G sowie § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 9, 46 und 53 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird
Paragraph 68, AVG sowie Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 9, 46 und 53 Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 19.08.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass die Taliban ihn aufgefordert hätte, sich ihnen anzuschließen und dass, wenn er sich verstecken würde, er auch seine Familie in Gefahr bringen würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Dagegen erhob er Bescheidadressat fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchteile beim Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Dagegen erhob er Bescheidadressat fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchteile beim Bundesverwaltungsgericht. In der Folge häuften sich Anzeigen gegen den Beschwerdeführer nach dem SMG und SPG. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 a SMG wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (insbes. vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von Suchtgift, Cannabiskraut – teilweise zum Eigenbedarf, teilweise jedoch durch entgeltliche Überlassung an einem öffentlich zugänglichen Ort) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019, Zl. XXXX wurde festgellt, dass der Beschwerdeführer
G sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 13.06.2019 verloren hat.In der Folge häuften sich Anzeigen gegen den Beschwerdeführer nach dem SMG und SPG. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.07.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, a SMG wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (insbes. vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von Suchtgift, Cannabiskraut – teilweise zum Eigenbedarf, teilweise jedoch durch entgeltliche Überlassung an einem öffentlich zugänglichen Ort) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019, Zl. römisch 40 wurde festgellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 13.06.2019 verloren hat. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge in Frankreich auf und wurde am 25.02.2020 nach Österreich rücküberstellt. Am 08.05.2020 stellte der Beschwerdeführer im Anhaltezentrum Vordernberg einen erneuten Asylantrag. Da sich jedoch das erste Asylverfahren noch im Stadion der Beschwerde befand, wurde dieser Antrag als Ergänzung zum Asylverfahren protokolliert und dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2020, XXXX wurde das Beschwerdeverfahren
G eingestellt, offenbar, weil der Beschwerdeführer wiederum in Frankreich weilte und dort untertauchte. Am 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Einreisekontrolle am Bahnhof Salzburg unterzogen und wurde, weil sich der Beschwerdeführer in der Folge wieder in Österreich aufhielt, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2021, XXXX , fortgesetzt.Am 08.05.2020 stellte der Beschwerdeführer im Anhaltezentrum Vordernberg einen erneuten Asylantrag. Da sich jedoch das erste Asylverfahren noch im Stadion der Beschwerde befand, wurde dieser Antrag als Ergänzung zum Asylverfahren protokolliert und dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2020, römisch 40 wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, offenbar, weil der Beschwerdeführer wiederum in Frankreich weilte und dort untertauchte. Am 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Einreisekontrolle am Bahnhof Salzburg unterzogen und wurde, weil sich der Beschwerdeführer in der Folge wieder in Österreich aufhielt, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2021, römisch 40 , fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, obwohl er ordnungsgemäß am 11.02.2022 geladen wurde.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, obwohl er ordnungsgemäß am 11.02.2022 geladen wurde. Mit mündliche verkündeten Bescheid vom gleichen Datum, Zl. XXXX wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und begründend insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht habe glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere ausgeführt, dass trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in seine Herkunftsprovinz Nangahar zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer gehöre keiner besonders gefährdeten Gruppe an und sei erwerbsfähig. Es sei daher nicht zu erwarten, dass er in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftliche ausweglose Lage geraten würde. Weiters lägen auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich wohl (mit Unterbrechungen!) seit 19.08.2015 in Österreich auf, es lägen jedoch keine Hinweise auf ein Familienleben vor. Es sei insbesondere auch sein Verhalten in Österreich zu berücksichtigen (Straffälligkeit wegen Suchtgifthandels, mehrmaliges Untertauchen). Besondere Hinweise eine auf Integration des Beschwerdeführers lägen nicht vor und sei eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall geboten und nicht unverhältnismäßig. Da auch die Voraussetzung des § 50 FPG nicht vorlägen und eine Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei diese als zulässig zu bezeichnen und wären auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Die Entscheidung ist am 10.03.2022 in Rechtskraft erwachsen.Mit mündliche verkündeten Bescheid vom gleichen Datum, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und begründend insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht habe glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere ausgeführt, dass trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in seine Herkunftsprovinz Nangahar zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer gehöre keiner besonders gefährdeten Gruppe an und sei erwerbsfähig. Es sei daher nicht zu erwarten, dass er in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftliche ausweglose Lage geraten würde. Weiters lägen auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich wohl (mit Unterbrechungen!) seit 19.08.2015 in Österreich auf, es lägen jedoch keine Hinweise auf ein Familienleben vor. Es sei insbesondere auch sein Verhalten in Österreich zu berücksichtigen (Straffälligkeit wegen Suchtgifthandels, mehrmaliges Untertauchen). Besondere Hinweise eine auf Integration des Beschwerdeführers lägen nicht vor und sei eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall geboten und nicht unverhältnismäßig. Da auch die Voraussetzung des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen und eine Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei diese als zulässig zu bezeichnen und wären auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Die Entscheidung ist am 10.03.