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{'item': 'G305 2268569-1'}

Obsah (15)§ 25Art 133§ 24§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130Art. 65Art. 11Art. 1§ 21a§ 7§ 4§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlG305 2268569-1 Spruch, G305 2263117-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 7.334,58 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Isabella SCHACHENREITER-KOLLERICS und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 7.334,58 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2023 zu Recht: A) Der Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, als das in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX empfangene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt wird und XXXX verpflichtet ist, das in diesem Zeitraum in Höhe von EUR 3.865,76 zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld binnen 14 Tagen an die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zurückzuzahlen. Der Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgeändert, als das in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 empfangene Arbeitslosengeld widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt wird und römisch 40 verpflichtet ist, das in diesem Zeitraum in Höhe von EUR 3.865,76 zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld binnen 14 Tagen an die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice zurückzuzahlen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wird mit dieser Maßgabe abgeändert.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wird mit dieser Maßgabe abgeändert. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den Zeiträumen XXXX .2018 bis XXXX .2019, XXXX 2019 bis XXXX .2020, XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2021 und XXXX .2022 bis XXXX .2022 Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 bezogene Arbeitslosengeld

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 7.334,58 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den Zeiträumen römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, römisch 40 2019 bis römisch 40 .2020, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bezogene Arbeitslosengeld

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 7.334,58 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er die in den oben genannten Zeiträumen angeführte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da aufgrund von Erhebungen des Arbeitsmarktservice an der von ihm bekanntgegebenen Adresse feststehe, dass ein dauerhafter Aufenthalt durch ihn an dieser Adresse während seiner Arbeitslosigkeit unwahrscheinlich erscheint. Es sei davon auszugehen, dass er während seiner Arbeitslosigkeit an der Adresse XXXX , nur angemeldet bleibe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er die in den oben genannten Zeiträumen angeführte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da aufgrund von Erhebungen des Arbeitsmarktservice an der von ihm bekanntgegebenen Adresse feststehe, dass ein dauerhafter Aufenthalt durch ihn an dieser Adresse während seiner Arbeitslosigkeit unwahrscheinlich erscheint. Es sei davon auszugehen, dass er während seiner Arbeitslosigkeit an der Adresse römisch 40 , nur angemeldet bleibe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF über seinen Rechtsvertreter eine zum XXXX 2023 datierte Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, es möge der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit aufgehoben werden und in der Sache selbst entschieden werden und von einer Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes Abstand genommen werden, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das AMS zurückverwiesen werden.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF über seinen Rechtsvertreter eine zum römisch 40 2023 datierte Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, es möge der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit aufgehoben werden und in der Sache selbst entschieden werden und von einer Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes Abstand genommen werden, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das AMS zurückverwiesen werden. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Ausführungen des AMS in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid für ihn nicht nachvollziehbar wären. Im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre es ein Leichtes gewesen, nicht nur ihn selbst, sondern auch seine Schwester und seine Mutter zeugenschaftlich zu befragen. Bei Durchführung derartiger Ermittlungen wäre das AMS zum Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Zeitraum ein dauerhafter Aufenthalt an der von ihm bekanntgegebenen Adresse evident gewesen sei, sodass der Bezug des Arbeitslosengeldes zu Unrecht widerrufen worden sei. Auch hätte er bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts nicht zur Rückzahlung des bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 7.334,58 verpflichtet werden dürfen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , gab die belangte Behörde der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge, indem sie diesen insoweit abänderte, als sie aussprach, dass er ab dem XXXX .2020 das in Höhe von EUR 4.220,18 zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld zurückzuzahlen habe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , gab die belangte Behörde der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge, indem sie diesen insoweit abänderte, als sie aussprach, dass er ab dem römisch 40 .2020 das in Höhe von EUR 4.220,18 zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld zurückzuzahlen habe. In der Begründung heißt es im Kern, dass er bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes unwahr angegeben habe, in Österreich an der Adresse XXXX Graz, seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Deshalb müsse das aufgrund seiner falschen Angaben zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG von ihm zurückgefordert werden. Die Rückforderung sei allerdings

§ 25Abs. 6 Al

VG aufgrund Verjährung für die Jahre 2018 und 2019 nicht mehr zulässig, so dass der Rückforderungszeitraum ab XXXX .2020 und der Rückforderungsbetrag zu korrigieren gewesen seien. In der Begründung heißt es im Kern, dass er bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes unwahr angegeben habe, in Österreich an der Adresse römisch 40 Graz, seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Deshalb müsse das aufgrund seiner falschen Angaben zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG von ihm zurückgefordert werden. Die Rückforderung sei allerdings

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG aufgrund Verjährung für die Jahre 2018 und 2019 nicht mehr zulässig, so dass der Rückforderungszeitraum ab römisch 40 .2020 und der Rückforderungsbetrag zu korrigieren gewesen seien.

