RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW177 2263787-1 Spruch, W177 2263787-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volke
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.“
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Zu A) Berichtigung:
- Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), welcher gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
- Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), welcher gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf Paragraph 43, Absatz 7, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
- Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Erkenntnis vom 15.03.
- Dieses Erkenntnis wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, nämlich dem Amt der Tiroler Landesregierung Kinder- und Jugendhilfe, und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Im Schreiben (OZ 14) der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde auf den Tippfehler im Spruch des Erkenntnisses hingewiesen. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass dies tatsächlich ein Tippfehler ist, und somit hat der Spruch des Erkenntnisses richtig zu lauten: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Kinder- und Jugendhilfe, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, Lemböckgasse 49, Haus 1/Stiege A, 3.Stock, 1230 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 25.10.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2023, zu Recht„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Kinder- und Jugendhilfe, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, Lemböckgasse 49, Haus 1/Stiege A, 3.Stock, 1230 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 25.10.2022, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2023, zu Recht A) I. Die Beschwerde wird gemäß dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan erteilt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.“
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ Die Unrichtigkeit der Schreibfehler ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Beschlusses vermieden werden können, weshalb (iSd oben zitierten Rechtsprechung über einen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5) spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2263787.1.01