Obsah (15)
Art. 133§§ 1§§ 21§ 67§ 69§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 44§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW269 2264548-1 Spruch, W269 2264548-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Unfall am 17.11.1993 im Zuge eines Sturzes im Rahmen einer Nahkampfübung als Zeitsoldat beim österreichischen Bundesheer eine Knieverletzung. 1.
- Über Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.1994 wurde die im Zuge des Unfalls vom 17.11.1993 erlittene Gesundheitsschädigung mit Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 unter Spruchpunkt I. als Dienstbeschädigung
§§ 1und 2 HVG anerkannt.
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§§ 21
bis 24, 25, 55 und 70 HVG für die Zeit vom 01.11.1993 bis 30.06.1994 eine Beschädigtenrente zuerkannt. Diese betrug entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. monatlich Schilling 12.070,- vom 01.11.1993 bis 31.03.1994 und von 40 v.H. monatlich Schilling 4.023,- vom 01.04.1994 bis 30.06.
- 1.
- Über Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.1994 wurde die im Zuge des Unfalls vom 17.11.1993 erlittene Gesundheitsschädigung mit Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 unter Spruchpunkt römisch eins. als Dienstbeschädigung
Paragraphen eins und 2 HVG anerkannt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 21 bis 24, 25, 55 und 70 HVG für die Zeit vom 01.11.1993 bis 30.06.1994 eine Beschädigtenrente zuerkannt. Diese betrug entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. monatlich Schilling 12.070,- vom 01.11.1993 bis 31.03.1994 und von 40 v.H. monatlich Schilling 4.023,- vom 01.04.1994 bis 30.06.
- 1.
- Den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 ließ der Beschwerdeführer unbekämpft. Dieser erwuchs mit seiner Zustellung am 14.02.1995 somit in Rechtskraft.1.
- Den Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 ließ der Beschwerdeführer unbekämpft. Dieser erwuchs mit seiner Zustellung am 14.02.1995 somit in Rechtskraft. 2.
- Am 10.01.2019 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verschlechterung seiner Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17.11.1993 einen „Verschlimmerungsantrag“ und begehrte die Zuerkennung einer Versehrtenrente. 2.
- Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA oder belangte Behörde) vom 17.06.2019 wurde der Antrag vom 10.01.2019 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Dienstbeschädigung vom 17.11.1993 nach ärztlicher Begutachtung des Beschwerdeführers abgelehnt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Zustand der Folgen der Dienstbeschädigung keine wesentliche Änderung eingetreten sei. 2.
- Die dagegen
§ 67Abs.
2 ASGG erhobene Klage wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 07.07.2020 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund eines Vergleichs des dem Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 zugrundeliegenden ärztlichen Gutachtens mit einem neu eingeholten medizinischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und orthopädischer Chirurgie festzustellen gewesen sei, dass die Verschlechterung der Kniebeschwerden auf einer neu aufgetretenen Kniegelenksarthrose beruhe, bei der es sich um eine Erkrankung handle, die nicht auf den Unfall vom 17.11.1993 zurückzuführen sei.2.3. Die dagegen
Paragraph 67, Absatz 2, ASGG erhobene Klage wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 07.07.2020 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund eines Vergleichs des dem Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 zugrundeliegenden ärztlichen Gutachtens mit einem neu eingeholten medizinischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und orthopädischer Chirurgie festzustellen gewesen sei, dass die Verschlechterung der Kniebeschwerden auf einer neu aufgetretenen Kniegelenksarthrose beruhe, bei der es sich um eine Erkrankung handle, die nicht auf den Unfall vom 17.11.1993 zurückzuführen sei. 3.
- Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 30.01.2021 einen „Antrag auf Abänderung des damaligen Bescheides des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 […] von halbkausal 20% auf kausal 20%. Antrag auf stufenweise Anhebung der MdE. Antrag auf Anerkennung der Dienstbeschädigung.“ beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , ein. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der damalige Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 nicht korrekt und die Schlussfolgerung der damals leitenden Ärztin falsch sei. Die angeblich vorbestehende Condropathie hätte im Gutachten angeführt und begründet werden müssen. Der im Auftrag der privaten Unfallversicherung des Beschwerdeführers tätig gewordene Gutachter habe bestätigt, dass die Condropathie unfallkausal sei. Auch aus dem Gerichtsgutachten gehe hervor, dass die Condropathie unfallkausal sei. Aus diesem Grund treffe die mit Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 angenommene Halbkausalität nicht zu. Außerdem sei in dem dem Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 zugrundliegenden Gutachten festgehalten worden, dass eine Nachuntersuchung in zwei Jahren erforderlich sei. Zu einer solchen Nachuntersuchung sei es jedoch nie gekommen.3.
- Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 30.01.2021 einen „Antrag auf Abänderung des damaligen Bescheides des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 […] von halbkausal 20% auf kausal 20%. Antrag auf stufenweise Anhebung der MdE. Antrag auf Anerkennung der Dienstbeschädigung.“ beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , ein. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der damalige Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 nicht korrekt und die Schlussfolgerung der damals leitenden Ärztin falsch sei. Die angeblich vorbestehende Condropathie hätte im Gutachten angeführt und begründet werden müssen. Der im Auftrag der privaten Unfallversicherung des Beschwerdeführers tätig gewordene Gutachter habe bestätigt, dass die Condropathie unfallkausal sei. Auch aus dem Gerichtsgutachten gehe hervor, dass die Condropathie unfallkausal sei. Aus diesem Grund treffe die mit Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 angenommene Halbkausalität nicht zu. Außerdem sei in dem dem Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 zugrundliegenden Gutachten festgehalten worden, dass eine Nachuntersuchung in zwei Jahren erforderlich sei. Zu einer solchen Nachuntersuchung sei es jedoch nie gekommen. 3.
- Nach Konsultation der Volksanwaltschaft stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2022 einen Antrag auf fristgerechte Erledigung seines Antrages vom 30.01.
- Mit E-Mail des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , in der Angelegenheit des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten des Heeresentschädigungsgesetzes mit 01.07.2016 nicht mehr zuständig sei und dass sein Antrag an die nunmehr zuständige AUVA weitergeleitet werde. 3.
- Nach Konsultation der Volksanwaltschaft stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2022 einen Antrag auf fristgerechte Erledigung seines Antrages vom 30.01.
- Mit E-Mail des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , in der Angelegenheit des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten des Heeresentschädigungsgesetzes mit 01.07.2016 nicht mehr zuständig sei und dass sein Antrag an die nunmehr zuständige AUVA weitergeleitet werde. 3.
- Mit angefochtenem Bescheid der AUVA vom 03.11.2022 wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 keine Berufung bei der Schiedskommission eingebracht habe, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die gegen die Ablehnung der Verschlimmerungsmeldung vom 10.01.2019 erhobene Klage wurde im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 07.07.2020 abgewiesen. Es liege somit eine rechtskräftig entschiedene Sache vor.
§ 69Abs.
2 AVG könne nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Zustellung des Bescheides des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 erfolgte am 14.02.
- Drei Jahre nach dieser Bescheiderlassung sei ein Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen, da dieser nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt worden sei.3.
- Mit angefochtenem Bescheid der AUVA vom 03.11.2022 wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 keine Berufung bei der Schiedskommission eingebracht habe, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die gegen die Ablehnung der Verschlimmerungsmeldung vom 10.01.2019 erhobene Klage wurde im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 07.07.2020 abgewiesen. Es liege somit eine rechtskräftig entschiedene Sache vor.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG könne nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Zustellung des Bescheides des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 erfolgte am 14.02.
