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{'item': 'G305 2271117-1'}

Obsah (13)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlG305 2271117-1 Spruch, G305 2271117-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX bis XXXX

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf das Arbeitslosengeld verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am XXXX ein Stellenvorschlag als XXXX bei der XXXX erhalten und sich laut Rückmeldung des Dienstgebers nicht beworben habe. Gegenüber dem AMS habe er ausgeführt, dass er gerade den XXXX mache und in diesem Bereich nicht mehr arbeiten möchte. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf das Arbeitslosengeld verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm am römisch 40 ein Stellenvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 erhalten und sich laut Rückmeldung des Dienstgebers nicht beworben habe. Gegenüber dem AMS habe er ausgeführt, dass er gerade den römisch 40 mache und in diesem Bereich nicht mehr arbeiten möchte. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit römisch 40 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seines eAMS-Kontos dem AMS am XXXX übermittelte Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er das Arbeitslosengeld dringend brauche, da er sonst nicht wisse, wie er die Miete zahlen soll und um sich etwas zum Essen zu kaufen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seines eAMS-Kontos dem AMS am römisch 40 übermittelte Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er das Arbeitslosengeld dringend brauche, da er sonst nicht wisse, wie er die Miete zahlen soll und um sich etwas zum Essen zu kaufen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  5. Gegen die ihm am XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF innert offener Frist am XXXX einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass er sich im Zeitraum XXXX bis XXXX in Therapie befunden hätte. Er habe hohe Schulden und wisse nicht, wie er diese abbezahlen könne. Der Lohn, den er bekommen habe, sei in die Miete gegangen und habe er jetzt wieder nichts. Er bitte darum, dass man ihm eine andere Arbeitsstelle als Staplerfahrer oder in der Produktion suche. Wegen seines Rückens schaffe er es auf der Baustelle als XXXX nicht mehr.
  6. Gegen die ihm am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF innert offener Frist am römisch 40 einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass er sich im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Therapie befunden hätte. Er habe hohe Schulden und wisse nicht, wie er diese abbezahlen könne. Der Lohn, den er bekommen habe, sei in die Miete gegangen und habe er jetzt wieder nichts. Er bitte darum, dass man ihm eine andere Arbeitsstelle als Staplerfahrer oder in der Produktion suche. Wegen seines Rückens schaffe er es auf der Baustelle als römisch 40 nicht mehr.
  7. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Am 26.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei und eine Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der am XXXX in XXXX (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der kroatischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt im Bundesgebiet. Seit dem XXXX ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 02.05.2023]. 1.
  12. Der am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der kroatischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt im Bundesgebiet. Seit dem römisch 40 ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 02.05.2023]. Ab XXXX bis XXXX absolvierte er eine Lehre zum XXXX bei der Fa. XXXX in XXXX , wobei die Lehre infolge einer Unternehmensinsolvenz der Lehrherrin vorzeitig endete. Von XXXX bis XXXX besuchte er die Landesberufsschule XXXX und belegte hier die Lehrgänge XXXX [Lebenslauf des BF]. Ab römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er eine Lehre zum römisch 40 bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 , wobei die Lehre infolge einer Unternehmensinsolvenz der Lehrherrin vorzeitig endete. Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte er die Landesberufsschule römisch 40 und belegte hier die Lehrgänge römisch 40 [Lebenslauf des BF]. Er verfügt zudem über eine Praxis als XXXX Als solcher unterstützte er seinen Dienstgeber beim Umbau von XXXX und beim XXXX [Betreuungsvereinbarung des AMS XXXX vom XXXX , S. 1 unten].Er verfügt zudem über eine Praxis als römisch 40 Als solcher unterstützte er seinen Dienstgeber beim Umbau von römisch 40 und beim römisch 40 [Betreuungsvereinbarung des AMS römisch 40 vom römisch 40 , S. 1 unten]. 1.
  13. Ausgehend vom XXXX bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf:1.
  14. Ausgehend vom römisch 40 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen auf: XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX 021 XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 021 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX 22 XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 22 römisch 40 Arbeiter Eine weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung scheint beim BF seit dem XXXX bis laufend nicht auf [HV-Abfrage vom 26.05.2023] bzw. hat der BF bis laufend keine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung angenommen.Eine weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung scheint beim BF seit dem römisch 40 bis laufend nicht auf [HV-Abfrage vom 26.05.2023] bzw. hat der BF bis laufend keine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung angenommen. 1.
