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{'item': 'G314 2270399-1'}

Obsah (7)Art 133§ 28§ 31§ 8a§ 64§ 1§ 22a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlG314 2270399-1 Spruch, G314 2270399-1/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Eingabe vom XXXX .2023 erhob der Beschwerdeführer (BF) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , mit dem gegen ihn die Schubhaft angeordnet worden war, und gegen seine Anhaltung in Schubhaft seither. Die Pauschalgebühr von EUR 30 wurde mit der Begründung, der BF sei mittellos, bislang nicht entrichtet.Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 erhob der Beschwerdeführer (BF) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , mit dem gegen ihn die Schubhaft angeordnet worden war, und gegen seine Anhaltung in Schubhaft seither. Die Pauschalgebühr von EUR 30 wurde mit der Begründung, der BF sei mittellos, bislang nicht entrichtet. In der Verhandlung vom XXXX XXXX XXXX 023 stellten der BF und seine Rechtsvertretung mündlich den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr für die Beschwerde zu bewilligen. Ihm wurde die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgetragen. Mit dem in dieser Verhandlung verkündeten Erkenntnis wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass damals die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.In der Verhandlung vom römisch 40 römisch 40 römisch 40 023 stellten der BF und seine Rechtsvertretung mündlich den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr für die Beschwerde zu bewilligen. Ihm wurde die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgetragen. Mit dem in dieser Verhandlung verkündeten Erkenntnis wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass damals die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Mit der am XXXX .2023 beim BVwG eingebrachten Eingabe beantragte der BF unter Vorlage eines mit XXXX .2023 datierten Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von allen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Mit der am römisch 40 .2023 beim BVwG eingebrachten Eingabe beantragte der BF unter Vorlage eines mit römisch 40 .2023 datierten Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von allen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Akten, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Über den Verfahrenshilfeantrag ist daher mit Beschluss zu entscheiden (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm 13).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Über den Verfahrenshilfeantrag ist daher mit Beschluss zu entscheiden (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 13).

§ 8aAbs 1 Vw

GVG ist einer Partei die Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

§ 8aAbs 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Übrigen nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

§ 8aAbs 3 Satz 1 Vw

GVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei die Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Übrigen nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Paragraph 8 a, Absatz 3, Satz 1 VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen.

§ 64Abs 1 Z 1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a.

die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die damit verbundenen Befreiungen und Rechte

§ 64Abs 3 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiung von Gebühren i

Sd § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO kann nicht nachträglich beantragt werden (§ 64 Abs 3 Satz 2 ZPO e contrario). Verfahrenshilfe für die Gerichtsgebühren kann demnach grundsätzlich nur für die Zukunft, gerechnet ab dem Antragszeitpunkt, bewilligt werden. Für die in § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO genannten Gebühren ist eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen (vgl. Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Praxiskommentar § 64 ZPO Rz 28).

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die damit verbundenen Befreiungen und Rechte

Paragraph 64, Absatz 3, ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiung von Gebühren iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann nicht nachträglich beantragt werden (Paragraph 64, Absatz 3, Satz 2 ZPO e contrario). Verfahrenshilfe für die Gerichtsgebühren kann demnach grundsätzlich nur für die Zukunft, gerechnet ab dem Antragszeitpunkt, bewilligt werden. Für die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO genannten Gebühren ist eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen vergleiche Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Praxiskommentar Paragraph 64, ZPO Rz 28). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Befreiung von der Gebührenpflicht für einen Wiedereinsetzungsantrag ausgesprochen, dass diese nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nachträglich begehrt wurde, weil die Gebührenpflicht bereits mit der Antragstellung entstanden ist (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027). Da die Gebührenschuld sowohl für Wiedereinsetzungsanträge als auch für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht

§ 1Abs 2 Bu

LVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig wird, kann diese Rechtsprechung auf die hier zu beurteilende Befreiung von der Gebührenpflicht für die Schubhaftbeschwerde, für die

§ 22a

Abs 1a BFA-VG das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, übertragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Befreiung von der Gebührenpflicht für einen Wiedereinsetzungsantrag ausgesprochen, dass diese nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nachträglich begehrt wurde, weil die Gebührenpflicht bereits mit der Antragstellung entstanden ist vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027). Da die Gebührenschuld sowohl für Wiedereinsetzungsanträge als auch für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht

Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig wird, kann diese Rechtsprechung auf die hier zu beurteilende Befreiung von der Gebührenpflicht für die Schubhaftbeschwerde, für die

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, übertragen werden. Da der Verfahrenshilfeantrag erst nach der Einbringung der Beschwerde gestellt wurde und die gebotene schriftliche Antragstellung unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses sogar erst nach der Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch die Verkündung der Entscheidung erfolgte, ist der Antrag verspätet und daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der zitierten VwGH-Entscheidung nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der zitierten VwGH-Entscheidung nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2270399.1.01

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