RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlG312 2272146-1 Spruch, G312 2272146-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 15StGB, § 142
(1)erster Fall StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, am 27.04.2017 bedingt auf Probe für 3 Jahre aus der Strafhaft entlassen, Probezeit auf 5 Jahre verlängert, 1) römisch 40 ; LG f. Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , rk 12.07.2016,
Paragraph 15, StGB, Paragraph 142,
(1)erster Fall StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, am 27.04.2017 bedingt auf Probe für 3 Jahre aus der Strafhaft entlassen, Probezeit auf 5 Jahre verlängert, 2) XXXX ; LG f. Strafsachen XXXX , XXXX , rk 04.08.2017,
§§ 27Abs.
2a und Abs. 3 Z 1 SMG, Tat 31.05.2017, Freiheitsstrafe für 12 Monate, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre, bedingte Nachsicht am 14.03.2018 widerrufen2) römisch 40 ; LG f. Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , rk 04.08.2017,
Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer eins, SMG, Tat 31.05.2017, Freiheitsstrafe für 12 Monate, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre, bedingte Nachsicht am 14.03.2018 widerrufen 3) XXXX ; LG f. Strafsachen XXXX , XXXX , rk 19.03.2018,
§§ 27Abs.
2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG, Freiheitsstrafe 15 Monate3) römisch 40 ; LG f. Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , rk 19.03.2018,
Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG, Freiheitsstrafe 15 Monate 4) XXXX ; LG f. Strafsachen XXXX , 072 HV 42/2019a, rk 12.07.2019,
§§ 27Abs. 1 Z 1 achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, § 224a St
BG, Freiheitsstrafe 18 Monate 4) römisch 40 ; LG f. Strafsachen römisch 40 , 072 HV 42/2019a, rk 12.07.2019,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter und neunter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Paragraph 224 a, StBG, Freiheitsstrafe 18 Monate 5) XXXX ; LG f Strafsachen XXXX , 019 HV 89/2021i, rk 29.03.2022,
e § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate5) römisch 40 ; LG f Strafsachen römisch 40 , 019 HV 89/2021i, rk 29.03.2022,
e Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate Der BF befand sich fast während der gesamten Zeit, seit er in Österreich ist, in Strafhaft. 1.
- Das BFA leitete bei der tunesischen Botschaft ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ zeitgerecht ein. Am 19.01.2018 ersuchte das BFA um Ausstellung eines HRZ bei der algerischen Botschaft für den BF. Er wurde zu einem Interview am 08.02.2018 vorgeführt, nicht als Algerier identifiziert und eine Verbindung zu Tunesien festgestellt. Im Jänner 2021 konnte der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden, seitdem liegt die Zustimmung zur Erteilung eines HRZ vor, die Ausstellung erfolgt unmittelbar nach durchgeführter Flugbuchung. Diese war aufgrund der Strafhaft des BF bis dato nicht möglich. Es werden durch die tunesische Botschaft laufend HRZ ausgestellt und Personen nach Tunesien im Rahmen von Einzelabschiebungen statt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, denen nicht entgegengetreten wurde. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der Ausführungen des LPD Stmk. Die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF, der strafrechtlichen Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (
e: Raub und Suchtgifthandel) wie der bereits mehrfachen Asylbeantragung in Österreich, seine jahrelangen unwahren Angaben vor den Behörden und Gerichten und seiner standhaften Weigerung Österreich dennoch nicht zu verlassen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in den niederschriftlichen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung. . Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Haftfähigkeit resultieren aus den Verwaltungsakten des BFA, den medizinischen Unterlagen der im Akt befindlichen Gutachten sowie der medizinischen Unterlagen des AHZ und den Angaben des BF in den Befragungen und in der mündlichen Verhandlung. Aus den Länderberichten zu Tunesien ergibt sich, dass der BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme auch im Herkunftsstaat behandelt werden kann. Beide festgestellten Erkrankungen (Epilepsie und Psychische Verhaltenstörung) können in Tunesien behandelt werden, es stehen – wenn auch nicht die gleichen – Medikamente zur Verfügung. Sämtliche Vorbringen des BF in sämtlichen bisherigen Verfahren sind gravierend widersprüchlich und unglaubwürdig. Der BF hat sich nicht nur jahrelang unter falschen Identitäten in Österreich aufgehalten, er hat unwahre Angaben über seinen Namen gemacht, auch über die Namen seiner Eltern und seines vermeintlichen Sohnes ebenso zu seinen Aufenthalten in Europa. Er änderte seine Fluchtgründe von Verfahren zu Verfahren zur Gänze ab. Diese Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich sämtlicher Vorfälle ihn oder seine Familie betreffend, ebenso was den Aufenthalt der Familienmitglieder im Herkunftsstaat oder in Europa betrifft. Zum ersten Fluchtvorbringen, er habe in Tunesien keine Arbeit und habe nach Europa wollen, um seine Eltern zu unterstützen, erklärte er beim zweiten Asylantrag, er habe Angst um sein Leben, die Mafia hätte in Tunesien seinen Bruder erschossen, diese seien sehr mächtig und gefährlich. Es gebe keine Freiheit in Tunesien. Diese würden die ganze Familie verfolgen und ihnen alles wegnehmen bzw. Geld erpressen und sie bedrohen. Beim dritten Asylantrag erklärte der BF hingegen zu den Fluchtgründen, sein Bruder sei in Italien verhaftet und abgeschoben worden, in Tunesien sei er zusammengeschlagen worden und gestorben. Die Mafia habe ihn und seine Familie erpresst, da sie bei einem Erdölunternehmen gearbeitet haben, sie wollten Geld und Tankscheine von ihnen. Dazu widersprüchlich gab er im vierten Asylantrag an, er sei schon als kleines Kind psychisch beeinträchtigt gewesen, einen Teil der Großfamilie habe ihn und seine Familie gehasst und ihnen das Erbe wegnehmen wollen. Dann habe er eine Beziehung mit einem minderjährigem Mädchen gehabt, er war auch minderjährig, dies sei verpönt gewesen und man habe sich an ihm rächen wollen. Beim fünften Asylantrag erklärte er, er habe im Gefängnis erfahren, dass sein Vater getötet worden sei, seine ganze Familie sei aus dem Haus geworfen worden und das Haus zerstört worden. ER sei als Kind Gewalt ausgesetzt gewesen, was ihn traumatisiert hätte und des psychische Probleme habe, die Gründe seien Erbstreitigkeiten in der Großfamilie. Er werde mit Gewaltvideos bedroht, sein Bruder sollte geköpft werden, das habe die Mutter verhindern können. Der BF rechtfertigte sich auf Vorhalt über seine abgeänderten und unwahren Angaben, man hätte ihm gesagt, er dürfe in Österreich nicht die Wahrheit sagen und seine wahre Identität angeben. Zu einem anderen Zeitpunkt erklärte er, sein Vater hätte ihm geraten nicht die Wahrheit zu sagen, damit ihm ihre Feinde in Europa nicht finden können, da Teile von ihnen auch dort leben würden. Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er weigert sich beharrlich Österreich zu verlassen. Er finanzierte sich sein Leben in Österreich mit Raub und Suchtgifthandel bzw. verbrachte den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft aufgrund der mehrjährigen Freiheitsstrafen. Der BF ist massiv unglaubwürdig, seine Fluchtgründe sind gravierend widersprüchlich. Er lebte jahrelang unter einem Alias und war erst nach Identifizierung aufgrund der Internationalen Abgleichs bereit, den richtigen Namen zu nennen. Auch hinsichtlich seiner Eltern und seines vermeintlichen Sohnes gab er falsche Namen an. Er wurde in Österreich bereits fünf mal rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Er weigert sich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, was er auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Er ist massiv verhaltens auffällig. Auch die erforderliche medizinischen Behandlung kann ein etwaiges Untertauchen nicht verhindern. Die medizinische Behandlung erfolgt derzeit lediglich in der Einnahme von Tabletten am Tag. Inwieweit der BF dadurch am Untertauchen abhalten soll, ist nicht erkennbar. Zudem tauchte er bereits mehrmals unter und erklärte dies selbst damit, Angst vor einer Abschiebung gehabt zu haben. Warum er nun gerade ab jetzt gewillt sein soll, sich an die Rechtsordnung zu halten, ist nicht erkennbar. Auch das weitere Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Österreich einen Onkel habe, dieser Reith Najlawy heiße, mit einer Österreicherin verheiratet sei, über eine 5jährige Aufenthaltsberechtigung verfüge und in Simmering lebe, muss die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Der BF hat bis dato in jeder niederschriftlichen Befragung angeführt, in Östereich keine Familienangehörige zu haben, sondern lediglich in Griechenland über einen Sohn und in Frankreich über seine Brüder zu verfügen. Auf Nachfrage, warum er bis dato immer eklärte habe, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, antwortete der BF, er habe seinen Onkel auch nicht erwähnt, weil ihm der nicht helfe. Aber sollte er freigelassen werden, werde er versuchen mit ihm Freundschaft zu machen. Auf Nachfrage, warum er, wenn er in Europa leben wollte, nicht zu seinen Brüder Kontakt aufgenommen habe, erklärte er, weil er falsche Gedanken gehabt habe, er wollte selbständig sein, er hatte Verwandte in Frankreich, aber er wollte selbst für sich sorgen. Er habe in Paris viele Verwandte, aber keinen Kontakt mit ihnen. In Österreich habe er tunesische Freunde, die legal hier sind und Aufenthaltsberechtigungen bzw. sogar die österreichische Staatsbürgerschaft haben. Er verfüge aktuell über 2000 Euro, aber er habe keine gesicherte Unterkunft. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass laut Bescheid des BFA (S 5) der BF über einen faktischen Abschiebeschutz verfügt, dennoch sei er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen worden. Er leide an Epilepsie und benötige Medikamente. Er verfüge über Vermögen aufgrund seiner Arbeit in Haft, zudem befinde sich ein Onkel des BF in Wien. Der BF würde einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Die Behörde habe dies gar nicht geprüft, er sei nicht einvernommen worden. Die Schubhaft erweise sich daher als unrechtmäßig. Außerdem sei unklar, ob der Sicherungszweck überhaupt erreicht werden könne. Der BF verfüge über Familienangehörige in Österreich, außerdem habe sich die Behörde mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens nicht auseinander gesetzt. Zudem sei die Schubhaft auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unvehrältnismäßig. Er benötige Medikamente und hätte dies bedacht weden müssen. Die Frage der Haftfähigkeit hätte von der Behörde ebenfalls inhaltlich überprüft werden müssen. Der BF habe Anspruch auf Grundversorgung aufgrund der Zulassung des Verfahrens, er habe in Strafhaft gearbeitet und sei nicht mittellos. Zudem habe er einen Onkel in Wien, auch wenn er derzeit dessen Adresse nicht kenne, sei er bemüht, an diese zu kommen. Auch einer periodischen Meldeverpflichtung wäre der BF bereit nachzukommen. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). § 76.