  1. Gegen diesen, ihm am XXXX .2023 im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellten Bescheid brachte der BF am XXXX .2023 einen Vorlageantrag per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
  2. Gegen diesen, ihm am römisch 40 .2023 im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellten Bescheid brachte der BF am römisch 40 .2023 einen Vorlageantrag per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
  3. Diese brachte den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den Vorlageantrag vom 14.03.2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Diese brachte den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den Vorlageantrag vom 14.03.2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Am XXXX .2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Schwester und deren Lebensgefährten, die vom Gericht zeugenschaftlich einvernommen wurden und eines - ebenfalls als Zeugen einvernommenen - Erhebungsorgans der belangten Behörde durchgeführt.
  6. Am römisch 40 .2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Schwester und deren Lebensgefährten, die vom Gericht zeugenschaftlich einvernommen wurden und eines - ebenfalls als Zeugen einvernommenen - Erhebungsorgans der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer hat in XXXX (Ungarn) eine Lehre zum Koch absolviert und darüber eine Lehrabschlussprüfung abgelegt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 5 oben].1.
  9. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geborene Beschwerdeführer hat in römisch 40 (Ungarn) eine Lehre zum Koch absolviert und darüber eine Lehrabschlussprüfung abgelegt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 5 oben]. 1.
  10. Im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm seit dem XXXX 2007 bis laufend mehrmonatige Beschäftigungszeiten bei teils denselben Arbeitgeberinnen auf, die jeweils für mehrere Monate unterbrochen waren. 1.
  11. Im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm seit dem römisch 40 2007 bis laufend mehrmonatige Beschäftigungszeiten bei teils denselben Arbeitgeberinnen auf, die jeweils für mehrere Monate unterbrochen waren. Ausgehend vom XXXX .2018 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Beschäftigungsverhältnisse auf:Ausgehend vom römisch 40 .2018 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX XXXX bis XXXX .2018 Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 .2018 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter XXXX XXXX bis XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihm nicht auf. 1.
  12. Beim Dienstgeber XXXX , der ein in XXXX 15 ansässiges XXXX führt, ist der Beschwerdeführer zuletzt als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen und war dort mit allen Arbeiten befasst, die im Rahmen dieses Unternehmen angefallen sind. 1.
  13. Beim Dienstgeber römisch 40 , der ein in römisch 40 15 ansässiges römisch 40 führt, ist der Beschwerdeführer zuletzt als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen und war dort mit allen Arbeiten befasst, die im Rahmen dieses Unternehmen angefallen sind. Konkret war bzw. ist er dort mit der Durchführung von Vorbereitungstätigkeiten bis hin zum Betonieren befasst [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 5 oben]. Während seiner Beschäftigung beim oben näher bezeichneten Dienstgeber arbeitet der BF jeweils von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen haben alle MitarbeiterInnen dieses Dienstgebers, so auch der BF, frei. Dabei kann es sein, dass an den Arbeitstagen auch Überstunden geleistet werden, um ein Gewerk fertigzustellen. Ist ein Gewerk vorzeitig fertiggestellt, kann es sein, dass der Arbeitsort auch früher verlassen wird [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 6 Mitte]. In der kalten Jahreszeit wird der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber abgemeldet, da Arbeiten im Freien wegen der kalten Temperaturen und wegen des Regens nicht verrichtet werden können [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 14 unten]. 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , einer ungarischen Staatsangehörigen, verheiratet und entstammt dieser Ehe ein Sohn, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX . Sowohl seine Ehegattin als auch der gemeinsame Sohn leben in XXXX (Ungarn). Seit der Geburt des Sohnes befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in Karenz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 12 oben].1.
  15. Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , einer ungarischen Staatsangehörigen, verheiratet und entstammt dieser Ehe ein Sohn, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 . Sowohl seine Ehegattin als auch der gemeinsame Sohn leben in römisch 40 (Ungarn). Seit der Geburt des Sohnes befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in Karenz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 12 oben]. Vor seiner Eheschließung hatte der BF während eines nicht näher festgestellten Zeitraumes eine Beziehung zu einer weiteren, in SZOMBATHELY (Ungarn) aufhältigen Frau. Der Partnerschaft mit dieser Frau entstammt eine Tochter; bei seiner Tochter handelt es sich um die zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX , die gemeinsam mit ihrer Mutter in XXXX (Ungarn) lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2021, S. 5 Mitte und S. 6 oben]. Vor seiner Eheschließung hatte der BF während eines nicht näher festgestellten Zeitraumes eine Beziehung zu einer weiteren, in SZOMBATHELY (Ungarn) aufhältigen Frau. Der Partnerschaft mit dieser Frau entstammt eine Tochter; bei seiner Tochter handelt es sich um die zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 , die gemeinsam mit ihrer Mutter in römisch 40 (Ungarn) lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2021, S. 5 Mitte und S. 6 oben]. Der BF ist Besitzer und Halter eines PKW der Marke AUDI A6, der auf das ungarische Kennzeichen XXXX 535 zugelassen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 12f; Fragebogen zum Wohnsitz des BF vom XXXX .2022]. Darüber hinaus ist er im Besitz eines Telefons, das über die Telefonnummer XXXX eines ungarischen Telefonanbieters erreicht werden kann [Fragebogen zum Wohnsitz vom XXXX .2022].Der BF ist Besitzer und Halter eines PKW der Marke AUDI A6, der auf das ungarische Kennzeichen römisch 40 535 zugelassen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 12f; Fragebogen zum Wohnsitz des BF vom römisch 40 .2022]. Darüber hinaus ist er im Besitz eines Telefons, das über die Telefonnummer römisch 40 eines ungarischen Telefonanbieters erreicht werden kann [Fragebogen zum Wohnsitz vom römisch 40 .2022]. 1.
  16. Der BF ist seit dem XXXX 2018 bis laufend mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX Graz gemeldet. Eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet scheint bei ihm nicht auf [ZMR-Abfrage vom 08.05.2023].1.
  17. Der BF ist seit dem römisch 40 2018 bis laufend mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 Graz gemeldet. Eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet scheint bei ihm nicht auf [ZMR-Abfrage vom 08.05.2023]. 1.
  18. Bei der Unterkunft, an der er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, handelt es sich um eine Eigentumswohnung, die im Eigentum des Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers steht. Diese Wohnung weist eine Quadratur von ca. 70 m² auf und besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche sowie aus einem aus Bad und WC bestehenden Sanitärraum [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 7 Mitte]. Das Wohnzimmer ist mit einer ausziehbaren Couch, einer Hundebox, einem „Schulbüro“, einem Fernsehgerät mit Kommode und Spielzeug für die jüngere Tochter der Schwester des Beschwerdeführers, Stephanie Monika, ausgestattet. Das im Wohnzimmer eingerichtete Schulbüro wurde von der älteren Tochter der Schwester des BF, XXXX , die diese Räumlichkeit auch zum Schlafen benützt, während ihrer Schulzeit, die zwischenzeitig abgeschlossen ist, verwendet [Einvernahme der XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 28 Mitte].Das Wohnzimmer ist mit einer ausziehbaren Couch, einer Hundebox, einem „Schulbüro“, einem Fernsehgerät mit Kommode und Spielzeug für die jüngere Tochter der Schwester des Beschwerdeführers, Stephanie Monika, ausgestattet. Das im Wohnzimmer eingerichtete Schulbüro wurde von der älteren Tochter der Schwester des BF, römisch 40 , die diese Räumlichkeit auch zum Schlafen benützt, während ihrer Schulzeit, die zwischenzeitig abgeschlossen ist, verwendet [Einvernahme der römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 28 Mitte]. Das Schlafzimmer ist mit einem Bett und einem Jugendbett ausgestattet [Einvernahme des XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 25 unten].Das Schlafzimmer ist mit einem Bett und einem Jugendbett ausgestattet [Einvernahme des römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 25 unten]. 1.
  19. Während seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX steht dem BF dort auch eine Unterkunft zur Verfügung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 9 Mitte].1.
  20. Während seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 steht dem BF dort auch eine Unterkunft zur Verfügung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 9 Mitte]. 1.
  21. Von XXXX .2014 bis XXXX 2018 liegt bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, obwohl im angegebenen Zeitraum folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei im Bundesgebiet ansässigen Dienstgebern bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgeschienen sind [ZMR-Abfrage vom 15.03.2023; Abschlussbericht des Erhebungsdienstes des AMS XXXX zur Fallnummer XXXX vom XXXX .2023, S. 1 oben; HV-Abfrage vom 08.05.2023]:1.
  22. Von römisch 40 .2014 bis römisch 40 2018 liegt bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, obwohl im angegebenen Zeitraum folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei im Bundesgebiet ansässigen Dienstgebern bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgeschienen sind [ZMR-Abfrage vom 15.03.2023; Abschlussbericht des Erhebungsdienstes des AMS römisch 40 zur Fallnummer römisch 40 vom römisch 40 .2023, S. 1 oben; HV-Abfrage vom 08.05.2023]: XXXX XXXX .2014 bis XXXX .2014 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 Arbeiter XXXX XXXX 2015 bis XXXX .2015 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2015 bis römisch 40 .2015 Arbeiter XXXX XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeiter XXXX XXXX .2016 bis XXXX .2017 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 Arbeiter XXXX XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter XXXX XXXX 2018 bis XXXX .2018 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter XXXX XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter römisch 40 römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter Er ist steht seit dem XXXX .2023 bis laufend wieder in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung zum selben Bauunternehmer.Er ist steht seit dem römisch 40 .2023 bis laufend wieder in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung zum selben Bauunternehmer. Im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 scheinen bei ihm auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX auf [HV-Abfrage vom 08.05.2023].Im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 scheinen bei ihm auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 auf [HV-Abfrage vom 08.05.2023]. 1.9.
  23. In den zwischen seiner Beschäftigungslosigkeit gelegenen Zeiträumen stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog er vom XXXX 2018 bis XXXX .2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 24,47 täglich (sohin über den gesamten Zeitraum von 96 Tagen) einen Betrag von vom römisch 40 2018 bis römisch 40 .2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 24,47 täglich (sohin über den gesamten Zeitraum von 96 Tagen) einen Betrag von EUR 2.349,12 vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 31,59 täglich (d.s. EUR 789,75 für den Zeitraum von 25 Tagen) und vom 01.01.2020 bis 18.02.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,22 täglich (d.s. EUR 1611,00 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 50 Tagen), sohin für den Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020EUR 2.400,75vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 31,59 täglich (d.s. EUR 789,75 für den Zeitraum von 25 Tagen) und vom 01.01.2020 bis 18.02.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,22 täglich (d.s. EUR 1611,00 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 50 Tagen), sohin für den Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, EUR 2.400,75 vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 33,48 (d.s. EUR 837,00 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 25 Tagen), sohin für den Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 EUR 837,00vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 33,48 (d.s. EUR 837,00 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 25 Tagen), sohin für den Zeitraum vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 , EUR 837,00 vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 34,70 täglich (d.s. EUR 1.145,10 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 33 Tagen) und im Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 34,70 täglich (d.s. EUR 659,30 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 19 Tagen), sohin für den Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 und vom XXXX .2021 bis XXXX .2021EUR 1.804,40vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 34,70 täglich (d.s. EUR 1.145,10 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 33 Tagen) und im Zeitraum vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 34,70 täglich (d.s. EUR 659,30 für den betrachtungsgegenständlichen Zeitraum von 19 Tagen), sohin für den Zeitraum vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, EUR 1.804,40 Demnach bezog er in den angeführten Zeiträumen gesamt EUR 7.391,27 1.9.
  24. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 ruhte der Arbeitslosengeldbezug auf Grund einer Bezugsunterbrechung.1.9.
  25. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 ruhte der Arbeitslosengeldbezug auf Grund einer Bezugsunterbrechung. 1.9.
  26. Am XXXX .2022 stellte die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug des BF ein [Daten auf Grund des vom AMS XXXX zur Verfügung gestellten Bezugsverlaufs Normalansicht vom XXXX .2023].1.9.
  27. Am römisch 40 .2022 stellte die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug des BF ein [Daten auf Grund des vom AMS römisch 40 zur Verfügung gestellten Bezugsverlaufs Normalansicht vom römisch 40 .2023]. 1.9.
  28. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX widerrief die belangte Behörde das vom BF in den Zeiträumen XXXX .2018 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX .2020, XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2021 und XXXX .2022 bis XXXX .2022 empfangene Arbeitslosengeld.1.9.
  29. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 widerrief die belangte Behörde das vom BF in den Zeiträumen römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 empfangene Arbeitslosengeld. 1.9.
  30. In Anbetracht der dreijährigen Verjährungsfrist

§ 24Abs. 2 Al

VG bezog er in den Zeiträumen 1.9.5. In Anbetracht der dreijährigen Verjährungsfrist

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bezog er in den Zeiträumen XXXX .2020 bis XXXX .2020 (sohin über 38 Tage á EUR 32,22) EUR 1.224,36 römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (sohin über 38 Tage á EUR 32,22) EUR 1.224,36 XXXX .2021 bis XXXX .2021 (sohin über 25 Tage á EUR 33,48) EUR 837,00 römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (sohin über 25 Tage á EUR 33,48) EUR 837,00 XXXX .2021 bis XXXX .2021 (sohin über 33 Tage á EUR 34,70) EUR 1.145,10 römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (sohin über 33 Tage á EUR 34,70) EUR 1.145,10 XXXX .2022 bis XXXX .2022 (sohin über 19 Tage á EUR 34,70) EUR 659,30 römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (sohin über 19 Tage á EUR 34,70) EUR 659,30 sohin gesamt EUR 3.865,76 1.

