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{'item': 'W112 2267657-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW112 2267657-1 Spruch, W112 2267657-1/22E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.02.2023 bis 01.03.2023 ist rechtswidrig. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextWesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 23.02.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Mandatsbescheid vom 17.02.2023, mit dem die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens über ihn verhängt worden war, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten, im Rahmen der Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 23.02.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Mandatsbescheid vom 17.02.2023, mit dem die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens über ihn verhängt worden war, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten, im Rahmen der Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte die Akten des Schubhaftverfahrens, des Asylverfahrens und des Verfahrens zur Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt schaffte die amtsärztlichen Unterlagen sowie die Strafverfügung, die dem Beschwerdeführer in der Schubhaft zugestellt wurde, bei. Mit Schriftsätzen vom 27.02.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch zur mündlichen Verhandlung am 01.03.2023. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin, ein Vertreter des Bundesamtes und eine Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Sachverhalt und Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt und Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China und volljährig. Er spricht chinesisch. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer bis 22.11.2022 aufhielt, er hält sich jedenfalls seit ca. 2010 im Schengenraum auf und hat diesen seither nicht verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, von wann bis wann er sich wo aufhielt, auf Grund welchen Aufenthaltstitels und v.a. unter welcher Identität. Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er jedenfalls ein bis zwei Jahre in Österreich lebte, dies zumindest zum Teil unter falscher Identität. Das Vorbringen, er habe in Österreich ein Packerl mit Ausweis, e-card und Adresse gefunden, als er in Österreich auf Urlaub war, und sei dann unter dieser Adresse in Österreich geblieben, ist jedenfalls im Hinblick auf das „Finden“ dieser Identität nicht glaubhaft. Es kann auch nicht festgestellt werden, auf Grund welcher Aufenthaltstitel er im Schengenraum aufhältig war, ebensowenig, dass er auf Grund dieser Aufenthaltstitel rechtmäßig aufhältig war, zumal er angab, dass seinem ersten Aufenthaltstitel in POLEN zu Grunde lag, dass er unter Verwendung einer falschen Identität und der Dokumente einer anderen Person nach GRIECHENLAND reiste, sich dort einen humanitären Aufenthaltstitel ausstellen ließ, ohne in GRIECHENLAND zu leben oder dort leben zu wollen, und mit diesem die Ausstellung des ersten POLNISCHEN Aufenthaltstitels erwirkte, und dass er seinem Vorbringen zufolge nicht in POLEN war, als ihm sein zweiter Aufenthaltstitel in POLEN ausgestellt wurde, sondern dass dies durch Freunde besorgt wurde. Vor diesem Hintergrund und auf Grund des Umstandes, dass sein Reisepass in Österreich nie vorgelegt oder sichergestellt wurde und der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zum Verwahren des Passes bei einem ihm nur durch Spitznamen bekannten Freund an einer unbekannten Adresse machte, kann auch nicht festgestellt werden, wer der Beschwerdeführer tatsächlich ist. Der Beschwerdeführer, der sich bereits früher, insgesamt ein bis zwei Jahre lang, unrechtmäßig und ohne, dass sein Aufenthalt den Behörden bekannt war, in Österreich aufgehalten hatte, reiste ca. im AUGUST 2022 wieder nach Österreich ein, nahm eine falsche Identität an und lebte und arbeitete schwarz unter dieser falschen Identität. Am 21.11.2022 wurde er im Zuge einer Polizeikontrolle bei der Schwarzarbeit im Lokal XXXX in WIEN XXXX betreten und festgenommen.Der Beschwerdeführer, der sich bereits früher, insgesamt ein bis zwei Jahre lang, unrechtmäßig und ohne, dass sein Aufenthalt den Behörden bekannt war, in Österreich aufgehalten hatte, reiste ca. im AUGUST 2022 wieder nach Österreich ein, nahm eine falsche Identität an und lebte und arbeitete schwarz unter dieser falschen Identität. Am 21.11.2022 wurde er im Zuge einer Polizeikontrolle bei der Schwarzarbeit im Lokal römisch 40 in WIEN römisch 40 betreten und festgenommen. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Festnahme am 22.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um aus der Festnahme entlassen zu werden. Weder ist glaubhaft, dass er den Antrag nur aus einem Missverständnis heraus stellte, noch, dass er Interesse an seinem Verfahren hatte, da er an diesem nicht mitwirkte. Er wurde im Stande der Festnahme niederschriftlich einvernommen und am 23.11.2022 aus der Festnahme entlassen und in die Grundversorgung aufgenommen. Das Bundesamt entschied am 23.11.2022, ein Dublinverfahren zu führen. Es teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23.11.2022 mit, dass Dublin-Konsultationen mit UNGARN und POLEN geführt werden. Am 03.12.