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{'item': 'W128 2239844-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8Art. 306Art. 1Art. 18Art. 21Art. 40Art. 8§§ 4§ 34§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW128 2239844-1 Spruch, W128 2239844-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Kurden, stellte am 23.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung nannte sie als Fluchtgrund, dass in Syrien Krieg herrsche und sie nach Österreich gekommen sei, weil ihr Mann hier lebe.
  2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2020 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie Syrien wegen dem Krieg verlassen habe und zu ihrem Mann und ihren Geschwistern nach Österreich kommen habe wollen.
  3. Mit Bescheid vom 20.01.2021 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid vom 20.01.2021 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihr

Paragraph 8, , Absatz eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass das BFA nicht feststellen habe können, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bereits vor seiner Ausreise zusammengelebt habe. Der Ehemann habe diesbezüglich in seiner Einvernahme im Jahr 2015 angegeben, dass er seit April 2014 traditionell und seit Juni 2016 standesamtlich mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei. Aus der vorgelegten Heiratsbestätigung der Beschwerdeführerin gehe aber hervor, dass der Ehemann, die Beschwerdeführerin und Zeugen bei der Trauung anwesend gewesen seien, was aber nicht der Wahrheit entspreche, da sich der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten habe. Außerdem habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gelebt zu haben. Dies spreche dafür, dass kein aufrechtes Eheleben vor der Einreise in das Bundesgebiet stattgefunden habe. Es sei auch kein Vergleichsmaterial für die Heiratsbestätigung vorhanden und außerdem ergäben sich Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Daten aus der Heiratsurkunde.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Begründungen des BFA nicht nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin habe konkrete und ausführliche Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht und zweitens würden diese durch die Länderberichte voll und ganz bestätigt werden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Begründungen des BFA nicht nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin habe konkrete und ausführliche Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht und zweitens würden diese durch die Länderberichte voll und ganz bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin sei in Gefahr ein Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden, da ihr aufgrund der zahlreich geflüchteten Verwandten, eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Überdies habe die Beschwerdeführerin durch ihre Flucht aus Syrien eine regimekritische Haltung unter Beweis gestellt. Darüber hinaus befürchte die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau, aufgrund des Erstarkens der verschiedenen islamistischen Terrorgruppierungen. Auch befürchte die Beschwerdeführerin vonseiten der kurdischen Miliz eine Gefahr, weil sie sich nicht am Bürgerkrieg beteiligt habe. Unverständlich sei ebenfalls, warum der Beschwerdeführerin nicht bereits ein Asylrecht vom Ehegatten abgeleitet worden sei, da sie bereits in Syrien geheiratet und damit eine Familiengemeinschaft geschlossen haben. Auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, insbesondere die politische und religiöse Verfolgung, der sie ausgesetzt sei, sei in der Beweiswürdigung nicht in substantieller Weise eingegangen worden und zentrale Aspekte ihrer Befürchtungen seien nicht in die Beurteilung einbezogen worden.
  3. Die Behörde legte mit Schreiben vom 22.02.2021 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zum Beschwerdeführer Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin XXXX ist syrische Staatsangehörige, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch Kurmanci.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin römisch 40 ist syrische Staatsangehörige, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch Kurmanci. Die Beschwerdeführerin wurde im Distrikt XXXX , im Gouvernement XXXX geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien. Nach dem Besuch der Grundschule, besuchte sie drei Jahre die Mittelschule in der Stadt XXXX danach absolvierte sie einen Friseurkurs.Die Beschwerdeführerin wurde im Distrikt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien. Nach dem Besuch der Grundschule, besuchte sie drei Jahre die Mittelschule in der Stadt römisch 40 danach absolvierte sie einen Friseurkurs. Die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland im Frühjahr
  6. Sie reiste illegal in die Türkei und andere Länder und schlussendlich in Österreich ein, wo sie am 23.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Die traditionelle Eheschließung fand am 12.06.2014 unter der Anwesenheit beider Eheleute im Distrikt XXXX statt. Diese Eheschließung wurde am 07.06.2015 durch einen Richter eines Schariagerichtes XXXX bestätigt. Die Eintragung der Heirat in das Zivilregister erfolgte am 06.12.
  7. Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die traditionelle Eheschließung fand am 12.06.2014 unter der Anwesenheit beider Eheleute im Distrikt römisch 40 statt. Diese Eheschließung wurde am 07.06.2015 durch einen Richter eines Schariagerichtes römisch 40 bestätigt. Die Eintragung der Heirat in das Zivilregister erfolgte am 06.12.
  8. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015, ZI. 1067846207-150480102,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ist kein Aberkennungsverfahren anhängig. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015, ZI. 1067846207-150480102,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ist kein Aberkennungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafgerichtlich unbescholten (siehe Strafregisterauskunft von 26.05.2023). 1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen: ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017 ergibt sich Folgendes: SYRIEN Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen Syrische Rechtsnormen zur Eheschließung inkl. Stellvertreterehe Familiäre Beziehungen in Syrien werden von religiösen bzw. auf Religion basierten Gesetzen reguliert. Das relevanteste Gesetz ist dabei das auf islamischen Rechtsquellen, va. auf islamischer Rechtsprechung basierende Syrische Personenstandsgesetz (weiters: PSG) Nr. 59/1953 mit Änderungen durch legislatives Dekret 34/1975 und legislatives Dekret 76/2010 (Änderungen im Erbschaftsrecht).

