3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer hielt sich ohne Wissen der Behörden im Bundesgebiet auf, bis er nach DEUTSCHLAND weiterreiste und von dort zurückgeschoben wurde und befindet sich seither in Schubhaft. Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, beging einen Selbstmordversuch, trat in den Hungerstreik, wirkt an seiner Identifizierung nicht mit und legt keine Dokumente vor, um nicht abgeschoben zu werden, sondern aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen zu können.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer hielt sich ohne Wissen der Behörden im Bundesgebiet auf, bis er nach DEUTSCHLAND weiterreiste und von dort zurückgeschoben wurde und befindet sich seither in Schubhaft. Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, beging einen Selbstmordversuch, trat in den Hungerstreik, wirkt an seiner Identifizierung nicht mit und legt keine Dokumente vor, um nicht abgeschoben zu werden, sondern aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen zu können.
3 Z 5 FPG vor, weil er den Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil er den Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte.
3 Z 9 FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich wäre.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich wäre. Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt und der Beschwerdeführer in der Schubhaft sogar einen Selbstmordversuch unternahm und in den Hungerstreik trat, sohin seinen Tod bzw. eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt und der Beschwerdeführer in der Schubhaft sogar einen Selbstmordversuch unternahm und in den Hungerstreik trat, sohin seinen Tod bzw. eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist auf Grund der – im Gegensatz zur Auffassung der Vertreterin des Beschwerdeführers – effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer im Widerspruch zum Vorbringen seiner Vertreterin gesund ist und es ihm gut geht. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat noch vor Ende der Rechtsmittelfrist betreffend den Asylbescheid, der weniger als einen Monat nach der Asylantragstellung erlassen wurde, beantragt wurde, seither regelmäßig urgiert wurde und mit Antwort innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen.Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat noch vor Ende der Rechtsmittelfrist betreffend den Asylbescheid, der weniger als einen Monat nach der Asylantragstellung erlassen wurde, beantragt wurde, seither regelmäßig urgiert wurde und mit Antwort innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und diese ist weiterhin verhältnismäßig. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2265377.3.00
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