprechen gegen einen normativen Charakter (siehe hierzu auch VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033 ua.). Insgesamt war daher dem Schreiben des AMS vom 11.07.2022 vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes nach Form und Inhalt keine Bescheidqualität beizumessen. Es handelt sich vielmehr um eine unverbindliche Mitteilung bzw. Information. 3.
- In ihren Beschwerdeausführungen beantragte die Beschwerdeführerin zudem, dass „für den Bescheid des AMS XXXX vom 27.08.2019, XXXX , betreffend Vorschuss-Rehabilitationsgeld […] eine Rechtskraftbestätigung/ Rechtswirksamkeitsbestätigung ausgestellt wird“. Demnach vermeint die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 27.08.2019 um einen – rechtskräftig gewordenen – Bescheid handelt. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass der der Anerkennung des Leistungsanspruches auszustellenden Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorzugehen hat, kein Bescheidcharakter zukommt und sie daher auch nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. VwGH 22.09.2004, 2003/08/0154).3.
- In ihren Beschwerdeausführungen beantragte die Beschwerdeführerin zudem, dass „für den Bescheid des AMS römisch 40 vom 27.08.2019, römisch 40 , betreffend Vorschuss-Rehabilitationsgeld […] eine Rechtskraftbestätigung/ Rechtswirksamkeitsbestätigung ausgestellt wird“. Demnach vermeint die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 27.08.2019 um einen – rechtskräftig gewordenen – Bescheid handelt. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass der der Anerkennung des Leistungsanspruches auszustellenden Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorzugehen hat, kein Bescheidcharakter zukommt und sie daher auch nicht in Rechtskraft erwächst vergleiche VwGH 22.09.2004, 2003/08/0154). 3.
- Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher – da ein Bescheid nicht existent wurde – gegen einen Nichtbescheid. Insofern war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2260221.1.00