  1. Auch vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 war der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet, bezog in diesem Zeitraum jedoch kein Arbeitslosengeld, da er seinen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX 2022 zurückgezogen hatte. 1.
  2. Auch vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 war der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet, bezog in diesem Zeitraum jedoch kein Arbeitslosengeld, da er seinen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 2022 zurückgezogen hatte. Nach eigenen Angaben hielt er sich in diesem Zeitraum in Ungarn auf, um seinen Sohn zu besuchen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 14f; S. 15 oben]. Dem AMS teilte der BF anlässlich der Zurückziehung seines Arbeitslosengeldantrages mit, dass er nicht an der Adresse XXXX wohne [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023].Dem AMS teilte der BF anlässlich der Zurückziehung seines Arbeitslosengeldantrages mit, dass er nicht an der Adresse römisch 40 wohne [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023]. 1.
  3. Die zwischen jenem Ort, an dem der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist ( XXXX ) und dem Betriebsstandort seines Dienstgebers gelegene Distanz beträgt 87,7 km und lässt sich diese nach den Angaben des Routenplaners über die Südautobahn A2 in 1 Stunde 11 Minuten zurücklegen [https://www.google.com/maps/dir/ XXXX /@47.1983587,15.3920524,68168m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e357ba834764d:0x10d29b49cdb5a543!2m2!1d15.4330989!2d47.0649479!1m5!1m1!1s0x476e6415e8392159:0x35b9bc44f1f2a175!2m2!1d15.9260293!2d47.379148!3e0].1.
  4. Die zwischen jenem Ort, an dem der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist ( römisch 40 ) und dem Betriebsstandort seines Dienstgebers gelegene Distanz beträgt 87,7 km und lässt sich diese nach den Angaben des Routenplaners über die Südautobahn A2 in 1 Stunde 11 Minuten zurücklegen [https://www.google.com/maps/dir/ römisch 40 /@47.1983587,15.3920524,68168m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e357ba834764d:0x10d29b49cdb5a543!2m2!1d15.4330989!2d47.0649479!1m5!1m1!1s0x476e6415e8392159:0x35b9bc44f1f2a175!2m2!1d15.9260293!2d47.379148!3e0]. Die zwischen jenem Ort, an dem der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist ( XXXX ) und dem Betriebsstandort seines Dienstgebers gelegene Distanz beträgt 87,7 km und lässt sich diese nach den Angaben des Routenplaners über die Südautobahn A2 in 1 Stunde 11 Minuten zurücklegen [https://www.google.com/maps/dir/ XXXX /@47.1983587,15.3920524,68168m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e357ba834764d:0x10d29b49cdb5a543!2m2!1d15.4330989!2d47.0649479!1m5!1m1!1s0x476e6415e8392159:0x35b9bc44f1f2a175!2m2!1d15.9260293!2d47.379148!3e0].Die zwischen jenem Ort, an dem der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist ( römisch 40 ) und dem Betriebsstandort seines Dienstgebers gelegene Distanz beträgt 87,7 km und lässt sich diese nach den Angaben des Routenplaners über die Südautobahn A2 in 1 Stunde 11 Minuten zurücklegen [https://www.google.com/maps/dir/ römisch 40 /@47.1983587,15.3920524,68168m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e357ba834764d:0x10d29b49cdb5a543!2m2!1d15.4330989!2d47.0649479!1m5!1m1!1s0x476e6415e8392159:0x35b9bc44f1f2a175!2m2!1d15.9260293!2d47.379148!3e0]. Damit ist der Wohnort des BF in Ungarn, bezogen auf den Unternehmensstandort seines Dienstgebers, verkehrstechnisch günstiger gelegen, als der im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX , angemeldete Hauptwohnsitz, sodass selbst dann, wenn der BF den Weg zum Betriebsstandort seines Dienstgebers antritt, der tägliche Weg von SZOMBATHELY dorthin kürzer ist, als der tägliche Weg aus XXXX .Damit ist der Wohnort des BF in Ungarn, bezogen auf den Unternehmensstandort seines Dienstgebers, verkehrstechnisch günstiger gelegen, als der im Bundesgebiet an der Anschrift römisch 40 , angemeldete Hauptwohnsitz, sodass selbst dann, wenn der BF den Weg zum Betriebsstandort seines Dienstgebers antritt, der tägliche Weg von SZOMBATHELY dorthin kürzer ist, als der tägliche Weg aus römisch 40 . Es sind anlassbezogen keine Gründe hervorgekommen, weshalb in der Zeit der Arbeitslosigkeit der Wohnung in XXXX gegenüber der Wohnung der Kernfamilie des BF in XXXX der Vorzug zu geben wäre. Es sind anlassbezogen keine Gründe hervorgekommen, weshalb in der Zeit der Arbeitslosigkeit der Wohnung in römisch 40 gegenüber der Wohnung der Kernfamilie des BF in römisch 40 der Vorzug zu geben wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX um einen Scheinwohnsitz.Vielmehr handelt es sich bei der Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 um einen Scheinwohnsitz. 1.
  5. Der BF hat im Bundesgebiet, außer seine in der Wohnung XXXX , mit deren Lebensgefährten, Damir MATIC, lebende Schwester, XXXX , keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. 1.
  6. Der BF hat im Bundesgebiet, außer seine in der Wohnung römisch 40 , mit deren Lebensgefährten, Damir MATIC, lebende Schwester, römisch 40 , keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ging er im Bundesgebiet mangels zeitlicher Ressourcen keinem Hobby nach und ist auch kein Mitglied in einem Verein gewesen. Auch sonst ist er keiner Freizeitgestaltung nachgegangen, die einen Hinweis dahin liefern könnte, dass er im Bundesgebiet den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet hätte. In Österreich hatte bzw. hat er nach eigenen Angaben keine Freundin [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 8f]. Er hat lediglich einen in XXXX aufhältigen Freund, den er fallweise besucht und dessen Wohnanschrift ihm nicht bekannt ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 9 unten].Er hat lediglich einen in römisch 40 aufhältigen Freund, den er fallweise besucht und dessen Wohnanschrift ihm nicht bekannt ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 9 unten]. 1.
  7. In der Wohnung mit der Anschrift XXXX , leben seine Schwester, XXXX , deren Lebensgefährte XXXX , deren gemeinsame Tochter, XXXX , geb. XXXX , sowie eine weitere, von der Schwester des BF in die Partnerschaft mit XXXX eingebrachte Tochter, XXXX . Die zuletzt genannte Tochter wird XXXX Jahre alt [Einvernahme der Monika JOO als Zeugin in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 27]. Zur Familie gehören auch drei Hunde, ein American Stafford, welcher der älteren Tochter gehört, und zwei Yorkshire Terrier [Ebda., S. 27 unten; Einvernahme des XXXX als Zeugen in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 23 unten].1.
  8. In der Wohnung mit der Anschrift römisch 40 , leben seine Schwester, römisch 40 , deren Lebensgefährte römisch 40 , deren gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie eine weitere, von der Schwester des BF in die Partnerschaft mit römisch 40 eingebrachte Tochter, römisch 40 . Die zuletzt genannte Tochter wird römisch 40 Jahre alt [Einvernahme der Monika JOO als Zeugin in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 27]. Zur Familie gehören auch drei Hunde, ein American Stafford, welcher der älteren Tochter gehört, und zwei Yorkshire Terrier [Ebda., S. 27 unten; Einvernahme des römisch 40 als Zeugen in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 23 unten]. Bei einer Überprüfung der Wohnsitzmeldungen hat der Erhebungsdienst der belangten Behörde festgestellt, dass an der Anschrift XXXX , noch eine weitere Wohnsitzmeldung eines jüngeren Mannes besteht, sodass an dieser Anschrift insgesamt sechs Personen gemeldet waren bzw. sind [Abschlussbericht Erhebungsdienst vom XXXX .2022, S. 1 oben].Bei einer Überprüfung der Wohnsitzmeldungen hat der Erhebungsdienst der belangten Behörde festgestellt, dass an der Anschrift römisch 40 , noch eine weitere Wohnsitzmeldung eines jüngeren Mannes besteht, sodass an dieser Anschrift insgesamt sechs Personen gemeldet waren bzw. sind [Abschlussbericht Erhebungsdienst vom römisch 40 .2022, S. 1 oben]. 1.
  9. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ist der Beschwerdeführer während seiner jeweiligen Erwerbstätigkeit beim Dienstgeber XXXX zumindest jedes Wochenende nach Ungarn gefahren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 10 oben].1.
  10. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ist der Beschwerdeführer während seiner jeweiligen Erwerbstätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 zumindest jedes Wochenende nach Ungarn gefahren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 10 oben]. In der Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit ist er nach Ungarn zurückgekehrt. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme durch Erhebungsorgane der belangten Behörde gab er zu Protokoll, dass er an der Anschrift XXXX , nur selten wohne und meistens in Ungarn sei [Niederschrift vom XXXX .2022]. In der Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit ist er nach Ungarn zurückgekehrt. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme durch Erhebungsorgane der belangten Behörde gab er zu Protokoll, dass er an der Anschrift römisch 40 , nur selten wohne und meistens in Ungarn sei [Niederschrift vom römisch 40 .2022]. 1.
  11. Bis zu den ab XXXX .2021 an der vom BF als ordentlichen Wohnsitz angegebenen Anschrift von Organen des Erhebungsdienstes durchgeführten Wohnsitzüberprüfungen meldete er seine Auslandsaufenthalte dem AMS nicht [Abschlussbericht des Erhebungsdienstes, S. 3 unten]. 1.