  15. Seit dem XXXX bis laufend ist der BF arbeitslos gemeldet und bezieht er seither - abgesehen vom Sanktionszeitraum XXXX bis XXXX - Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,01 täglich. 1.
  16. Seit dem römisch 40 bis laufend ist der BF arbeitslos gemeldet und bezieht er seither - abgesehen vom Sanktionszeitraum römisch 40 bis römisch 40 - Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,01 täglich. 1.
  17. Am XXXX schloss das AMS eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Produktionsarbeiter bzw. als XXXX zu unterstützen. Dem BF steht ein eigenes KFZ für die Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung und treffen ihn keine Betreuungspflichten [Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2022, S. 2 oben].1.
  18. Am römisch 40 schloss das AMS eine bis römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, worin sich die Behörde verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Produktionsarbeiter bzw. als römisch 40 zu unterstützen. Dem BF steht ein eigenes KFZ für die Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung und treffen ihn keine Betreuungspflichten [Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2022, S. 2 oben]. Im Gegenzug verpflichtete sich der BF dazu, dem AMS einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 2 Mitte].Im Gegenzug verpflichtete sich der BF dazu, dem AMS einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 2 Mitte]. 1.
  19. Am XXXX übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als XXXX in XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn per sofort [Stellenzuweisung vom XXXX ].1.
  20. Am römisch 40 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als römisch 40 in römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn per sofort [Stellenzuweisung vom römisch 40 ]. Unter Angabe der entsprechenden Kontakte enthält das Stellenangebot die Aufforderung, sich auf diese Stelle online mit Lebenslauf, Fotos und Zeugnissen zu bewerben und enthält weiter den Hinweis, dass Vorstellungsgespräche nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung durchgeführt werden können. 1.
  21. Um die ihm bei der potentiellen Dienstgeberin zugewiesene Beschäftigung hat sich der BF weder online beworben, noch sich dort persönlich vorgestellt [Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX 023].1.
  22. Um die ihm bei der potentiellen Dienstgeberin zugewiesene Beschäftigung hat sich der BF weder online beworben, noch sich dort persönlich vorgestellt [Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 023]. Vielmehr wurde er von einer Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin telefonisch kontaktiert und teilte er dieser mit, dass er derzeit keine Arbeitsstelle suche, da er für den XXXX lerne [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.05.2023, Seite 6 Mitte; im Wesentlichen bestätigend XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 26.05.2023 Seite 5 oben].Vielmehr wurde er von einer Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin telefonisch kontaktiert und teilte er dieser mit, dass er derzeit keine Arbeitsstelle suche, da er für den römisch 40 lerne [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.05.2023, Seite 6 Mitte; im Wesentlichen bestätigend römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 26.05.2023 Seite 5 oben]. Dies hatte zur Folge, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung, die er bereits am XXXX aufnehmen hätte können, nicht zustandekam.Dies hatte zur Folge, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung, die er bereits am römisch 40 aufnehmen hätte können, nicht zustandekam. 1.
  23. Anlässlich einer am XXXX über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung durchgeführten niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gab der BF an, dass er gerade den XXXX mache und in diesem Bereich und nicht mehr in der Produktion arbeiten wolle. Weitere Gründe brachte er nicht vor [Niederschrift des AMS XXXX vom XXXX , S. 1 unten].1.
  24. Anlässlich einer am römisch 40 über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung durchgeführten niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gab der BF an, dass er gerade den römisch 40 mache und in diesem Bereich und nicht mehr in der Produktion arbeiten wolle. Weitere Gründe brachte er nicht vor [Niederschrift des AMS römisch 40 vom römisch 40 , S. 1 unten]. Weiter gab er an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX , S. 1 Mitte]. Weiter gab er an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 , S. 1 Mitte]. 1.
  25. Der BF hat bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung mehr aufgenommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 26.05.2023, Seite 6 oben].
