Obsah (4)
§ 223§§ 27§ 229§ 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW247 2217596-1 Spruch, W247 2217596-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 223Abs. 2 Strafgesetzbuch (in der Folge: St
GB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts (in der Folge: BG) römisch 40 vom 28.03.2011, rechtskräftig am 08.08.2011,
Paragraph 223, Absatz 2, Strafgesetzbuch (in der Folge: StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2.2. Mit Urteil der BG XXXX vom 22.10.2015, rechtskräftig am 27.10.2015,
§§ 27Abs.
1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (in der Folge: SMG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt.2.
- Mit Urteil der BG römisch 40 vom 22.10.2015, rechtskräftig am 27.10.2015,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz (in der Folge: SMG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichts (in der Folge: LG) XXXX vom 17.07.2018, rechtskräftig am 17.07.2018,
§ 229Abs. 1 St
GB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz (in der Folge: WaffG), § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts (in der Folge: LG) römisch 40 vom 17.07.2018, rechtskräftig am 17.07.2018,
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz (in der Folge: WaffG), Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2.
- Am 19.02.2019 wurde der BF im Zuge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen und führte zunächst aus, wegen seiner Thrombosegefährdung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung zu sein und blutverdünnende Medikamente zu nehmen. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in einer Gemeindewohnung zu wohnen und von der Mindestsicherung zu leben. Außerdem würden auch seine Eltern in Österreich leben. Er sei auf der Suche nach einer Arbeit und habe viele Freunde. In der Russischen Föderation habe er nur mehr weitschichtige Verwandte und zu diesen keinen Kontakt. Ca. 2009 oder 2010 habe er versucht nach Tschetschenien zu reisen, ihm sei die Einreise aber nicht gestattet worden. Der Grund der Reise sei eine heikle Familiengeschichte gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im Sicherheitsdienst für Objekte für die damalige tschetschenische Regierung gearbeitet habe. Alle damaligen Mitarbeiter würden gesucht und bedroht. Der BF wisse nicht, was im Falle einer Rückkehr mit ihm passieren würde. Der FSB sei unberechenbar. Aber Kollegen die von Österreich in die Russische Föderation abgeschoben worden seien, seien getötet worden. Er sei im zweiten Tschetschenienkrieg kein Mitglied der Widerstandbewegung gewesen und auch keiner islamistischen Organisation. Seine Kinder seien in Österreich geboren und aufgewachsen und würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Sie würden kaum Russisch oder Tschetschenisch sprechen und er könne diese nicht aus ihrer Heimat, Österreich herausreißen. Auch er selbst habe keinen Bezug mehr zu Tschetschenien und leide an Ängsten und Unruhe, wenn er daran denke. Der BF legte die vier Geburtsurkunden seiner Kinder vor. 2.
- Mit Stellungnahme vom 06.03.2019 brachte der BF vor, dass sich die Lage in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation nicht verändert oder gebessert habe. Eine dauerhafte und nachhaltige Besserung der Lage könne auch den Länderberichten nicht entnommen werden und es würde nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen kommen. Der BF habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder. XXXX könne aufgrund der Unterstützung Russlands machen was er wolle und sei aufgrund der Eingliederung ehemaliger Rebellen in die staatlichen Strukturen bestens über ehemalige Aufständische informiert. Der BF habe für die Tschetschenische Republik Itschkerien gearbeitet, weshalb er bis heute durch das russische Militär und den Geheimdienst gesucht werde. römisch 40 könne aufgrund der Unterstützung Russlands machen was er wolle und sei aufgrund der Eingliederung ehemaliger Rebellen in die staatlichen Strukturen bestens über ehemalige Aufständische informiert. Der BF habe für die Tschetschenische Republik Itschkerien gearbeitet, weshalb er bis heute durch das russische Militär und den Geheimdienst gesucht werde. Zahlreiche Berichte würden belegen, dass sich die Lage nicht maßgeblich und andauernd verändert bzw. verbessert hat. Im Falle einer Rückkehr bestehe ein Risiko im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK).Zahlreiche Berichte würden belegen, dass sich die Lage nicht maßgeblich und andauernd verändert bzw. verbessert hat. Im Falle einer Rückkehr bestehe ein Risiko im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK). In Russland würden sich viele Anschläge mit zahlreichen Todesopfern ereignen. Es herrsche zwar prinzipiell Bewegungsfreiheit, aber eine anti-kaukasische Stimmung und zahlreiche andere Probleme. Der Aufbau einer Existenz wäre dem BF im Falle einer Rückkehr nicht möglich. Der BF habe keinen Anschluss, Verwandte oder Freunde in Tschetschenien oder Russland und könne auch – allein aufgrund der offen gelebten Korruption – von Seiten der Behörden keine Hilfe erwarten. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.03.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 20.04.2007, AZ: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.03.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 20.04.2007, AZ: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinem Privat- und Familienleben, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, seiner Rückkehrsituation und zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte das BFA aus, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation als stabil zu bezeichnen und nicht jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei und auch auf die Person des BF bezogen keine „außergewöhnlich Umstände“ behauptet oder bescheinigt worden seien, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten. Auch sei der BF arbeitsfähig und könne so seine grundlegendsten Bedürfnisse decken. Daher sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei – trotz Bestehens eines Familien- und Privatlebens des BF im Bundegebiet – zumutbar und gerechtfertigt. Zugunsten des BF spreche, dass er mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sich seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und einigermaßen gut Deutsch spreche. Die Ehefrau des BF sei jedoch gesund und könne auch ohne den BF auskommen, was sie bereits während der Haftstrafen des BF tun musste. Ein Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern könne über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ein Eingriff in das Familienleben sei zu verneinen. Auch habe der BF seinen Aufenthalt nicht genutzt, um sich nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und seine Bindung zum Heimatstaat sei wesentlich stärker, als jene zu Österreich. Der BF sei außerdem mehrfach straffällig geworden und ihm habe bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aufs Spiel setze. Seine schlepperunterstützte und rechtswidrige Einreise sei zudem ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Dem BF hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Änderung der Umstände in seinem Heimatland nur vorübergehend sei. Ein Organisationsverschulden des BFA könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Ein Einreiseverbot in der Höhe von sieben Jahren sei im Lichte der wiederholten Straffälligkeit und der davon ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angemessen und notwendig, um weitere strafbare Handlung zu verhindern.Rechtlich führte das BFA aus, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation als stabil zu bezeichnen und nicht jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sei und auch auf die Person des BF bezogen keine „außergewöhnlich Umstände“ behauptet oder bescheinigt worden seien, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten. Auch sei der BF arbeitsfähig und könne so seine grundlegendsten Bedürfnisse decken. Daher sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei – trotz Bestehens eines Familien- und Privatlebens des BF im Bundegebiet – zumutbar und gerechtfertigt. Zugunsten des BF spreche, dass er mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sich seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und einigermaßen gut Deutsch spreche. Die Ehefrau des BF sei jedoch gesund und könne auch ohne den BF auskommen, was sie bereits während der Haftstrafen des BF tun musste. Ein Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern könne über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ein Eingriff in das Familienleben sei zu verneinen. Auch habe der BF seinen Aufenthalt nicht genutzt, um sich nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und seine Bindung zum Heimatstaat sei wesentlich stärker, als jene zu Österreich. Der BF sei außerdem mehrfach straffällig geworden und ihm habe bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aufs Spiel setze. Seine schlepperunterstützte und rechtswidrige Einreise sei zudem ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Dem BF hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Änderung der Umstände in seinem Heimatland nur vorübergehend sei. Ein Organisationsverschulden des BFA könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Ein Einreiseverbot in der Höhe von sieben Jahren sei im Lichte der wiederholten Straffälligkeit und der davon ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angemessen und notwendig, um weitere strafbare Handlung zu verhindern. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid zunächst aus, dass die Identität des BF feststehe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Umstände aufgrund denen der BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen habe, nichtmehr bestehen würden. Der BF sei nicht unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligt gewesen und habe nicht der Rebellenbewegung angehört. Den Länderinformationen könne nicht entnommen werden, dass tschetschenische Kämpfer der Tschetschenienkriege gesucht würden. Die russischen bzw. tschetschenischen Behörden würden sich bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS [Islamischer Staat]-Kämpfer bzw. Unterstützer und Personen die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte gekämpft hätten, konzentrieren. Aufgrund seiner Tätigkeit vor 13 Jahren würde ihm keine staatliche Verfolgung drohen und der BF habe auch im Aberkennungsverfahren keine konkreten Umstände vorgebracht, welche auf eine Gefährdung seiner Person schließen lassen würden. Die geäußerten Befürchtungen, dass die Arbeitskollegen des BF gesucht und bedroht würden, beziehe sich zudem weitgehend auf andere Personen und seien zu allgemein, um eine individuell den BF betreffende Verfolgung daraus ableiten zu können. Dass der BF versucht habe 2009 oder 2010 nach Tschetschenien einzureisen, zeige, dass er auch selbst nicht von einer Gefährdung im Falle einer Rückkehr ausgehe. Der BF sei ein gesunder erwachsener Mann, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar sei. Er sei auch mit den Lebensbedingungen in Tschetschenien ausreichend vertraut, spreche Russisch und Tschetschenisch und habe weitschichtige Verwandte dort. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in eine ausweglose Lage geraten. Auch könne er durch seine Verwandten in Österreich finanziell unterstützt werden. 2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 12.04.2019, wurde für den BF durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 18.03.2019, in vollem Umfang erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der bisherige Verfahrensgang neuerlich dargestellt und anschließend ausgeführt, dass die Bedrohung aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden sei, nach wie vor bestehe. Die Behörde verkenne die tatsächliche Lage und wende die gesetzlichen Bestimmungen falsch und willkürlich an. Die Lage in Tschetschenien und auch in der Russischen Föderation habe sich nicht dauerhaft und nachhaltig gebessert. Der BF sei als Widerstandskämpfer registriert, habe für den unabhängigen Tschetschenischen Staat gearbeitet, wobei er Staatsgebäude beschützt habe, weshalb er vom russischen Geheimdienst und ihren tschetschenischen Marionettenstrukturen verfolgt werde. Aufgrund der Verstrickung Putins mit dem XXXX , könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Auch mit einem effektiven Rechtschutz könne im Falle des BF – als ehemaligem Widerstandskämpfer – nicht gerechnet werden. Die schlepperunterstützte und illegale Einreise des BF stelle die einzige Möglichkeit dar, als Flüchtling den Schutz eines anderen Staates in Anspruch zu nehmen und der BF sei auch nicht „massiv“ straffällig geworden – sodass die „Zehn-Jahres-Grenze“ sehr wohl eine Rolle spiele – sondern weise lediglich drei Vorstrafen auf. Zudem habe er keine nahen Verwandten im Herkunftsland und sei in Österreich stets bemüht, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei nicht gerechtfertigt. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen minderjährigen Kindern per Telefon sei nicht möglich und dass Wohl der Kinder, welche ohne Vater aufwachsen müssten, sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig und das Einreiseverbot keinesfalls notwendig und dessen Dauer unverhältnismäßig. Außerdem seien das Ermittlungsverfahren, die Bescheidbegründung und die Beweiswürdigung mangelhaft erfolgt. Die Behörde habe es unterlasse, sich mit der Situation des BF und der aktuellen Ländersituation ausreichend auseinander zu setzen. Die Behörde begründe nicht, warum nicht mehr von einer Verfolgung des BF auszugehen sei. Dass der Fokus der Behörden auf anderen Gruppen liege, reiche nicht aus. Inwiefern die Angaben des BF zum Schicksal seiner Arbeitskollegen zu allgemein seien, sei nicht nachvollziehbar. Auch, dass der BF nicht zu 100% gesund sei und Medikamente nehme, sei von der Behörde nicht gewürdigt worden. Die Behörde habe es auch unterlassen, die Ehefrau des BF einzuvernehmen, welche die familiäre Situation und ihre Abhängigkeit zum BF, wenn auch nicht finanziell, hätte schildern können.Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der bisherige Verfahrensgang neuerlich dargestellt und anschließend ausgeführt, dass die Bedrohung aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden sei, nach wie vor bestehe. Die Behörde verkenne die tatsächliche Lage und wende die gesetzlichen Bestimmungen falsch und willkürlich an. Die Lage in Tschetschenien und auch in der Russischen Föderation habe sich nicht dauerhaft und nachhaltig gebessert. Der BF sei als Widerstandskämpfer registriert, habe für den unabhängigen Tschetschenischen Staat gearbeitet, wobei er Staatsgebäude beschützt habe, weshalb er vom russischen Geheimdienst und ihren tschetschenischen Marionettenstrukturen verfolgt werde. Aufgrund der Verstrickung Putins mit dem römisch 40 , könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Auch mit einem effektiven Rechtschutz könne im Falle des BF – als ehemaligem Widerstandskämpfer – nicht gerechnet werden. Die schlepperunterstützte und illegale Einreise des BF stelle die einzige Möglichkeit dar, als Flüchtling den Schutz eines anderen Staates in Anspruch zu nehmen und der BF sei auch nicht „massiv“ straffällig geworden – sodass die „Zehn-Jahres-Grenze“ sehr wohl eine Rolle spiele – sondern weise lediglich drei Vorstrafen auf. Zudem habe er keine nahen Verwandten im Herkunftsland und sei in Österreich stets bemüht, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei nicht gerechtfertigt. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen minderjährigen Kindern per Telefon sei nicht möglich und dass Wohl der Kinder, welche ohne Vater aufwachsen müssten, sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig und das Einreiseverbot keinesfalls notwendig und dessen Dauer unverhältnismäßig. Außerdem seien das Ermittlungsverfahren, die Bescheidbegründung und die Beweiswürdigung mangelhaft erfolgt. Die Behörde habe es unterlasse, sich mit der Situation des BF und der aktuellen Ländersituation ausreichend auseinander zu setzen. Die Behörde begründe nicht, warum nicht mehr von einer Verfolgung des BF auszugehen sei. Dass der Fokus der Behörden auf anderen Gruppen liege, reiche nicht aus. Inwiefern die Angaben des BF zum Schicksal seiner Arbeitskollegen zu allgemein seien, sei nicht nachvollziehbar. Auch, dass der BF nicht zu 100% gesund sei und Medikamente nehme, sei von der Behörde nicht gewürdigt worden. Die Behörde habe es auch unterlassen, die Ehefrau des BF einzuvernehmen, welche die familiäre Situation und ihre Abhängigkeit zum BF, wenn auch nicht finanziell, hätte schildern können. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Beschwerdevorlag vom 15.04.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 17.04.2019 ein. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 21.01.2021, rechtskräftig am 25.01.2021,
§ 15St
GB §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.01.2021, rechtskräftig am 25.01.2021,
Paragraph 15, StGB Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 30.09.2021, rechtskräftig am 05.10.2021,
§ 27Abs.
