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{'item': 'W140 2264963-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 40§ 7Art. 130§§ 56§ 77§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW140 2264963-1 Spruch, W140 2264963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.12.2022, 18:20 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 14.12.2022, 15:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.12.2022, 18:20 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 14.12.2022, 15:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm 4 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit 4 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Am 13.12.2022 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle in der XXXX betreten. Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Am 13.12.2022 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle in der römisch 40 betreten. Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr festgenommen und bis zum 14.12.2022, 15:05 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausdrücklich gegen die Festnahme am 13.12.2022 und die Anhaltung bis 14.12.2022) erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 02.01.2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Hierbei wurde u. a. Folgendes vorgebracht: „(…)Ich lebe in Österreich, und bin aufrecht und für die Behörde jederzeit greifbar an der Adresse XXXX , gemeldet. Ich wurde trotzdem ohne Vorwarnung am 13.12.2022 um etwa 22 Uhr festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Es wurde mir auch auf Nachfrage kein Festnahmegrund mitgeteilt. Ein Freund von mir, den ich kontaktiert hatte, beauftragte RA Klammer, mich in Haft zu besuchen. Dieser machte sich gegen die Mittagszeit um etwa 13:30 vor Ort war, wo ihm sogleich mitgeteilt wurde, dass ich bereits enthaftet wurde. Es scheint nun gehäuft dazu zu kommen, dass Inder einfach festgenommen werden, nicht von dem Festnahmegrund unterrichtet werden, und dann binnen eines Tages verduzt wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Dieses Vorgehen ist schwerst rechtswidrig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme ist auch die weitere Anhaltung rechtswidrig. Es gibt auch sonst keinen Grund mich festzuhalten. Ich bin jederzeit greifbar und kann geladen werden (…).“Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausdrücklich gegen die Festnahme am 13.12.2022 und die Anhaltung bis 14.12.2022) erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 02.01.2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Hierbei wurde u. a. Folgendes vorgebracht: „(…)Ich lebe in Österreich, und bin aufrecht und für die Behörde jederzeit greifbar an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Ich wurde trotzdem ohne Vorwarnung am 13.12.2022 um etwa 22 Uhr festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Es wurde mir auch auf Nachfrage kein Festnahmegrund mitgeteilt. Ein Freund von mir, den ich kontaktiert hatte, beauftragte RA Klammer, mich in Haft zu besuchen. Dieser machte sich gegen die Mittagszeit um etwa 13:30 vor Ort war, wo ihm sogleich mitgeteilt wurde, dass ich bereits enthaftet wurde. Es scheint nun gehäuft dazu zu kommen, dass Inder einfach festgenommen werden, nicht von dem Festnahmegrund unterrichtet werden, und dann binnen eines Tages verduzt wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Dieses Vorgehen ist schwerst rechtswidrig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme ist auch die weitere Anhaltung rechtswidrig. Es gibt auch sonst keinen Grund mich festzuhalten. Ich bin jederzeit greifbar und kann geladen werden (…).“ Das BFA legte nach Aufforderung durch das BVwG am 03.01.2023 den Verwaltungsakt vor. Am 11.01.2023 legte das BFA eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt vor: „(…) Herr XXXX ( BF) stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 07.07.2022 tauchte der BF unter und entzog sich dem Verfahren internationaler Schutz. Am 19.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.08.2022 in Rechtskraft.„(…) Herr römisch 40 ( BF) stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 07.07.2022 tauchte der BF unter und entzog sich dem Verfahren internationaler Schutz. Am 19.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.08.2022 in Rechtskraft. Am 01.09.2022 wurde ein HZ Mitwirkungsbescheid gem. §§ 46 Abs. 2a und 2b erlassen und der Partei zugestellt. Der Aufforderung des Ausfüllens der Formerfordernisse kam die Partei nach und wurde am 22.09.2022 das HZ Verfahren eingeleitet.Am 01.09.2022 wurde ein HZ Mitwirkungsbescheid gem. Paragraphen 46, Absatz 2 a und 2 b erlassen und der Partei zugestellt. Der Aufforderung des Ausfüllens der Formerfordernisse kam die Partei nach und wurde am 22.09.2022 das HZ Verfahren eingeleitet. Für den 14.12.2022 wurde ein indischer Delegationstermin organisiert. Der BF wurde am 13.12.2022 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und am 14.12.2022 der indischen Delegation vorgeführt. Mit 10.01.2023 wurde der Ausstellung eines HZ zugestimmt. Die Hinterlegung des asylrechtlichen Bescheides erfolgte am 19.07.2022 um 10:45 Uhr. Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde wurde routinemäßig eine melderechtliche Abfrage gestartet und festgestellt, dass der BF mit 07.07.2022 in XXXX angemeldet wurde.Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde wurde routinemäßig eine melderechtliche Abfrage gestartet und festgestellt, dass der BF mit 07.07.2022 in römisch 40 angemeldet wurde. Die ursprüngliche Zustellung im Juli 2022 wurde nunmehr einer Prüfung unterzogen. Diese Prüfung ergab, dass ein Zustellmangel festgestellt werden musste. Die asylrechtliche Entscheidung muss nochmals zugestellt werden.“ Weiters teilte das BFA am 11.01.2023 Folgendes mit: „(…) Es darf auf den festgestellten Zustellmangel hingewiesen werden. Zum Vorwurf des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Festnahmegrund nicht mitgeteilt wurde, muss auf das Anhalteprotokoll II der LPD Wien( siehe Bericht und Anzeige vom 13.12.2022) hingewiesen werden. Es ist vorgesehen, dass dem Angehaltenen das Informationsblatt über die Festnahme ausgefolgt und die Möglichkeit der Verständigung ermöglicht wird( interne Vorschriften der LPD Wien).“Weiters teilte das BFA am 11.01.2023 Folgendes mit: „(…) Es darf auf den festgestellten Zustellmangel hingewiesen werden. Zum Vorwurf des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Festnahmegrund nicht mitgeteilt wurde, muss auf das Anhalteprotokoll römisch zwei der LPD Wien( siehe Bericht und Anzeige vom 13.12.2022) hingewiesen werden. Es ist vorgesehen, dass dem Angehaltenen das Informationsblatt über die Festnahme ausgefolgt und die Möglichkeit der Verständigung ermöglicht wird( interne Vorschriften der LPD Wien).“ Die Stellungnahme des BFA wurde am 17.01.2023 der Vertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt. Am 17.01.2023 übermittelte die Vertretung des BF eine Stellungnahme in der u.a. Folgendes ausgeführt wird: „(…)Aus der Stellungnahme der Behörde ergibt sich ohne Zweifel, dass die negative Erledigung des Asylbescheids noch nicht zugestellt worden war. Daher hatte der BF zum Zeitpunkt der Festnahme noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Die Festnahme wie auch die Anhaltung waren daher evidenter Weise rechtswidrig. Denn: Ich durfte sicher nicht der Delegation während eines laufenden Asylverfahrens vorgeführt werden. Ich möchte auch anmerken, dass der wieder in der Beschwerdevorlage wiederholte Vorwurf, ich wäre am 07.07.2022 untergetaucht, sich just auf jenen Tag bezieht, an welchem ich mich tatsächlich an der XXXX angemeldet hatte! Ich bin daher sicher nicht am 07.07.2022 untergetaucht, sondern habe mich ordnungsgemäß gemeldet. Es bleiben daher die Anträge aufrecht.(…)”Die Stellungnahme des BFA wurde am 17.01.2023 der Vertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt. Am 17.01.2023 übermittelte die Vertretung des BF eine Stellungnahme in der u.a. Folgendes ausgeführt wird: „(…)Aus der Stellungnahme der Behörde ergibt sich ohne Zweifel, dass die negative Erledigung des Asylbescheids noch nicht zugestellt worden war. Daher hatte der BF zum Zeitpunkt der Festnahme noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Die Festnahme wie auch die Anhaltung waren daher evidenter Weise rechtswidrig. Denn: Ich durfte sicher nicht der Delegation während eines laufenden Asylverfahrens vorgeführt werden. Ich möchte auch anmerken, dass der wieder in der Beschwerdevorlage wiederholte Vorwurf, ich wäre am 07.07.2022 untergetaucht, sich just auf jenen Tag bezieht, an welchem ich mich tatsächlich an der römisch 40 angemeldet hatte! Ich bin daher sicher nicht am 07.07.2022 untergetaucht, sondern habe mich ordnungsgemäß gemeldet. Es bleiben daher die Anträge aufrecht.(…)” II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Der BF stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm 4 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor. Der BF war jedoch seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet. Der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde nicht rechtswirksam zugestellt.Der BF stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit 4 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Der BF war jedoch seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet. Der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde nicht rechtswirksam zugestellt. Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Asylwerber. Der BF war seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet. Der BF war gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Rahmen seiner Festnahme wurde dem BF nachweislich kein Informationsblatt für Festgenommene in Punjabi ausgehändigt. Ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des § 40 Abs. 1 BFA-VG, wurde dem BF nicht nachweislich mitgeteilt.Im Rahmen seiner Festnahme wurde dem BF nachweislich kein Informationsblatt für Festgenommene in Punjabi ausgehändigt. Ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, wurde dem BF nicht nachweislich mitgeteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr festgenommen und bis zum 14.12.2022, 15:05 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des BFA, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz, die Stellungnahmen sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen eigenen bisherigen Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 sowie die Zustellungsmodalitäten liegen im Akt ein. Die aufrechte Meldung des BF seit 07.07.2022 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.01.