  26. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am XXXX eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX . mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn per sofort zugewiesen hatte, gründet auf der im Gerichtsakt einliegenden Stellenzuweisung.Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am römisch 40 eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 . mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn per sofort zugewiesen hatte, gründet auf der im Gerichtsakt einliegenden Stellenzuweisung. Die Konstatierungen, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin weder beworben, noch sich dort vorgestellt hatte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass vielmehr eine Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin den BF angerufen hat und er ihr zur Antwort gegeben hat, dass er derzeit keine Beschäftigung sucht, weil er für den Führerschein lernt. Es waren die Feststellungen entsprechend zu treffen.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX 2023 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF bei der potentiellen Dienstgeberin Fa. XXXX . eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX 023 durch sein Verhalten verweigert habe.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 2023 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF bei der potentiellen Dienstgeberin Fa. römisch 40 . eine mögliche Arbeitsaufnahme mit römisch 40 023 durch sein Verhalten verweigert habe. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion ihm gegenüber gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX in XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn per sofort [Stellenzuweisung vom XXXX ].Am römisch 40 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 in römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung und einem Arbeitsbeginn per sofort [Stellenzuweisung vom römisch 40 ]. Um diese ihm zugewiesene Stelle hat sich der BF weder online beworben, noch sich dort persönlich vorgestellt [Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX ]. Vielmehr wurde er von einer Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin angerufen und hat er dieser zur Antwort gegeben, dass er derzeit keine Stelle suche, weil er für den XXXX lerne.Um diese ihm zugewiesene Stelle hat sich der BF weder online beworben, noch sich dort persönlich vorgestellt [Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 ]. Vielmehr wurde er von einer Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin angerufen und hat er dieser zur Antwort gegeben, dass er derzeit keine Stelle suche, weil er für den römisch 40 lerne. Dieses Verhalten des BF war schließlich kausal dafür, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung, die er bereits am XXXX 023 aufnehmen hätte können, nicht zustandekam.Dieses Verhalten des BF war schließlich kausal dafür, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung, die er bereits am römisch 40 023 aufnehmen hätte können, nicht zustandekam. Sowohl in der Beschwerde als auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF keinen Grund für eine allfällige Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle darzutun. Das Lernen auf den XXXX und der damit in Verbindung stehende Wunsch nach einer beruflichen Veränderung vermag eine solche Unzumutbarkeit nicht zu rechtfertigen. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt hat, dass er Rückenschmerzen habe, konnte er eine solche Unzumutbarkeit nicht glaubhaft machen, zumal er angab, dass er bereits während der Lehrzeit Rückenschmerzen hatte und dann trotzdem als XXXX gearbeitet hat. Die Beendigung des letzten Dienstverhältnisses ist jedenfalls nicht auf diese Rückenschmerzen zurückzuführen gewesen. Sowohl in der Beschwerde als auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF keinen Grund für eine allfällige Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle darzutun. Das Lernen auf den römisch 40 und der damit in Verbindung stehende Wunsch nach einer beruflichen Veränderung vermag eine solche Unzumutbarkeit nicht zu rechtfertigen. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt hat, dass er Rückenschmerzen habe, konnte er eine solche Unzumutbarkeit nicht glaubhaft machen, zumal er angab, dass er bereits während der Lehrzeit Rückenschmerzen hatte und dann trotzdem als römisch 40 gearbeitet hat. Die Beendigung des letzten Dienstverhältnisses ist jedenfalls nicht auf diese Rückenschmerzen zurückzuführen gewesen. Dem BF gereicht zum Vorwurf, dass er sich um die ihm zugewiesene Stelle weder auf die ihm aufgetragene Weise beworben hat, noch sich bei der potentiellen Dienstgeberin persönlich um die ihm in seinem erlernten und bisher ausgeübten Beruf zugewiesene Stelle vorgestellt hat. Ihm gereicht weiter zum Vorwurf, dass er im Telefonat mit einer Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin angegeben hat, derzeit keine Stelle zu suchen, da er für den Führerschein lerne. In dieser Antwort ist jedenfalls eine klare Ablehnung der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle zu erblicken gewesen. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am XXXX keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung mehr angenommen. Dieser Umstand vermag eine Nachsicht von den Rechtsfolgen

§ 10Al

VG nicht zu rechtfertigen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am römisch 40 keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung mehr angenommen. Dieser Umstand vermag eine Nachsicht von den Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG nicht zu rechtfertigen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2271117.1.00

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