← Österreich

{'item': 'W200 2271721-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW200 2271721-1 Spruch, W200 2271721-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am 03.01.2022 einen Behindertenpass (GdB 50%) aus. Am 24.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung gegen den Behindertenpass Beschwerde und verwies darauf, dass sie vergessen hätte, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu stellen. In einem weiteren Ermittlungsverfahren blieb die bisher befasste Allgemeinmedizinerin bei ihrer Einschätzung von 50% und nach Abgabe einer Stellungnahme im Parteiengehör wurde mit Beschwerdevorentscheidung des SMS vom 17.03.2023 die Beschwerde gegen die im Behindertenpass eingetragene Höhe des Grades der Behinderung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 24.03.2023 versandt. Am 17.04.2023 langte beim SMS folgendes Email ein (Fehler nicht korrigiert): „Ich beantrage hiermit fristgerecht das meine Beschwerde zu OB. 14222473700018 dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“ Das SMS wies mit Bescheid vom 21.04.2023 gemäß § 15 VwGVG den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2023 als verspätet zurück.Das SMS wies mit Bescheid vom 21.04.2023 gemäß Paragraph 15, VwGVG den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2023 als verspätet zurück. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Schreiben vom 17.03.2023 am 03.

  1. erhalten hätte und ihr Vorlagenantrag daher fristgerecht war. Es erfolgten weitere inhaltliche Ausführungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerdevorentscheidung des SMS, Landesstelle NÖ, OB. 14222473700018 vom 17.03.2023 wurde am 24.03.2023 abgefertigt. Dieser Bescheid gilt mit 30.03.2023 als zugestellt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete nach zwei Wochen am 13.04.2023 Die Beschwerde wurde am 17.04.2023 verspätet eingebracht.
  2. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  3. Beweiswürdigung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 15 Abs. 3 VwGVG besagt: Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG besagt: Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Gegenständlich betrug die Beschwerdefrist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den von der belangten Behörde ausgestellten Bescheid vom 17.03.2023 zwei Wochen. Das Zustellgesetz besagt zur Zustellung ohne Zustellnachweis: § 26

(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26,
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (§ 26 Abs. 2
  1. Satz ZustellG).Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (Paragraph 26, Absatz 2,
  2. Satz ZustellG). Die Beschwerdevorentscheidung des SMS, Landesstelle NÖ, OB. 14222473700018 vom 17.03.2023 wurde am 24.03.2023 abgefertigt und gilt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (= 30.03.2023).Die Beschwerdevorentscheidung des SMS, Landesstelle NÖ, OB. 14222473700018 vom 17.03.2023 wurde am 24.03.2023 abgefertigt und gilt die Zustellung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (= 30.03.2023). Der Bescheid gilt mit 30.03.2023 als zugestellt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete nach zwei Wochen am 13.04.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 17.04.
  4. Die Beschwerde wurde am 17.04.2023 verspätet eingebracht. Aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die am 31.03.2023 zu laufen begonnen habende zweiwöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs.2 AVG am 13.04.2023, 24:00 Uhr.Aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die am 31.03.2023 zu laufen begonnen habende zweiwöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am 13.04.2023, 24:00 Uhr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2271721.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.