Art. 306gilt dieses Gesetz vorbehaltlich anderer, in den Art.

307 und 308 enthaltenen Bestimmungen für alle Syrer. Für Angehörige der drusischen, christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften finden sich Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes.1 Für Drusen ist die Anwendung von im Widerspruch zu in Artikel 307 aufgelisteten Werten stehenden Vorschriften ausgeschlossen (Art. 307). Für Angehörige der christlichen und jüdischen Gemeinschaft finden auf näher umschriebene Bereiche religiöse Vorschriften statt (Art. 308). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des PSG fallen.Familiäre Beziehungen in Syrien werden von religiösen bzw. auf Religion basierten Gesetzen reguliert. Das relevanteste Gesetz ist dabei das auf islamischen Rechtsquellen, va. auf islamischer Rechtsprechung basierende Syrische Personenstandsgesetz (weiters: PSG) Nr. 59 aus 1953, mit Änderungen durch legislatives Dekret 34 aus 1975, und legislatives Dekret 76 aus 2010, (Änderungen im Erbschaftsrecht).

Artikel 306

, gilt dieses Gesetz vorbehaltlich anderer, in den Artikel 307 und 308 enthaltenen Bestimmungen für alle Syrer. Für Angehörige der drusischen, christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften finden sich Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes.1 Für Drusen ist die Anwendung von im Widerspruch zu in Artikel 307 aufgelisteten Werten stehenden Vorschriften ausgeschlossen (Artikel 307,). Für Angehörige der christlichen und jüdischen Gemeinschaft finden auf näher umschriebene Bereiche religiöse Vorschriften statt (Artikel 308,). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31 aus 2006, vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des PSG fallen. Eine deutsche Übersetzung des Gesetzes, allerdings ohne die durch das Änderungsgesetz 2010 eingearbeiteten Neuerungen findet sich in der von Bergmann/Ferid/Henrich herausgegebenen Loseblattsammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" (Blg. 1); eine kurze allgemeine Einführung in das Personenstandsgesetz in: Esther van Eijk; Divorce Practices in Muslim and Christian Courts (Blg. 4). II)

Art. 1

PSG ist eine Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Die Ehe wird durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebot durch den anderen Verlobten geschlossen (Art. 5 PSG), wobei Angebot und Annahme des Ehevertrags in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Verhandlung erklärt werden müssen (Art. 11 PSG). Dies kann wörtlich oder unter Verwendung von üblicherweise in diesem Sinn zu verstehenden Ausdrucksformen (Art. 6 PSG) oder, bei Abwesenheit eines der beiden Vertragsteile, schriftlich erklärt werden (Art. 7 PSG). Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Art. 12 PSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds.römisch zwei)

