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{'item': 'W252 2245483-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW252 2245483-1 Spruch, W252 2245483-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 6

DSGVO Rz 45 f).Den Ausführungen des BF, dass auf jeder Sendung, Adresse und Name des Empfängers sowie Absenders stehe und auf jedem Rsa- bzw. Rsb-Brief sich ein Absender (Behörde) mit Geschäftszahl befinde, wodurch diese Briefe eindeutig identifizierbar sind und deshalb eine Datenverarbeitung nicht erforderlich sei (siehe die Säumnisbeschwerde vom 10.12.2020, S 2 f; OZ 1, S 540 f), kann nicht gefolgt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Frage, dass die Organisation und das Anbieten einer vielfältigen, preiswerten und qualitativ hochwertigen Grundversorgung mit Postdiensten (siehe Paragraph eins, Absatz eins, PMG) sowie insbesondere die Einhaltung der Laufzeiten (Paragraph 11, PMG) ohne die weitere Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO der Sendungs-/Adressdaten nicht möglich wäre. Um eine fristgerechte und adressgenaue Zustellung – was eine der Hauptaufgaben des Universaldienstleisters ist – zu gewährleisten, ist eine Verarbeitung der oben genannten Daten des BF erforderlich. Der MP ist durch das PMG die Aufgabe des Universaldienstes übertragen worden, welche ohne Zweifel im öffentlichen Interesse steht. Die von der MP vom BF erhobenen Daten, Namen, das Geburtsdatum und die Adresse sind Daten, die für die Erfüllung der Aufgabe als Universaldienst notwendig sind. Wie bereits oben angeführt, ist der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF die Zustellung von Briefen und Paketen an den BF. (siehe auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,

Artikel 6, DSGVO Rz 45 f).

Des Weiteren besteht zweifelsohne ein großes öffentliches Interesse an einem funktionierenden, raschen und effizienten Postwesen in Österreich. Da eine Verarbeitung bereits dann rechtmäßig ist, wenn „mindestens eine“ (siehe Art 6 Abs 1 DSGVO) Rechtsgrundlage besteht, musste auf die weiteren genannten Rechtsgrundlagen, bzw die weitere Argumentation des BF über das Nicht-Bestehen eines berechtigten Interesses bzw einer Einwilligung nicht weiter eingegangen werden. Die Verarbeitung der Daten des BF ist somit rechtmäßig.Des Weiteren besteht zweifelsohne ein großes öffentliches Interesse an einem funktionierenden, raschen und effizienten Postwesen in Österreich. Da eine Verarbeitung bereits dann rechtmäßig ist, wenn „mindestens eine“ (siehe Artikel 6, Absatz eins, DSGVO) Rechtsgrundlage besteht, musste auf die weiteren genannten Rechtsgrundlagen, bzw die weitere Argumentation des BF über das Nicht-Bestehen eines berechtigten Interesses bzw einer Einwilligung nicht weiter eingegangen werden. Die Verarbeitung der Daten des BF ist somit rechtmäßig. Für die Zwecke der Brieflogistik ist die Verarbeitung der Daten des BF in einer Adress-Datenbank für die MP als Universaldienstleister iSd PMG jedenfalls angemessen und verhältnismäßig (vgl hierzu auch Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Art 5DSGVO Rz 36).

Die MP hat die Verarbeitungszwecke für den Bereich der Brieflogistik eindeutig festgelegt (siehe Art 5 Abs 1 lit b DSGVO). Ein Verstoß gegen die Verarbeitungsgrundsätze kann auch sonst nicht erkannt werden und liegt somit nicht vor.Für die Zwecke der Brieflogistik ist die Verarbeitung der Daten des BF in einer Adress-Datenbank für die MP als Universaldienstleister iSd PMG jedenfalls angemessen und verhältnismäßig vergleiche hierzu auch Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Artikel 5, DSGVO Rz 36).

Die MP hat die Verarbeitungszwecke für den Bereich der Brieflogistik eindeutig festgelegt (siehe Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO). Ein Verstoß gegen die Verarbeitungsgrundsätze kann auch sonst nicht erkannt werden und liegt somit nicht vor. Soweit der BF die Übermittlung bzw Offenlegung seiner Daten an die in der Auskunft genannten Auftragsverarbeiter als unzulässig erachtet, ist er darauf zu verweisen, dass die DSGVO die Heranziehung von Auftragsverarbeitern sowie die Datenverarbeitung durch diese ausdrücklich vorsieht (siehe ua Art 28 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist letztlich funktionell mit einem Mitarbeiter des Verantwortlichen vergleichbar und durch die enge Weisungsgebundenheit lediglich der „verlängerte Arm“ des Verantwortlichen selbst (Bogendorfer in Knyrim,

Art 28DSGVO Rz 27 f).