2a
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 30.09.2021, rechtskräftig am 05.10.2021,
Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 2.
- Mit der Ladung vom 20.01.2023 zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 [diese wurde in der Folge auf den 17.02.2023, dann auf den 13.03.2023 und schließlich auf den 14.04.2023 vertagt], übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 09.11.2022, Version 10), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 2.
- Mit Schreiben vom 24.03.2023 übermittelte das BVwG dem BF erneut eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 03.02.2023, Version 11), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Wieder wurde dem BF Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 27.03.2023 ersucht diese um die Zurverfügungstellung der in der Beweismittelliste aufgelisteten Länderinformationen zur Russischen Föderation. Mit Schreiben vom 30.03.2023 kam das BVwG diesem Ersuchen nach. 2.
- Am 14.04.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und auch unter Anwesenheit seiner Vertreterin teilnahm. Zudem wurde auch die Ehefrau des BF als Zeugin befragt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: Beginn der Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich wurde am XXXX in Tschetschenien geboren in der Stadt XXXX geboren. Früher war das Tschetschenien und jetzt gehört es zur russischen Föderation. Meine StA. ist russisch. Der letzte Wohnort war in der Stadt XXXX in der XXXX . BF: Ich wurde am römisch 40 in Tschetschenien geboren in der Stadt römisch 40 geboren. Früher war das Tschetschenien und jetzt gehört es zur russischen Föderation. Meine StA. ist russisch. Der letzte Wohnort war in der Stadt römisch 40 in der römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe einen abgelaufenen russischen Pass gehabt, den hatte ich als ich dort gelebt habe. Ich habe alles abgegeben. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und sagen mir welche Dokumente auf AS 19 bis 25 des Aktes abgelichtet sind? BF: Das ist mein russischer pass. Das war mein Führerschein (AS 25). Das ist das polnische Dokument (AS 27). Das ist meine Heiratsurkunde (AS 29). Das habe ich vergessen, es ist wahrscheinlich von der Schule oder so (AS 31). Das ist eine Bestätigung, dass mich das russ. Soldaten mitgenommen, geschlagen und auf der Straße raus gelassen haben (AS 31) RI an D: Ich ersuche Sie zu übersetzen, was auf der AS 31 steht. D: „Bestätigung ausgestellt für XXXX , geboren in der Stadt XXXX in der tschetschenischen Republik darüber, dass er in der Nacht vom
- auf dem
- März 2005, ohne dass ihm irgendetwas vorgeworfen wurde, durch Sicherheitskräfte der russischen Föderation festgenommen wurde, festgenommen und in einem Infiltrationslager gehalten wurde. Nach 4 Tagen Misshandlungen und Folter die russischen Militärangehörigen in Bezug auf Herrn XXXX verübt haben, wurden alle freigelassen, da seine Verwandte ein hohes Lösegeld bezahlt haben. D: „Bestätigung ausgestellt für römisch 40 , geboren in der Stadt römisch 40 in der tschetschenischen Republik darüber, dass er in der Nacht vom
- auf dem
- März 2005, ohne dass ihm irgendetwas vorgeworfen wurde, durch Sicherheitskräfte der russischen Föderation festgenommen wurde, festgenommen und in einem Infiltrationslager gehalten wurde. Nach 4 Tagen Misshandlungen und Folter die russischen Militärangehörigen in Bezug auf Herrn römisch 40 verübt haben, wurden alle freigelassen, da seine Verwandte ein hohes Lösegeld bezahlt haben. Aus kurzer Biografie vom Herrn XXXX : Er war vom 1998 bis 1999 Mitarbeiter des Departements der Bewachung der staatlich Objekte der Tschetschenischen Republik- Abteilung XXXX . Unterschrieben von Vorsitzenden der Vereinigung XXXX XXXX “ Auf Weisung von XXXX 14.03.2005.“Aus kurzer Biografie vom Herrn römisch 40 : Er war vom 1998 bis 1999 Mitarbeiter des Departements der Bewachung der staatlich Objekte der Tschetschenischen Republik- Abteilung römisch 40 . Unterschrieben von Vorsitzenden der Vereinigung römisch 40 römisch 40 “ Auf Weisung von römisch 40 14.03.2005.“ Runder Siegelaufdruck mit der Aufschrift tschetschenische Republik Itschkeria Vereinigung XXXX Registrierungsnummer XXXX Runder Siegelaufdruck mit der Aufschrift tschetschenische Republik Itschkeria Vereinigung römisch 40 Registrierungsnummer römisch 40 RI: Was ist das für ein Verein, der für Sie diese Stellungnahme geschickt hat, und woher weiß der Verein über Ihre Geschichte im Herkunftsstaat Bescheid? BF: Das war unser Leiter. Der Kommandant unserer Abteilung. RI: Sie haben ja nicht für den Verein auf XXXX gearbeitet im Herkunftsstaat, sondern für eine staatliche Behörde zur Bewachung von Objekten?RI: Sie haben ja nicht für den Verein auf römisch 40 gearbeitet im Herkunftsstaat, sondern für eine staatliche Behörde zur Bewachung von Objekten? BF: Das war in der Kriegszeit. RI: Was ist der für ein Verein, der Ihnen das geschickt hat? BF: Mir hat das der Kommandant dieses Schriftstück übermittelt, er ist auch in Österreich. RI: Das heißt, der Verein ist Ihnen nicht bekannt? BF: Vereinigung XXXX ?BF: Vereinigung römisch 40 ? RI: Ja. BF: Vielleicht haben Sie nicht richtig übersetzt. Das ist das Departements für die Überwachung der staatlichen Objekte. Wir sind ja mit Waffen dort gestanden und haben die Objekte bewacht. Diese Objekte wurden oft überfallen. Wir mussten auch oft die Waffen anwenden, also schießen. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, legen Sie diesen bitte vor. BF: Ich habe es nicht mitgenommen. Ich habe aber alles bereits vorgelegt. Das war vor vielen Jahren. RI: Frau Dolmetscherin bitte schauen Sie auf (AS 19), ob es sich bei dieser Kopie um einen Auslands-, oder Inlandsreisepass handelt. D: Es handelt sich um einen Inlandspass. Im Auslandspass wird der Vor- und Familienname nicht nur kyrillisch, sondern auch nach dem lateinischen Alphabet vermerkt. RI: VORHALTUNG: Bei Ersteinvernahme am 26.04.2006 haben Sie auf Seite 2 des Prot. angegeben, Ihr Auslandsreisepass befände sich noch bei der polnischen Asylbehörde. Vor dem BFA am 19.02.2019 gaben Sie auf Seite 2 an, der russische Auslandsreisepass würde sich zu Hause in Wien befinden. Also befindet er sich nun wirklich? BF: Das weiß ich nicht. Das müsste ich schauen. Meine Frau hat alle Dokumente. RI an RV: Sie werden aufgefordert für die Wochenfrist eine Kopie des Auslandsreisepasses- falls vorhanden- vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert für die Wochenfrist eine Kopie des Auslandsreisepasses- falls vorhanden- vorzulegen. BF: Als ich aus Polen hierhergekommen bin, habe ich alle Dokumente vorgelegt. Ob der Auslandsreisepass dabei war, weiß ich nicht. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Russisch, meine Muttersprache ist Tschetschenisch, Deutsch. Bisschen Polnisch. Dagestanisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe neun Jahre die Grundschule abgeschlossen. Dann begann der Krieg. Während des Krieges wurden die Schulen in Brand gesetzt. Ich konnte keine Dokumente bekommen, wie zum Beispiel Diplome bzw. wurden diese Dokumente vernichtet und verbrannt. Bei uns gelten 11 Jahre Grundschule als eine abgeschlossene mittlere Ausbildung, das entspricht einem Gymnasium in Österreich. Um den Abschluss der 9.,
- und
- Klasse zu bekommen, habe ich eine Ausbildung als Zugführer gemacht. Das Diplom habe ich hier. Mein Vater war krank und deswegen habe ich sehr früh zu arbeiten begonnen. Zuhause habe ich als LKW-Fahrer und als Busfahrer gearbeitet. Dann habe ich eine Automechanikerausbildung im Herkunftsland gemacht. Ich habe allerdings keine diesbezüglichen Dokumente bekommen. Ich habe auch in Österreich in einer Werkstatt gearbeitet. Ich habe selbst auch eine Werkstatt gepachtet gehabt in XXXX , das war ein Hobby von mir. Ich habe Autos gekauft, repariert und getuned. BF: Ich habe neun Jahre die Grundschule abgeschlossen. Dann begann der Krieg. Während des Krieges wurden die Schulen in Brand gesetzt. Ich konnte keine Dokumente bekommen, wie zum Beispiel Diplome bzw. wurden diese Dokumente vernichtet und verbrannt. Bei uns gelten 11 Jahre Grundschule als eine abgeschlossene mittlere Ausbildung, das entspricht einem Gymnasium in Österreich. Um den Abschluss der 9.,
- und
- Klasse zu bekommen, habe ich eine Ausbildung als Zugführer gemacht. Das Diplom habe ich hier. Mein Vater war krank und deswegen habe ich sehr früh zu arbeiten begonnen. Zuhause habe ich als LKW-Fahrer und als Busfahrer gearbeitet. Dann habe ich eine Automechanikerausbildung im Herkunftsland gemacht. Ich habe allerdings keine diesbezüglichen Dokumente bekommen. Ich habe auch in Österreich in einer Werkstatt gearbeitet. Ich habe selbst auch eine Werkstatt gepachtet gehabt in römisch 40 , das war ein Hobby von mir. Ich habe Autos gekauft, repariert und getuned. RI: War das eine angemeldete Tätigkeit? BF: Ja, als ich gearbeitet habe war das eine angemeldete Tätigkeit mit Lohnzettel. RI: Haben Sie weitere Ausbildungen und Berufstätigkeiten? BF: Ich habe auch als LKW-Fahrer gearbeitet. Das habe ich alles über einen Leihfirma gemacht. Das waren verschieden Tätigkeiten. Als Schlosser habe ich auch gearbeitet in Österreich. Als Schweißer habe ich in der Firma auch gearbeitet in Österreich. Das waren 3 verschiedene Schweißgeräte. RI: Wann haben Sie das letzte Mal in Österreich gearbeitet? BF: Das war vor der Pandemie. Ein genaues Datum kann ich leider nicht angeben. Verhandlung wird unterbrochen um 09:58 Uhr und fortgesetzt um 10:
- RI: Haben Sie einen gültigen Schulabschluss? BF: Ja, wir haben kein Diplom mehr. Statt dem Diplom habe ich die Ausbildung als Zugführer gemacht. Das ersetzt den Schulabschluss. RI: Können Sie das vorlegen? BF: Ich weiß nicht, ob ich das hier habe, aber das Dokument ist in Österreich. RI an RV: Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist eine Kopie dieses Dokumentes in Vorlage zu bringen. RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist eine Kopie dieses Dokumentes in Vorlage zu bringen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2019 auf Seite 3 des Prot. angegeben als KFZ-Mechaniker, Spengler und vieles mehr in Österreich arbeiten zu können. Ähnliches haben Sie auch heute angegeben. Können Sie zu diesem genannten Berufen auch eine ordentliche Berufsausbildung vorweisen? BF: Ja, das habe ich alles gelernt. RI: Über all diese Tätigkeiten haben Sie auch entsprechende Berufsausbildungszeugnisse? BF: In Österreich habe ich diesbezüglich keine Unterlagen. Ich habe nicht gewusst, dass ich das hier brauchen werde. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2019 auf Seite 4 des Prot. angegeben in Ö bereits al KFZ-Mechaniker, Spengler, Lagearbeiter, Staplerfahrer und LKW-Fahrer gearbeitet zu haben. Auch heute haben Sie von diversen Berufstätigkeiten im Bundesgebiet berichtet. Aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug geht zumindest seit 17.01.2012 jedoch keine angemeldete Tätigkeit im Bundesgebiet zu Ihrer Person hervor. Wieso haben Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nicht für eine berufliche Integration hinreichend genützt? BF: Wie kann das sein, ich habe ja Geld bekommen. Ich weiß nicht, warum das so ist. Ist das also so, dass das nicht im Computer eingetragen wurde, dass ich gearbeitet habe? RI: Als letzte angemeldete Tätigkeit ist eingetragen eine Arbeit bei Herrn XXXX im XXXX Bezirk. Welche am 17.01.2012 geendet hat.RI: Als letzte angemeldete Tätigkeit ist eingetragen eine Arbeit bei Herrn römisch 40 im römisch 40 Bezirk. Welche am 17.01.2012 geendet hat. BF: Nach dieser Tätigkeit habe ich bei verschiedenen Firmen gearbeitet. RI: Waren das angemeldete oder nicht angemeldete Tätigkeiten? BF: Das waren Tätigkeiten über eine Leihfirma, wie ich das bereits angegeben habe. Das Büro dieser Firma befindet sich am XXXX , zumindestens damals war es am XXXX .BF: Das waren Tätigkeiten über eine Leihfirma, wie ich das bereits angegeben habe. Das Büro dieser Firma befindet sich am römisch 40 , zumindestens damals war es am römisch 40 . RI: Wann haben Sie den Herkunftsstaat letztlich verlassen? Bitte um ein möglichst genaues Ausreisedatum. BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. 2007 oder
- RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Ich lebe ständig hier, seitdem ich nach Österreich gekommen bin. Ich bin höchstens nach Polen oder nach Deutschland mit dem Auto gefahren. Wir haben die Autos von der Firma geholt. Das waren die einzigen Reisen. RI: Wie hieß die Arbeitskräfteleihfirma, für die Sie zuletzt tätig waren? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe aber die Papiere dazu gehabt. RI: Haben davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen EU-MS gestellt? Wenn ja, in welchem, wann war das und wie ist das Asylverfahren ausgegangen? BF: Ich bin über Polen gekommen. Ich bin einfach nur über Polen gereist und hatte nicht vor, dort zu bleiben. Ich war dort 10 oder 11 Monate. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe das Ergebnis nicht abgewartet. Ich war 10 oder 11 Monate dort und dann bin ich hierher gekommen. Das Datum weiß ich nicht mehr. RI: Mit welchen Verwandten sind Sie zeitgleich nach Österreich gekommen? Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdaten. BF: Meine Frau, XXXX , geb. XXXX , nur sie. BF: Meine Frau, römisch 40 , geb. römisch 40 , nur sie. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Ich bin ja schon sehr lange da. Bei uns ist das nicht so, dass man die Leute mit Familiennamen anspricht oder sich Geburtsdaten merkt, es reicht der Vorname. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht. Ich kann nur die Vornamen nennen, ich weiß nicht, wo die Leute leben. Ein Cousin, das ist der Sohn des Bruders meines Vaters, seine Familie, die Brüder meines Vaters sind dort, ich kann sie auch mit Familiennamen nennen. Der Bruder meines Vaters heißt XXXX und sein Sohn heißt XXXX . Der jüngere Bruder vom Papa, er heißt XXXX . Sein Sohn heißt XXXX . Ich habe keinen Bekannten mehr. Von anderen Verwandten weiß ich nichts, ich habe nur sehr wenig Kontakt.BF: Ich weiß es nicht. Ich kann nur die Vornamen nennen, ich weiß nicht, wo die Leute leben. Ein Cousin, das ist der Sohn des Bruders meines Vaters, seine Familie, die Brüder meines Vaters sind dort, ich kann sie auch mit Familiennamen nennen. Der Bruder meines Vaters heißt römisch 40 und sein Sohn heißt römisch 40 . Der jüngere Bruder vom Papa, er heißt römisch 40 . Sein Sohn heißt römisch 40 . Ich habe keinen Bekannten mehr. Von anderen Verwandten weiß ich nichts, ich habe nur sehr wenig Kontakt. RI: Wie häufig haben Sie Kontakt mit diesen von Ihnen genannten Verwandten? BF: Einmal bis 2 Mal in 2 oder 3 Jahren. Unser Wohnsitz ist in der Stadt XXXX und sie leben weit weg von dort. Die genaue Stadt weiß ich nicht. Russland ist groß, ich weiß nicht, wie die Stadt genau heißt. Eigentlich wohnt er nicht in der Stadt, sondern in einem Dorf. Der Bruder und seine Familie. Nur mein Vater ist in die Stadt übersiedelt, um dort zu leben. Ich habe keinen Kontakt zu den Leuten seitdem ich in Österreich bin.BF: Einmal bis 2 Mal in 2 oder 3 Jahren. Unser Wohnsitz ist in der Stadt römisch 40 und sie leben weit weg von dort. Die genaue Stadt weiß ich nicht. Russland ist groß, ich weiß nicht, wie die Stadt genau heißt. Eigentlich wohnt er nicht in der Stadt, sondern in einem Dorf. Der Bruder und seine Familie. Nur mein Vater ist in die Stadt übersiedelt, um dort zu leben. Ich habe keinen Kontakt zu den Leuten seitdem ich in Österreich bin. RI: Sie haben gerade angegeben, dass Sie ein bis 2 Mal in 2 oder 3 Jahr Kontakt haben. BF: Das war, als ich noch in Tschetschenien war, bevor ich nach Österreich gekommen bin. Deswegen habe ich gefragt, warum Sie die Daten der dortigen Verwandten brauchen. RI: Verfügen Sie über Bekannte oder Freunde im Herkunftsstaat mit denen Sie in Kontakt stehen? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Verwandte, welche außerhalb der Russischen Föderation leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und den Wohnort dieser Verwandten? BF: Ich habe keine Ahnung. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf. BF: Ich weiß es ja nicht. Was soll ich dazu sagen. RI wiederholt die Frage. BF: Das erkläre ich ja gerade, ich weiß es nicht. Ich habe schon gesagt, Papa, Mama. D: Ich glaube, der BF steht vollkommen daneben. Ich werde es ihm erklären. BF: In Österreich weiß ich die Verwandten. Meine Mutter XXXX lebt hier und Verwandte ms. D.h. ihr Bruder XXXX , Nachname weiß ich nicht, der andere Bruder XXXX , den Familiennamen weiß ich auch nicht und die Schwester XXXX , ich weiß keinen Familiennamen und eine Schwester heißt XXXX , ich weiß keinen Familiennamen, von ihr. Vs mein Cousin, XXXX . Mein Vater XXXX lebt im Bundesgebiet. Meine Schwester heißt XXXX . XXXX meine Frau. XXXX und XXXX sind meine Kinder. Ansonsten habe ich keine Verwandten hier.BF: In Österreich weiß ich die Verwandten. Meine Mutter römisch 40 lebt hier und Verwandte ms. D.h. ihr Bruder römisch 40 , Nachname weiß ich nicht, der andere Bruder römisch 40 , den Familiennamen weiß ich auch nicht und die Schwester römisch 40 , ich weiß keinen Familiennamen und eine Schwester heißt römisch 40 , ich weiß keinen Familiennamen, von ihr. römisch fünf s mein Cousin, römisch 40 . Mein Vater römisch 40 lebt im Bundesgebiet. Meine Schwester heißt römisch 40 . römisch 40 meine Frau. römisch 40 und römisch 40 sind meine Kinder. Ansonsten habe ich keine Verwandten hier. RI: Wann sind Ihre Eltern nach Österreich gekommen und was war der Grund dafür? BF: Sie sind meinetwegen gekommen. Ca. 2 Jahre nachdem ich gekommen bin, sind sie gekommen. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Konventionspass, alle. RI: Mit welchen Ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten leben Sie zur Zeit in einem gemeinsamen Haushalt und seit wann bzw. seit wann nicht mehr? BF: Meine Frau und meine Kinder. RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten? BF: Manche arbeiten. Ich weiß nicht, wie sich die anderen finanzieren. RI: Wovon leben Sie, Ihre Frau und Ihre Kinder im Bundesgebiet? BF: Meine Frau arbeitet und der Staat hilft auch. RI: Verfügen Ihre in Ö aufhältigen Verwandten über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B. Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Diesbezüglich weiß ich nichts. RI: Verfügen Sie noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B. Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Nein. RI: Was arbeitet Ihre Gattin im Bundesgebiet? BF: Das weiß ich nicht, wie soll ich das sagen? Sie arbeitet als Putzfrau. RI: Wo? BF: Da müsste ich nachfragen. RI: Wieviel Geld steht Ihnen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes monatlich zur Verfügung? BF: Ich habe nicht geschaut. RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Frau aus Tschetschenien geflohen sind? BF: Wegen der Gefahr. Ich wurde mehrmals mitgenommen. Man hat mich ständig verhöhnt, die Soldaten. Das waren gemischte Einheiten. Es waren dort unsere tschetschenischen Soldaten und auch russische Soldaten dabei. RI: Was war der Grund, warum Sie mitgenommen wurden? BF: Man wollte von mir die Information über die Leute, die mit mir zusammengearbeitet haben. RI: Wann hat die Gefährdungslage für Ihre Familie begonnen und was war das fluchtauslösende Ereignis? BF: Begonnen hat das als ich die Arbeit bei DGO quittiert habe. Das ist das Departement für die Bewachung staatlicher Gebäude. RI: Wann war das? BF: Das war ein Jahr oder max. 1,5 Jahre. RI: Welches Jahr war das? BF: Das war 1996, glaube ich. Ich tu mir schwer mit den Daten. RI: Wann sind Sie das erste Mal festgenommen worden und wie oft sind Sie insgesamt festgenommen worden? BF: Das erste Mal wurde ich mitgenommen, als ich die Arbeit quittiert habe. Dann, die nächsten 3 Jahre wurde ich so oft mitgenommen, dass ich das nicht mehr aushalten konnte. RI: Was war dann das schlussendlich fluchtauslösende Ereignis? BF: Man hat mich gefoltert. RI: Wann hat man Sie gefoltert? Hat man Sie jedes Mal gefoltert, wenn Sie mitgenommen worden sind oder nur zu bestimmten Zeitpunkten? BF: Jedes Mal, wenn man mich mitgenommen hat, weil man die Namen wissen wollte. RI. Wann war das letzte Mal als Sie mitgenommen und gefoltert worden sind und wie ist dieses Ereignis abgelaufen? Beschreiben Sie es mir. BF: Das war 2006 bzw. 2007, in dieser Zeitperiode. RI: Was ist geschehen? BF: An dem Tag hat man mich besonders hart verhöhnt und gefoltert. Man hat einer anderen Person vor mir Schnittwunden zugefügt und hat dieser Person auch einen Finger abgeschnitten. Nicht nur Finger, sondern auch ein Ohrläppchen. Ich kann jetzt nicht genau sagen, was sonst noch abgeschnitten worden ist. Dann hat man mir Nadeln unter die Fingernägel reingeschoben und mich mit Strom gefoltert. RI: Wie lange haben Sie dort in Gefangenschaft verbracht und wie oft wurden Sie da gefoltert? BF: Das war unterschiedlich. 