  12. Bis zu den ab römisch 40 .2021 an der vom BF als ordentlichen Wohnsitz angegebenen Anschrift von Organen des Erhebungsdienstes durchgeführten Wohnsitzüberprüfungen meldete er seine Auslandsaufenthalte dem AMS nicht [Abschlussbericht des Erhebungsdienstes, S. 3 unten]. Anlässlich einer am XXXX .2021 an der Wohnung durchgeführten Erhebung gab die Schwester des BF gegenüber den Erhebungsorganen an, dass der BF „schon seit einigen Tagen in Ungarn bei seinem zweijährigen Kind sei“ und sie nicht angeben könne, wann er wiederkomme [Abschlussbericht Erhebungsdienst, S. 2 oben].Anlässlich einer am römisch 40 .2021 an der Wohnung durchgeführten Erhebung gab die Schwester des BF gegenüber den Erhebungsorganen an, dass der BF „schon seit einigen Tagen in Ungarn bei seinem zweijährigen Kind sei“ und sie nicht angeben könne, wann er wiederkomme [Abschlussbericht Erhebungsdienst, S. 2 oben]. Auch diesen Auslandsaufenthalt hatte der BF bis dahin dem AMS nicht mitgeteilt. Erst am XXXX 2021 teilte er dem AMS mit, dass er sich im Ausland aufhalte [Abschlussbericht Erhebungsdienst, S. 2 unten]. Auch diesen Auslandsaufenthalt hatte der BF bis dahin dem AMS nicht mitgeteilt. Erst am römisch 40 2021 teilte er dem AMS mit, dass er sich im Ausland aufhalte [Abschlussbericht Erhebungsdienst, S. 2 unten]. Am XXXX .2022 meldete er sich erneut telefonisch bei der belangten Behörde und gab mit diesem Tag einen Auslandsaufenthalt bekannt. Eine Wiedermeldung aus dem Ausland erfolgte nicht mehr, dies bis zu seiner Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber XXXX [Abschlussbericht Erhebungsdienst, S. 3 Mitte].Am römisch 40 .2022 meldete er sich erneut telefonisch bei der belangten Behörde und gab mit diesem Tag einen Auslandsaufenthalt bekannt. Eine Wiedermeldung aus dem Ausland erfolgte nicht mehr, dies bis zu seiner Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 [Abschlussbericht Erhebungsdienst, S. 3 Mitte].
  13. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich und über den Bezug von Arbeitslosengeld sowie die tägliche Höhe des Arbeitslosengeldes gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einerseits und auf dem von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten „Bezugsverlauf Normalansicht“ vom XXXX .
  14. Aus der zuletzt genannten Quelle ergibt sich auch die exakte Höhe des Tagesbezuges in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich und über den Bezug von Arbeitslosengeld sowie die tägliche Höhe des Arbeitslosengeldes gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einerseits und auf dem von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten „Bezugsverlauf Normalansicht“ vom römisch 40 .
  15. Aus der zuletzt genannten Quelle ergibt sich auch die exakte Höhe des Tagesbezuges in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen. Die Konstatierungen zu den Personalia des Beschwerdeführers und die Angaben zu der von ihm absolvierten Berufsausbildung sowie zu seiner in Zeiträumen vom XXXX .2018 bis XXXX .2018, XXXX .2018 bis XXXX .2018, XXXX .2019 bis XXXX .2019, XXXX .2020 bis XXXX .2020, XXXX .2021 bis XXXX .2021 und XXXX .2022 bis XXXX .2022 ausgeübten (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit beim Dienstgeber XXXX resultieren einerseits auf der von Amts wegen eingeholten Hauptverbandsabfrage, wobei die dort dokumentierten Angaben von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden, andererseits auf den diese bestätigenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.
  16. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen zu der von ihm beim angeführten Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit und die Konstatierungen zu den jeweiligen Wochendienstzeiten und zu den Gründen für die - offenbar saisonbedingte - Beendigung des Dienstverhältnisses.Die Konstatierungen zu den Personalia des Beschwerdeführers und die Angaben zu der von ihm absolvierten Berufsausbildung sowie zu seiner in Zeiträumen vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 ausgeübten (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 resultieren einerseits auf der von Amts wegen eingeholten Hauptverbandsabfrage, wobei die dort dokumentierten Angaben von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden, andererseits auf den diese bestätigenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.
  17. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen zu der von ihm beim angeführten Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit und die Konstatierungen zu den jeweiligen Wochendienstzeiten und zu den Gründen für die - offenbar saisonbedingte - Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und dazu, dass seine Ehegattin und der gemeinsame, aus dieser Ehe entstammende Sohn XXXX in XXXX (Ungarn) leben und sie sich seit der Geburt des Kindes in Karenz befindet, gründen ebenfalls auf den Angaben des BF, die von der weiter beteiligten Verfahrenspartei nicht in Zweifel gezogen wurde. Dass er vor seiner Eheschließung eine Beziehung zu einer weiteren, in XXXX (Ungarn) aufhältigen Frau hatte und aus dieser Beziehung eine Tochter entstammt, die bei ihrer Mutter in Ungarn lebt, gründet ebenfalls auf den Angaben, die der BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte.Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und dazu, dass seine Ehegattin und der gemeinsame, aus dieser Ehe entstammende Sohn römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) leben und sie sich seit der Geburt des Kindes in Karenz befindet, gründen ebenfalls auf den Angaben des BF, die von der weiter beteiligten Verfahrenspartei nicht in Zweifel gezogen wurde. Dass er vor seiner Eheschließung eine Beziehung zu einer weiteren, in römisch 40 (Ungarn) aufhältigen Frau hatte und aus dieser Beziehung eine Tochter entstammt, die bei ihrer Mutter in Ungarn lebt, gründet ebenfalls auf den Angaben, die der BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Die Konstatierung zum Umstand, dass er Zulassungsbesitzer und Halter eines PKW der Marke AUDI A6 ist, der auf das ungarische Kennzeichen XXXX zugelassen ist, gründet ebenfalls auf seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben lassen sich auch mit den Angaben in dem von Organen der belangten Behörde mit dem BF aufgenommenen Fragebogen zu dessen Wohnsitz in Einklang bringen. Dort hatte er auf die Frage nach seiner Telefonnummer die Nummer eines ungarischen Telefonanbieters angegeben. Die Konstatierung zum Umstand, dass er Zulassungsbesitzer und Halter eines PKW der Marke AUDI A6 ist, der auf das ungarische Kennzeichen römisch 40 zugelassen ist, gründet ebenfalls auf seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben lassen sich auch mit den Angaben in dem von Organen der belangten Behörde mit dem BF aufgenommenen Fragebogen zu dessen Wohnsitz in Einklang bringen. Dort hatte er auf die Frage nach seiner Telefonnummer die Nummer eines ungarischen Telefonanbieters angegeben. Die Feststellungen dazu, dass er seit dem XXXX 2018 bis laufend mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX in XXXX gemeldet ist und bei ihm keine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufscheint, gründet auf einer am 08.05.2023 von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage.Die Feststellungen dazu, dass er seit dem römisch 40 2018 bis laufend mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 gemeldet ist und bei ihm keine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufscheint, gründet auf einer am 08.05.2023 von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage. Die Konstatierung, dass es sich bei der Unterkunft, an der er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, um eine Eigentumswohnung handelt, die im Eigentum des Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers steht, gründet einerseits auf den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den Angaben seiner - zeugenschaftlich einvernommenen - Schwester, XXXX , und deren - ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen - Lebensgefährten XXXX . Auf den angegebenen Quellen gründen auch die Feststellungen zu Riss und Quadratur der Wohnung und zu deren Ausstattung. Die in der Folge dazu getroffenen Feststellungen, wer diese Unterkunft alles bewohnt sowie zur Ausstattung des Wohnzimmers und des Schlafzimmers gründet auf den Angaben der Zeugin XXXX . Die Konstatierung, dass es sich bei der Unterkunft, an der er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, um eine Eigentumswohnung handelt, die im Eigentum des Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers steht, gründet einerseits auf den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den Angaben seiner - zeugenschaftlich einvernommenen - Schwester, römisch 40 , und deren - ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen - Lebensgefährten römisch 40 . Auf den angegebenen Quellen gründen auch die Feststellungen zu Riss und Quadratur der Wohnung und zu deren Ausstattung. Die in der Folge dazu getroffenen Feststellungen, wer diese Unterkunft alles bewohnt sowie zur Ausstattung des Wohnzimmers und des Schlafzimmers gründet auf den Angaben der Zeugin römisch 40 . Demnach weist die Wohnung eine Quadratur von ca. 70 m² auf und besteht diese aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einer Küche sowie aus einem aus einem Bad und WC bestehenden Sanitärraum. Das Wohnzimmer ist mit einer ausziehbaren Couch, einer Hundebox, einem „Schulbüro“, einem Fernsehgerät mit einer Kommode und Spielzeug für die jüngere Tochter der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , ausgestattet und wurde das im Wohnzimmer eingerichtete von der älteren Tochter der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , die nach den Angaben der Zeugin XXXX diese Räumlichkeit auch zum Schlafen benützt, verwendet. Es ist nicht hervorgekommen, dass im Wohnzimmer neben der ausziehbaren Couch noch eine weitere Schlafgelegenheit bestehen würde. Nach den Angaben des ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers ist das Schlafzimmer mit einem Bett und einem Jugendbett ausgestattet. Demnach weist die Wohnung eine Quadratur von ca. 70 m² auf und besteht diese aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einer Küche sowie aus einem aus einem Bad und WC bestehenden Sanitärraum. Das Wohnzimmer ist mit einer ausziehbaren