Darüber hinaus hat die MP – entgegen dem Vorbringen des BF (siehe die Säumnisbeschwerde des BF vom 10.12.2020, S 2; OZ 1, S 540) – zu jeder Gruppe an Auftragsverarbeitern dargelegt wann bzw aus welchen Gründen sie diese heranzieht (siehe dazu die Auskunft vom 21.11.2019, S 5 ff; OZ 1, S 64 ff). Soweit der BF die Übermittlung bzw Offenlegung seiner Daten an die in der Auskunft genannten Auftragsverarbeiter als unzulässig erachtet, ist er darauf zu verweisen, dass die DSGVO die Heranziehung von Auftragsverarbeitern sowie die Datenverarbeitung durch diese ausdrücklich vorsieht (siehe ua Artikel 28, DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist letztlich funktionell mit einem Mitarbeiter des Verantwortlichen vergleichbar und durch die enge Weisungsgebundenheit lediglich der „verlängerte Arm“ des Verantwortlichen selbst (Bogendorfer in Knyrim,

Artikel 28, DSGVO Rz 27 f).

Darüber hinaus hat die MP – entgegen dem Vorbringen des BF (siehe die Säumnisbeschwerde des BF vom 10.12.2020, S 2; OZ 1, S 540) – zu jeder Gruppe an Auftragsverarbeitern dargelegt wann bzw aus welchen Gründen sie diese heranzieht (siehe dazu die Auskunft vom 21.11.2019, S 5 ff; OZ 1, S 64 ff). Es erscheint unbedenklich, dass unter anderem externe Dienstleister im Bereich Druck, Kuvertierung, Folierung und Postauslieferung ect herangezogen werden. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die MP gegen die Regelungen des Art 28 DSGVO für das Heranziehen von Auftragsverarbeitern verstoßen hätte. Wie der festgestellten unbedenklichen Auskunft zu entnehmen ist, hat die MP mit den Auftragsverarbeitern Verträge abgeschlossen, die deren Pflichten in Bezug auf die Daten und Datensicherheit genau regeln (siehe die Auskunft vom 21.11.2019, S 7; OZ 1, S 66). Der BF brachte keine Gründe vor, weshalb er davon ausgehe, dass diese Verträge unzureichend seien. Da dem Vorbringen des BF nicht zu entnehmen ist, dass er von einem Verstoß gegen die Regelungen des Art 28 DSGVO ausgeht, war deren Vorlage nicht erforderlich.Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die MP gegen die Regelungen des Artikel 28, DSGVO für das Heranziehen von Auftragsverarbeitern verstoßen hätte. Wie der festgestellten unbedenklichen Auskunft zu entnehmen ist, hat die MP mit den Auftragsverarbeitern Verträge abgeschlossen, die deren Pflichten in Bezug auf die Daten und Datensicherheit genau regeln (siehe die Auskunft vom 21.11.2019, S 7; OZ 1, S 66). Der BF brachte keine Gründe vor, weshalb er davon ausgehe, dass diese Verträge unzureichend seien. Da dem Vorbringen des BF nicht zu entnehmen ist, dass er von einem Verstoß gegen die Regelungen des Artikel 28, DSGVO ausgeht, war deren Vorlage nicht erforderlich. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung allein durch die Heranziehung von Auftragsverarbeitern ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da die MP in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2023 ausführte, dass die vom BF explizit genannte XXXX sowie die Auftragsverarbeiter im Bereich Immobilien als Empfänger der Daten ausgeschlossen werden könnten, scheidet eine Übermittlung und somit auch eine diesbezügliche Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schon deshalb aus.Da die MP in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2023 ausführte, dass die vom BF explizit genannte römisch 40 sowie die Auftragsverarbeiter im Bereich Immobilien als Empfänger der Daten ausgeschlossen werden könnten, scheidet eine Übermittlung und somit auch eine diesbezügliche Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schon deshalb aus. 3.

  1. Gegenständlich liegt somit im Entscheidungszeitpunkt keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hinsichtlich der Verarbeitung der Daten des BF durch die MP vor. Die Datenschutzbeschwerde des BF war daher abzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
  3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war. Aufgrund der unbedenklichen Auskunft der MP waren die verarbeiteten Daten sowie die Zwecke der Datenverarbeitung geklärt. Die Beurteilung, ob die Datenverarbeitung durch die MP rechtmäßig ist, ist eine Rechtsfrage. Die verarbeiteten Daten und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, inwiefern die Heranziehung bzw Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Auftragsverarbeiter einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, inwiefern die Heranziehung bzw Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Auftragsverarbeiter einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2245483.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.