2, 3 oder auch 6 Tage. RI: Und bei dem letzten Mal, das Sie beschrieben haben, wie lange waren Sie da in Gefangenschaft? BF: Das waren 3 oder 4 Tage. RI: Sind Sie da auch gefoltert worden? BF: Ja, aber jedes Mal hat man immer neue Misshandlungsmethoden gehabt. RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppe Sie wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist? BF: Die Leute waren alle maskiert. RI: Haben Sie von den Misshandlungen irgendwelche bleibenden Schäden oder bleibende Male zurückbehalten, die von diesen Folterungen zeugen können? BF: Ja. Hier (linker Handrücken) wurden Zigaretten auf meinem Handrücken ausgedrückt. Auch meine Fingernägel weisen noch Verletzungen auf. RI an BF: Treten Sie vor und zeigen Sie bitte Ihre Hände. Auf dem Handrücken der linken Hand ist ein Narbengewebe zu erkennen, das zwischen Zeigefinger und Mittelfinger zu sehen ist. Die Fingernägel beider Hände schauen stark abgenützt aus. Auf dem Hinterkopf ist noch eine Wölbung übriggeblieben, vom BF angegeben, von einem Schlag mit einem Gewehrkolben. Laut BF war das Kiefer gebrochen und lässt sich BF auch willentlich ein und ausrenken. Das Handgelenk der rechten Hand lässt in der Bewegung ein deutliches Spiel erkennen, welches laut BF davon herrührt, dass es gebrochen worden ist und danach nicht ärztlich versorgt wurde. RI: Im Rahmen der EE haben sie noch davon gesprochen, dass sie von russischen Militärs wiederholt festgenommen, misshandelt und geschlagen worden sind. Vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt sprachen Sie jedoch von Verhören durch FSB-Mitarbeiter? Wer war es nun, der Sie regelmäßig festgenommen und verhört hat? BF: Die Leute, die mich mitgenommen haben, waren maskiert. Sie haben mich dorthin gebracht, wo der FSB ist. Das ist gleich in einem Nebengebäude von unserem Wohnort. Das waren Säuberungsaktionen. RI: Stand die Gefährdungslage für Sie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der Zusammenhang? BF: Ich habe Angst, über manche Sachen zu sprechen. Vielleicht war es auch deswegen so, weil ich wen umgebracht habe im Zuge eines Schusswechsels. Solche Sachen wurden gerächt. RI: Wen haben Sie wann umgebracht? BF: Weiß ich nicht, ich bin niemals dorthin gegangen. Es war so, wenn wir beschossen wurden, dann habe ich zurückgeschossen, ich bin aber niemals dorthin gegangen um zu sehen ob ich jemanden getroffen habe. RI: Sie wurden im Rahmen Ihrer Bewachungstätigkeit öfters beschossen? BF: Ja, es gab Überfälle. RI: Waren das Schusswechsel im Rahmen der kriegerischen Situation? BF: Ja. Im Zusammenhang mit Krieg und auch mit Plünderern. RI: War Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie oder Ihre hier lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2019 auf Seite 4 angeben im Jahr 2009 oder 2010 versucht zu haben nach Tschetschenien einzureisen. Warum sollten Sie, wenn Sie – wie Sie behauptet haben- aus Angst um Ihr Leben aus Tschetschenien geflohen sind dann 2009/2010 ausgerechnet dorthin zurückkehren wollen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2019 auf Seite 4 angeben im Jahr 2009 oder 2010 versucht zu haben nach Tschetschenien einzureisen. Warum sollten Sie, wenn Sie – wie Sie behauptet haben- aus Angst um Ihr Leben aus Tschetschenien geflohen sind dann 2009 aus 2010, ausgerechnet dorthin zurückkehren wollen? BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Vielleicht ist jemand gestorben und ich wollte zum Begräbnis. Ich kann mich jetzt nicht mehr an die damalige Frage erinnern. RI: Es muss doch einen triftigen Grund gegeben haben für Sie, 2009 oder 2010 zurückzureisen nach Tschetschenien, zumal Sie angegeben haben aus Angst um Ihr Leben ausgereist zu sein. BF: Es wurde jemand von der Familie entführt und man hat Lösegeld dafür gefordert. RI: Ist Ihnen der Grund dafür jetzt wieder eingefallen? BF: Es gab sozusagen damals 2 oder 3 Leute, die versuchen konnten, dorthin zu kommen. Er wurde mitgenommen. So wie ich davor mitgenommen wurde. RI: Wer ist entführt worden? BF: Ein Cousin. Das ist der Sohn vom älteren Bruder meines Vaters. RI: Warum wollten Sie dann zurückreisen? BF: Weil er meinetwegen mitgenommen wurde, weil ich dort gearbeitet habe. RI: Wieso durften Sie 2009 oder 2010 nach Tschetschenien nicht einreisen? BF: Ich konnte nicht wegen der Gefahr und der Cousin wurde umgebracht. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Ich habe Angst, dass ich umgebracht werde. Und ich habe auch Angst um meine Familie. RI: Warum sollten Sie heute – mehr als 17 Jahre - nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden im Herkunftsstaat gesucht werden? BF: Dort ist so, dass, wenn jemand etwas sagt, es alle gleich wissen. Wenn jemand gesucht wird, dann kommt man zu den Verwandten, z.B. zum älteren Bruder des Vaters und dann werden Fragen gestellt. Ich hatte sehr wenige Kontakte mit den Leuten dort wo ich gelebt habe. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß, aber auch, dass mein Vater meinetwegen mitgenommen wurde, obwohl er keine Verbindung zu der Arbeit hatte. RI: Wann ist Ihr Vater mitgenommen worden? BF: Er ist 2 Jahre nach mir nach Österreich gekommen und er wurde vorher mitgenommen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien noch einer Verfolgung ausgesetzt wären (Haftbefehl, Ladungen, …)? BF: Nein, natürlich nicht. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Nein. Dort ist es nicht so wie hier. Hier achtet man auf die Gesetze, dort hält man sich nicht an die Gesetze. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat Ihren Grundwehrdienst absolviert? BF: Nein, damals gab es bei uns Krieg. Für uns war Armeedienst, was wir während des Krieges gemacht haben. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.02.2019 angegeben, dass Sie wenn überhaupt nur in der Heimat Tschetschenien leben wollten. Warum kommt für Sie kein anderer Teil der Russischen Föderation in Betracht? Immerhin haben Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht? BF: Ich habe niemals woanders gelebt, nur in Tschetschenien. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig und sind strafrechtlich verurteilt worden. Wissen Sie noch welche Straftaten Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde gelegt wurden? BF: Ich habe hier niemals Straftaten begangen, aber ein Mann hat einfach seine Straftaten auf mich überwälzt. RI: Verstehe ich Sie richtig, Sie meinen, dass Sie im Bundesgebiet noch nie Straftaten gesetzt haben? BF: Ich war schon im Gefängnis. Aber ich habe nichts gemacht. RI: Aber es wird doch einen Grund gegeben haben, warum Sie im Gefängnis waren. Welcher Grund war das? BF: Er hat gesagt, dass ich irgendetwas gestohlen habe, ein Fahrrad oder so. RI: Hatten Sie jemals irgendwelche Suchtmitteldelikte gesetzt? BF: Ja, früher. Ich habe früher Drogen konsumiert. RI: Haben Sie sonst nch irgendwelche Taten im Bundesgebiet begangen, wegen denen Sie bestraft worden sind? BF: Nein. Nicht, dass ich mich daran erinnern kann. Nein, nur wegen dem Auto gab es Strafen. RI: Was für ein Auto? BF. Weil ich ohne FS gefahren bin, habe ich eine Strafe bekommen. RI: Sie sind im Bundesgebiet bereits 5 Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Können Sie mir erklären, was Sie getan haben, um 5 strafgerichtliche Verurteilungen auszufassen? BF: Ich kann mich jetzt nicht erinnern, weswegen. Ich habe niemals so etwas getan, dass man mich verhaften und ins Gefängnis bringen könnte. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass 5 strafgerichtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, überwiegend Suchtmitteldelikten aber auch Urkundenfälschung und –unterdrückung, Besitz von Waffen, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Sie haben zuletzt eine mehrmonatige Freiheitsstrafe ausgefasst. Bereuen Sie Ihre Taten und wie gedenken Sie künftig nicht mehr in dieses kriminelle Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? BF: Kann ich die Wahrheit sagen, wie das passiert ist? Es gab eine Zeit, in der ich mich von meiner Frau getrennt habe. Ich habe mich damals mit Leuten getroffen, mit denen ich mich nicht treffen hätten sollen, aber das wusste ich damals nicht. Ich habe ja nichts, außer Bier gekannt. Ich habe damals als LKW Fahrer gearbeitet und habe alles gehabt. Ich hatte FS, die Leute, die ich für meine Freunde gehalten habe, haben mir sozusagen ein Bein gestellt. RI: Inwiefern? BF: Ich wurde deswegen wegen Drogen verhaftet. Sie haben meine Situation benutzt. Sie haben gesehen, dass ich familiäre Probleme habe. RI: Inwieweit haben diese Leute Sie benutzt? Was haben sie getan? BF: Ich wusste nicht, dass man von Drogen abhängig sein kann. Wenn man die Drogen nicht nimmt, hat man Schmerzen am ganzen Körper. So lange der Mann, der mir das gegeben hat, nicht verhaftet wurde, wusste ich gar nicht, dass die Tat so schlecht war. Er hat verkauft und ich kannte mich nicht aus. RI: Haben Sie nur konsumiert oder auch verkauft? BF: Nein, verkauft habe ich nie. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern, der Schwester, Onkeln ms und Tanten ms, ihrer Gattin und den gemeinsamen vier Kindern. Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Im Gefängnis war niemand. RI: Was sagen Ihre Verwandten im Herkunftsstaat und ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten zu Ihrem kriminellen Verhalten im Bundesgebiet? BF: Sie haben mich zur Rede gestellt deswegen, weil ich die Leute kennengelernt habe und von den Leuten die Drogen bezogen habe. Der Mann wurde dann verhaftet, aber ich war mittlerweile abhängig. Aber ich habe niemandem deswegen was gestohlen oder jemanden beraubt wegen den Drogen. RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen März 2011 und Sept. 2021, also binnen ca. 10 Jahren, in Österreich insgesamt fünfmal strafrechtlich verurteilt worden und haben wiederholt im Bundesgebiet das Haftübel verspürt. Begründen Sie mir bitte glaubhaft und nachvollziehbar, wieso Sie im Bundesgebiet nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden? BF: jetzt bin ich in der Situation, wo ich die Wahl habe zwischen der schlechten Situation und meiner Familie. Ich habe mich für die Familie entschieden. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, deswegen habe ich so schnell Deutsch zu sprechen begonnen. RI: Sind das überwiegend Freunde mit tschetschenischen Wurzeln? BF: Nein. Jetzt habe ich Abstand von den Tschetschenen genommen. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja, in Österreich. Ich habe einen Kurs für 9 Monate bekommen und nach 2 oder 3 Monaten habe ich gleich eine Arbeit gefunden und dann habe ich gleich zu arbeiten begonnen als Zeitungszusteller. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: Ich habe kein Zertifikat, weil ich seit damals keinen Deutschkurs mehr besucht habe. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): In Österreich gefällt mir Österreich und die Leute auch. Sie haben uns hier genommen. Ihr habt mit uns Österreich geteilt. Das ist wie meine