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen 24 stündigen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Seither hält er sich wieder unangemeldet im Verborgenen auf und bestreitet ausweislich seiner Festnahme seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit; es ist nicht glaubhaft, dass er dies erst seit dem Tag bzw. seit drei Tagen vor der Festnahme am 16.02.2023 tat. Er wirkte ab dem Verlassen der Grundversorgung nicht mehr an seinem Asylverfahren mit. Am 07.12.2022 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an POLEN. POLEN stellte dem Beschwerdeführer am 12.12.2022 eine bis 05.12.2025 gültige „residence card“ aus, wobei der Beschwerdeführer während dieses Verfahrens in Österreich war und die Ausstellung über eine unbekannte Person erfolgte. POLEN teilte Österreich am 12.12.2022 mit, dass dem Beschwerdeführer am 05.12.2022 eine bis 05.10.2025 gültige „residence card“ ausgestellt wurde und stimmte seiner Wiederaufnahme zu, ersuchte aber um die Mitteilung der Überstellung 10 Tage vor dem Abschiebetermin. Österreich teilte POLEN am 20.12.2022 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist und die Überstellungsfrist 18 Monate beträgt. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.11.2022 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass POLEN zur Prüfung seines Antrages zuständig ist, ordnete gemäß § 61 FPG seine Außerlandesbringung an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach POLEN zulässig ist. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle am 11.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Eine Anordnung der Außerlandesbringung bleibt 18 Monate lang aufrecht.Er wirkte ab dem Verlassen der Grundversorgung nicht mehr an seinem Asylverfahren mit. Am 07.12.2022 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an POLEN. POLEN stellte dem Beschwerdeführer am 12.12.2022 eine bis 05.12.2025 gültige „residence card“ aus, wobei der Beschwerdeführer während dieses Verfahrens in Österreich war und die Ausstellung über eine unbekannte Person erfolgte. POLEN teilte Österreich am 12.12.2022 mit, dass dem Beschwerdeführer am 05.12.2022 eine bis 05.10.2025 gültige „residence card“ ausgestellt wurde und stimmte seiner Wiederaufnahme zu, ersuchte aber um die Mitteilung der Überstellung 10 Tage vor dem Abschiebetermin. Österreich teilte POLEN am 20.12.2022 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist und die Überstellungsfrist 18 Monate beträgt. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.11.2022 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass POLEN zur Prüfung seines Antrages zuständig ist, ordnete gemäß Paragraph 61, FPG seine Außerlandesbringung an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach POLEN zulässig ist. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle am 11.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Eine Anordnung der Außerlandesbringung bleibt 18 Monate lang aufrecht. Am 30.01.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG wegen geplanter Abschiebung. Am 16.02.2023 wurde der Beschwerdeführer mit drei weiteren Personen auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit im SUSHI MARKET in BRUNN AM GEBIRGE beim Schneiden von Lachs betreten. Er hatte kein gültiges Dokument bei sich und wurde durch Abfragen identifiziert. Er wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2023 um 14:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Um 16:30 Uhr wurde er niederschriftlich einvernommen. Am 17.02.2023 wurde er polizeiamtsärztlich untersucht. Er ist uneingeschränkt haftfähig.Am 30.01.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG wegen geplanter Abschiebung. Am 16.02.2023 wurde der Beschwerdeführer mit drei weiteren Personen auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit im SUSHI MARKET in BRUNN AM GEBIRGE beim Schneiden von Lachs betreten. Er hatte kein gültiges Dokument bei sich und wurde durch Abfragen identifiziert. Er wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2023 um 14:00 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Um 16:30 Uhr wurde er niederschriftlich einvernommen. Am 17.02.2023 wurde er polizeiamtsärztlich untersucht. Er ist uneingeschränkt haftfähig. Am 17.02.2023 um 20:15 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters durch persönliche Übergabe zugestellt und ein als Mandatsbescheid bezeichnetes Schriftstück mit Verfahrenszahl, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, Name der Behörde und des Referenten, Amtssignatur vom selben Tag, 20:01 Uhr, Spruch inkl. chinesischer Übersetzung, Datum und Rechtsmittelbelehrung. Im Übrigen ist es das nicht ausgefüllte Formblatt für die Erstellung von Schubhaftbescheiden gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.Am 17.02.2023 um 20:15 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters durch persönliche Übergabe zugestellt und ein als Mandatsbescheid bezeichnetes Schriftstück mit Verfahrenszahl, Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, Name der Behörde und des