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{'item': 'L507 2207666-4'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 46a§ 52§ 3§§ 50§§ 8§ 61§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 46§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlL507 2207666-4 Spruch, L507 2207666-4/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habers

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 24.08.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG in Bezug auf eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ein.1. Der Beschwerdeführer brachte am 24.08.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Bezug auf eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: „Ich bin staatenlos und habe keine Identitätsdokumente. Ich kann daher nicht an meinen Herkunftsort Gaza zurückkehren. Die palästinensische Vertretungsbehörde stellt mir keinen Reisepass aus.“

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2021 von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er in Gaza geboren und palästinensischer Staatsbürger sei. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe er in Gaza gelebt. Seinen Reisepass habe der Beschwerdeführer verloren und habe beim Konsulat versucht, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, wobei das Konsulat darauf nicht reagiert habe.
  2. Mit einem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des BFA vom 05.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes wörtlich mitgeteilt: „Sie stellten am 24.08.2020 einen Antrag auf Duldung. Am 02.07.2021 erfolgte bei der Behörde eine Einvernahme in deren Verlauf sie angegeben haben zwar bei der Botschaft bzw. dem Konsulat vorstellig geworden zu sein, jedoch wäre ihr Anliegen dort nicht behandelt worden. Auch haben sie im angegebenen nunmehr auch verheiratet zu sein, jedoch haben sie bislang hierfür keine Nachweise erbracht [sic]. Es liegen daher die Erteilungsvoraussetzungen nicht vor und es ist beabsichtigt ihren Antrag abzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wird ihnen eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von fünf Tagen eingeräumt. Sollten sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgeben, so wird das weitere Verfahren ohne nochmalige Anhörung durchgeführt werden. Um jedoch den Sachverhalt im Lichte ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werden sie um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege gebeten: • Wann genau waren sie bei der Vertretung der palästinensischen Autonomiebehörde. (Vorlage eines offiziellen Nachweises der palästinensischen Autonomiebehörde oder Vorlage eines inzwischen ausgestellten Reisepasses!) • Vorlage der Heiratsurkunde mit Frau Shirin FERTESCO, sowie Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises der Ehefrau (Kopie genügt!)“ Ein Zustellnachweis betreffend dieses Schreiben an den Beschwerdeführer sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben finden sich im Akt des BFA nicht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.01.2022, Zl. 1125591201/200619151, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.08.2020 [sic]

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.01.2022, Zl. 1125591201/200619151, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.08.2020 [sic]

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde wörtlich wie folgt begründet (Hervorhebungen wie im Original): „A) Verfahrensgang Sie haben einen unbegründeten Asylantrag gestellt, welcher mit Entscheidung des BVwG vom 13.03.2020 abgewiesen wurde. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 24.08.2020 haben Sie gegenständlichen Duldungsantrag eingebracht. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: − Ihr Antrag auf Ausstellung der Duldungskarte vom 24.08.2020 Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: − Der gesamte Akteninhalt zu IFA: 1125591201 C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind Angehöriger der Palästinensischen Volksgruppe und somit Drittstaatsangehöriger und führen die oben angeführten Personalien. Ihre Identität steht fest. Sie haben am 24.08.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen: Sie haben am 08.08.2016 einen unbegründeten Antrag auf Asyl eingebracht, welcher mit Entscheidung des BVwG vom 13.03.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 24.08.2020 brachten Sie schließlich gegenständlichen Duldungsantrag ein und diesen damit begründet, dass Sie staatenlos wären und über keine Identitätsdokumente verfügen würden und Sie deshalb nicht in Ihren Heimatort – Gaza – zurückkehren könnten, zumal Ihnen die palästinensische Vertretungsbehörde keinen Reisepass ausstellen würde und haben damit Ihren Antrag auf Duldung begründet. Fest steht, dass Sie keinen Rechtsanspruch gem. § 46a Abs. 1 Z 4 haben. Sie sind bereits seit Jahren zur Ausreise verpflichtet und sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Sie wurden mit Schreiben vom 05.01.2022 aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, dass Ihnen die palästinensische Vertretungsbehörde keinen Reisepass ausstellt, diesen Nachweis haben Sie bislang nicht erbracht.Fest steht, dass Sie keinen Rechtsanspruch gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, haben. Sie sind bereits seit Jahren zur Ausreise verpflichtet und sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Sie wurden mit Schreiben vom 05.01.2022 aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, dass Ihnen die palästinensische Vertretungsbehörde keinen Reisepass ausstellt, diesen Nachweis haben Sie bislang nicht erbracht. Auch wird derzeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gegen Ihre Person geführt und ist dieses Juli 2021, als weniger als ein Jahr, bei den palästinensischen Vertretungsbehörden anhängig. Da der BVwG Ihren Asylantrag bereits negativ entschieden hat, Sie bis dato keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass Sie keinen Reisepass erhalten würden, steht für die Behörde fest, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und dass Ihnen die Aussichtslosigkeit Ihres Antrages bewusst war. Auch konnten von Amtswegen bis heute keine Änderungen festgestellt werden, die jetzt die Erteilung Ihrer gewünschten Duldung rechtfertigen würden. D) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Es wurde der gesamte Akteninhalt zu IFA: 1125591201 herangezogen und gewürdigt. Betreffend die Feststellungen zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen: Es wurde der gesamte Akteninhalt zu IFA: 1125591201 herangezogen und gewürdigt. E) Rechtliche Beurteilung

