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{'item': 'W164 2269084-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW164 2269084-1 Spruch, W164 2269084-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28

Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) das Arbeitslosengeld ab dem 22.12.2022 gebühre. Begründend wird angeführt, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 22.12.2022 eingebracht. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe sich am 23.11.2022 telefonisch arbeitslos gemeldet. Sie habe darauf vertraut, dass sie ab diesem Datum Arbeitslosengeld beziehen werde. Mit der Post habe sie die Dokumente bekommen und habe vorgehabt, diese am 05.12.2022 abzugeben. Jedoch habe es an diesem Tag in ihrer Familie viele Erkrankungen gegeben und habe sie als alleinerziehende Mutter an diesem Tag keine Unterstützung für ihre Kinder bekommen. Das Ausbleiben des nicht zuerkannten Arbeitslosengelds bilde eine schwere Belastung für die BF. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, der BF sei aufgrund ihrer telefonischen Meldung vom 23.11.2022 ein Antragsformular per Post zugesendet worden. Dieses hätte sie bis spätestens 07.12.2022 beim AMS abgeben müssen. Die BF habe auch einen Termin zur persönlichen Vorsprache für den 05.12.2022 erhalten. Diesen Termin habe sie zunächst unentschuldigt nicht eingehalten. Am 06.12.2022 habe die BF telefonisch über die Service-Line bekannt gegeben, dass ihre beiden Kinder erkrankt seien. Es sei vereinbart worden, dass die BF nach dem Ende der Pflegefreistellung umgehend vorsprechen solle. Am 09.12.2022 habe sich die BF erneut telefonisch beim AMS gemeldet und einen Termin für eine persönliche Vorsprache am 22.12.2022 vereinbart. Am 22.12.2022 sei die BF zum vereinbarten Termin erschienen und habe das Antragsformular betreffend ihren Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben. Gestützt auf § 46 AlVG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur führte das AMS aus, die BF habe ein Antragsformular mit der darauf klar und deutlich lesbar eingetragenen Rückgabefrist 07.12.2022 erhalten. Die BF – sie hätte bedingt durch die als Folge der Corona-Pandemie allgemein geltenden Erleichterungen der Antragseinbringung - ihren Antrag auf Arbeitslosengeld schriftlich an das AMS senden können – habe den Antrag nicht innerhalb dieser Frist eingebracht. Die Pflegefreistellung hätte sie daran nicht gehindert. Die BF habe auch nicht unmittelbar nach dem Ende ihrer Pflegefreistellung persönlich vorgesprochen. Als Arbeitslose wäre die BF verpflichtet gewesen, die notwendigen Antragstermine zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchseigenständig in Evidenz zu halten. Über die Modalitäten der Antragsrückgabe sei die BF informiert worden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nicht möglich und bestehe auch keine Möglichkeit, eine verspätete Antragstellung zu „reparieren“. Auf das Vorliegen/Fehlen eines Verschuldens bei der Antragstellerin komme es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht an.Gestützt auf Paragraph 46, AlVG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur führte das AMS aus, die BF habe ein Antragsformular mit der darauf klar und deutlich lesbar eingetragenen Rückgabefrist 07.12.2022 erhalten. Die BF – sie hätte bedingt durch die als Folge der Corona-Pandemie allgemein geltenden Erleichterungen der Antragseinbringung - ihren Antrag auf Arbeitslosengeld schriftlich an das AMS senden können – habe den Antrag nicht innerhalb dieser Frist eingebracht. Die Pflegefreistellung hätte sie daran nicht gehindert. Die BF habe auch nicht unmittelbar nach dem Ende ihrer Pflegefreistellung persönlich vorgesprochen. Als Arbeitslose wäre die BF verpflichtet gewesen, die notwendigen Antragstermine zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchseigenständig in Evidenz zu halten. Über die Modalitäten der Antragsrückgabe sei die BF informiert worden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nicht möglich und bestehe auch keine Möglichkeit, eine verspätete Antragstellung zu „reparieren“. Auf das Vorliegen/Fehlen eines Verschuldens bei der Antragstellerin komme es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht an. Gegen diese Entscheidung brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, sie könne nicht alle Gesetze kennen. Sie hoffe auf Verständnis für ihre Situation. Sie habe sich am 23.11.2022 arbeitslos gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF meldete sich am 23.11.2022 telefonisch beim AMS arbeitslos. Ihr wurde daraufhin per Post ein Antragsformular zum Zweck der Antragstellung auf Arbeitslosengeld zugesendet. Dieses Formular enthielt auf Seite 1 den handschriftlichen Vermerk „ausgegeben am 23.11.22“. Die ebenfalls auf Seite 1 vorgesehene Formulierung „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens persönlich abzugeben/zu übermitteln“ wurde handschriftlich in der Weise ergänzt, dass sie lautete: „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice POSTBOX bis spätestens 07.12.2022 zu übermitteln“. Die vorgefertigte Formulierung „persönlich abzugeben“ war händisch durchgestrichen. Die BF erhielt ferner einen Termin für den 05.12.2022 für eine persönliche Vorsprache beim AMS. Sie nahm sich vor, den Antrag auf Arbeitslosengeld zu diesem Termin mitzunehmen. Den Termin vom 05.12.2022 konnte die BF wegen Erkrankung ihrer Kinder nicht einhalten. Von der Möglichkeit, den Antrag vor dem 07.12.2022 in die Postbox des zuständigen AMS zu werfen, machte die BF keinen Gebrauch. Am 22.12.2022 gab die BF das Antragsformular beim AMs persönlich ab. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791). Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791).