- Drei Jahre nach dieser Bescheiderlassung sei ein Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen, da dieser nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt worden sei. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er erneut auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 hinwies. Die damals zuständige Chefärztin sei von der im Gutachten vertretenen Ansicht abgewichen, ohne einen Zweitgutachter beauftragt zu haben. Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den „Gesamtgrad der Erwerbsminderung von 20% auf 15% herabgesetzt“ habe. Dies widerspreche dem Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.
- Der angefochtene Bescheid widerspreche in diesem Punkt weiters dem „Bescheid des Bundessozialamt XXXX vom 18.02.2010 ausgestellt nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“, in welchem als Grad der Behinderung des Knies 20% festgehalten worden sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche zudem dem „Gerichtsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2016“ betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in welchem als Grad der Behinderung des Knies 20% festgehalten worden sei. Schließlich widerspreche der angefochtene Bescheid auch dem Bescheid des „Bundessozialministeriumservice XXXX “ vom 30.11.2017 über die unbefristete Ausstellung eines Behindertenpasses, in welchem als Grad der Behinderung des Knies 20% festgehalten worden sei.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er erneut auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 hinwies. Die damals zuständige Chefärztin sei von der im Gutachten vertretenen Ansicht abgewichen, ohne einen Zweitgutachter beauftragt zu haben. Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den „Gesamtgrad der Erwerbsminderung von 20% auf 15% herabgesetzt“ habe. Dies widerspreche dem Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.
- Der angefochtene Bescheid widerspreche in diesem Punkt weiters dem „Bescheid des Bundessozialamt römisch 40 vom 18.02.2010 ausgestellt nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“, in welchem als Grad der Behinderung des Knies 20% festgehalten worden sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche zudem dem „Gerichtsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2016“ betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in welchem als Grad der Behinderung des Knies 20% festgehalten worden sei. Schließlich widerspreche der angefochtene Bescheid auch dem Bescheid des „Bundessozialministeriumservice römisch 40 “ vom 30.11.2017 über die unbefristete Ausstellung eines Behindertenpasses, in welchem als Grad der Behinderung des Knies 20% festgehalten worden sei. 3.
- Am 23.12.2022 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde gab eine mit 22.12.2022 datierte Stellungnahme ab, in welcher sie auf das Beschwerdevorbringen einging. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten „Halbkausalität“ wies die belangte Behörde darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 zu bekämpfen. Eine vermeintlich unterlassene Nachuntersuchung stelle keinen „Wiedereinsetzungsgrund“ dar. Dem Vorbringen, wonach die private Unfallversicherung des Beschwerdeführers die Condropathie als unfallkausal betrachtet habe, sei entgegenzuhalten, dass die Deckungsprüfung bei einer privaten Unfallversicherung nach anderen Kriterien als im Rentenverfahren erfolge und der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der privaten Unfallversicherung erhalten habe, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle. Soweit der Beschwerdeführer einen Schreib- oder Tippfehler im dem Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 zugrundliegenden Gutachten für relevant erachte, stelle ein solcher Fehler nach Ansicht der belangten Behörde keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes höher ausgefallen sei als die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Renten- bzw. Dienstbeschädigungsverfahren, sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Grad der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach gänzlich anderen Faktoren festgelegt werde als dies im Rentenverfahren der Fall sei. Schließlich sei es unzutreffend, dass der angefochtene Bescheid im Widerspruch zu anderen Erledigungen stünde, weil der Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.3.