  2. Dass gegen den BF am 13.12.2022 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.Dass gegen den BF am 13.12.2022 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Aktes sowie der Anhaltedatei ergeben sich auch die Feststellungen zur Festnahme des BF und seiner anschließenden Überstellung ins Polizeianhaltezentrum. Die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass dem BF ein Informationsblatt für Festgenommene in Punjabi nicht nachweislich ausgehändigt wurde und dem BF weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund nachweislich mitgeteilt wurde, war aus der Zusammenschau aus dem Akteninhalt sowie dem Beschwerdeschriftsatz zu erschließen. Im Anhalteprotokoll I ist zwar das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Festnahme (+Infoblatt) angeführt, doch ist die Rubrik „Belehrung“ darunter leer. Es kann diesem nicht entnommen werden, dass dem BF im Zuge der Festnahme nachweislich ein Festnahmegrund genannt worden wäre. Im Anhalteprotokoll II (Verständigungsblatt) wurde lediglich der Name und das Geburtsdatum des BF eingetragen, keine einzelne sonstige Rubrik wurde angekreuzt. Auch die Rubrik „Folgende Informationsblätter habe ich erhalten“ wurde nicht angekreuzt. Es befindet sich in dieser Rubrik auch keine Unterschrift des BF zur Bestätigung. Weiters wurde auch nicht vermerkt, dass der BF die Unterschriftleistung oder die Annahme des Informationsblattes verweigert hätte. Das Anhalteprotokoll II (Verständigungsblatt) wurde am Ende der Seite 4 lediglich vom Protokoll führenden Beamten unterschrieben. Weiters ist weder dem Anhalteprotokoll IV zu den Effekten noch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ein entsprechendes - im Besitz des BF befindliches - Informationsblatt zu entnehmen.Im Anhalteprotokoll römisch eins ist zwar das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Festnahme (+Infoblatt) angeführt, doch ist die Rubrik „Belehrung“ darunter leer. Es kann diesem nicht entnommen werden, dass dem BF im Zuge der Festnahme nachweislich ein Festnahmegrund genannt worden wäre. Im Anhalteprotokoll römisch zwei (Verständigungsblatt) wurde lediglich der Name und das Geburtsdatum des BF eingetragen, keine einzelne sonstige Rubrik wurde angekreuzt. Auch die Rubrik „Folgende Informationsblätter habe ich erhalten“ wurde nicht angekreuzt. Es befindet sich in dieser Rubrik auch keine Unterschrift des BF zur Bestätigung. Weiters wurde auch nicht vermerkt, dass der BF die Unterschriftleistung oder die Annahme des Informationsblattes verweigert hätte. Das Anhalteprotokoll römisch zwei (Verständigungsblatt) wurde am Ende der Seite 4 lediglich vom Protokoll führenden Beamten unterschrieben. Weiters ist weder dem Anhalteprotokoll römisch vier zu den Effekten noch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ein entsprechendes - im Besitz des BF befindliches - Informationsblatt zu entnehmen. Die Mitteilung des BFA mit folgendem Inhalt: „Zum Vorwurf des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Festnahmegrund nicht mitgeteilt wurde, muss auf das Anhalteprotokoll II der LPD Wien( siehe Bericht und Anzeige vom 13.12.2022) hingewiesen werden. Es ist vorgesehen, dass dem Angehaltenen das Informationsblatt über die Festnahme ausgefolgt und die Möglichkeit der Verständigung ermöglicht wird ( interne Vorschriften der LPD Wien)“, vermag dabei aufgrund vorstehender Erwägungen nicht zu überzeugen. Die Mitteilung des BFA mit folgendem Inhalt: „Zum Vorwurf des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Festnahmegrund nicht mitgeteilt wurde, muss auf das Anhalteprotokoll römisch zwei der LPD Wien( siehe Bericht und Anzeige vom 13.12.2022) hingewiesen werden. Es ist vorgesehen, dass dem Angehaltenen das Informationsblatt über die Festnahme ausgefolgt und die Möglichkeit der Verständigung ermöglicht wird ( interne Vorschriften der LPD Wien)“, vermag dabei aufgrund vorstehender Erwägungen nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser Umstände erscheinen die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde als nachvollziehbar und gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass dem BF im zugrunde liegenden Fall die Gründe seiner Festnahme nicht nachweislich in rechtlich gebotener, adäquater Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und auch vom BF nicht behauptet wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 03.01.2023. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.1. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach § 40 Abs. 1 BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.1.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt der Festnahme am 13.12.2022: §§ 22a, 34, 40 und 41 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 34, 40 und 41 BFA-VG lauten auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (…) Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.(…)