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 iVm Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18
- f)und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).Mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 in Verbindung mit Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18
- f)und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10). Der BF wurde in Österreich wegen schweren Raub und mehrfachen Suchtmittelhandel zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Er selbst gibt an, von den 7 Jahren in Österreich 6 Jahre in Haft gewesen zu sein. Verfahrensgegenständlich geht die belangte Behörde von erheblicher Fluchtgefahr aus, desweiteren sieht sie im BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der BF zeigte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur, dass er nicht Willens oder in der Lage war, sein Fortkommen innerhalb des Rechtsrahmens zu finden und zeigte sich auch beharrlich ausreiseunwillig, wenngleich der BF sich jahrelang in Strafhaft aufgrund mehrjähriger Freiheitsstrafen (Raub, Drogenhandel) befand. Er tauchte unter (zB als er vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, um eine Drogentherapie zu absolvieren), aber vor allem gab er bei sämtlichen Befragungen ab seiner Ankunft in Österreich über Jahre unwahre Angaben zu seiner Identität, seiner Familie, seinen Fluchtgründen und seinen Aufenthalten in verschiedenen europäischen Ländern an. Somit liegt absolut keine Vertrauenswürdigkeit in der Person des BF vor, wodurch ein gelinderes Mittel gerade nicht eingesetzt werden kann, und zwar ungeachtet, dass die Angaben zum Onkel in Österreich, die er nun erstmalig seit 7 Jahre vorbringt, nicht glaubhaft sind. Der BF ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das Vorbringen in der Beschwerde, der BF zeige sich kooperativ und es könne ein gelinderes Mittel eingesetzt werden, geht somit ins Leere. Auch das weitere Vorbringen hinsichtlich neuerlich gestellten Asylantrag und dessen Dauer geht ebenso ins Leere, da darüber mittlerweile durch das BFA mit Bescheid vom 23.05.2023 eine Entscheidung getroffen wurde (Zurückweisung wegen entschiedener Sache). Diesbezüglich können dahingehende Ausführungen entfallen. Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde (und des RV in der mündlichen Verhandlung), wonach der Schubhaftbescheid kein Bescheid sei, da die Aktenzahl am Parteiengehör falsch sei und sich nicht auf das Schubhaftverfahren beziehe, somit der BF nicht befragt worden wäre und kein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ergibt sich eindeutig – wie auch der BehV ausdrücklich darauf hingewiesen hat - aus dem Text im Parteiengehör, dass der BF zur Stellugnnahme für die beabsichtigte Inschubhaftnahme aufgefordert wurde. Die angeführte Verfahrenszahl stellt sich als Tippfehler dar. Zudem hat sich der BF selbst im Rahmen des Parteiengehörs handschriftlich geäußert und dazu Stellung genommen, wodurch belegt ist, dass er im Verfahren sehr wohl befragt wurde und die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Desweiteren wurde ihm auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Möglchkeit zur Äußerung eingeräumt. Diesbezüglich erweist sich der Schubhaftbescheid sich somit – entgegen der Ansicht des RV – als rechtmäßig.Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde (und des Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung), wonach der Schubhaftbescheid kein Bescheid sei, da die Aktenzahl am Parteiengehör falsch sei und sich nicht auf das Schubhaftverfahren beziehe, somit der BF nicht befragt worden wäre und kein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ergibt sich eindeutig – wie auch der BehV ausdrücklich darauf hingewiesen hat - aus dem Text im Parteiengehör, dass der BF zur Stellugnnahme für die beabsichtigte Inschubhaftnahme aufgefordert wurde. Die angeführte Verfahrenszahl stellt sich als Tippfehler dar. Zudem hat sich der BF selbst im Rahmen des Parteiengehörs handschriftlich geäußert und dazu Stellung genommen, wodurch belegt ist, dass er im Verfahren sehr wohl befragt wurde und die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Desweiteren wurde ihm auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Möglchkeit zur Äußerung eingeräumt. Diesbezüglich erweist sich der Schubhaftbescheid sich somit – entgegen der Ansicht des Regierungsvorlage – als rechtmäßig. Auch das Vorbringen in der Beschwerde zur Suchterkrankung des BF kann nicht zum Erfolg führen. Der BF gab selbst in der mündichen Verhandlung an, dass er schon lange keine Suchtgifte mehr konsumiert. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF krank sei und eine Behandlung benötige, ist zu entgegnen, dass sich aus den Länderberichten zu Tunesien ergibt, dass der BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme auch im Herkunftsstaat behandelt werden kann. Beide festgestellten Erkrankungen (Epilepsie und psychische Verhaltensstörung) können in Tunesien behandelt werden, es stehen – wenn auch nicht die gleichen – geeignete Medikamente zur Verfügung. Zum Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach in Tunesien das Medikament Pregabalin verboten sei und er sofort in Haft kommen würde, ist anzuführen, dass es Generika gibt, die die annähernd gleiche Wirkung erzielen, desweiteren wurde bereits mit der schrittweisen Umstellung auf ein anderes Medikament Gabapentin im AHZ begonnen. Verfahrensgegenständlich geht die belangte Behörde von Fluchtgefahr durch den BF aus. Der BF zeigte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur, dass er bereit ist, über Jahre hier unter Alias Namen zu leben und sämtliche Verfahren mit dieser Identität zu bestreiten, er hat weitgehend unwahre Angaben in sämtlichen Verfahren gemacht, sämtliche Angaben über Familie, Aufenthalte und Vorkommnisse sind stark widersprüchlich und nicht glaubhaft. Er war bis dato nicht Willens oder in der Lage, sein Fortkommen innerhalb des Rechtsrahmens zu finden und zeigte sich auch konsistent qualifiziert ausreiseunwillig. Er tauchte unter (während er vorzeitig zur Therapieabsolvierung aus der Haft entlassen wurde), verhielt sich gravierend Verhaltensauffällig zB in der ihm angeordneten Unterkunft, ebenso in der Unterkunft zur Drogentherapie. Er ist insgesamt nicht gewillt, sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hielt. Desweiteren sieht das BFA in der Person des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dem ist zuzustimmen. Der BF ist verhaltensauffällig, wurde in Österreich bereits fünf Mal zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Raub und Suchtmittelhandel verurteilt. Wie bereits oben ausgeführt, lebte er unter einer falschen Identität und verwendete diese auch in sämtlichen Verfahren vor dem BFA oder den Gerichten in Österreich, gab falsche Namen seiner Eltern und seines vermeintlichen Sohnes an und widerspricht sich in sämtlichen Vorbringen zu Fluchtgründen, Aufenthalten in Europa und Familienangehörige etc. Dies geht auch aus den eigenen Angaben des BF hervor, er räumte in der mündlichen Verhandlung ein, zuvor gelogen zu haben, bekräftigte aber nun die Wahrheit sagen zu wollen. Warum er nun gerade ab jetzt wahrheitsgemäße Angaben tätigen soll, bleibt unklar. Auch das Auftreten des BF gegenüber Organen des BFA bzw. Polizei oder Gericht (trotz mehrmaliger Ermahnung zügelte sich der BF in der mündlichen Verhandlung nicht, schließlich musste angeordnet werden, ihm aus dem Saal zu entfernen, dem er sich dann massiv widersetzte) zeigt seine Ignoranz der österreichischen Rechtsordnung gegenüber. Er weigert sich trotz mehrere negativer Asylentscheidungen (mittlerweile aller fünf Asylanträge), rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sowie 10jährigem Einreiseverbot Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Lichte der nunmehrigen HRZ-Zusage durch die tunesische Botschaft und die Aussicht auf eine sehr zeitnahe Außerlandesbringung muss nunmehr begründet von einem maßgeblich gesteigerten Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat das HRZ Verfahren zeitgerecht eingeleitet, mittlerweile wurde der BF als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und liegt die Zustimmung zur Ausstellung des HRZ vor, sobald die Flugbuchung erfolgt ist wird das HRZ ausgestellt. Es finden laufend Abschiebungen nach Tunesien statt, begleitete Einzelabschiebungen. Das BFA teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass noch heute oder morgen der Flug gebucht wird und die Einzelabschiebung dann in ca. 3 Wochen erfolgen kann. Somit ist dem Vorbringen des BF mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund seines bisherigen Verhaltens seit seiner Einreise in Österreich nicht zu folgen. Sollte der BF aus der Schubhaft entlassen werden, besteht nicht nur erhebliche Fluchtgefahr, vor allem, da ihm die zeitnahe Abschiebung bewusst ist. Zudem stellt der BF – wie auch die belangte Behörde vorbringt – eine gravierende Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung dar. Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.): "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet: §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid und damit einhergehend auch gegen die zukünftige (bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft aufgeschobene) Anhaltung in Schubhaft. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei. Die Parteien haben fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2272146.1.00