RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW128 2271182-1 Spruch, W128 2271182-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 26.10.2022 traf bei der belangten Behörde eine Mitteilung des Beschwerdeführers ein, dass der mj. Schüler XXXX (Kind) im Schuljahr 2022/2023 die Schule „ XXXX , Mexiko, besuchen werde.
- Am 26.10.2022 traf bei der belangten Behörde eine Mitteilung des Beschwerdeführers ein, dass der mj. Schüler römisch 40 (Kind) im Schuljahr 2022 aus 2023, die Schule „ römisch 40 , Mexiko, besuchen werde.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.
- In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht in Mexiko im Dezember liege. Daher könne das Kind dort bereits die
- Schulstufe besuchen. Dies sei zu Beginn des Schuljahres jedoch noch nicht bekannt gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer bereits im März 2022 bekanntgegeben, dass er gemeinsam mit seinen Kindern nach Mexiko ziehen werde, und sei deshalb davon ausgegangen, dass dies innerhalb der belangten Behörde kommuniziert worden sei. Außerdem sei ihm vom ehemaligen Schuldirektor mitgeteilt worden, dass der Schulbesuch in Mexiko „kein Problem“ darstellen würde.
- Am 03.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX geborene XXXX (Kind) ist österreichischer Staatsbürger. Das Kind ist in Österreich derzeit nicht schulpflichtig. Die Schulpflicht des Kindes in Österreich beginnt am 01.09.2023.Der am römisch 40 geborene römisch 40 (Kind) ist österreichischer Staatsbürger. Das Kind ist in Österreich derzeit nicht schulpflichtig. Die Schulpflicht des Kindes in Österreich beginnt am 01.09.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I. 3.1.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes römisch eins. Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September. Nach § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. 3.1.
- § 13 SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).3.1.
- Paragraph 13, SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie oben festgestellt, ist das Kind in Österreich (noch) nicht schulpflichtig. Da sich § 13 SchPflG, wie ausgeführt, nur auf in Österreich schulpflichtige Kinder bezieht, mangelt es im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung. Die belangte Behörde hat daher das Ansuchen um Genehmigung des Schulbesuches im Ausland (im Ergebnis) zu Recht zurückgewiesen. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Ansuchens war Fallbezogen nicht weiter einzugehen.Wie oben festgestellt, ist das Kind in Österreich (noch) nicht schulpflichtig. Da sich Paragraph 13, SchPflG, wie ausgeführt, nur auf in Österreich schulpflichtige Kinder bezieht, mangelt es im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung. Die belangte Behörde hat daher das Ansuchen um Genehmigung des Schulbesuches im Ausland (im Ergebnis) zu Recht zurückgewiesen. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Ansuchens war Fallbezogen nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist daher mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass § 13 SchPflG lediglich auf in Österreich schulpflichtige Kinder anzuwenden ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Paragraph 13, SchPflG lediglich auf in Österreich schulpflichtige Kinder anzuwenden ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2271182.1.00