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 20.04.2022 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion XXXX einen (zweiten), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dazu gab er gegenüber der Polizeiinspektion XXXX bei der Erstbefragung an, dass seine bisherigen Angaben aufrecht blieben und er Angst vor den Taliban habe, die vor 8 Monaten die Macht übernommen hätten. Er wolle nicht mit ihnen kämpfen.Am 20.04.2022 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion römisch 40 einen (zweiten), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dazu gab er gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 bei der Erstbefragung an, dass seine bisherigen Angaben aufrecht blieben und er Angst vor den Taliban habe, die vor 8 Monaten die Macht übernommen hätten. Er wolle nicht mit ihnen kämpfen. Es folgten wiederrum Anzeigen wegen Erwerb und Besitz von Cannabis sowie eine Anzeigenerstattung wegen § 27 Abs. 2 SMG. Am 14.10.2022 erfolgte neuerlich eine Verfahrensanordnung zum Verlust des Aufenthaltsrechtes nach § 13 AsylG.Es folgten wiederrum Anzeigen wegen Erwerb und Besitz von Cannabis sowie eine Anzeigenerstattung wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG. Am 14.10.2022 erfolgte neuerlich eine Verfahrensanordnung zum Verlust des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 13, AsylG. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 17.01.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, sowohl eine ÖBB Mitarbeiterin durch einen Schlag ins Gesicht am Köper verletzt zu haben als auch einen Mitbewohner einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, weswegen der Beschwerdeführer nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) rechtskräftig verurteilt wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, sowohl eine ÖBB Mitarbeiterin durch einen Schlag ins Gesicht am Köper verletzt zu haben als auch einen Mitbewohner einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, weswegen der Beschwerdeführer nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) rechtskräftig verurteilt wurde. Am 29.03.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich zu seinem nunmehr aktuellen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er hielt seine Fluchtgründe aus der Erstbefragung aufrecht und sei gesund. Er habe nur ein Foto seiner Tazkira auf seinem Handy, das Original befinde sich bei seiner Mutter in Afghanistan. Er wiederholte seine persönlichen Daten und gab an, dass er weder verheiratet sei, noch Kinder habe. Seine Familienangehörigen würden in Pakistan leben. Er habe ca. ein bis zwei Mal im Monat mit ihnen Kontakt. Sein Vater arbeite in Pakistan. An seinem ursprünglichen Fluchtgrund habe sich nichts geändert. Es komme auch nichts Neues hinzu. Er werde weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion, noch wegen seiner politischen Gesinnung, noch wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Er halte nur seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und möchte nicht zurück nach Afghanistan, weil die Taliban dort herrschen würden. Es würde ihn das Gleiche erwarten wie damals. Die Taliban würden ihn suchen. In Österreich dürfe er nicht arbeiten. Er lebe von der Grundversorgung. Er habe ein schweres Leben hinter sich. Er sei auch gerichtlich bestraft worden, weil es im Zug zu einem Streit gekommen sei, nachdem er keine Fahrkarte habe vorweisen können. Er habe auch einmal mit Drogen gehandelt, handle jedoch nicht mehr mit Drogen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu dem Ländervorhalt Afghanistan. Er wollte auch nichts mehr vorbringen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 02.05.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.), weiters eine Aufenthaltsberechtigung
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.), weiters eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). In der Begründung des Bescheides wurde der oben bereits wiedergegebene Verfahrensgang einschließlich der im wesentlichen Inhalt bereits angeführten Einvernahmen dargestellt und Feststellung zur Person des Beschwerdeführers sowie den erfolgten Verurteilungen und Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem angeführt sowie Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere hervorgestrichen, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokumentes die Identität nicht feststehe, jedoch aufgrund der Orts- und Sprachkenntnisse die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nachvollziehbar sei. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgenantrag keinerlei neue Fluchtgründe vorgebracht habe, ergebe sich aus seinem eigenen Angaben in diesem Verfahren im Zusammenschau mit dem Akteninhalt der Vorverfahren. Rechtlich wurde zu dem Spruchteil I. und II. ausgeführt, dass im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX keine neuen Umstände hervorgekommen seien bzw. vorgebracht wurden, die relevant wären, sodass die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegenstehe. Deswegen sei dieser sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G läge nicht vor (Spruchpunkt III.). Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führe. Der Beschwerdeführer habe wohl in Österreich Deutschkurse besucht, sei aber nicht berufstätig und habe auch keine starken Bindungen zu Österreich, während er zu Afghanistan nach wie vor Bindungen habe und stehe er mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfüge auch seit dem 18.07.2019 über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und halte er sich wohl seit August 2015, jedoch mit mehreren Unterbrechungen in Österreich auf und falle insbesondere gravierend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würde daher die privaten Interessen an einen weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und die Erteilung eines Aufenthaltstitels habe zu unterbleiben gehabt (Spruchpunkt IV.).Rechtlich wurde zu dem Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 keine neuen Umstände hervorgekommen seien bzw. vorgebracht wurden, die relevant wären, sodass die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegenstehe. Deswegen sei dieser sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für den Paragraph 57, AsylG läge nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führe. Der Beschwerdeführer habe wohl in Österreich Deutschkurse besucht, sei aber nicht berufstätig und habe auch keine starken Bindungen zu Österreich, während er zu Afghanistan nach wie vor Bindungen habe und stehe er mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfüge auch seit dem 18.07.2019 über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und halte er sich wohl seit August 2015, jedoch mit mehreren Unterbrechungen in Österreich auf und falle insbesondere gravierend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würde daher die privaten Interessen an einen weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und die Erteilung eines Aufenthaltstitels habe zu unterbleiben gehabt (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes VI. wurde auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, ….rechtskräftig verurteilt worden sei“) Bezug genommen. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.07.2019 zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten (davon ein Monat unbedingt) verurteilt wurde. Vor wenigen Monaten sei er ein weiteres Mal und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden und gäbe es auch zahlreiche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen der unterschiedlichen Rechtsvorschriften. Bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG bestehe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, ….rechtskräftig verurteilt worden sei“) Bezug genommen. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.07.2019 zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten (davon ein Monat unbedingt) verurteilt wurde. Vor wenigen Monaten sei er ein weiteres Mal und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden und gäbe es auch zahlreiche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen der unterschiedlichen Rechtsvorschriften. Bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Da
1 a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, war von der Einräumung einer solchen im vorliegenden Fall abzusehen (Spruchpunkt VII.).Da
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, war von der Einräumung einer solchen im vorliegenden Fall abzusehen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid und zwar gegen sämtliche Spruchteile erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur (BBU) fristgerecht Beschwerde, in der zunächst (kursorisch) der Sachverhalt zusammengefasst wurde. Vorgebracht wurde, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsland verschlechtert habe und wäre auch zu prüfen gewesen, ob nicht Umstände vorliegen würden, wonach dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer sich seit bereits 6 Jahren in Österreich aufhalte und eine ausgeprägtes Privatleben vorzuweisen habe. Die Behörde habe eine mangelnde Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen und habe auch hinsichtlich des Einreiseverbotes keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt. Schließlich wurden auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Gegen diesen Bescheid und zwar gegen sämtliche Spruchteile erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur (BBU) fristgerecht Beschwerde, in der zunächst (kursorisch) der Sachverhalt zusammengefasst wurde. Vorgebracht wurde, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsland verschlechtert habe und wäre auch zu prüfen gewesen, ob nicht Umstände vorliegen würden, wonach dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer sich seit bereits 6 Jahren in Österreich aufhalte und eine ausgeprägtes Privatleben vorzuweisen habe. Die Behörde habe eine mangelnde Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgenommen und habe auch hinsichtlich des Einreiseverbotes keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt. Schließlich wurden auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang und Sachverhalt resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörden, Zl. XXXX Der Verfahrensgang und Sachverhalt resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörden, Zl. römisch 40 Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) wiedergegebenen aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und wird auf diese Länderfeststellungen verwiesen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug sowie den bezughabenden im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchteil I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe angegeben, sondern lediglich seine bisherigen Fluchtgründe neuerlich vorgebracht und diese bekräftigt. Einer inhaltlichen Behandlung steht die Rechtskraft des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX entgegen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe angegeben, sondern lediglich seine bisherigen Fluchtgründe neuerlich vorgebracht und diese bekräftigt. Einer inhaltlichen Behandlung steht die Rechtskraft des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 entgegen. Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Aus des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger automatisch einer reellen Gefahr einer Gefährdung
EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem generellen Rückführungshindernis im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung zum ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat, zumal auch schon damals die Taliban die Herrschaft in ganz Afghanistan ausgeübt haben und sich die Lage zwischenzeitig notorischer Weise konsultiert hat und kann notorischer Weise – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lage seither verschlechtert hat. Vielmehr hat sich die Sicherheitslage im Allgemeinen gebessert und handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen männlichen Angehörigen der Mehrheitsvolksgruppe der Paschtunen, sodass ihn die Verschlechterung der Situation der Frauen und Mädchen und allenfalls auch von ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten nicht betrifft. Aus des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger automatisch einer reellen Gefahr einer Gefährdung
, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem generellen Rückführungshindernis im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung zum ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat, zumal auch schon damals die Taliban die Herrschaft in ganz Afghanistan ausgeübt haben und sich die Lage zwischenzeitig notorischer Weise konsultiert hat und kann notorischer Weise – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lage seither verschlechtert hat. Vielmehr hat sich die Sicherheitslage im Allgemeinen gebessert und handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen männlichen Angehörigen der Mehrheitsvolksgruppe der Paschtunen, sodass ihn die Verschlechterung der Situation der Frauen und Mädchen und allenfalls auch von ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten nicht betrifft. Auch gehört der Beschwerdeführer als junger gesunder Mensch nicht zu einer Risikogruppe der aktuellen Covid-19 Pandemie und ist das Risiko einer schweren oder gar tödlichen Erkrankung äußerst gering. Es droht daher dem Beschwerdeführer kein real risk einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Covid-19 Pandemie. Auch gehört der Beschwerdeführer als junger gesunder Mensch nicht zu einer Risikogruppe der aktuellen Covid-19 Pandemie und ist das Risiko einer schweren oder gar tödlichen Erkrankung äußerst gering. Es droht daher dem Beschwerdeführer kein real risk einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Covid-19 Pandemie. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Zu den Spruchpunkten IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
G in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z l und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z l und 3 bis 5 des Paragraph 10, Absatz eins, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach. anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach. anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre 9 Absatz 3, BFA-VG). Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÕJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÕJZ 2007/74, 858 f.). Der Beschwerdeführer hat keine aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen in Österreich und führt hier auch kein Familienleben. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Der Beschwerdeführer mag sich wohl gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und über freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügen. Gegen eine gefestigte Integration spricht aber vor allem der Umstand der zweimaligen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung zu Freiheitsstrafen (mögen diese auch teilweise oder ganz bedingt nachgesehen worden sein) wegen Suchtgift- und Gewaltdelikten sowie eine Unzahl von Anzeigen und die Übertretung verschiedenster Vorschriften, sodass insgesamt der belangte Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung geboten ist und auch nicht unverhältnismäßig erscheint.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z l der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Z l der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft gemacht und hat auch schon die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX eine solche für zulässig erachtet. Der Beschwerdeführer hat keine neuen oder aktuellen Argumente gegen eine solche im nunmehrigen Verfahren vorgebracht. Schließlich steht einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Afghanistan war daher im vorliegenden Fall als zulässig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG glaubhaft gemacht und hat auch schon die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 eine solche für zulässig erachtet. Der Beschwerdeführer hat keine neuen oder aktuellen Argumente gegen eine solche im nunmehrigen Verfahren vorgebracht. Schließlich steht einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Afghanistan war daher im vorliegenden Fall als zulässig zu bezeichnen.
1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird, nicht.
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, nicht. Diese Bestimmung erging in Umsetzung des Art. 7 der Rückführungsrichtlinie (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3 zu § 55 FPG). Abs. 1 a legt Fälle fest, in denen eine Frist für die freiwillige Ausreise ex lege nicht besteht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K5 zu § 55 FPG).Diese Bestimmung erging in Umsetzung des Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3 zu Paragraph 55, FPG). Absatz eins, a legt Fälle fest, in denen eine Frist für die freiwillige Ausreise ex lege nicht besteht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K5 zu Paragraph 55, FPG). Da im vorliegenden Fall eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG ergangen ist, besteht kein Spielraum für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen.Da im vorliegenden Fall eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ergangen ist, besteht kein Spielraum für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Es war daher auch Spruchteil VII. zu bestätigen. Es war daher auch Spruchteil römisch sieben. zu bestätigen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist durch die meritorische Entscheidung in der Hauptsache obsolet geworden. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides: § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist. Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise, kurzen, verstrichenen Zeitraums seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX haben sich – wie dargelegt keine entscheidungswesentliche Änderung, insbesondere Verschlechterungen der Lage im Herkunftsstaat bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – ergeben und wurden auch in der angefochtenen Entscheidung die wesentlichen Länderfeststellungen wiedergegeben.Auch im Lichte des vergleichsweise, kurzen, verstrichenen Zeitraums seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 haben sich – wie dargelegt keine entscheidungswesentliche Änderung, insbesondere Verschlechterungen der Lage im Herkunftsstaat bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – ergeben und wurden auch in der angefochtenen Entscheidung die wesentlichen Länderfeststellungen wiedergegeben. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2181558.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.