- Am 23.12.2022 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde gab eine mit 22.12.2022 datierte Stellungnahme ab, in welcher sie auf das Beschwerdevorbringen einging. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten „Halbkausalität“ wies die belangte Behörde darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, den Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 zu bekämpfen. Eine vermeintlich unterlassene Nachuntersuchung stelle keinen „Wiedereinsetzungsgrund“ dar. Dem Vorbringen, wonach die private Unfallversicherung des Beschwerdeführers die Condropathie als unfallkausal betrachtet habe, sei entgegenzuhalten, dass die Deckungsprüfung bei einer privaten Unfallversicherung nach anderen Kriterien als im Rentenverfahren erfolge und der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der privaten Unfallversicherung erhalten habe, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle. Soweit der Beschwerdeführer einen Schreib- oder Tippfehler im dem Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 zugrundliegenden Gutachten für relevant erachte, stelle ein solcher Fehler nach Ansicht der belangten Behörde keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes höher ausgefallen sei als die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Renten- bzw. Dienstbeschädigungsverfahren, sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Grad der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach gänzlich anderen Faktoren festgelegt werde als dies im Rentenverfahren der Fall sei. Schließlich sei es unzutreffend, dass der angefochtene Bescheid im Widerspruch zu anderen Erledigungen stünde, weil der Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. 3.
- Nach erfolgter Unzuständigkeitseinrede wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 04.01.2023 zugewiesen. 3.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.12.2022 zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. 3.
- Am 27.04.2023 langte eine umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers ein, in der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und detailliert darstellte. 3.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.04.2023 der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Unfall am 17.11.1993 im Zuge eines Sturzes im Rahmen einer Nahkampfübung als Zeitsoldat beim österreichischen Bundesheer eine Knieverletzung. 1.
- Über Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.1994 wurde die im Zuge des Unfalls vom 17.11.1993 erlittene Gesundheitsschädigung mit Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 unter Spruchpunkt I. als Dienstbeschädigung
§§ 1und 2 HVG anerkannt.
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§§ 21
bis 24, 25, 55 und 70 HVG für die Zeit vom 01.11.1993 bis 30.06.1994 eine Beschädigtenrente zuerkannt. Diese betrug entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. monatlich Schilling 12.070,- vom 01.11.1993 bis 31.03.1994 und von 40 v.H. monatlich Schilling 4.023,- vom 01.04.1994 bis 30.06.
- 1.
- Über Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.1994 wurde die im Zuge des Unfalls vom 17.11.1993 erlittene Gesundheitsschädigung mit Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 unter Spruchpunkt römisch eins. als Dienstbeschädigung
Paragraphen eins und 2 HVG anerkannt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 21 bis 24, 25, 55 und 70 HVG für die Zeit vom 01.11.1993 bis 30.06.1994 eine Beschädigtenrente zuerkannt. Diese betrug entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. monatlich Schilling 12.070,- vom 01.11.1993 bis 31.03.1994 und von 40 v.H. monatlich Schilling 4.023,- vom 01.04.1994 bis 30.06.
- 1.
- Den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 ließ der Beschwerdeführer unbekämpft. Dieser erwuchs mit seiner Zustellung am 14.02.1995 somit in Rechtskraft.1.
- Den Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 ließ der Beschwerdeführer unbekämpft. Dieser erwuchs mit seiner Zustellung am 14.02.1995 somit in Rechtskraft. 2.
- Mit Bescheid der AUVA vom 17.06.2019 wurde der „Verschlimmerungsantrag“ des Beschwerdeführers vom 10.01.2019 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Dienstbeschädigung vom 17.11.1993 nach ärztlicher Begutachtung abgelehnt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Zustand der Folgen der Dienstbeschädigung keine wesentliche Änderung eingetreten sei. 2.
- Die dagegen
§ 67Abs.
2 ASGG erhobene Klage wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 07.07.2020 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund eines Vergleichs des dem Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 zugrundeliegenden ärztlichen Gutachtens mit einem neu eingeholten medizinischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und orthopädischer Chirurgie festzustellen gewesen sei, dass die Verschlechterung der Kniebeschwerden auf einer neu aufgetretenen Kniegelenksarthrose beruhe, bei der es sich um eine Erkrankung handle, die nicht auf den Unfall vom 17.11.1993 zurückzuführen sei.2.2. Die dagegen
Paragraph 67, Absatz 2, ASGG erhobene Klage wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 07.07.2020 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund eines Vergleichs des dem Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 zugrundeliegenden ärztlichen Gutachtens mit einem neu eingeholten medizinischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und orthopädischer Chirurgie festzustellen gewesen sei, dass die Verschlechterung der Kniebeschwerden auf einer neu aufgetretenen Kniegelenksarthrose beruhe, bei der es sich um eine Erkrankung handle, die nicht auf den Unfall vom 17.11.1993 zurückzuführen sei. 3.
- Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 30.01.2021 einen „Antrag auf Abänderung des damaligen Bescheides des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 […] von halbkausal 20% auf kausal 20%. Antrag auf stufenweise Anhebung der MdE. Antrag auf Anerkennung der Dienstbeschädigung.“ beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , ein. 3.
- Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 30.01.2021 einen „Antrag auf Abänderung des damaligen Bescheides des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 […] von halbkausal 20% auf kausal 20%. Antrag auf stufenweise Anhebung der MdE. Antrag auf Anerkennung der Dienstbeschädigung.“ beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , ein. 3.
- Nach Konsultation der Volksanwaltschaft stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2022 einen Antrag auf fristgerechte Erledigung seines Antrages vom 30.01.
- Mit E-Mail des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , in der Angelegenheit des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig sei und dass sein Antrag an die AUVA weitergeleitet werde. 3.
- Nach Konsultation der Volksanwaltschaft stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2022 einen Antrag auf fristgerechte Erledigung seines Antrages vom 30.01.
- Mit E-Mail des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 07.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , in der Angelegenheit des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig sei und dass sein Antrag an die AUVA weitergeleitet werde. 3.
- Mit angefochtenem Bescheid der AUVA vom 03.11.2022 wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 zurückgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege.
§ 69Abs.
2 AVG könne nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. 3.3. Mit angefochtenem Bescheid der AUVA vom 03.11.2022 wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 zurückgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG könne nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er erneut auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides des Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 hinwies. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass aufgrund des damals eingeholten Gutachtens nicht von „Halbkausalität“, sondern von „voller Kausalität“ zwischen dem Unfall und der erlittenen Gesundheitsschädigung ausgegangen hätte werden müssen. Dieses Vorbringen liegt auch der bei Gericht eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers zugrunde.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er erneut auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides des Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 hinwies. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass aufgrund des damals eingeholten Gutachtens nicht von „Halbkausalität“, sondern von „voller Kausalität“ zwischen dem Unfall und der erlittenen Gesundheitsschädigung ausgegangen hätte werden müssen. Dieses Vorbringen liegt auch der bei Gericht eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers zugrunde.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG haben die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Ersatzlose Behebung: 3.
- Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind im vorliegenden Fall jene des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG): „Allgemeine Regelungen §
- Alle am
- Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem
- Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem
- Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.“Paragraph 11, Alle am
- Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem
- Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem
- Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.“ Mit BGBl. I Nr. 162/2015 wurde das Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresentschädigungen (Heeresentschädigungsgesetz – HEG) erlassen und ordnet § 46 HEG an, dass dieses Bundesgesetz mit
- Juli 2016 in Kraft tritt.
§ 44Abs.
1 HEG tritt das bisher anzuwendende Heeresversorgungsgesetz mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, wurde das Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresentschädigungen (Heeresentschädigungsgesetz – HEG) erlassen und ordnet Paragraph 46, HEG an, dass dieses Bundesgesetz mit
- Juli 2016 in Kraft tritt.
Paragraph 44, Absatz eins, HEG tritt das bisher anzuwendende Heeresversorgungsgesetz mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Entschädigungsberechtigte Personen nach dem HEG sind Soldaten, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Für die Anerkennung von Gesundheitsschädigungen sind die Kriterien über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß heranzuziehen. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Abs. 7 nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen (§ 1 Abs. 1 HEG).Entschädigungsberechtigte Personen nach dem HEG sind Soldaten, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Für die Anerkennung von Gesundheitsschädigungen sind die Kriterien über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sinngemäß heranzuziehen. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Absatz 7, nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen (Paragraph eins, Absatz eins, HEG). § 11 HEG sieht vor, dass alle am
- Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem
- Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem
- Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die AUVA.Paragraph 11, HEG sieht vor, dass alle am
- Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem
- Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem
- Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die AUVA. 3.
- Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2021 einen Antrag auf „Abänderung des Bescheides des damaligen Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 ausgestellt in Verbindung nach §§ 1 und 2 HVG (BGBl. 27/1964) von halbkausal 20% auf kausal 20%. Antrag auf stufenweise Anhebung des MdE. Antrag auf Anerkennung als Dienstbeschädigung.“.3.
- Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2021 einen Antrag auf „Abänderung des Bescheides des damaligen Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 ausgestellt in Verbindung nach Paragraphen eins und 2 HVG Bundesgesetzblatt 27 aus 1964,) von halbkausal 20% auf kausal 20%. Antrag auf stufenweise Anhebung des MdE. Antrag auf Anerkennung als Dienstbeschädigung.“. Da es sich beim gegenständlichen Antrag inhaltlich um einen Antrag auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens handelt, das mit Bescheid des früheren Bundessozialamtes XXXX vom 02.02.1995 rechtskräftig abgeschlossen wurde und den Sachverhalt, der der Dienstbeschädigung vom 17.11.1993 zugrunde lag, betraf, kommen der zweite und dritte Satz des § 11 HEG zum Tragen, wonach die Behörden nach dem HVG grundsätzlich über die vor dem
- Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden haben. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des HEG betreffen.Da es sich beim gegenständlichen Antrag inhaltlich um einen Antrag auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens handelt, das mit Bescheid des früheren Bundessozialamtes römisch 40 vom 02.02.1995 rechtskräftig abgeschlossen wurde und den Sachverhalt, der der Dienstbeschädigung vom 17.11.1993 zugrunde lag, betraf, kommen der zweite und dritte Satz des Paragraph 11, HEG zum Tragen, wonach die Behörden nach dem HVG grundsätzlich über die vor dem
- Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden haben. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des HEG betreffen. Demnach waren zur Erledigung des vorliegenden Antrags – obwohl dieser erst nach dem 01.07.2016 gestellt wurde – die Behörden nach dem HVG und nicht die AUVA zuständig. Anders kann die Bestimmung des § 11 HEG nicht verstanden werden, da ansonsten dem zweiten und dritten Satz des § 11 HEG kein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukäme und es sich bei diesen beiden Sätzen um eine überflüssige Klarstellung des ersten Satzes handeln würde. Auch den Gesetzesmaterialien ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (vgl. 900 BlgNR
- GP, 31).Demnach waren zur Erledigung des vorliegenden Antrags – obwohl dieser erst nach dem 01.07.2016 gestellt wurde – die Behörden nach dem HVG und nicht die AUVA zuständig. Anders kann die Bestimmung des Paragraph 11, HEG nicht verstanden werden, da ansonsten dem zweiten und dritten Satz des Paragraph 11, HEG kein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukäme und es sich bei diesen beiden Sätzen um eine überflüssige Klarstellung des ersten Satzes handeln würde. Auch den Gesetzesmaterialien ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen vergleiche 900 BlgNR
- GP, 31). Dadurch, dass im vorliegenden Fall die AUVA anstelle der Behörden nach dem HVG entschieden hat, hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukommt. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob die Unzuständigkeit im Beschwerdeverfahren eingewendet wurde (vgl. etwa VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095).Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob die Unzuständigkeit im Beschwerdeverfahren eingewendet wurde vergleiche etwa VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage die Unzuständigkeit der belangten Behörde feststand und damit auch, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage die Unzuständigkeit der belangten Behörde feststand und damit auch, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert bislang keine Rechtsprechung zur Auslegung des zweiten und dritten Satzes des § 11 HEG.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert bislang keine Rechtsprechung zur Auslegung des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 11, HEG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2264548.1.00