Artikel eins, PSG ist eine Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Die Ehe wird durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebot durch den anderen Verlobten geschlossen (Artikel 5, PSG), wobei Angebot und Annahme des Ehevertrags in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Verhandlung erklärt werden müssen (Artikel 11, PSG). Dies kann wörtlich oder unter Verwendung von üblicherweise in diesem Sinn zu verstehenden Ausdrucksformen (Artikel 6, PSG) oder, bei Abwesenheit eines der beiden Vertragsteile, schriftlich erklärt werden (Artikel 7, PSG). Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Artikel 12, PSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds. Die Ehefähigkeit setzt geistige Gesundheit und Geschlechtsreife voraus (Art. 15

(1)PSG) und wird beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des
  1. und bei der Frau mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erlangt (Art. 16 PSG). Männliche Jugendliche, die das
  3. Lebensalter, und weibliche Jugendliche, die das
  4. Lebensalter vollendet haben, können

Art. 18

PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht.

Art. 18Abs.

2 PSG bedarf die Eheschließung Jugendlicher zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, wenn diese Ehevormund

Art. 21ff. PSG sind.Die Ehefähigkeit setzt geistige Gesundheit und Geschlechtsreife voraus (Artikel 15,

(1)PSG) und wird beim Mann grundsätzlich mit Vollendung des
  1. und bei der Frau mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erlangt (Artikel 16, PSG). Männliche Jugendliche, die das
  3. Lebensalter, und weibliche Jugendliche, die das
  4. Lebensalter vollendet haben, können

Artikel 18

, PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht.

Artikel 18

, Absatz 2, PSG bedarf die Eheschließung Jugendlicher zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, wenn diese Ehevormund

Artikel 21, ff.

PSG sind. Außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen: In Syrien können auch außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen (sog. traditionelle Ehen) als gültig angesehen werden. Theoretisch kann eine Ehe überall und durch jedermann abgeschlossen werden, in der Praxis erfolgen diese Eheschließungen jedoch in der Regel vor einem Geistlichen (Sheich). Besonders im ländlichen Raum ist diese Art der Eheschließung weit verbreitet sind. Die die Ehe abschließende Person muss das Vorliegen der in Art. 40 PSG aufgezählten rechtlichen Voraussetzungen prüfen; andernfalls droht eine Strafe nach dem Strafgesetzbuch (in der Praxis jedoch offenbar große Nachsicht).In Syrien können auch außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen (sog. traditionelle Ehen) als gültig angesehen werden. Theoretisch kann eine Ehe überall und durch jedermann abgeschlossen werden, in der Praxis erfolgen diese Eheschließungen jedoch in der Regel vor einem Geistlichen (Sheich). Besonders im ländlichen Raum ist diese Art der Eheschließung weit verbreitet sind. Die die Ehe abschließende Person muss das Vorliegen der in Artikel 40, PSG aufgezählten rechtlichen Voraussetzungen prüfen; andernfalls droht eine Strafe nach dem Strafgesetzbuch (in der Praxis jedoch offenbar große Nachsicht). Nach Abschluss einer traditionellen Ehe muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (idR vor Sharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen.

Art. 40

(2)PSG wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn die in Art 40
(1)PSG genannten Voraussetzungen gegeben sind (Auflistung sh. blg Auszug aus der Loseblattsammlung von Bergmann/Ferid S. 13; im Wesentlichen geht es um die Vorlage bestimmter Dokumente).Nach Abschluss einer traditionellen Ehe muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (idR vor Sharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen.

Artikel 40,

(2)PSG wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn die in Artikel 40,
(1)PSG genannten Voraussetzungen gegeben sind (Auflistung sh. blg Auszug aus der Loseblattsammlung von Bergmann/Ferid S. 13; im Wesentlichen geht es um die Vorlage bestimmter Dokumente). Nach dieser Bestätigung durch einen Richter muss die Ehe im Zivilregister eingetragen werden; auch hier ist aber eine rückwirkende Eintragung zulässig. Erst mit dieser Eintragung im Zivilregister sind die Rechtfolgen der Eheschließung durchsetzbar. Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Art. 8

PSG zulässig und durchaus üblich.Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich.