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat., (…) Festnahme § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. (…) Rechte des Festgenommenen § 41.

(1)Jeder

§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41,

(1)Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. (…) Art 5 Abs. 2 EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 5, Absatz 2, EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet: Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG lautet:Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG lautet: Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt. 3.1.1.3. Daraus folgt für die Beschwerde: Die BF wurde am 13.12.2022, um 18:20 Uhr, von Beamten der LPD Wien aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) festgenommen. Dabei wurde ihm - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - der Grund für seine Festnahme nicht nachweislich mitgeteilt.Die BF wurde am 13.12.2022, um 18:20 Uhr, von Beamten der LPD Wien aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) festgenommen. Dabei wurde ihm - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - der Grund für seine Festnahme nicht nachweislich mitgeteilt. Um der einfachgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne eines Tatbestandes des § 40 Abs. 1 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.Um der einfachgesetzlichen Norm des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne eines Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, mitzuteilen gewesen. Hinsichtlich der Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Art 5 Abs. 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Hinsichtlich der Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteil wurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteil wurde. Zumal auch im gegenständlichen Fall, wie ausgeführt, der Informationspflicht durch die Beamten nicht entsprochen wurde, da dem BF ein Grund für seine Festnahme nicht in adäquater Weise nachweislich mitgeteilt wurde, war die Festnahme schon aufgrund dessen für rechtswidrig zu erklären. Weiters ist festzuhalten, dass der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 nicht ordnungsgemäß und nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit der rechtswirksamen Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz; der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung zu erfolgen. Erlassen oder ergangen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage

(2011), Rz 426 ff; vgl. VwGH 26.06.2001, Zl: 2000/04/0190). Da der Bescheid vom 19.07.2022 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erlangte dieser nicht als Bescheid rechtliche Existenz. Dieser Umstand hat zur Folge, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Festnahme am 13.12.2022 keine Rückkehrentscheidung bestand, der BF nach wie vor Asylwerber war und der am 13.12.2022 erlassene Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) somit keine Deckung fand.Weiters ist festzuhalten, dass der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 nicht ordnungsgemäß und nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit der rechtswirksamen Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz; der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung zu erfolgen. Erlassen oder ergangen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage

(2011), Rz 426 ff; vergleiche VwGH 26.06.2001, Zl: 2000/04/0190). Da der Bescheid vom 19.07.2022 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erlangte dieser nicht als Bescheid rechtliche Existenz. Dieser Umstand hat zur Folge, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Festnahme am 13.12.2022 keine Rückkehrentscheidung bestand, der BF nach wie vor Asylwerber war und der am 13.12.2022 erlassene Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) somit keine Deckung fand. Ist die Festnahme rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauffolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen keinen Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen keinen Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:, 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2264963.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.