Couch, einer Hundebox, einem „Schulbüro“, einem Fernsehgerät mit einer Kommode und Spielzeug für die jüngere Tochter der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , ausgestattet und wurde das im Wohnzimmer eingerichtete von der älteren Tochter der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , die nach den Angaben der Zeugin römisch 40 diese Räumlichkeit auch zum Schlafen benützt, verwendet. Es ist nicht hervorgekommen, dass im Wohnzimmer neben der ausziehbaren Couch noch eine weitere Schlafgelegenheit bestehen würde. Nach den Angaben des ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers ist das Schlafzimmer mit einem Bett und einem Jugendbett ausgestattet. Auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugen steht fest, dass diese Wohnung von ihnen selbst und von den beiden Töchtern der Schwester des Beschwerdeführers ständig bewohnt wird. Nach den Angaben des Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers und der Schwester sollen in dieser Wohnung weiter - zumindest fallweise - ein großer Hund, konkret ein American Stafford, und zwei Yorkshire Terrier aufhältig sein. Die Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer im Wohnzimmer wohne und sich in der Wohnung auch in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit aufgehalten hätte, erscheint dem erkennenden Gericht gleich aus mehreren Gründen, die im Folgenden dargestellt werden, als unglaubwürdig. Demnach soll er das Wohnzimmer, das die mittlerweile volljährige Tochter als Schulbüro und als Schlafzimmer für sich verwenden soll, bewohnt haben. In der Zeit seiner Erwerbslosigkeit soll er sich ständige in XXXX aufgehalten und in dieser Unterkunft gewohnt haben. Betroffen sind insbesondere die Zeiträume vom XXXX 2020 bis XXXX .2020, vom XXXX 2021 bis XXXX .2021, vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 und vom XXXX .2022 bis XXXX .
  18. Demnach soll er das Wohnzimmer, das die mittlerweile volljährige Tochter als Schulbüro und als Schlafzimmer für sich verwenden soll, bewohnt haben. In der Zeit seiner Erwerbslosigkeit soll er sich ständige in römisch 40 aufgehalten und in dieser Unterkunft gewohnt haben. Betroffen sind insbesondere die Zeiträume vom römisch 40 2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021, vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .
  19. Das Wohnzimmer ist nach den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Schwester des BF zwar mit einer ausziehbaren Couch ausgestattet. Weitere Einrichtungsgegenstände, die für ein permanentes Bewohnen dieser Räumlichkeit durch den BF erforderlich gewesen wären, wie etwa einen Kleiderkasten zum Einlagern der persönlichen Habseligkeiten des BF, nannte sie nicht, sodass davon auszugehen ist, dass ein Kleiderschrank gar nicht vorhanden war. Hinzu kommt, dass die Erhebungsorgane der belangten Behörde mehrere (unangekündigte) Ortsaugenscheine an der beschwerdegegenständlichen Wohnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführten, der BF jedoch bei keiner der durchgeführten Überprüfungen angetroffen werden konnte [Abschlussbericht Erhebungsdienst, S. 3 Mitte]. Anlässlich seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit „meistens“ jedes Wochenende nach Hause fahre und dafür das Firmenfahrzeug verwende und er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in XXXX bleibe. Dies begründete er einerseits damit, dass ihm in der Zeit der Erwerbstätigkeit der Firmen-PKW zur Verfügung stehe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 10]. Dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit jedes Wochenende nach Ungarn fährt, erscheint dem erkennenden Gericht schon deshalb glaubhaft, da sich die zwischen XXXX XXXX nd seinem Wohnort in Ungarn gelegene Wegstrecke nach den Angaben des Routenplaners in 1,5 bis 1,75 Stunden bewältigen lässt. Anlässlich seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit „meistens“ jedes Wochenende nach Hause fahre und dafür das Firmenfahrzeug verwende und er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in römisch 40 bleibe. Dies begründete er einerseits damit, dass ihm in der Zeit der Erwerbstätigkeit der Firmen-PKW zur Verfügung stehe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, S. 10]. Dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit jedes Wochenende nach Ungarn fährt, erscheint dem erkennenden Gericht schon deshalb glaubhaft, da sich die zwischen römisch 40 römisch 40 nd seinem Wohnort in Ungarn gelegene Wegstrecke nach den Angaben des Routenplaners in 1,5 bis 1,75 Stunden bewältigen lässt. Hinzu kommt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit von Montag bis Freitag, von Ausnahmen abgesehen, jeweils von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr arbeitet und er an den Samstagen, Sonn- und Feiertagen frei hat. Angaben, die darauf schließen ließen, dass er das Bundesgebiet zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht haben könnte, machte der BF nicht; im Gegenteil, hatte er doch angegeben, dass er verheiratet ist und mit seiner Ehegattin ein Kind hat und seine aus diesen Personen bestehende Kernfamilie in XXXX (Ungarn) aufhältig ist. Hinzu kommt, dass er auch eine frühere Partnerin hatte, mit der er ein gemeinsames Kind hat und die mit ihrem Kind in derselben Stadt in Ungarn lebt.Angaben, die darauf schließen ließen, dass er das Bundesgebiet zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht haben könnte, machte der BF nicht; im Gegenteil, hatte er doch angegeben, dass er verheiratet ist und mit seiner Ehegattin ein Kind hat und seine aus diesen Personen bestehende Kernfamilie in römisch 40 (Ungarn) aufhältig ist. Hinzu kommt, dass er auch eine frühere Partnerin hatte, mit der er ein gemeinsames Kind hat und die mit ihrem Kind in derselben Stadt in Ungarn lebt. In Österreich hat er keine Freundin und geht hier - nach seinen Angaben, weil er dafür keine Zeit hätte - auch keinem Hobby oder einer Ausbildung nach. Hinzu kommt, dass weder er, noch die zeugenschaftlich einvernommenen Unterkunftsgeber des BF in XXXX dem Gericht darzutun vermochten, dass er mit ihnen gemeinsam in der 70 m² umfassenden Eigentumswohnung lebt, zumal sich alle Schilderungen des Wohnens in dieser Unterkunft auf ein ausziehbares Sofa im Wohnzimmer beschränkten, das der BF zum Schlafen benutzt haben soll. Weitere, für das dauerhafte Bewohnen erforderliche Einrichtungsgegenstände, wie etwa einen dem BF zur Verfügung stehenden Kleiderschrank nannten weder die Zeugen noch der BF. Auch kam nicht hervor, dass im Wohnzimmer neben diesem Sofa noch eine weitere Schlafgelegenheit bestehen würde, dies obwohl die ältere Tochter seiner Schwester das Wohnzimmer zum Schlafen benützen soll. Neben anderen Aspekten macht dieser Umstand die Darstellung, der BF würde im Wohnzimmer schlafen, unglaubwürdig.Hinzu kommt, dass weder er, noch die zeugenschaftlich einvernommenen Unterkunftsgeber des BF in römisch 40 dem Gericht darzutun vermochten, dass er mit ihnen gemeinsam in der 70 m² umfassenden Eigentumswohnung lebt, zumal sich alle Schilderungen des Wohnens in dieser Unterkunft auf ein ausziehbares Sofa im Wohnzimmer beschränkten, das der BF zum Schlafen benutzt haben soll. Weitere, für das dauerhafte Bewohnen erforderliche Einrichtungsgegenstände, wie etwa einen dem BF zur Verfügung stehenden Kleiderschrank nannten weder die Zeugen noch der BF. Auch kam nicht hervor, dass im Wohnzimmer neben diesem Sofa noch eine weitere Schlafgelegenheit bestehen würde, dies obwohl die ältere Tochter seiner Schwester das Wohnzimmer zum Schlafen benützen soll. Neben anderen Aspekten macht dieser Umstand die Darstellung, der BF würde im Wohnzimmer schlafen, unglaubwürdig. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit zumindest am Wochenende nach Ungarn fährt und in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit zu seiner in Ungarn aufhältigen Kernfamilie zurückgekehrt ist. Mit seinen Angaben, dass er in der Zeit der Beschäftigungslosigkeit „meistens“ jedes Wochenende nach Hause fahre und in der Zeit der Arbeitslosigkeit von seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn besucht werde und diese mit ihm gemeinsam auf der ausziehbaren Couch im Wohnzimmer nächtigen würden, vermochte er das erkennende Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, da er am XXXX .2022 anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Befragung den Erhebungsorganen noch angegeben hatte, dass er an der Anschrift XXXX nur selten wohne und meistens in Ungarn sei. Mit seinen Angaben, dass er in der Zeit der Beschäftigungslosigkeit „meistens“ jedes Wochenende nach Hause fahre und in der Zeit der Arbeitslosigkeit von seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn besucht werde und diese mit ihm gemeinsam auf der ausziehbaren Couch im Wohnzimmer nächtigen würden, vermochte er das erkennende Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, da er am römisch 40 .2022 anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Befragung den Erhebungsorganen noch angegeben hatte, dass er an der Anschrift römisch 40 nur selten wohne und meistens in Ungarn sei. Der Umstand, dass er bei der kurzen, in einer knappen Stunde bewältigbaren Distanz zwischen seinem Wohnort in Ungarn und seinem Arbeitsort in XXXX zumindest wöchentlich nach Ungarn fährt und die Zeit seiner Arbeitslosigkeit zur Gänze bei seiner Kernfamilie in Ungarn verbringt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und kommt der Wahrheit insgesamt näher, als dass er in das mehr als eine Stunde entfernte XXXX fahren würde, um dort bei seiner Schwester und deren Familie zu leben. Der Umstand, dass er bei der kurzen, in einer knappen Stunde bewältigbaren Distanz zwischen seinem Wohnort in Ungarn und seinem Arbeitsort in römisch 40 zumindest wöchentlich nach Ungarn fährt und die Zeit seiner Arbeitslosigkeit zur Gänze bei seiner Kernfamilie in Ungarn verbringt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und