Im Folgenden finden sich die Erläuterungen der ÖB Damaskus zu einigen Detailfragen:

  1. Wird das Datum einer Ehe, die vor einem Scheich geschlossen wurde, auch bei der Eheschließung beim Scharia-Gericht angeführt bzw. später dann auch in der Heiratsurkunde bzw. später auch beim Auszug aus dem Eheregister angeführt? Ja Gilt dieses Datum dann als rechtsgültiges Hochzeitsdatum? Ja
  2. Wird eine Stellvertreterehe, d.h. der Ehemann wir z.B. mittels Vollmacht von seinem Vater vertreten, als rechtsgültige Ehe in Syrien anerkannt? Ja
  3. Kann eine Stellvertreterehe auch ohne eine Vollmacht geschlossen werden? Nein
  4. Kann es bei Eheschließungen vor dem Scharia-Gericht zum Rückdatieren des Hochzeitsdatums kommen? Ja
  5. Kam es seit dem Krieg zu Problemen bei der Registrierung von Eheschließungen? Kann nicht generell beantwortet werden. Grundsätzlich kann eine geschlossene Ehe überall in Syrien registriert werden, angesichts der Kampfhandlungen sind jedoch viele Möglichkeiten eingeschränkt.
  6. Beweiswürdigung 2.
  7. Die Feststellungen zum Namen, den Geburts- sowie den wesentlichen biographischen Eckdaten der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrer Aussage vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich und dem BFA sowie den Angaben in ihren – authentischen– syrischen Personalausweis, Reisepass und Familienbuch sowie einer Heiratsbestätigung (AS 103). 2.
  8. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX bereits in Syrien verheiratet war ergibt sich aus folgenden Überlegungen:2.
  9. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 bereits in Syrien verheiratet war ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das BFA begründet im bekämpften Bescheid zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht das konkrete Datum der traditionellen Heirat in der Einvernahme wiedergeben konnte (AS 53ff), jedoch ist dies nach Ansicht des erkennenden Richters nicht die entscheidende Gewichtung der Beweiswürdigung zum Nachteil für die Beschwerdeführerin. Es muss folglich zwischen der traditionellen Heirat und der nachherigen Legitimation durch die zuständigen Gerichte unterschieden werden. Insofern kann man der Beschwerdeführerin nicht die Glaubwürdigkeit absprechen, wenn sie das Jahr 2015 in der Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2020 erwähnt, da in diesem Jahr die Gültigkeit der traditionellen Heirat durch das Gericht bestätigt wurde (siehe Heiratsbestätigung vom 31.05.2015 mit der Bestätigung des Richters vom 07.06.2015). Auch wenn für die Heiratsbestätigung kein Vergleichsmaterial - zwecks Prüfung auf Echtheit eines solchen Dokumentes - vorhanden ist, ergibt sich aus dieser Originalurkunde das Datum der traditionellen Heirat am 12.06.2014, welches wiederum mit dem eingetragenen Datum der (traditionellen) Heirat im Familienbuch, welches auch als Originaldokument der belangten Behörde vorgelegt worden ist, übereinstimmt. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich ein Überblick über den formellen und inhaltlichen Ablauf einer traditionellen Eheschließung in Syrien und aus der beglaubigten Übersetzung der Heiratsbestätigung kann entnommen werden, dass dieser Inhalt genau einem solchen Regelwerk entspricht. Auch der Ehegatte erwähnte in der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2015 (Zl. 1067846207/150480102) das Datum der traditionellen Hochzeit mit 12.06.2014, wobei er dieses Datum jedoch als das standesamtliches Heiratsdatum zuordnete. Dies schadet jedoch nicht, da die Aussage des Ehegatten sowie auch die Aussage von der Beschwerdeführerin, betreffend der anwesenden Personen bei der zivilrechtlichen Heirat (AS 54), augenscheinlich von der Sorge getragen wurde, dass dieses Datum rechtserheblich bei der Entscheidung über einen positiven Asylantrag im Zusammenhang mit einem Familienverfahren im Inland sei. Die Beweiswürdigung fällt dennoch, aufgrund des stimmigen Bildes der vorhandenen Dokumente sowie auch der recherchierten Quellen, betreffend die Eheschließung in Syrien, zugunsten der Beschwerdeführerin aus. 2.
  10. Die Feststellungen, dass der Ehemann (der Beschwerdeführerin) mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015, ZI. 1067846207-150480102,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat und gegen diesen kein Aberkennungsverfahren anhängig ist, ergibt sich aus den Verfahrensakt des Ehegatten mit der ZI. 1067846207-150480102.2.3. Die Feststellungen, dass der Ehemann (der Beschwerdeführerin) mit Bescheid des BFA vom 19.11.2015, ZI. 1067846207-150480102,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat und gegen diesen kein Aberkennungsverfahren anhängig ist, ergibt sich aus den Verfahrensakt des Ehegatten mit der ZI. 1067846207-