Referenten, Amtssignatur vom selben Tag, 20:01 Uhr, Spruch inkl. chinesischer Übersetzung, Datum und Rechtsmittelbelehrung. Im Übrigen ist es das nicht ausgefüllte Formblatt für die Erstellung von Schubhaftbescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO. Dasselbe Schriftstück, allerdings mit ausgefüllter Begründung, wurde von der Behörde im IFA abgespeichert. Es wurde im Zuge der elektronischen Akteneinsicht am 23.02.2023 mit einer Amtssignatur versehen und der BBU übermittelt. Der BBU hatte der Beschwerdeführer am 23.02.2023 jedoch nur Vollmacht inkl. Zustellvollmacht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Bescheid vom 17.02.2023 eingeräumt, nicht im verwaltungsbehördlichen. Auch wenn das Schriftstück mit ausgefüllter Begründung und Amtssignatur vom 23.02.2023 auch das Datum 17.02.2023 trägt, besteht bei Interpretation der Vollmacht kein Zweifel, dass es sich um eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde gegen das dem Beschwerdeführer am 17.02.2023 zugestellte Schriftstück, das nicht ausgefüllt ist, handelt. Das Bundesamt hatte am 17.02.2023 auch den Willen, dem Beschwerdeführer am 17.02.2023 das der BBU am 23.02.2023 übermittelte Schriftstück zuzustellen, stellte aber das falsche zu. Dem dem Beschwerdeführer am 17.02.2023 zugestellten Schriftstück fehlt es an jeglicher Begründung, im Übrigen trägt es außenwirksam jedoch alle notwendigen Bescheidmerkmale. Vor dem Hintergrund, dass der Wille der Behörde auf Gestaltung der Rechtslage durch Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gerichtet war – wenn auch durch das andere Schriftstück – und sich dieser Rechtsgestaltungswille mit dem am 17.02.2023 zugestellten Schriftstück, im Hinblick auf den Spruch, deckt, stellt das dem Beschwerdeführer am 17.02.2023 zugestellte Schriftstück auch unter Berücksichtigung des Rechtsschutzes (der Beschwerdeführer hätte bei Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Kostenfolgen zu tragen und es wäre kein Ausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm PersFrBVG zu treffen) einen Bescheid und sohin tauglichen Anfechtungsgegenstand dar. Die Beschwerde ist daher zulässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.02.2023, 20:15 Uhr, in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Das Bundesamt hatte am 17.02.2023 auch den Willen, dem Beschwerdeführer am 17.02.2023 das der BBU am 23.02.2023 übermittelte Schriftstück zuzustellen, stellte aber das falsche zu. Dem dem Beschwerdeführer am 17.02.2023 zugestellten Schriftstück fehlt es an jeglicher Begründung, im Übrigen trägt es außenwirksam jedoch alle notwendigen Bescheidmerkmale. Vor dem Hintergrund, dass der Wille der Behörde auf Gestaltung der Rechtslage durch Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gerichtet war – wenn auch durch das andere Schriftstück – und sich dieser Rechtsgestaltungswille mit dem am 17.02.2023 zugestellten Schriftstück, im Hinblick auf den Spruch, deckt, stellt das dem Beschwerdeführer am 17.02.2023 zugestellte Schriftstück auch unter Berücksichtigung des Rechtsschutzes (der Beschwerdeführer hätte bei Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Kostenfolgen zu tragen und es wäre kein Ausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit PersFrBVG zu treffen) einen Bescheid und sohin tauglichen Anfechtungsgegenstand dar. Die Beschwerde ist daher zulässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.02.2023, 20:15 Uhr, in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Österreich stellte am 21.02.2023 ein LAISSEZ-PASSER für ihn aus. Am selben Tag teilte es POLEN seine Überstellung am 07.03.2023 mit. Am 22.02.2023 erließ es den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg. Eine PCR-Testung ist nicht mehr nötig. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb von weniger als drei Wochen ab Schubhaftbeginn ist daher zu rechnen. Der Beschwerdeführer befindet sich auch nach dem 23.02.2023 in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 17.02.2023: Ungeachtet dessen, dass auf Seiten des Bundesamtes kein Wille bestand, einen neuen Bescheid zu erlassen, sondern Akteneinsicht zu gewähren, hätte der BBU mangels Vollmacht der „neue“ Bescheid nicht zugestellt werden können, weswegen er jedenfalls nicht erlassen wäre. Der Beschwerdeführer war von 23.02.2023 bis 26.02.2023 in Hungerstreik. Es ist nicht glaubhaft, dass dies der Fall war, weil er nicht wusste, wo sein Geld geblieben war, da dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis am 20.02.2023 zugestellt worden war, die Sicherstellung bestätigt worden war und er mehrfach Rechtsberatung hatte. Vielmehr steht auf Grund des persönlichen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik getreten war, um seine Enthaftung zu erzwingen. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Er ersuchte in der hg. mündlichen Verhandlung um die Überstellung per Bahn. Es ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er per Flugzeug nach Europa einreiste und dem Umstand, dass nicht glaubhaft ist, dass er nicht mehr wusste, wie er nach GRIECHENLAND reiste – nicht glaubhaft, dass er dies tat, weil er Höhenangst hat, sondern, weil er aus dem Zug bei nächster Gelegenheit aussteigen könnte. Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz, noch nie legal gearbeitet und keine Angehörigen in Österreich. Er hat in Österreich aber ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Zugang zu Schwarzarbeit ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Es ist nicht glaubhaft, dass er bei dem angebotenen Zeugen tatsächlich Aufenthalt nehmen würde, vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass sein tatsächlicher Unterkunftgeber nicht bereit war, für ihn als Zeuge auszusagen. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers steht fest, dass er sich auf freiem Fuß nicht – erstmals – an einer dem Bundesamt bekannten Adresse aufhalten und zur Abschiebung zur Verfügung halten würde, zumal er auf Grund seiner Aussagen im hg. Verfahren mit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltstitels in POLEN zu rechnen hat. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. Die Schubhaft des Beschwerdeführers wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG fortgesetzt: Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach POLEN im Dublin-Verfahren in Schubhaft angehalten. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO sind gewahrt, die Zuständigkeit POLENS nicht untergegangen, die Überstellungsfrist noch offen.Die Schubhaft des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG fortgesetzt: Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach POLEN im Dublin-Verfahren in Schubhaft angehalten. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO sind gewahrt, die Zuständigkeit POLENS nicht untergegangen, die Überstellungsfrist noch offen. Im Fall des Beschwerdeführers besteht erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG: Er verhinderte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme lange Zeit durch den Aufenthalt im Verborgenen, der den Behörden nicht bekannt war, und Aufenthalt unter falscher Identität (Z 1). Er entzog sich innerhalb von zehn Tagen dem Asylverfahren und wirkte an diesem nicht mit (Z 3). Es ist ein anderer Staat nach der Dublin-III-VO zur Führung des Verfahrens zuständig, der Beschwerdeführer hielt sich in zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf und macht keine glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zu seinen Aufenthalten (Z 6). Er hielt sich nach Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung (Z 3) weiterhin im Verborgenen auf und entzog sich so der Abschiebung (Z 1). Er trat in der Schubhaft in den Hungerstreik (Z 1). Er hat in Österreich weder festen Wohnsitz noch Angehörige oder eine legale Arbeit; vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung des Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit ermöglichte (Z 9).Im Fall des Beschwerdeführers besteht erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG: Er verhinderte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme lange Zeit durch den Aufenthalt im Verborgenen, der den Behörden nicht bekannt war, und Aufenthalt unter falscher Identität (Ziffer eins,). Er entzog sich innerhalb von zehn Tagen dem Asylverfahren und wirkte an diesem nicht mit (Ziffer 3,). Es ist ein anderer Staat nach der Dublin-III-VO zur Führung des Verfahrens zuständig, der Beschwerdeführer hielt sich in zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf und macht keine glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zu seinen Aufenthalten (Ziffer 6,). Er hielt sich nach Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung (Ziffer 3,) weiterhin im Verborgenen auf und entzog sich so der Abschiebung (Ziffer eins,). Er trat in der Schubhaft in den Hungerstreik (Ziffer eins,). Er hat in Österreich weder festen Wohnsitz noch Angehörige oder eine legale Arbeit; vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung des Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit ermöglichte (Ziffer 9,). Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr und wegen des Vorverhaltens des Beschwerdeführers über einen sehr langen Zeitraum kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist unbescholten, aber es besteht ein hohes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit. Mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb von sechs Tagen zu rechnen, der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher fortzusetzen. Der Bescheid vom 17.02.2023 ist jedoch mangels jeglicher Begründung und des Umstandes, dass er sohin keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, infolge Begründungsmangels rechtswidrig. Dies gilt auch für die auf ihn gegründete Anhaltung. Die Anhaltung des Beschwerdeführers von 17.02.2023 bis 01.03.2023 ist sohin rechtswidrig. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens steht keiner der Parteien Kostenersatz zu. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision unzulässig; im Kern waren in diesem Verfahren ausschließlich Sachverhaltsfragen zu lösen. III. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch drei. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2267657.1.00

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