- Heimat. Ich liebe einfach Österreich, Österreich ist so wie Zuhause. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Diese Zeit mache ich nichts. Arbeit suche ich, sonst nicht. Momentan Coronazeit habe ich ein bisschen Krankheiten. Ich habe anderen Weg gefunden. Ich probiere jetzt mein Leben zu verändern, meine Familie, schlechte Freunde lassen, normale Leben. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Mit Familie, mit Kinder zuhause, die letzten paar Jahre habe ich zuhause nichts gemacht. Für Sohn Fahrrad repariert. Ich bin jetzt letzter Zeit mit Familie auf Arbeitssuchen. RI: VORHALTUNG: Sie sind seit 2022 aus der Strafhaft entlassen. Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet seit längerem keiner angemeldeten Tätigkeit nachgegangen sind. Sie haben keinen Pflichtschulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Jetzt bin ich mit meiner Familie zusammen. Damals war es mir sogar egal, ob ich sterben werde oder nicht, aber jetzt habe ich ein Ziel. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Mit Autos, das wäre wünschenswert. RI: Haben Sie sich bereits nach einer entsprechenden Arbeitsstelle umgeschaut? BF: Ja, ich habe nach Arbeit gesucht und ich suche auch weiter nach Arbeit. Ich bin eingetragen. Es ist so, dass ein Cousin und ein Freund von ihm eine Autowerkstatt eröffnet haben. Das ist eine offizielle Werkstatt. Sie machen auch Pickerl dort. Ich helfe dort momentan. Sie konnten mich auch bis jetzt nicht anstellen, weil man ja die Werkstatt erst ins Laufen bringen muss. Jetzt hat er eine Berechtigung bekommen, die Pickerln auszustellen. Ich selber kann auch die Motoren reparieren. Die Elektronik und die Soundsysteme. Sie haben jetzt eine Extrabox dazu genommen, damit dort 3 oder 4 Leute zusätzlich arbeiten können. Geplant ist, dass ich dort eben auch eingesetzt werde. Ich habe nämlich vorgeschlagen, dass man in dieser Zusatzbox solche Details machen kann, wie lackieren, folieren, Soundsystem etc. es gibt nichts bei Autos, was ich nicht reparieren kann. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Ja, so etwas habe ich auch schon gemacht. In der Schule habe ich z.B. Sachen repariert, wenn was kaputtgegangen ist, eine Tafel z.B. oder auch am Spielplatz, wenn was kaputtgegangen ist. Das war vor Corona. Ich bin nicht geimpft und deswegen konnte ich nicht einfach so herumgehen. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: In der Schlosserei habe ich gelernt und auch als Schweißer habe ich gelernt. RI: Haben Sie Zertifikate über diese Aus oder Fortbildungen? BF: Das habe ich nie bekommen. Schlosserei und Schweißer habe ich in der Haft gelernt, das war noch vor der Gerichtsverhandlung. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie eine zeitlang von Ihrer Frau getrennt gelebt haben. Wann war das und seit wann sind Sie wieder mit ihr zusammen? BF: Das war 2014 oder so. ich habe so viele Drogen genommen, dass ich viele Sachen vergessen habe. Seit den letzten 2 bzw. 2,5 Jahren sind wir wieder zusammen. RI: In der Zeit wo Sie von Ihrer Frau getrennt waren, haben Sie da woanders gelebt, wenn ja, wo? BF: Im Auto oder im Park. RI: Wie lange war die Trennungsphase? BF: Das war fast 4 Jahre. RI: Laut aktuellem ZMR Auszug sind Sie seit 10.07.2012 durchgehend im XXXX Bezirk an der gleichen Adresse gemeldet. Abgesehen von Ihren Haftzeiten waren Sie ja nie von der Hauptwohnsitzadresse abgemeldet. Wieso?RI: Laut aktuellem ZMR Auszug sind Sie seit 10.07.2012 durchgehend im römisch 40 Bezirk an der gleichen Adresse gemeldet. Abgesehen von Ihren Haftzeiten waren Sie ja nie von der Hauptwohnsitzadresse abgemeldet. Wieso? BF: Ich habe 4 Jahre dort nicht gelebt, aber ich war nie abgemeldet. Aber ich habe auch bei meiner Mutter gelebt. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Jetzt ist mein Gesundheitszustand nicht so gut. RI: Was haben Sie denn? BF: Ich habe Venenthrombosen. Deswegen kann ich momentan keine schweren Arbeiten verrichten. RI: Sie haben angegeben, auch Drogenprobleme gehabt zu haben. Nehmen Sie zur Zeit auch Drogen? BF: Nein, jetzt bin ich in einem Programm. RI: Haben Sie Unterlagen dazu? BF: Mit nicht, aber ich habe alles offiziell. Das heißt Substitutionsprogramm. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen Wochenfrist die diesbezüglichen Unterlagen und auch sonstige medizinische Unterlagen den BF betreffend vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen Wochenfrist die diesbezüglichen Unterlagen und auch sonstige medizinische Unterlagen den BF betreffend vorzulegen. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Derzeit nehme ich nur Drogenersatzmedikamente. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Jetzt habe ich eine Behandlung wegen Psoriasis. Als ich die Drogen genommen habe, habe ich meine Probleme außer Acht gelassen. RI: Welche Arten von Drogen haben Sie konsumiert und von wann bis wann? BF: Begonnen habe ich 2014 so ungefähr. Beendet habe ich das mit Anfang des neuen Jahres
- Vorher war ich in keinem Programm. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe Crystal Meth und Heroin konsumiert. Ich habe alles auf Folie geraucht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Konsumieren Sie Suchtmittel? Wenn ja, welche? BF: Cannabis, ja. Nicht heute aber am Wochenende, es kommt vor. Das ist, wenn ich sehr angespannt bin um nicht mehr reinzufallen. Es kommt manchmal eine Überlastung. Das ist nicht physisch, sondern psychisch. Die VH wird unterbrochen um 12:09 Uhr. Die VH wird fortgesetzt um 12:15 Uhr. RI: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihren Eltern, Schwester, Tanten und Onkeln, Ihrer Frau und den Kindern in Österreich? BF: Zuhause Deutsch, mit Kindern auch Deutsch und mit den Eltern Tschetschenisch, mit den Kindern Tschetschenisch, Russisch und Deutsch, mit den Verwandten Tschetschenisch zuhause. RI: Wie geht es Ihrer Frau gesundheitlich? BF: Normal. RI: Nimmt Ihre Frau Medikamente? BF: Nein. RI: Ist Ihre Frau in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? BF: Auch gesund. RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Nennen Sie mir bitte in welche Schule bzw. welche Schulstufe bzw. in welchen Kindergarten Ihre Kinder gehen und legen Sie mir bitte entsprechende Unterlagen bzw. Zeugnisse vor. BF: Diese Frage sollten Sie meiner Frau stellen. Ich bringe die Kinder in die Schule und hole sie ab. Ich weiß nur die Bezeichnung der Schule nicht. Ich lebe in der Großfeldsiedlung und die Schule ist auch dort. RI: an RV: Bitte binnen Wochenfrist die jüngsten Schulnachrichten/Zeugnisse der Kinder vorlegen bzw. wenn ein Kind noch in den Kindergarten geht, dann die Bezeichnung des Kindergartens anzugeben.RI: an Regierungsvorlage, Bitte binnen Wochenfrist die jüngsten Schulnachrichten/Zeugnisse der Kinder vorlegen bzw. wenn ein Kind noch in den Kindergarten geht, dann die Bezeichnung des Kindergartens anzugeben. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Sie haben vorher gesagt, dass Sie Cannabis konsumieren. Wo kaufen Sie dieses Cannabis?Regierungsvorlage, Sie haben vorher gesagt, dass Sie Cannabis konsumieren. Wo kaufen Sie dieses Cannabis? BF: In den Hanfgeschäften. Ich glaube es heißt Hanfgeschäft. RV: Sind das legale Geschäfte?Regierungsvorlage, Sind das legale Geschäfte? BF: Ja, beim Zigarettenautomaten kann man es auch kaufen. RV: Ist Ihnen bewusst, dass der Konsum von Suchtmittel wie auch Cannabis in Österreich verboten ist?Regierungsvorlage, Ist Ihnen bewusst, dass der Konsum von Suchtmittel wie auch Cannabis in Österreich verboten ist? BF: Ja, das weiß ich. Ich versuche deswegen auch meinen FS wieder zurückzubekommen, welchen ich deswegen verloren habe. RV: Machen Sie da gerade Kurse für den FS oder sind Sie angemeldet?Regierungsvorlage, Machen Sie da gerade Kurse für den FS oder sind Sie angemeldet? BF: Zuerst muss ich mein Drogenersatzprogramm absolvieren, erst dann wird man mir sagen, wann ich den FS wieder bekommen kann bzw. wann ich einen Nachschultermin bekommen kann. RV: Sie haben vorgehalten bekommen, dass Sie in Österreich mehrfach verurteilt worden sind. Anerkennen Sie das österreichische Gericht und die diesbezüglichen Verurteilungen?Regierungsvorlage, Sie haben vorgehalten bekommen, dass Sie in Österreich mehrfach verurteilt worden sind. Anerkennen Sie das österreichische Gericht und die diesbezüglichen Verurteilungen? BF: Ja. Ich möchte mich dafür auch entschuldigen. RV: Sie haben vorher gesagt, dass Sie in Österreich keine Straftaten begangen haben. Beziehen Sie sich da auf den Vorfall, von dem Sie zuletzt freigesprochen worden sind?Regierungsvorlage, Sie haben vorher gesagt, dass Sie in Österreich keine Straftaten begangen haben. Beziehen Sie sich da auf den Vorfall, von dem Sie zuletzt freigesprochen worden sind? BF: Jetzt habe ich das nicht verstanden. Ich wurde freigesprochen. Ja, das ist korrekt. RV: Sie wissen, dass Drogenkonsum und falsche Nummerntafel beim Auto Straftaten sind. Das wissen Sie?Regierungsvorlage, Sie wissen, dass Drogenkonsum und falsche Nummerntafel beim Auto Straftaten sind. Das wissen Sie? BF: Ich wusste es damals nicht, aber ich habe den Fehler begangen und jetzt weiß ich es. Ich habe viel über österreichische Gesetze gelesen. RV: Sie waren zuletzt eine Zeit im Gefängnis. Hat das bei Ihnen einen Umdenkprozess ausgelöst?Regierungsvorlage, Sie waren zuletzt eine Zeit im Gefängnis. Hat das bei Ihnen einen Umdenkprozess ausgelöst? BF: Ja, das hat mich verändert, was mein Inneres anbelangt. Das hat sozusagen ein Ergebnis gebracht. RV: Sie haben von der Werkstätte Ihres Cousins erzählt. Wie heißt Ihr Cousin?Regierungsvorlage, Sie haben von der Werkstätte Ihres Cousins erzählt. Wie heißt Ihr Cousin? BF: XXXX . Das ist der Vorname.BF: römisch 40 . Das ist der Vorname. RI: Was ist der Nachname? BF: Weiß ich nicht. RV: Wo ist diese Werkstätte?Regierungsvorlage, Wo ist diese Werkstätte? BF: In der Nähe vom XXXX Richtung XXXX . BF: In der Nähe vom römisch 40 Richtung römisch 40 . RV: Haben Sie schon konkrete Gespräche gehabt, wann Sie dort anfangen können?Regierungsvorlage, Haben Sie schon konkrete Gespräche gehabt, wann Sie dort anfangen können? BF: Ja, ich habe mit ihm gestern gesprochen. Er wartet jetzt auf die Zustellung der Lieferung, die er bestellt hat und auch auf offizielle Genehmigung für die Zusatzbox für Lackierarbeiten etc. Da könnte ich extra dort arbeiten als Helfer. RV: Sie haben vorher auch erwähnt, dass Sie nicht gegen Corona geimpft sind. Warum haben Sie sich nicht impfen lassen?Regierungsvorlage, Sie haben vorher auch erwähnt, dass Sie nicht gegen Corona geimpft sind. Warum haben Sie sich nicht impfen lassen? BF: Es ist wegen der Thrombose. RV: D. h. diese Thrombose haben Sie schon länger?Regierungsvorlage, D. h. diese Thrombose haben Sie schon länger? BF: Man sagt, dass die Erkrankung oft Taxi oder LKW Fahrer bekommen. RV. Die Verwandten von Ihnen, Mutter und Onkeln, haben die auch eigene Verwandte hier?Regierungsvorlage Die Verwandten von Ihnen, Mutter und Onkeln, haben die auch eigene Verwandte hier? BF: Meine Schwester XXXX hat 11 Kinder. Eigene Kinder hat sie aber
- Ich habe auch Neffen und Nichten. BF: Meine Schwester römisch 40 hat 11 Kinder. Eigene Kinder hat sie aber