  1. 2.
  2. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin gesund und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem BFA (AS 51) sowie dem Strafregister. 2.
  3. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den oben genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt A) 3.1.
  6. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen über das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. Nr. 100/2005, idgF. lauten (auszugsweise):3.1.
  7. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen über das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF. lauten (auszugsweise): „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; […] einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). […]
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.“
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.“ 3.1.
  1. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN).3.1.
  2. Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 zählen als Angehörige unter anderem der Ehegatte eines Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zählen als Angehörige unter anderem der Ehegatte eines Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.1.

  1. Für den Sachverhalt der Beschwerdeführerin bedeutet das folgendes: Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann am 12.06.2014 - unter Anwesenheit beider Eheleute - traditionell im Distrikt XXXX im Gouvernment XXXX geheiratet. Diese Eheschließung wurde am 07.06.2015 durch einen Richter eines Schariagerichtes in XXXX bestätigt. Die Eintragung der Heirat in das Zivilregister erfolgte am 06.12.
  2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann am 12.06.2014 - unter Anwesenheit beider Eheleute - traditionell im Distrikt römisch 40 im Gouvernment römisch 40 geheiratet. Diese Eheschließung wurde am 07.06.2015 durch einen Richter eines Schariagerichtes in römisch 40 bestätigt. Die Eintragung der Heirat in das Zivilregister erfolgte am 06.12.
  3. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist eine traditionelle Eheschließung in Syrien üblich und nach dem syrischen Personenstandsgesetz zulässig, sofern diese nachträglich ins Zivilregister eingetragen wird. Bei der nachträglichen Eintragung in das Zivilregister wird die Ehe nach syrischem Recht auf das Datum der traditionellen Eheschließung – somit den 12.06.2014 rückdatiert. Für die Erfüllung des maßgeblichen Tatbestandes ist deshalb nicht rechtlich relevant, ob der Ehemann sich bei der zivilrechtlichen Heirat vertreten habe lassen oder nicht respektive ob er sich zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich aufgehalten hat. Es ist auch nicht von rechtlicher Relevanz ob ein Zusammenleben vor der Ehe bereits bestanden hat oder nicht. Ausschlaggebend in diesem Fall war daher allein zu welchen Zeitpunkt die rechtsgültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten erfolgte. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und gegen ihren asylberechtigten Ehemann ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Die Voraussetzungen des §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 liegen vor, weshalb ihr „in Ableitung“ von ihrem Ehemann der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und gegen ihren asylberechtigten Ehemann ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Die Voraussetzungen des Paragraphen 34, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 liegen vor, weshalb ihr „in Ableitung“ von ihrem Ehemann der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war. Da der Beschwerdeführerin bereits aufgrund dieser Rechtslage der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, erübrigt sich ein Eingehen auf das übrige asylrelevante Vorbringen. 3.1.
  4. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.) 3.1.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.) 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2239844.1.00

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