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791; VwGH

  1. 06.2006, 2005/08/0201).Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791; VwGH
  2. 06.2006, 2005/08/0201). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs. 1 dritter und vierter Satz AlVG genannten Fristen an (VwGH 03.07.2002, 2001/08/0227). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in Paragraph 46, Absatz eins, dritter und vierter Satz AlVG genannten Fristen an (VwGH 03.07.2002, 2001/08/0227). Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). Dies gilt aber nicht, wenn die Frist aus einem triftigen Grund versäumt wurde. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (z.B. Betrauung eines Vertreters mit der Abgabe des Antrages, VwGH
  3. 2000, 96/08/0076). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die BF den ausgefüllten Antrag erst nach Ablauf der für die Rückgabe gesetzten und auf dem Antragsformular deutlich vermerkten Frist abgegeben hat. Die gegenständliche Antragseinbringung fiel in eine Zeit, in der als Folge der Corona-Pandemie Erleichterungen der Antragseinbringung Geltung hatten: Der BF stand die Möglichkeit offen, den Antrag beim AMS in die Postbox zu werfen. Dies war auf dem Antragsformular eigens handschriftlich vermerkt worden. Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach sie an der Einhaltung des am 05.12.2022 festgelegten Termins einer persönlichen Vorsprache gehindert war, erklärt nicht, weshalb die BF von der Möglichkeit, den Antrag dem AMS im Wege der Postbox bis 07.12.2022 zukommen zu lassen – dies hätte auch eine Vertretung erledigen können - keinen Gebrauch gemacht hat. Dass die BF diese Möglichkeit in Betracht gezogen hätte, hat sie in ihrer Beschwerde nicht einmal behauptet. Für den vorliegenden Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass die BF nicht durch einen triftigen Grund an der rechtzeitigen Antragsabgabe gehindert war. Auf ein Verschulden der BF kommt es dabei nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Anhaltspunkte dafür, dass die BF seitens des BF falsch informiert worden wäre, sind nicht hervorgekommen, sodass sich eine Auseinandersetzung mit § 17 Abs 4 AlVG erübrigt.Anhaltspunkte dafür, dass die BF seitens des BF falsch informiert worden wäre, sind nicht hervorgekommen, sodass sich eine Auseinandersetzung mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erübrigt. Zusammengefasst entspricht die angefochtene Entscheidung den oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2269084.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.