kommt der Wahrheit insgesamt näher, als dass er in das mehr als eine Stunde entfernte römisch 40 fahren würde, um dort bei seiner Schwester und deren Familie zu leben. Die in den Zeiträumen vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2021 bis XXXX .2021, vom XXXX 2021 bis XXXX .2021 und vom XXXX .2022 bis 28.01.2022, erfolgte Rückkehr nach Ungarn in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit wird weiter dadurch gestützt, das der BF ein Kraftfahrzeug besitzt und hält, das auf ein ungarisches Kennzeichen zugelassen ist. Dies wiederum setzt eine Wohnsitzmeldung in Ungarn voraus. Darüber hinaus besitzt er ein Telefon, das über die Nummer eines ungarischen Telefonanbieters anzurufen ist. Die in den Zeiträumen vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, vom römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2022 bis 28.01.2022, erfolgte Rückkehr nach Ungarn in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit wird weiter dadurch gestützt, das der BF ein Kraftfahrzeug besitzt und hält, das auf ein ungarisches Kennzeichen zugelassen ist. Dies wiederum setzt eine Wohnsitzmeldung in Ungarn voraus. Darüber hinaus besitzt er ein Telefon, das über die Nummer eines ungarischen Telefonanbieters anzurufen ist. Demgegenüber erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, dass jemand in einer Zweizimmerwohnung mit einer vierköpfigen Familie wohnen soll, die sich ob ihrer flächenmäßigen Ausdehnung von nur ca. 70 m² und ihrer Einteilung für eine dauerhafte Bewohnung durch einen so großen Personenkreis nicht eignet. Die Annahme, dass er in seiner Arbeitslosigkeit nach Ungarn zurückgekehrt ist, wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass sich der BF zu Beginn seiner letzten Arbeitslosigkeit im Spätherbst 2022 zunächst arbeitslos meldete, jedoch seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am XXXX .2022 mit der bereits oben zitierten, niederschriftlich dokumentierten Begründung wieder zurückzog, dass er in der Unterkunft XXXX nur selten wohnt. Die Annahme, dass er in seiner Arbeitslosigkeit nach Ungarn zurückgekehrt ist, wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass sich der BF zu Beginn seiner letzten Arbeitslosigkeit im Spätherbst 2022 zunächst arbeitslos meldete, jedoch seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am römisch 40 .2022 mit der bereits oben zitierten, niederschriftlich dokumentierten Begründung wieder zurückzog, dass er in der Unterkunft römisch 40 nur selten wohnt. Bei der (einzigen) Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet handelte es sich - auch in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen - um einen Scheinwohnsitz. Das wird dadurch erhärtet, dass er bei einem in 8250 Schnellerviertel 15 ansässigen Bauunternehmen arbeitet, dessen Unternehmensstandort nördlich von Hartberg, in einer Entfernung von ca. 70 km vom Wohnsitz des BF in SZOMBATHELY (Ungarn) entfernt ist. Mit dem PKW lässt sich diese Entfernung in einer guten Stunde bewältigen. ´ Die zwischen jenem Ort, an dem der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist ( XXXX und dem Betriebsstandort seines Dienstgebers gelegene Distanz beträgt 87,7 km und lässt sich diese nach den Angaben des Routenplaners über die Südautobahn A2 in 1 Stunde 11 Minuten zurücklegen [https://www.google.com/maps/dir/La XXXX /@47.1983587,15.3920524,68168m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e357ba834764d:0x10d29b49cdb5a543!2m2!1d15.4330989!2d47.0649479!1m5!1m1!1s0x476e6415e8392159:0x35b9bc44f1f2a175!2m2!1d15.9260293!2d47.379148!3e0].Die zwischen jenem Ort, an dem der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist ( römisch 40 und dem Betriebsstandort seines Dienstgebers gelegene Distanz beträgt 87,7 km und lässt sich diese nach den Angaben des Routenplaners über die Südautobahn A2 in 1 Stunde 11 Minuten zurücklegen [https://www.google.com/maps/dir/La römisch 40 /@47.1983587,15.3920524,68168m/data=!3m2!1e3!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x476e357ba834764d:0x10d29b49cdb5a543!2m2!1d15.4330989!2d47.0649479!1m5!1m1!1s0x476e6415e8392159:0x35b9bc44f1f2a175!2m2!1d15.9260293!2d47.379148!3e0]. Damit ist der Wohnort des BF in Ungarn bezogen auf den Unternehmensstandort seines Dienstgebers verkehrstechnisch günstiger gelegen, als der im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX , 8020 XXXX , angemeldete Hauptwohnsitz.Damit ist der Wohnort des BF in Ungarn bezogen auf den Unternehmensstandort seines Dienstgebers verkehrstechnisch günstiger gelegen, als der im Bundesgebiet an der Anschrift römisch 40 , 8020 römisch 40 , angemeldete Hauptwohnsitz. Vor diesem Hintergrund erscheinen selbst die Angaben des BF und der beiden Zeugen zweifelhaft, dass der BF in der Zeit seiner Beschäftigung beim Bauunternehmer XXXX an der Anschrift XXXX wohnt, zumal sich der Arbeitsort in XXXX mit dem PKW von XXXX (Ungarn) aus schneller erreichen lässt, als von Graz aus. Gesetzt den Fall, der Dienstgeber des BF würde diesem keine Unterkunft zur Verfügung stellen, wäre es für den BF günstiger, den täglichen Weg zur Arbeit von XXXX anzutreten, als von Graz.Vor diesem Hintergrund erscheinen selbst die Angaben des BF und der beiden Zeugen zweifelhaft, dass der BF in der Zeit seiner Beschäftigung beim Bauunternehmer römisch 40 an der Anschrift römisch 40 wohnt, zumal sich der Arbeitsort in römisch 40 mit dem PKW von römisch 40 (Ungarn) aus schneller erreichen lässt, als von Graz aus. Gesetzt den Fall, der Dienstgeber des BF würde diesem keine Unterkunft zur Verfügung stellen, wäre es für den BF günstiger, den täglichen Weg zur Arbeit von römisch 40 anzutreten, als von Graz. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF überdies angegeben, dass die Ehe zu seiner in XXXX lebenden Ehegattin aufrecht sei [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, SA. 5 unten]. Bei Wahrunterstellung dieser Angabe stellt sich die Frage, weshalb er in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit ins weiter entfernte XXXX gefahren sein soll, als ins näher gelegene XXXX , zumal er seinen eigenen Angaben zufolge in XXXX nichts haben soll, was für einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sprechen könnte. Seine Schwester und deren in Graz lebende Familie vermögen einen solchen Anhaltspunkt nicht zu liefern, zumal sich seine eigene Kernfamilie in XXXX aufhält. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF überdies angegeben, dass die Ehe zu seiner in römisch 40 lebenden Ehegattin aufrecht sei [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.05.2023, SA. 5 unten]. Bei Wahrunterstellung dieser Angabe stellt sich die Frage, weshalb er in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit ins weiter entfernte römisch 40 gefahren sein soll, als ins näher gelegene römisch 40 , zumal er seinen eigenen Angaben zufolge in römisch 40 nichts haben soll, was für einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sprechen könnte. Seine Schwester und deren in Graz lebende Familie vermögen einen solchen Anhaltspunkt nicht zu liefern, zumal sich seine eigene Kernfamilie in römisch 40 aufhält. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2023 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen XXXX .2018 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX 2020, XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2021 und XXXX .2022 bis XXXX .2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da auf Grund von Erhebungen durch das Arbeitsmarktservice an der von ihm bekannt gegebenen Adresse festgestellt worden sei, dass ein dauerhafter Aufenthalt durch ihn an dieser Adresse während seiner Arbeitslosigkeit unwahrscheinlich erscheint und davon auszugehen sei, dass er sich während seiner Erwerbslosigkeit an der Adresse Lazarettgasse 18, 8020 Graz, nur angemeldet habe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können. 3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 2020, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da auf Grund von Erhebungen durch das Arbeitsmarktservice an der von ihm bekannt gegebenen Adresse festgestellt worden sei, dass ein dauerhafter Aufenthalt durch ihn an dieser Adresse während seiner Arbeitslosigkeit unwahrscheinlich erscheint und davon auszugehen sei, dass er sich während seiner Erwerbslosigkeit an der Adresse Lazarettgasse 18, 8020 Graz, nur angemeldet habe, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Mit der über die Beschwerde ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2023, GZ: RGS630/SfA/0566/2023-Fa/Ba, änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als er dazu verpflichtet wurde, das Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2020 in Höhe von EUR 4.220,18 zurückzuzahlen. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der bescheidmäßige Widerruf des Notstandshilfebezuges bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erfolgten. 3.4.2.
  4. Zunächst ist anhand der Bestimmung des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2004 zu klären, ob der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ungarn, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen in den Zeiträumen XXXX .2018 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX .2020, XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2021 und XXXX .2022 bis XXXX .2022 zu Recht bezogen hat oder nicht.3.4.2.
  6. Zunächst ist anhand der Bestimmung des Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. April 2004 zu klären, ob der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ungarn, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen in den Zeiträumen römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 zu Recht bezogen hat oder nicht. Die zitierte Bestimmung des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Die zitierte Bestimmung des Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt: „