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).

Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

§ 46aAbs.

1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist ein einen anderen Staat nicht zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist ein einen anderen Staat nicht zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden NICHT zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint;
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist,
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung) weiterhin die Zuständigkeit eines andren Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, FPG (Anordnung zur Außerlandesbringung) weiterhin die Zuständigkeit eines andren Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

§ 46aAbs.

4 FPG ist eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 FPG vorliegen.

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG ist eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 FPG vorliegen. Sie beantragten eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Ziffer 4 FPG. Derartige Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall NICHT vor:Sie beantragten eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4 FPG. Derartige Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall NICHT vor: Wie sich aus Ihrem Verfahrensakt ergibt, existieren keine Gründe für die Erteilung einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG. Die von Ihnen angeführte Therapie ist ein alleiniger Wunsch Ihrerseits und gibt es keinen öffentlichen oder rechtlichen Grund Ihnen eine Duldung zu erteilen, da Sie in Ihrer Heimat ebenfalls eine Therapie antreten können. Letztendlich haben Sie Ihre Duldung wissentlich der Aussichtslosigkeit eingebracht, da Sie wie bisher einfach nicht gewillt sind das Bundesgebiet zu verlassen. Sie haben bislang keinen Nachweis erbracht, dass Sie sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätten bzw. dass Ihnen die palästinensische Autonomiebehörde tatsächlich keinen Reisepass ausstellen würde, obwohl Sie mehr als genug Zeit gehabt haben, einen solchen Nachweis zu erbringen.Wie sich aus Ihrem Verfahrensakt ergibt, existieren keine Gründe für die Erteilung einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Die von Ihnen angeführte Therapie ist ein alleiniger Wunsch Ihrerseits und gibt es keinen öffentlichen oder rechtlichen Grund Ihnen eine Duldung zu erteilen, da Sie in Ihrer Heimat ebenfalls eine Therapie antreten können. Letztendlich haben Sie Ihre Duldung wissentlich der Aussichtslosigkeit eingebracht, da Sie wie bisher einfach nicht gewillt sind das Bundesgebiet zu verlassen. Sie haben bislang keinen Nachweis erbracht, dass Sie sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätten bzw. dass Ihnen die palästinensische Autonomiebehörde tatsächlich keinen Reisepass ausstellen würde, obwohl Sie mehr als genug Zeit gehabt haben, einen solchen Nachweis zu erbringen. Sie haben somit durch alle Ihrer bisherigen Handlungen bewiesen, dass Sie an einer Ausreise nicht interessiert sind, sondern lieber rechtswidrig im Bundesgebiet verbleiben wollen. Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 1 bis 4 FPG nicht vorliegt, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit

§ 46aAbs.

4 FPG abzuweisen.Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG nicht vorliegt, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.02.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim BFA eingebracht hat, wobei dieser Antrag auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützt wurde. Das BFA habe den angefochtenen Bescheid jedoch auf § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 4 FPG gestützt, wobei jedoch aus der kurzen Begründung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides offenkundig sei, dass es sich um einen Antrag

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG handelt müsste.Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim BFA eingebracht hat, wobei dieser Antrag auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt wurde. Das BFA habe den angefochtenen Bescheid jedoch auf Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit , Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestützt, wobei jedoch aus der kurzen Begründung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides offenkundig sei, dass es sich um einen Antrag

, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG handelt müsste. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
  3. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
  4. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
  5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  6. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Vom Beschwerdeführer wurde am 24.08.2020 ein auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46Abs.

