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{'item': 'G316 2268411-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 46a§ 58§ 31Art. 20§ 2§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlG316 2268411-1 Spruch, G316 2268411-1/8EG316 2268411-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) ehelichte am 18.05.2014 einen serbischen Staatsangehörigen, welcher über einen Daueraufenthalt EU verfügte. Die BF beantragte bei der Niederlassungsbehörde einen von ihrem Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltstitel, welchem stattgegeben wurde. Am 17.11.2016 wurde die Ehe mit dem serbischen Staatsangehörigen wieder geschieden. Die serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) ehelichte am 18.05.2014 einen serbischen Staatsangehörigen, welcher über einen Daueraufenthalt EU verfügte. Die BF beantragte bei der Niederlassungsbehörde einen von ihrem Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltstitel, welchem stattgegeben wurde. Am 17.11.2016 wurde die Ehe mit dem serbischen Staatsangehörigen wieder geschieden. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 28.09.2021 wurde das aufgrund des Erstantrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie die aufgrund der darauffolgenden Verlängerungsanträge geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und diese Anträge abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Ehe zwischen der BF und dem serbischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zog die BF ihre Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme zurück, sodass die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen wurde. Weiters zog sie die verfahrenseinleitenden Anträge (Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln) zurück, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte, mit welchen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 24.02.2022 ersatzlos behoben wurde. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 28.09.2021 wurde das aufgrund des Erstantrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie die aufgrund der darauffolgenden Verlängerungsanträge geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und diese Anträge abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Ehe zwischen der BF und dem serbischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zog die BF ihre Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme zurück, sodass die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen wurde. Weiters zog sie die verfahrenseinleitenden Anträge (Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln) zurück, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte, mit welchen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 24.02.2022 ersatzlos behoben wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.) und gegen sie

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 - 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs.

2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen sie

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde im Wege ihrer Rechtsvertretung. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 03.05.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache geführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist serbische Staatsangehörige. 1.
  3. Am 18.05.2014 ehelichte die BF den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: MV), welcher über einen Daueraufenthalt EU verfügte. Die BF beantragte bei der Niederlassungsbehörde einen von ihrem Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltstitel, welchem stattgegeben wurde. 1.
  4. Am 18.05.2014 ehelichte die BF den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: MV), welcher über einen Daueraufenthalt EU verfügte. Die BF beantragte bei der Niederlassungsbehörde einen von ihrem Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltstitel, welchem stattgegeben wurde. Am 17.11.2016 wurde die Ehe mit MV wieder geschieden. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 28.09.2021 wurde das aufgrund des Erstantrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie die aufgrund der darauffolgenden Verlängerungsanträge geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen diese Anträge abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Ehe zwischen der BF und MV um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zog die BF ihre Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme zurück, sodass die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen wurde. Weiters zog sie die verfahrenseinleitenden Anträge (Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln) zurück, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte, mit welchen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 24.02.2022 ersatzlos behoben wurde.Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 28.09.2021 wurde das aufgrund des Erstantrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie die aufgrund der darauffolgenden Verlängerungsanträge geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen diese Anträge abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Ehe zwischen der BF und MV um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zog die BF ihre Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme zurück, sodass die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen wurde. Weiters zog sie die verfahrenseinleitenden Anträge (Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln) zurück, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte, mit welchen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 24.02.2022 ersatzlos behoben wurde. Bei dieser Ehe handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, welche einzig zu dem Zweck geschlossen wurde, der BF einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. 1.