- Ich habe auch Neffen und Nichten. RV: D. h. Sie haben eine große Familie in Österreich?Regierungsvorlage, D. h. Sie haben eine große Familie in Österreich? BF: Bei den Kindern meiner Schwester weiß ich nicht einmal deren Namen. RV: Haben Sie einen engen Kontakt zu diesen?Regierungsvorlage, Haben Sie einen engen Kontakt zu diesen? BF: Bei uns ist das völlig unüblich, dass die Mitglieder der Familie der Schwester zu ihr nach Hause kommen, wenn sie verheiratet ist. Das ist nicht gern gesehen. RV: Sie haben gesagt, Sie waren eine Zeit von Ihrer Frau getrennt, haben Sie zu dieser Zeit auch Kontakt zu Ihren Kindern gehabt.Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie waren eine Zeit von Ihrer Frau getrennt, haben Sie zu dieser Zeit auch Kontakt zu Ihren Kindern gehabt. BF: Natürlich. RV: Haben Sie da auch Zeit in der Wohnung verbracht?Regierungsvorlage, Haben Sie da auch Zeit in der Wohnung verbracht? BF: Die Kinder haben mich reingelassen, wenn die Frau nicht zu Hause war. Ansonsten hat die Mutter mit ihnen geschimpft, wenn diese mich reingelassen haben. RV: Wie ist jetzt die Beziehung zu Ihrer Frau und den Kindern?Regierungsvorlage, Wie ist jetzt die Beziehung zu Ihrer Frau und den Kindern? BF: Jetzt ist es gut. RV. Jetzt sind Sie auch immer zusammen?Regierungsvorlage Jetzt sind Sie auch immer zusammen? BF: Ja, und der Sohn wartet auch jetzt zu Hause. Die Drogen haben mich damals sehr verändert. Das war die Gleichgültigkeit. Jetzt will ich mit den Kindern spazieren gehen, essen und reden. Wir gehen jetzt auch mit meiner Frau spazieren. RV: Können Sie kurz das Verhältnis zu Ihren Eltern beschreiben und was Sie für diese machen?Regierungsvorlage, Können Sie kurz das Verhältnis zu Ihren Eltern beschreiben und was Sie für diese machen? BF: Finanziell meinen Sie? RV: Nein. Besuchen Sie sie, gehen Sie für sie einkaufen?Regierungsvorlage, Nein. Besuchen Sie sie, gehen Sie für sie einkaufen? BF. Ja, ich besuche sie und mache ihre Einkäufe ein bis 2 Mal die Woche. Als ich die Drogen genommen habe, kam es auch vor, dass ich sie einen ganzen Monat nicht besucht habe. Weil sie mit mir geschimpft haben und mich zur Rede gestellt haben. Das wollte ich nicht. RV: Wie lange ist die intensive Phase, wo Sie viele Drogen genommen haben, her?Regierungsvorlage, Wie lange ist die intensive Phase, wo Sie viele Drogen genommen haben, her? BF: Das letzte Mal war als ich aus dem Gefängnis rausgekommen bin. RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage. BF:
- Das war zwischen 2016 und
- Das war bis zum Umfallen. RI: Wann haben Sie das letzte Mal Crystal Meth oder Heroin genommen? BF: Crystal Meth habe ich schon lange nicht genommen. Seit das neue Jahr begonnen hat, nehme ich das nicht mehr. Heroin habe ich vielleicht vor ein bis 2 Monaten ein bisschen mit Freunden genommen. Ich wollte sehen, was für Auswirkungen es hat. RI. Und welche Auswirkungen hatte es? BF: Ich habe es probiert und habe es negativ aufgenommen. RI: Was heißt das? BF: Ich war in einem tiefen Loch und habe darüber nachgedacht und sagte mir nie wieder. RV: Sie haben vor ein bis 2 Monaten Heroin probiert?Regierungsvorlage, Sie haben vor ein bis 2 Monaten Heroin probiert? BF: Vor ein bis 2 Monaten habe ich es probiert. Ich wollte einfach nur schauen, ob ich davon weggegangen bin und mich davon abgewendet habe. RV: Haben Sie sich von den Drogen abgewendet Ihrer Meinung nach?Regierungsvorlage, Haben Sie sich von den Drogen abgewendet Ihrer Meinung nach? BF: Ja, ich möchte jetzt meinen FS zurückhaben und arbeiten. Das ist mein Ziel und mein Plan. RV: Sie haben angegeben, dass Sie 2009 oder 2010 nach Tschetschenien einreisen wollten, weil ein anderes Familienmitglied entführt worden ist. Haben Sie das tatsächlich probiert oder wurden Sie von Ihren Familienmitgliedern zuvor abgehalten?Regierungsvorlage, Sie haben angegeben, dass Sie 2009 oder 2010 nach Tschetschenien einreisen wollten, weil ein anderes Familienmitglied entführt worden ist. Haben Sie das tatsächlich probiert oder wurden Sie von Ihren Familienmitgliedern zuvor abgehalten? BF: Er wurde meinetwegen entführt. Seine Familie hat geweint und gebetet, dass ich mich stelle. RV: Sind Sie tatsächlich an die Grenze gefahren und haben versucht, einzureisen?Regierungsvorlage, Sind Sie tatsächlich an die Grenze gefahren und haben versucht, einzureisen? BF: Nein, das nicht. RV: Sie haben sich überlegt, dass sie dorthin fahren?Regierungsvorlage, Sie haben sich überlegt, dass sie dorthin fahren? BF: Ja. RI: Haben Sie schon irgendwelche Reisetätigkeiten unternommen oder nur dran gedacht? BF: Ich habe nur daran gedacht. Ich habe nicht gewusst, wie ich mich in dieser Situation benehmen soll. RV: Glauben Sie, dass Sie zum Kriegsdienst eingezogen werden würden, wenn Sie zurückkehren?Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass Sie zum Kriegsdienst eingezogen werden würden, wenn Sie zurückkehren? BF: Man wird mich gleich in den Krieg in der Ukraine schicken. RV: Wären Sie bereit für die Russische Föderation im Ukraine Krieg zu kämpfen?Regierungsvorlage, Wären Sie bereit für die Russische Föderation im Ukraine Krieg zu kämpfen? BF: Nein. RV: Wie ist Ihre Einstellung zu Krieg?Regierungsvorlage, Wie ist Ihre Einstellung zu Krieg? BF: Das ist nur Schmerz. Ich habe mit meinen eigenen Händen die Leichen meiner Verwandten gesammelt und ich will das nicht mehr. RV: Wir vertreten die Familie XXXX bereits seit einigen Jahren insb. auch seine Eltern und auch den BF selbst. Auch wenn eben der BF bedauerlicherweise mehrere strafrechtliche Verurteilungen bereits aufweist, konnte ich ihn iZm der Familie und dem Aufenthalt der Familie immer sehr fürsorglich und verantwortungsbewusst erleben. Grundsätzlich konnte ich eine sehr innige Beziehung zwischen ihm und seinen Eltern wahrnehmen. Insbesondere seine Mutter war immer mit ihm in Kontakt und bemüht ihn aus dieser Drogenabhängigkeit herauszuholen. Betreffend die Veränderung des BF konnte ebenfalls festgestellt werden, dass er seit der letzten Haftentlassung diesbezüglich sehr bemüht ist, seine Angelegenheiten in die richtigen Bahnen zu lenken und ein negatives Verhalten – was uns als Kanzlei bereits aufgefallen war – nachher nicht mehr wahrgenommen werden konnte. Regierungsvorlage, Wir vertreten die Familie römisch 40 bereits seit einigen Jahren insb. auch seine Eltern und auch den BF selbst. Auch wenn eben der BF bedauerlicherweise mehrere strafrechtliche Verurteilungen bereits aufweist, konnte ich ihn iZm der Familie und dem Aufenthalt der Familie immer sehr fürsorglich und verantwortungsbewusst erleben. Grundsätzlich konnte ich eine sehr innige Beziehung zwischen ihm und seinen Eltern wahrnehmen. Insbesondere seine Mutter war immer mit ihm in Kontakt und bemüht ihn aus dieser Drogenabhängigkeit herauszuholen. Betreffend die Veränderung des BF konnte ebenfalls festgestellt werden, dass er seit der letzten Haftentlassung diesbezüglich sehr bemüht ist, seine Angelegenheiten in die richtigen Bahnen zu lenken und ein negatives Verhalten – was uns als Kanzlei bereits aufgefallen war – nachher nicht mehr wahrgenommen werden konnte. RV wird gemeinsam mit den noch binnen Wochenfrist nachzubringenden Unterlagen auch noch ein Konvolut an Unterstützungsschreiben für den BF in Vorlage bringen. Regierungsvorlage wird gemeinsam mit den noch binnen Wochenfrist nachzubringenden Unterlagen auch noch ein Konvolut an Unterstützungsschreiben für den BF in Vorlage bringen. RI: Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt und der RV zur Durchsicht vorgelegt, da die Z bereits zur Arbeit muss, wird ihr ihr Teil des Protokolls vorher rückübersetzt und in einem separaten Protokolltext unterfertigt. RI: Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt und der Regierungsvorlage zur Durchsicht vorgelegt, da die Z bereits zur Arbeit muss, wird ihr ihr Teil des Protokolls vorher rückübersetzt und in einem separaten Protokolltext unterfertigt. Schluss der Verhandlung […] Nach erfolgter Rückübersetzung stellt der BF folgendermaßen klar, dass er im Zuge seiner Asylantragstellung in Polen dort Dokumente, unter anderem auch den russischen Auslandsreisepass, abgegeben hat. Diesen hat er nach seiner Asylzuerkennung in Österreich von Polen wieder abgeholt. Nach erfolgter Rückübersetzung und Rücksprache direkt mit dem BF, wird beschwerdeseitig angemerkt, dass der BF überall dort im Protokoll, wo er angegeben hat, im Herkunftsstaat „verhöhnt“ worden zu sein, gemeint hat, misshandelt worden zu sein. D stellt klar, dass das entsprechend verwendete russische Wort sowohl die Bedeutung einer Verhöhnung als auch einer Misshandlung haben kann.“ „Beginn der Befragung der Zeugin: RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a AVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen?RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß Paragraph 39 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen? D verneint dies. RI befragt die Z, ob diese Umstände glaubhaft machen können, welche die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen? Die Z verneint dies. RI befragt die Z, ob sie die D gut versteht; dies wird bejaht. Einwände gegen die D werden nicht erhoben. RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, heute als Zeugin auszusagen? Z: Ja. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des §288 StGB. Z: Ok. RI: Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß § 51 iVm § 49 AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG – wegen Gefahr eins Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. RI: Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – wegen Gefahr eins Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. Z: Ja. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: Ich heißt XXXX , ich wurde am XXXX geboren. Ich wurde in Grozny geboren und habe im Dorf XXXX gelebt. Russische Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort war in der Stadt XXXX , die Straße hieß XXXX , aber ich weiß die Nummer nicht. Dort habe ich mit meinem Ehegatten zuletzt gelebt. Z: Ich heißt römisch 40 , ich wurde am römisch 40 geboren. Ich wurde in Grozny geboren und habe im Dorf römisch 40 gelebt. Russische Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort war in der Stadt römisch 40 , die Straße hieß römisch 40 , aber ich weiß die Nummer nicht. Dort habe ich mit meinem Ehegatten zuletzt gelebt. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Russischen Föderation und in welcher Stadt? Z: Meine Eltern leben im Dorf XXXX . Ich habe einen Bruder und eine Schwester. Diese leben ebenfalls in XXXX . Ich habe noch weitere Verwandte dort. Tanten, Onkel, seitens der Mutter 3 Onkel und 2 Tanten und seitens des Vaters 2 Onkel und 3 Tanten. Z: Meine Eltern leben im Dorf römisch 40 . Ich habe einen Bruder und eine Schwester. Diese leben ebenfalls in römisch 40 . Ich habe noch weitere Verwandte dort. Tanten, Onkel, seitens der Mutter 3 Onkel und 2 Tanten und seitens des Vaters 2 Onkel und 3 Tanten. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt? Z: Ja, habe ich. Mit meiner Mutter telefoniere ich jeden Tag, auch mit meinen Schwestern und mit den anderen manchmal. RI: Wovon leben ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? Z: Mein Bruder arbeitet im Norden. Meine Schwester lebt vom Kindergeld und von dem, was ihr Mann verdient. Meine Eltern arbeiten nicht. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten über Vermögenswerte (Häusern, Eigentumswohnungen, Grundstücke oder Fahrzeuge)? Z: Es gibt nur ein Haus und ein Auto. RI: Verfügen Sie selbst oder Ihr Gatte im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück oder Fahrzeuge)? Z: Eine Wohnung, in XXXX . Es ist eine Eigentumswohnung. Sie gehört den Eltern meines Mannes.Z: Eine Wohnung, in römisch 40 . Es ist eine Eigentumswohnung. Sie gehört den Eltern meines Mannes. RI: Wer wohnt dort zur Zeit? Z: Ich weiß es nicht, niemand, glaube ich. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Russischen Föderation leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Z: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihrem Ehegatten leben noch im Herkunftsstaat und haben Sie noch Kontakt zu diesen? Z: Nein. Die Tante, Onkel, Cousins, Cousinen, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Mein Mann hat manchmal Kontakt zu diesen. RI: Wie tritt er in Kontakt mit denen? Z: Manchmal tritt er mit einer Cousine über WhatsApp in Kontakt. RI: Haben Sie Verwandte, welche sich im Bundesgebiet aufhalten und welchen Aufenthaltsstatus haben diese? Z: Meine Kinder. Sonst habe ich keine Verwandten im Bundesgebiet. RI: Mit welchen Verwandten von Ihnen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? Z: Ich, die Kinder und mein Mann. RI: Ihr Ehegatte hat angegeben, dass er in der Vergangenheit Drogenprobleme hatte und auch zeitweise von Ihnen und den Kindern getrennt gelebt hat. Von wann bis wann haben Sie getrennt gelebt und seit wann leben Sie mit Ihrem Gatten und den Kindern im gemeinsamen Haushalt wieder? Z: In der Wohnung haben wir zusammen gelebt aber der Kontakt war eingeschränkt. RI: Ihr Ehegatte hat vorhin angegeben, dass Sie zeitweise getrennt gelebt haben, dass er zeitweise im Auto, im Park oder bei seiner Mutter übernachtet hat und dass Sie ihn eine Zeitlang auch nicht in die Wohnung gelassen haben. Wie lange haben Sie von Ihrem Ehemann räumlich getrennt gelebt? BF: Er hat bei der Mutter gelebt. Es waren ein paar Monate, aber ich weiß jetzt nicht mehr, wann genau das war. RI: Was ist zwischen Ihnen vorgefallen, dass Sie eine Zeit lang von Ihrem Mann getrennt gelebt haben und auch nicht gewollt haben, dass er in die Wohnung kommt? Z: Weil er, so wie er gesagt hat, Drogen konsumiert hat. RI: Sind Sie mit dem BF noch traditionell verheiratet oder auch standesamtlich? Z: Wir haben die Ehe auch standesamtlich registriert. RI: Wann haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt und wann haben Sie standesamtlich geheiratet? Z: Wir kennen uns eigentlich von Kindheit an. Die standesamtliche Trauung erfolgte am 04.10.
- RI: Ist der BF der Vater aller Ihrer im Bundesgebiet lebenden 4 Kinder? Z: Ja. RI: Waren Sie vor der Eheschließung mit dem BF schon einmal verheiratet? Z: Nein. RI: War Ihr Ehegatte vor der Eheschließung mit Ihnen bereits verheiratet? Z: Für ihn ist das die
- Ehe. RI: Hat er Kinder aus der vorherigen Ehe? Z: Nein. RI: In der Zeit als Sie von Ihrem Ehemann räumlich getrennt waren, sind Sie weiterhin verheiratet geblieben oder haben Sie sich scheiden lassen? Z: Scheiden lassen haben wir uns nicht. RI: Seit wann leben Sie mit Ihm wieder durchgehend im gleichen Haushalt? Z: Seit vorigem Jahr. April oder Mai. RI: Wovon leben Sie und Ihre Kinder im Bundesgebiet? Woher beziehen Sie Ihren Lebensunterhalt? Z: Ich bekomme Sozialhilfe und ich arbeite auch. Ich arbeite in der Schule als Putzfrau, im XXXX Bezirk. Ich glaube die Straße heißt XXXX . Z: Ich bekomme Sozialhilfe und ich arbeite auch. Ich arbeite in der Schule als Putzfrau, im römisch 40 Bezirk. Ich glaube die Straße heißt römisch 40 . RI: Welcher beruflichen Tätigkeit geht Ihr Gatte zur Zeit im Bundesgebiet nach? Z: Er arbeitet jetzt nicht. RI: Ist Ihr Gatte jemals einer angemeldeten Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen? Wenn ja, wann zuletzt? Z: Wann weiß ich nicht, aber er hat schon gearbeitet. RI: Wieviel Geld steht Ihnen monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung? Z: 2200 oder 2400 Euro. RI: Wieviel Miete müssen Sie monatlich bezahlen? Z:
- RI: Wieviel Geld verwenden Sie monatlich für Kleidung und/oder Lebensmittel? Z: 500 oder 600 Euro. RI: Welche sonstigen fixen monatlichen Ausgaben müssen Sie bestreiten (Wasser/ Heizung, Strom, Handy, Verkehrsmittel, Internet, GIS-Gebühren, etc.)? Z: Heizung 334 Euro, Energie 444 Euro. RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet über ein eigenes Auto oder Motorrad? Z: Nein. RI: Haben Sie eine Kreditkarte? Wenn ja, wie hoch ist diese belastet? Bitte um etwaige Nachweise. Z: Nein. Nur Bankomat. RI: Haben Sie in Österreich Kredite laufen? Wenn ja, wie hoch sind diese und haben Sie den Kreditvertrag mit? Z: Nein. RI: Haben Sie Schulden in Österreich oder unbezahlte Rechnungen? Wenn ja, wie hoch und wann müssen Sie diese tilgen? Z: Nein. RI: Wann sind Sie mit Ihrem Gatten in das Bundesgebiet eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? Z: Wir sind gekommen im April
- RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen ist? Z: Wegen der Probleme meines Mannes bin ich hierher gekommen. Ich war damals erst
- RI: Wann hat die Gefährdungslage für Ihre Familie begonnen und was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis? Z: Nein, das weiß ich nicht. RI: Wissen Sie noch, welche Person oder Personengruppe, welche Mitglieder Ihrer Familie, wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist? Z: Darüber weiß ich nichts. RI: Stand die Gefährdungslage für Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der Zusammenhang? Z: Mein Mann war in Gefahr. RI: Und das hatte mit den Tschetschenienkriegen zu tun? Z: Ja, ich glaube schon. RI: Waren Sie oder Ihr Mann im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? Z: Ich nicht. Bei meinem Mann weiß ich es nicht. RI: Sind Sie oder Ihre hier lebenden Verwandten seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Wenn ja, wann sind Sie das erste Mal politisch im Bundesgebiet in Erscheinung getreten? Z: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation? Z: Er hatte Probleme Zuhause. Ich weiß aber nicht konkret, was passiert ist. Ich bin seinetwegen hergekommen, wegen ihm. RI: Warum sollte Ihr Gatte der BF, heute – über 17 Jahre nach Ihrer gemeinsamen Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden dort gesucht werden? Z: Ich weiß es nicht. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der BF als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wäre? Z: Die Gefahr gibt es immer, auch wenn 17 oder 18 Jahre vergehen. RI: Ihr Ehegatte hat angegeben, seit 2014 Drogenprobleme im Bundesgebiet gehabt zu haben und auch Substanzen wie Crystal Meth oder Heroin genommen zu haben. Darüber hinaus hat er 5 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet ausgefasst. Wie haben Sie persönlich diesen Zeitraum zwischen 2014 und seiner letzten Haftentlassung erlebt? Z: Wir haben zwar in einer Wohnung gelebt, aber der Kontakt war sehr eingeschränkt. RI: Wie kann ich mir das vorstellen? Wie groß ist die Wohnung? Kann man sich da auch aus dem Weg gehen? Z: Die Wohnung ist normal, 88 Quadratmeter groß und er war in einem Zimmer. RI: Wie lange hat dieser Zustand angedauert, wo Sie sich aus dem Weg gegangen sind? Z: Wir kommunizieren erst seit vorigem Jahr normal. RI: Als Ihr Ehegatte Drogenprobleme hatte, wie hat sich das im Zusammenleben mit ihm manifestiert? Ist er gewalttätig geworden? Hat es oft Streit gegeben? Z: Nein, den Kontakt hat es fast nicht gegeben. RI: Und der Kontakt zwischen dem BF und den Kindern? Z: Der war gut. RI: Wie haben Sie das persönlich empfunden, wenn Ihr Ehegatte auf Drogen gewesen ist und in der gleichen Wohnung mit den Kindern gelebt hat? Hatten Sie da irgendwelche Bedenken? Z: So wie er gesagt hat. Er war oft nicht zu Hause und hat bei der Mutter oder woanders übernachtet. RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration in Ö bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Gatte in Österreich bereits gesetzt hat und welche konkreten Anstrengungen er - insbesondere seit seiner Enthaftung in 2022 unternommen hat - um sich eine geregeltes und gesetztestreue Existenz im Bundesgebiet zu schaffen. Z: Er sucht eine Arbeit. Ich arbeite und er kümmert sich um die Kinder. RI wiederholt die Frage. Z: Jetzt sehe ich, dass er normal geworden ist. Wir haben guten Kontakt, auch mit den Kindern. Er hilft mir, wenn ich arbeite. Ich arbeite von 13:30 bis 18:
- RI: Ihr Mann hat mich da auf Sie verwiesen bei der Frage: In welche Schule gehen Ihre Kinder und welche Schulstufe bzw. welchen Kindergarten? Z: XXXX besucht die HAK, im XXXX Bezirk, die erste Klasse. Die
- Tochter, XXXX , besucht die
- Klasse im Gymnasium in XXXX . Mein Sohn, XXXX , besucht eine Mittelschule, in der XXXX ,
- Klasse. XXXX ist in der Volksschule, auch in der XXXX , in der
- Klasse.Z: römisch 40 besucht die HAK, im römisch 40 Bezirk, die erste Klasse. Die
- Tochter, römisch 40 , besucht die
- Klasse im Gymnasium in römisch 40 . Mein Sohn, römisch 40 , besucht eine Mittelschule, in der römisch 40 ,
- Klasse. römisch 40 ist in der Volksschule, auch in der römisch 40 , in der
- Klasse. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die Zeugin? RV: Sie haben gesagt, Ihr Mann unterstützt Sie. Können Sie ein bisschen beschreiben, was er macht?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Ihr Mann unterstützt Sie. Können Sie ein bisschen beschreiben, was er macht? Z: Er hilft mit den Kindern, auch im Haushalt. RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage. Z: Er bleibt mit den Kindern zuhause, wenn ich arbeite. Er bringt den Müll raus. Er verbringt die Zeit mit den Kindern und hilft ihnen manchmal mit den Hausaufgaben. RV: Es leben ja sehr viele Verwandte, wie die Eltern Ihres Mannes in Österreich. Können Sie beschreiben, wie der Kontakt zwischen dem Ehemann und seinen Eltern ist?Regierungsvorlage, Es leben ja sehr viele Verwandte, wie die Eltern Ihres Mannes in Österreich. Können Sie beschreiben, wie der Kontakt zwischen dem Ehemann und seinen Eltern ist? Z: Das Verhältnis ist gut. RV: Wie oft sehen Sie sich?Regierungsvorlage, Wie oft sehen Sie sich? Z: Jeden Tag, fast. Wir telefonieren miteinander oder wir sehen uns. RV: Können Sie Ihren Mann einschätzen, wie gut er Deutsch spricht bzw. wie er das gelernt hat?Regierungsvorlage, Können Sie Ihren Mann einschätzen, wie gut er Deutsch spricht bzw. wie er das gelernt hat? Z: Er spricht gut Deutsch. Er hat das quasi auf der Straße gelernt. RV: Sprechen Sie auch zuhause Deutsch?Regierungsvorlage, Sprechen Sie auch zuhause Deutsch? Z: Tschetschenisch. RV: Ihr Mann hat erzählt, dass sein Hobby ist, Autos zu reparieren und auch über eine Werkstätte seines Cousins. Wissen Sie, was die Pläne Ihres Mannes bezüglich dieser Werkstätte ist?Regierungsvorlage, Ihr Mann hat erzählt, dass sein Hobby ist, Autos zu reparieren und auch über eine Werkstätte seines Cousins. Wissen Sie, was die Pläne Ihres Mannes bezüglich dieser Werkstätte ist? Z: Ja, ich weiß, dass er den Plan hat, dort zu arbeiten. RV: Ist er schon jetzt manchmal dort und hilft mit?Regierungsvorlage, Ist er schon jetzt manchmal dort und hilft mit? Z: Ja. Das interessiert ihn. RV: Könnten Sie sich vorstellen, mit Ihrem Ehemann und Ihrer Familie zurück in die Russische Föderation zu gehen?Regierungsvorlage, Könnten Sie sich vorstellen, mit Ihrem Ehemann und Ihrer Familie zurück in die Russische Föderation zu gehen? Z: Nein, das wollen wir nicht. RV: Die Kinder sind alle in Österreich geboren?Regierungsvorlage, Die Kinder sind alle in Österreich geboren? Z: Ja. RV: Wenn nur Ihr Mann zurückgeschickt würde, wie würde es Ihnen da gehen?Regierungsvorlage, Wenn nur Ihr Mann zurückgeschickt würde, wie würde es Ihnen da gehen? Z: Es würde schwer für mich sein, allein mit den Kindern zu sein. RV: Leben Sie gerne wieder als Familie mit ihm zusammen?Regierungsvorlage, Leben Sie gerne wieder als Familie mit ihm zusammen? Z: Ja. RV: Hat der BF ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern? Würden diese ihn vermissen?Regierungsvorlage, Hat der BF ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern? Würden diese ihn vermissen? Z: Ja, sicher. Die Kinder lieben ihren Vater sehr. RV: Hat Ihr Mann jemals zu Hause Drogen konsumiert? Haben Ihre Kinder dies mitbekommen?Regierungsvorlage, Hat Ihr Mann jemals zu Hause Drogen konsumiert? Haben Ihre Kinder dies mitbekommen? Z: Nein. RV: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie und die Kinder?Regierungsvorlage, Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie und die Kinder? Z: Asyl. Auch die Kinder. RV: Unterstützen Sie Ihren Mann finanziell auch, da er nicht arbeitet?Regierungsvorlage, Unterstützen Sie Ihren Mann finanziell auch, da er nicht arbeitet? Z: Ja. RV: Glauben Sie, dass Ihr Mann sich endgültig von den Drogen und dem strafrechtlichen Verhalten abgewendet hat?Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass Ihr Mann sich endgültig von den Drogen und dem strafrechtlichen Verhalten abgewendet hat? Z: Ich weiß es nicht, aber ich glauben schon. RV: Inwieweit hat sich sein Verhalten seit der letzten Haft geändert?Regierungsvorlage, Inwieweit hat sich sein Verhalten seit der letzten Haft geändert? Z: Er nimmt aktiv an unseren Leben teil. RV: Hat er noch dieselben Kontakte wie damals?Regierungsvorlage, Hat er noch dieselben Kontakte wie damals? Z: Die Kontakte haben sich geändert. RV: Ist er noch viel draußen oder ist er mehr zuhause?Regierungsvorlage, Ist er noch viel draußen oder ist er mehr zuhause? Z: Nein, er ist mehr zuhause.“ 2.
- Mit Urkundenvorlage vom 21.04.2023 wurden eine Bestätigung über das Substitutionsprogramm des BF, Empfehlungsschreiben (Eltern, Schwester, Kinder und Ehefrau), Zeugnisse der vier Kinder, sowie das Diplom des BF zum Lockführer samt Übersetzung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 26.04.2006, seiner Einvernahme im Zuerkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 18.04.2017, des Bescheides des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.04.2007, AZ: XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2019, der Beschwerde vom 12.04.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 06.03.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 26.04.2006, seiner Einvernahme im Zuerkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 18.04.2017, des Bescheides des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.04.2007, AZ: römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2019, der Beschwerde vom 12.04.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 06.03.2019, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er spricht darüber hinaus Russisch, Deutsch, sowie etwas Polnisch und Darginisch. Der BF wurde in der Stadt XXXX , in Tschetschenien, in der Russischen Föderation geboren und lebte bis zu seiner Ausreise ebendort. Ende 2005 bzw. Anfang 2006 reiste der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , über Weißrussland nach Polen, wo beide am 03.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am 24.04.2006 reisten der BF und seine schwangere Ehefrau weiter nach Österreich und am 26.04.2006 stellten beide einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes (BAA) vom 20.04.2007, AZ: XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 , in Tschetschenien, in der Russischen Föderation geboren und lebte bis zu seiner Ausreise ebendort. Ende 2005 bzw. Anfang 2006 reiste der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , über Weißrussland nach Polen, wo beide am 03.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am 24.04.2006 reisten der BF und seine schwangere Ehefrau weiter nach Österreich und am 26.04.2006 stellten beide einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes (BAA) vom 20.04.2007, AZ: römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend führte das BAA in einem Aktenvermerk vom 18.04.2007 aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem BF, sowie seiner Familie im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung iSd GFK drohe. Der BF habe glaubhaft machen können, dass er in Tschetschenien mehrmals von staatlichen Organen verhaftet worden und während seiner letzten Haft vor der Flucht misshandelt worden sei. Als Beweis habe der glaubwürdige BF die Folgen alter Wunden, sowie eine Bestätigung des Vorsitzenden der Vereinigung XXXX über seine Verhaftungen und Misshandlungen vorlegen können.Begründend führte das BAA in einem Aktenvermerk vom 18.04.2007 aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem BF, sowie seiner Familie im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung iSd GFK drohe. Der BF habe glaubhaft machen können, dass er in Tschetschenien mehrmals von staatlichen Organen verhaftet worden und während seiner letzten Haft vor der Flucht misshandelt worden sei. Als Beweis habe der glaubwürdige BF die Folgen alter Wunden, sowie eine Bestätigung des Vorsitzenden der Vereinigung römisch 40 über seine Verhaftungen und Misshandlungen vorlegen können. Der BF versuchte bzw. plante im Jahr 2009 oder 2010 nach Tschetschenien einzureisen, zu einer tatsächlichen Einreise kam es jedoch nicht. Ansonsten hielt er sich mit Ausnahme von Autofahrten in andere EU-Mitgliedsstaaten, durchgehend in Österreich auf. In der Russischen Föderation schloss der BF die Grundschule ab und machte eine Ausbildung zum Lokführer. Außerdem sammelte er Arbeitserfahrung als LKW- und Busfahrer und machte eine Automechanikerausbildung, allerdings ohne entsprechende Dokumente zu erhalten. In der Russischen Föderation verfügt der BF noch über Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins, sowie über entferntere Verwandte. Zumindest mit einer Cousine steht er in Kontakt. Seine Eltern verfügen über eine Eigentumswohnung in XXXX , in Tschetschenien.In der Russischen Föderation verfügt der BF noch über Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins, sowie über entferntere Verwandte. Zumindest mit einer Cousine steht er in Kontakt. Seine Eltern verfügen über eine Eigentumswohnung in römisch 40 , in Tschetschenien. Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder XXXX , geb. XXXX , seinen Töchtern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , XXXX , sowie seinem Sohn XXXX , geb. XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Zu seinen Kindern weist der BF ein – wie für Eltern zu ihren Kindern typisches – enges Verhältnis auf. Zwischenzeitlich lebte der BF mehrere Jahre lang von seiner Ehefrau getrennt, wobei er zum Teil bei seiner Mutter, zum Teil in Parks oder zum Teil im Auto schlief. Während dieser Zeit hat es kaum Kontakt zwischen den Ehepartnern gegeben. Den Kontakt zu seinen Kindern hielt der BF jedoch aufrecht. Außerdem verfügt der BF im Bundegebiet über seine Eltern XXXX und XXXX , seine Schwester XXXX , sowie weitere weniger enge Verwandtschaft. Die Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich haben den Status von Asylberechtigten.Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und Mutter seiner Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , seinen Töchtern römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , sowie seinem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt. Zu seinen Kindern weist der BF ein – wie für Eltern zu ihren Kindern typisches – enges Verhältnis auf. Zwischenzeitlich lebte der BF mehrere Jahre lang von seiner Ehefrau getrennt, wobei er zum Teil bei seiner Mutter, zum Teil in Parks oder zum Teil im Auto schlief. Während dieser Zeit hat es kaum Kontakt zwischen den Ehepartnern gegeben. Den Kontakt zu seinen Kindern hielt der BF jedoch aufrecht. Außerdem verfügt der BF im Bundegebiet über seine Eltern römisch 40 und römisch 40 , seine Schwester römisch 40 , sowie weitere weniger enge Verwandtschaft. Die Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich haben den Status von Asylberechtigten. Der BF geht momentan keiner Beschäftigung nach, wobei seine letzte angemeldete Tätigkeit Anfang 2012 endete. Derzeit bezieht der BF Mindestsicherung. Die Ehefrau des BF arbeitet als Reinigungskraft in einer Schule im XXXX Bezirk. Die vier gemeinsamen Kinder besuchen jeweils eine Schule im Bundesgebiet. Die Familie des BF bestreitet ihren Lebensunterhalt - neben dem Einkommen der Ehefrau des BF - aus Sozialleistungen. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation und hat Freunde im Bundesgebiet.Der BF geht momentan keiner Beschäftigung nach, wobei seine letzte angemeldete Tätigkeit Anfang 2012 endete. Derzeit bezieht der BF Mindestsicherung. Die Ehefrau des BF arbeitet als Reinigungskraft in einer Schule im römisch 40 Bezirk. Die vier gemeinsamen Kinder besuchen jeweils eine Schule im Bundesgebiet. Die Familie des BF bestreitet ihren Lebensunterhalt - neben dem Einkommen der Ehefrau des BF - aus Sozialleistungen. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation und hat Freunde im Bundesgebiet. Mit psychiatrischem Gutachten vom 04.05.2006 wurde beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Seit dem Jahr 2014 konsumiert er Suchtmittel, wie Heroin oder Crystal Meth. Den Konsum von Crystal Meth stellte der BF mit dem Jahreswechsel 2022/2023 ein. Heroin konsumierte der BF zuletzt im Februar oder März
- Seit 13.03.2023 befindet sich der BF in medizinischer Behandlung beim Verein XXXX , wobei er das Medikament „compensan retard“ erhält. Zudem konsumiert der BF Cannabiskraut aus legalen Quellen [so etwa erhältlich mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) oder bis 22.03.2023 auch noch mit dem Wirkstoff Hexahydrocannabinol (HCC)]. Der BF leidet außerdem an einer Venenthrombosegefährdung und ist wegen Psoriasis [Schuppenflechte] in Behandlung.Mit psychiatrischem Gutachten vom 04.05.2006 wurde beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Seit dem Jahr 2014 konsumiert er Suchtmittel, wie Heroin oder Crystal Meth. Den Konsum von Crystal Meth stellte der BF mit dem Jahreswechsel 2022 aus 2023, ein. Heroin konsumierte der BF zuletzt im Februar oder März
- Seit 13.03.2023 befindet sich der BF in medizinischer Behandlung beim Verein römisch 40 , wobei er das Medikament „compensan retard“ erhält. Zudem konsumiert der BF Cannabiskraut aus legale