4 FPG beim BFA eingebracht. Dies geht eindeutig aus dem im Akt des BFA auf Seite 23 einliegenden Formular hervor, worauf das dritte Kästchen (Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG) angekreuzt ist. Das erste, zweite und vierte Kästchen sind nicht angekreuzt.Vom Beschwerdeführer wurde am 24.08.2020 ein auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46, Absatz 4, FPG beim BFA eingebracht. Dies geht eindeutig aus dem im Akt des BFA auf Seite 23 einliegenden Formular hervor, worauf das dritte Kästchen (Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) angekreuzt ist. Das erste, zweite und vierte Kästchen sind nicht angekreuzt.

§ 46aAbs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Entgegen dem eindeutigen Akteninhalt stützt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 – und nicht wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt vom 04.08.2020 – auf § 46a Abs. 1 Z 4 FPG und trifft im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die lediglich die lapidare Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch

§ 46aAbs.

1 Z 4 FPG habe.Entgegen dem eindeutigen Akteninhalt stützt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 – und nicht wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt vom 04.08.2020 – auf , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG und trifft im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die lediglich die lapidare Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch

, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG habe. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG nicht vorliegen würden. Aus dem Verfahrensakt würden sich ergeben, dass keine Gründe für die Erteilung einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG existieren würden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Therapie sei ein alleiniger Wunsch des Beschwerdeführers und gebe es keinen öffentlichen oder rechtlichen Grund dem Beschwerdeführer eine Duldung zu erteilen, da er in seiner Heimat ebenfalls eine Therapie antreten könne. Letztlich habe der Beschwerdeführer seine Duldung wissentlich der Aussichtslosigkeit eingebracht, da er wie bisher einfach nicht gewillt sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Er habe bislang keinen Nachweis erbracht, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte bzw. dass ihm die palästinensische Autonomiebehörde tatsächlich keinen Reisepass ausstellen würde, obwohl er mehr als genug Zeit gehabt habe, einen solchen Nachweis zu erbringen.In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht vorliegen würden. Aus dem Verfahrensakt würden sich ergeben, dass keine Gründe für die Erteilung einer Duldung nach , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG existieren würden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Therapie sei ein alleiniger Wunsch des Beschwerdeführers und gebe es keinen öffentlichen oder rechtlichen Grund dem Beschwerdeführer eine Duldung zu erteilen, da er in seiner Heimat ebenfalls eine Therapie antreten könne. Letztlich habe der Beschwerdeführer seine Duldung wissentlich der Aussichtslosigkeit eingebracht, da er wie bisher einfach nicht gewillt sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Er habe bislang keinen Nachweis erbracht, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte bzw. dass ihm die palästinensische Autonomiebehörde tatsächlich keinen Reisepass ausstellen würde, obwohl er mehr als genug Zeit gehabt habe, einen solchen Nachweis zu erbringen. Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte – wie in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt – mit dem Erfordernis der Absolvierung einer Therapie begründet habe, geht ebenfalls aus dem Akteninhalt nicht hervor. Abgesehen von diesen aktenwidrigen Annahmen hat es das BFA vor dem Hintergrund des zweifelsfrei und eindeutig auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützten Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte gänzlich unterlassen entsprechende Ermittlungen durchzuführen und im angefochtenen Bescheid darauf gestützte Feststellungen zum Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu treffen.Abgesehen von diesen aktenwidrigen Annahmen hat es das BFA vor dem Hintergrund des zweifelsfrei und eindeutig auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützten Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte gänzlich unterlassen entsprechende Ermittlungen durchzuführen und im angefochtenen Bescheid darauf gestützte Feststellungen zum Tatbestand des , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu treffen. Ebenso hat es die belangte Behörde unterlassen Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu treffen. Im angefochtenen Bescheid wird darauf lediglich mit folgendem – unverständlichen – Satz Bezug genommen, ohne dass sich diesbezügliche Anhaltspunkte im Akt befinden: „Auch wird derzeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gegen Ihre Person geführt und ist dieses Juli 2021, als weniger als ein Jahr, bei den palästinensischen Vertretungsbehörden anhängig.“ Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage einer

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG zu prüfenden bzw. vorliegenden Duldung.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage einer

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu prüfenden bzw. vorliegenden Duldung. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu führen hat und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 Asyl

G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

, Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2207666.4.00

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