  5. Die BF hielt sich ab 2011 mit Unterbrechungen durch Heimreisen in den Herkunftsstaat in Österreich auf. In dieser Zeit unterstützte sie ihren in Österreich lebenden Bruder bei der Kinderbetreuung. Seit Juni 2014 bzw. Erhalt des oben genannten Aufenthaltstitels lebt sie durchgehend im Bundesgebiet und ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Das letzte Arbeitsverhältnis endete im Februar
  6. Die BF ist ledig und lebt alleine. Die BF hat zwei volljährige Söhne, wovon einer in Österreich und einer in Serbien lebt. Die BF hat zu beiden Söhnen sowie zu ihrem in Österreich lebenden Bruder keinen Kontakt. Die BF verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die BF ist derzeit nicht erwerbstätig und finanziert ihren Unterhalt durch Ersparnisse sowie durch die finanzielle Unterstützung eines Freundes, den sie als Wahlbruder bezeichnet. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage bei ihrem letzten Arbeitgeber. Die BF verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und verfügt über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A
  7. Bis 2021 reiste die BF regelmäßig in den Herkunftsstaat um ihre mittlerweile verstorbene Mutter zu besuchen. Am 03.03.2023 - vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - stellte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat. 1.
  8. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022 auszugsweise wie folgt festgestellt: Sicherheitslage Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine „sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit“ im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der „Gegenseitigkeit“ gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021). Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021). Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021). In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022). Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses der BF, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. 2.
  11. Die Feststellungen zur Ehe der BF mit MV sowie zum davon abgeleiteten Aufenthaltstitel der BF ergeben sich aus dem Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 28.09.2021, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und stehen unstrittig fest. Der genannte Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 28.09.2021 und das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 24.02.2022 liegen im Verwaltungsakt ein. Dass es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, beruht auf folgenden Erwägungen: Im Laufe des Verfahrens traten wiederholt Widersprüche auf, welche auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Absicht der Eheschließung schließen ließen. Bereits zur Frage des Kennenlernens machten die BF und der zum Zeitpunkt bereits geschiedene MV bei der polizeilichen Befragung am 29.04.2021 unterschiedliche Angaben. Während die BF angab, MV zufällig bei einem Spaziergang in XXXX (bzw. laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung in einem Kaffeehaus in XXXX ) kennengelernt zu haben, gab MV dazu völlig widersprüchlich an, die BF über seinen Arbeitsgeber, bei welchem es sich um den Bruder der BF gehandelt habe, kennengelernt habe. Die beiden hätten sich sodann bei einer Feier in der Wohnung des Bruders der BF kennengelernt. Bereits zur Frage des Kennenlernens machten die BF und der zum Zeitpunkt bereits geschiedene MV bei der polizeilichen Befragung am 29.04.2021 unterschiedliche Angaben. Während die BF angab, MV zufällig bei einem Spaziergang in römisch 40 (bzw. laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung in einem Kaffeehaus in römisch 40 ) kennengelernt zu haben, gab MV dazu völlig widersprüchlich an, die BF über seinen Arbeitsgeber, bei welchem es sich um den Bruder der BF gehandelt habe, kennengelernt habe. Die beiden hätten sich sodann bei einer Feier in der Wohnung des Bruders der BF kennengelernt. Weiterer Unstimmigkeiten ergaben sich auch hinsichtlich des Arbeitgebers des BF. Einerseits gab die BF selbst im Rahmen der polizeilichen Befragung am 29.04.2021 an, dass MV bei einer Baufirma gearbeitet hätte während sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab, dass er als Security-Mitarbeiter bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch die erkennende Richterin gab die BF lediglich ausweichend zur Antwort, dass sie nicht wisse, um