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“ Gem. Artikel 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Gem. Artikel 1 Litera f, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). 3.4.2.2. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).3.4.2.2. Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt. Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Art. 65Abs.

5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Art. 1lit.

j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person, der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Artikel eins, Litera j, leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person, der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Artikel 65,). Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Artikel eins, Litera j,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). 3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047)3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) 883 aus 2004, beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047) Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Art. 65Abs. 5 lit. b i

Vm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als „Wohnort“ gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.Als „Wohnort“ gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 833 aus 2004, - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat zu verstehen, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN). 3.4.2.

  1. Der mit einer in XXXX (Ungarn) aufhältigen Frau verheiratete Beschwerdeführer ist selbst Staatsangehöriger von Ungarn. Auch das gemeinsame Kind des Ehepaares ist in Ungarn aufhältig. Nach seinen Angaben ist die Ehe aufrecht. Er ist Zulassungsbesitzer und Halter eines auf ein ungarisches Kennzeichen zugelassenen PKW der Marke Audi A
  2. Er hat ein Telefon, das über die Nummer eines ungarischen Anbieters erreicht werden kann. Diese Umstände legen bereits nahe, dass er am Wohnsitz seiner Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in XXXX (Ungarn) mit Wohnsitz gemeldet ist und Ungarn sein Wohnmitgliedsstaat ist.3.4.2.
  3. Der mit einer in römisch 40 (Ungarn) aufhältigen Frau verheiratete Beschwerdeführer ist selbst Staatsangehöriger von Ungarn. Auch das gemeinsame Kind des Ehepaares ist in Ungarn aufhältig. Nach seinen Angaben ist die Ehe aufrecht. Er ist Zulassungsbesitzer und Halter eines auf ein ungarisches Kennzeichen zugelassenen PKW der Marke Audi A
  4. Er hat ein Telefon, das über die Nummer eines ungarischen Anbieters erreicht werden kann. Diese Umstände legen bereits nahe, dass er am Wohnsitz seiner Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in römisch 40 (Ungarn) mit Wohnsitz gemeldet ist und Ungarn sein Wohnmitgliedsstaat ist. Der BF geht in Österreich beim Bauunternehmer XXXX , dessen Unternehmensstandort sich in XXXX befindet, einer saisonalen Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter nach. Da das Unternehmen in der kalten Jahreszeit keine Bauarbeiten durchführen kann, werden die Mitarbeiter abgemeldet und enden deren Beschäftigungsverhältnisse, so auch jenes des Beschwerdeführers. Nach einer teils mehrmonatigen Arbeitslosigkeit hat er bis laufend beim angeführten Bauunternehmen gearbeitet. Der BF geht in Österreich beim Bauunternehmer römisch 40 , dessen Unternehmensstandort sich in römisch 40 befindet, einer saisonalen Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter nach. Da das Unternehmen in der kalten Jahreszeit keine Bauarbeiten durchführen kann, werden die Mitarbeiter abgemeldet und enden deren Beschäftigungsverhältnisse, so auch jenes des Beschwerdeführers. Nach einer teils mehrmonatigen Arbeitslosigkeit hat er bis laufend beim angeführten Bauunternehmen gearbeitet. Er ist zwar seit dem XXXX .2018 bis laufend an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet, doch konnten weder er noch die zeugenschaftlich einvernommenen Unterkunftsgeber dem Gericht glaubhaft machen, dass der BF das zur Wohnung gehörige Wohnzimmer sowohl während seiner Beschäftigung als auch in der Zeit der Arbeitslosigkeit auch tatsächlich bewohnt. An der genannten Anschrift befindet sich eine aus einer Küche, einem Schlaf- und einem Wohnzimmer bestehende, ca. 70 m² umfassende Wohnung, die im Eigentum des Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers steht. Zumindest in der Zeit der Erhebung waren in dieser Wohnung insgesamt sechs Personen gemeldet. Bei Unterstellung, dass es sich dabei um keine Scheinwohnsitzmeldung handelt, verschließt sich dem Gericht völlig, wie der BF neben seiner Schwester, deren Lebensgefährten, den beiden Töchtern der Schwester und dem jungen Mann in der Wohnung gewohnt und gelebt haben soll.Er ist zwar seit dem römisch 40 .2018 bis laufend an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet, doch konnten weder er noch die zeugenschaftlich einvernommenen Unterkunftsgeber dem Gericht glaubhaft machen, dass der BF das zur Wohnung gehörige Wohnzimmer sowohl während seiner Beschäftigung als auch in der Zeit der Arbeitslosigkeit auch tatsächlich bewohnt. An der genannten Anschrift befindet sich eine aus einer Küche, einem Schlaf- und einem Wohnzimmer bestehende, ca. 70 m² umfassende Wohnung, die im Eigentum des Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers steht. Zumindest in der Zeit der Erhebung waren in dieser Wohnung insgesamt sechs Personen gemeldet. Bei Unterstellung, dass es sich dabei um keine Scheinwohnsitzmeldung handelt, verschließt sich dem Gericht völlig, wie der BF neben seiner Schwester, deren Lebensgefährten, den beiden Töchtern der Schwester und dem jungen Mann in der Wohnung gewohnt und gelebt haben soll. Im Rahmen seiner Einvernahme als Partei vermochte der BF keine Umstände darzutun, die für eine etwaige Begründung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in Österreich sprechen könnten. Vielmehr spricht alles dafür, dass er während seiner Beschäftigung beim Bauunternehmer XXXX zumindest wöchentlich nach Ungarn zu seiner Kernfamilie zurückkehrt bzw. zurückgekehrt bzw. er sich in der Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit bei seiner Kernfamilie in Ungarn aufgehalten hat. Dafür spricht auch die in Ungarn bestehende Wohnsitzmeldung und seine Angaben, die er am XXXX 2022 vor den Organen der belangten Behörde gemacht hat, denen zu folge er nur selten an der Adresse XXXX , wohne und meistens in Ungarn sei. Sein in Ungarn bei seiner Kernfamilie bestehender Wohnsitz in XXXX spricht ebenfalls dafür, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen anlassbezogen in Ungarn liegt und dieser Staat als Wohnmitgliedstaat anzusehen ist, während Österreich der Beschäftigungsmitgliedstaat ist.Vielmehr spricht alles dafür, dass er während seiner Beschäftigung beim Bauunternehmer römisch 40 zumindest wöchentlich nach Ungarn zu seiner Kernfamilie zurückkehrt bzw. zurückgekehrt bzw. er sich in der Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit bei seiner Kernfamilie in Ungarn aufgehalten hat. Dafür spricht auch die in Ungarn bestehende Wohnsitzmeldung und seine Angaben, die er am römisch 40 2022 vor den Organen der belangten Behörde gemacht hat, denen zu folge er nur selten an der Adresse römisch 40 , wohne und meistens in Ungarn sei. Sein in Ungarn bei seiner Kernfamilie bestehender Wohnsitz in römisch 40 spricht ebenfalls dafür, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen anlassbezogen in Ungarn liegt und dieser Staat als Wohnmitgliedstaat anzusehen ist, während Österreich der Beschäftigungsmitgliedstaat ist. Der Mangel an integrativen Momenten in Österreich verdeutlicht, dass der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet liegen. Der Definition des „Wohnort“ in Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgend liegen seine zentralen Interessen in seiner Heimat, während er Österreich als Arbeitsort gewählt hat und in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit nach Ungarn zurückkehrt und nicht im Bundesgebiet verbleibt. Der Mangel an integrativen Momenten in Österreich verdeutlicht, dass der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet liegen. Der Definition des „Wohnort“ in Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, folgend liegen seine zentralen Interessen in seiner Heimat, während er Österreich als Arbeitsort gewählt hat und in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit nach Ungarn zurückkehrt und nicht im Bundesgebiet verbleibt. Auch die angeblich mit vier bzw. fünf Mitbewohnern geteilte Eigentumswohnung spricht nicht dafür, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liegt, zumal das Wohnzimmer, in dem der BF auf einer ausziehbaren Couch nächtigen soll, diesem nicht exklusiv zur Verfügung steht. Im Rahmen ihrer Zeugenaussage hat die Schwester des BF angegeben, dass ihre ältere Tochter das Wohnzimmer zum Schlafen verwendet und das dort eingerichtete „Büro“ zum Lernen verwendet hat. Auch ist nicht hervorgekommen, dass sich im Wohnzimmer ein Kleiderschrank befindet, der dem BF als Ablage für seine Kleidung zur Verfügung steht. Dies alles und der Umstand, dass der Arbeitsort des BF von XXXX aus günstiger und schneller zu erreichen ist, als dies über die Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet möglich wäre, legen nahe, dass er die Wohnung in XXXX nicht, wie behauptet, zum (dauerhaften) Wohnen verwendet. Nicht glaubhaft erscheint auch seine Behauptung, dass er in der Zeit der Arbeitslosigkeit Besuch von seiner in Ungarn lebenden Kernfamilie erhalten würde und er mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn auf der ausziehbaren Couch schlafen würde. Dies alles und der Umstand, dass der Arbeitsort des BF von römisch 40 aus günstiger und schneller zu erreichen ist, als dies über die Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet möglich wäre, legen nahe, dass er die Wohnung in römisch 40 nicht, wie behauptet, zum (dauerhaften) Wohnen verwendet. Nicht glaubhaft erscheint auch seine Behauptung, dass er in der Zeit der Arbeitslosigkeit Besuch von seiner in Ungarn lebenden Kernfamilie erhalten würde und er mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn auf der ausziehbaren Couch schlafen würde. Da der BF einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft machen konnte und der Unternehmensstandort seines Dienstgebers von XXXX günstiger zu erreichen ist, als von Graz, ist davon auszugehen, dass er in der Zeit seiner Beschäftigung regelmäßig, zumindest wöchentlich, ins näher gelegene XXXX zur dort aufhältigen Kernfamilie gefahren ist und in der Zeit der Arbeitslosigkeit zu seiner dort lebenden Kernfamilie zurückgekehrt ist. Da der BF einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft machen konnte und der Unternehmensstandort seines Dienstgebers von römisch 40 günstiger zu erreichen ist, als von Graz, ist davon auszugehen, dass er in der Zeit seiner Beschäftigung regelmäßig, zumindest wöchentlich, ins näher gelegene römisch 40 zur dort aufhältigen Kernfamilie gefahren ist und in der Zeit der Arbeitslosigkeit zu seiner dort lebenden Kernfamilie zurückgekehrt ist. Damit ist der Beschwerdeführer als (echter) Grenzgänger anzusehen. Die Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX , erweist sich als Scheinwohnsitzmeldung. Damit ist der Beschwerdeführer als (echter) Grenzgänger anzusehen. Die Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 , erweist sich als Scheinwohnsitzmeldung. Vor diesem Hintergrund ist bzw. war die belangte Behörde in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen

Art. 65VO (EG) Nr.

883/2004 zur Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht zuständig.Vor diesem Hintergrund ist bzw. war die belangte Behörde in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen

Artikel 65, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, zur Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht zuständig. 3.4.

  1. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde - bei Kenntnis der Sachlage - in die Lage versetzt gewesen wäre, die (nicht gegebene) Leistungspflicht der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu beurteilen und sie vom Beschwerdeführer durch die in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld enthaltenen Angaben, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz an der Anschrift Lazarettgasse 18/44, 8020 Graz, habe, über den wahren Umstand, der ihn als (echten) Grenzgänger ausweist, in Irrtum geführt wurde, hat die belangte Behörde nach Kenntnis der wahren Umstände den Arbeitslosengeldbezug des BF mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , für die Zeiträume XXXX .2018 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX .2020, XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2021 und XXXX .2022 bis XXXX 2022 widerrufen bzw. die Bemessung desselben rückwirkend berichtigt und ihn gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.3.4.
  2. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde - bei Kenntnis der Sachlage - in die Lage versetzt gewesen wäre, die (nicht gegebene) Leistungspflicht der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu beurteilen und sie vom Beschwerdeführer durch die in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld enthaltenen Angaben, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz an der Anschrift Lazarettgasse 18/44, 8020 Graz, habe, über den wahren Umstand, der ihn als (echten) Grenzgänger ausweist, in Irrtum geführt wurde, hat die belangte Behörde nach Kenntnis der wahren Umstände den Arbeitslosengeldbezug des BF mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , für die Zeiträume römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 widerrufen bzw. die Bemessung desselben rückwirkend berichtigt und ihn gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. 3.4.3.
  3. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.3.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ 3.4.3.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). 3.4.3.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,), und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

Absatz 3, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,). Nach dieser Bestimmung ist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld insbesondere der Aufenthalt im Bundesgebiet während bestehender Arbeitslosigkeit gefordert.

§ 50Abs. 1 Al

VG hat jede arbeitslose Person jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hat jede arbeitslose Person jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einer arbeitslosen Person nichts zurückgefordert werden, wenn er zwar objektiv falsche Angaben (wie im vorliegenden Fall) gemacht hat, dies jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt erfolgte (vgl. Julcher in Pfeil, der ALV-Kommentar § 25, RZ 6 sowie VwGH vom 19.02.2002, 2002/08/0208). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einer arbeitslosen Person nichts zurückgefordert werden, wenn er zwar objektiv falsche Angaben (wie im vorliegenden Fall) gemacht hat, dies jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt erfolgte vergleiche Julcher in Pfeil, der ALV-Kommentar Paragraph 25,, RZ 6 sowie VwGH vom 19.02.2002, 2002/08/0208). Schon nach dem aus § 50 Abs. 1 AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten. Schon nach dem aus Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten. Die Rückforderungstatbestände

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN).Die Rückforderungstatbestände

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN). 3.4.4. Für den Anlassfall bedeutet dies: Anlassbezogen wurde der BF bei jeder Antragstellung auf Arbeitslosengeld auf die Meldepflicht

§ 50Al

VG hingewiesen. Somit steht fest, dass er auch in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen - zumindest am Wochenende - zu seiner Kernfamilie nach XXXX gefahren ist und jedenfalls am Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses nach Ungarn zu seiner Familie zurückgekehrt ist. Anlassbezogen wurde der BF bei jeder Antragstellung auf Arbeitslosengeld auf die Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG hingewiesen. Somit steht fest, dass er auch in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen - zumindest am Wochenende - zu seiner Kernfamilie nach römisch 40 gefahren ist und jedenfalls am Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses nach Ungarn zu seiner Familie zurückgekehrt ist. Der BF, der bei keiner einzigen Erhebung an der von ihm als Wohnadresse angegebenen Unterkunft angetroffen werden konnte [Abschlussbericht Erhebungsdienst vom XXXX .2022, S. 3 unten], gab anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die Organe des Erhebungsdienstes der belangten Behörde an, dass er nur selten an der o.g. Adresse ( XXXX ) wohne und meistens in Ungarn sei [Niederschrift des XXXX vom XXXX .2022].Der BF, der bei keiner einzig

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