welche Firma es sich bei der XXXX handle. Weiterer Unstimmigkeiten ergaben sich auch hinsichtlich des Arbeitgebers des BF. Einerseits gab die BF selbst im Rahmen der polizeilichen Befragung am 29.04.2021 an, dass MV bei einer Baufirma gearbeitet hätte während sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab, dass er als Security-Mitarbeiter bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch die erkennende Richterin gab die BF lediglich ausweichend zur Antwort, dass sie nicht wisse, um welche Firma es sich bei der römisch 40 handle. Zum gemeinsam Wohnort der BF ist zu berücksichtigen, dass die BF und MV zunächst die Adresse XXXX übereinstimmend bei der polizeilichen Befragung am 29.04.2021 zu Protokoll gaben und beide angaben, dass es sich hierbei um eine Firmenwohnung des Arbeitsgebers des MV gehandelt habe. Jedoch gab die BF an, bereits im April 2015 mit MV an die Adresse XXXX gezogen zu sein, da MV aufgrund seiner Rücken-/Schulterprobleme nicht mehr für die Baufirma habe arbeiten können und die Dienstwohnung deshalb verlassen habe müssen. MV gab im Rahmen der polizeilichen Befragung dazu widersprüchlich an, noch bis Juli 2017 in der Dienstwohnung und zu keinem Zeitpunkt in der XXXX Unterkunft genommen zu haben. Er habe auch nichts von der Nebenwohnsitzmeldung an der XXXX gewusst. Zum gemeinsam Wohnort der BF ist zu berücksichtigen, dass die BF und MV zunächst die Adresse römisch 40 übereinstimmend bei der polizeilichen Befragung am 29.04.2021 zu Protokoll gaben und beide angaben, dass es sich hierbei um eine Firmenwohnung des Arbeitsgebers des MV gehandelt habe. Jedoch gab die BF an, bereits im April 2015 mit MV an die Adresse römisch 40 gezogen zu sein, da MV aufgrund seiner Rücken-/Schulterprobleme nicht mehr für die Baufirma habe arbeiten können und die Dienstwohnung deshalb verlassen habe müssen. MV gab im Rahmen der polizeilichen Befragung dazu widersprüchlich an, noch bis Juli 2017 in der Dienstwohnung und zu keinem Zeitpunkt in der römisch 40 Unterkunft genommen zu haben. Er habe auch nichts von der Nebenwohnsitzmeldung an der römisch 40 gewusst. Auch wenn die polizeiliche Befragung erst im Jahr 2021 und somit fünf Jahre nach der Scheidung durchgeführt wurde und dem BF und der MV zugestanden wird, entsprechende Erinnerungslücken zu haben, erwiesen sich die oben aufgezeigten Widersprüche als zu eklatant, um von bloßen Erinnerungslücken auszugehen. Vielmehr lassen die Unstimmigkeiten auf für die Aufenthaltsehe konstruierte Angaben schließen. Schließlich gab MV im Zuge der polizeilichen Befragung durch Nicken zu verstehen, dass es sich bei der Eheschließung mit der BF um ein freundschaftliches Entgegenkommen gehandelt habe. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass die BF im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Niederlassungsbehörde ihre Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme zurückzog, sodass die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen wurde. Weiters zog sie die verfahrenseinleitenden Anträge (Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln) zurück, sodass der Bescheid der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte, mit welchen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ersatzlos behoben wurde. Im Lichte all dieser Ausführungen konnte die BF nicht glaubhaft machen, dass sie tatsächlich ein Familienleben mit MV führte. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass die BF diesen ausschließlich zu dem Zweck ehelichte, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, um ihren Aufenthalt, welchen sie zuvor im Rahmen der sichtvermerksfreien Zeiträume in Österreich führte, zu verlängern. 2.
  12. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ergeben sich aus der Beschwerdeschrift, ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten. Die persönlichen Verhältnisse der BF im Bundesgebiet beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die genannte Einstellungszusage wurde von ihr vorgelegt. Die Feststellungen den Sprachkenntnissen beruhen auf dem Umstand, dass die BF einfache auf Deutsch gestellte Fragen in der Beschwerdeverhandlung nur teilweise verstand und nur teilweise auf Deutsch beantworten konnte. Das ÖSD-Zertifikat wurde von ihr im Rahmen des Verfahrens vorgelegt. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat liegt im Verwaltungsakt ein. 2.
  13. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  15. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Die BF ist Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Die BF ist Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Sie hält sich seit über einem Jahr durchgehend in Österreich auf und erweist sich ihr Aufenthalt allein aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts als unrechtmäßig. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Rechtliche Grundlagen: § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Die BF ist mehrfach geschieden und lebt alleine. Sie führt im Bundesgebiet kein Familienleben und ist ein Eingriff in ein solches daher auszuschließen. Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich zu berücksichtigen. Die BF lebt seit 2014 und somit seit 9 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Umgekehrt ist daraus zu schließen, dass die nun neunjährige Dauer der BF im Bundesgebiet maßgeblich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen wurde (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241). Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026).Bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen wurde vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241). Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Die neunjährige Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der zurückgezogen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln bzw. aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Die neunjährige Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der zurückgezogen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln bzw. aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Weiters verfügt die BF trotz ihres langjährigen Aufenthaltes lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Zwar ging die BF wiederholt Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, jedoch ist dazu anzumerken, dass sich die Erwerbstätigkeit der BF aufgrund der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw. der Aufenthaltsehe ebenso als unrechtmäßig erwies. Die geltend gemachten Beziehungen zu ihren Freunden und ihrem „Wahlbruder“ können durch modernde Kommunikationsmittel oder Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden. Darüber hinaus liegen keine von der BF gesetzten Integrationsschritte vor, die einen Eingriff in ihr Privatleben unzulässig machen würden. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die BF noch über Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt. Auch wenn sie seit einem Jahr nicht mehr nach Serbien reiste, lebte sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat und besuchte auch während ihres Aufenthaltes in Österreich regelmäßig ihre mittlerweile verstorbene Mutter in Serbien. Die BF beherrscht auch die serbische Sprache. Im Ergebnis überwiegt aufgrund der aufgezeigten Umstände – insbesondere aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe und unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes - das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor.Im Ergebnis überwiegt aufgrund der aufgezeigten Umstände – insbesondere aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe und unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes - das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Schließlich stellte die BF nach Erlassung des Bescheides und vor Erhebung ihrer Beschwerde einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, weshalb ebenso eine Gefährdung im Herkunftsstaat auszuschließen ist. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
  5. Rechtliche Grundlagen: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

  1. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  2. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.5.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die BF eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die BF eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 oder 2 iVm Abs. 4 FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die BF im Mai 2014 eine Aufenthaltsehe mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen eingegangen, hat sich auf diese im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140).Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Daraus ist zu schließen, dass der Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Auch wenn die Aufenthaltsehe bereits im November 2016 geschieden wurde und somit nun über 6 Jahre zurückliegt, ist aufgrund des nach wie vor bestreitenden Verhaltens der BF jedenfalls weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF ausgehen. Da die BF eine Aufenthaltsehe einging, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt.Daraus ist zu schließen, dass der Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Auch wenn die Aufenthaltsehe bereits im November 2016 geschieden wurde und somit nun über 6 Jahre zurückliegt, ist aufgrund des nach wie vor bestreitenden Verhaltens der BF jedenfalls weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF ausgehen. Da die BF eine Aufenthaltsehe einging, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen der BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass die BF, wie unter Punkt II.3.
  4. ausgeführt wurde, in Österreich kein Familienleben, lediglich ein in Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer stehendes Privatleben führt, aber darüber hinaus keine entscheidenden integrationsbegründeten Maßnahmen setzte, als die Erwerbstätigkeit der BF rückwirkend als unrechtmäßig zu werten ist. Gegenständlich wird es der BF – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, ihre Kontakte zu ihren Freunden, auch zum „Wahlbruder“ durch Besuche in Serbien und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.Was die privaten und familiären Interessen der BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass die BF, wie unter Punkt römisch zwei.3.
  5. ausgeführt wurde, in Österreich kein Familienleben, lediglich ein in Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer stehendes Privatleben führt, aber darüber hinaus keine entscheidenden integrationsbegründeten Maßnahmen setzte, als die Erwerbstätigkeit der BF rückwirkend als unrechtmäßig zu werten ist. Gegenständlich wird es der BF – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, ihre Kontakte zu ihren Freunden, auch zum „Wahlbruder“ durch Besuche in Serbien und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte vierjährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Aufenthaltsehe nun 6 Jahre zurückliegt als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kam jedoch nicht in Betracht, zumal sich die BF nach wie vor zu ihrem Fehlverhalten nicht einsichtig zeigt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268411.1.00

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