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{'item': 'W255 2268638-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW255 2268638-1 Spruch, W255 2268638-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog zuletzt von 29.01.2022 bis 04.04.2022 und seit 09.06.2022 Arbeitslosengeld. 1.
  3. Mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 09.06.2022 wurde die BF darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich mit 30.10.2022 enden werde.1.
  4. Mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 09.06.2022 wurde die BF darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich mit 30.10.2022 enden werde. 1.
  5. Am 03.08.2022 stellte die BF beim AMS einen Antrag auf eine Ausbildungsförderung für eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI. Dieser Antrag wurde am 08.08.2022 seitens des AMS abgewiesen. 1.
  6. Am 23.09.2022 begann die BF beim WIFI eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin. 1.
  7. Am 05.10.2022 übermittelte die BF dem AMS einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für den Zeitraum 23.09.2023 bis 03.06.2023 bzw. 13.09.2023 bis 09.12.2023 in Höhe von EUR 3.360,00 für den von der BF zu diesem Zeitpunkt bereits angetretenen WIFI Kurs (Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin). 1.
  8. Am 06.10.2023 teilte das AMS der BF bezüglich ihres unter Punkt 1.
  9. genannten Kostenvoranschlages mit, dass die Kosten nicht übernommen würden und eine Kostenübernahme immer vorher abgeklärt werden bzw. vom AMS genehmigt werden müsse. 1.
  10. In weiterer Folge wandte sich die BF telefonisch und schriftlich an die Ombudsstelle des AMS. Am 18.10.2022 stellte die BF beim AMS den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI betreffend den Zeitraum 23.09.2022 bis 03.06.
  11. Nach Einbeziehung der Ombudsstelle entschied das AMS, dass „absolut ausnahmsweise eine positive Einzelfallentscheidung“ zu ergehen sei. 1.
  12. Mit Schreiben des AMS vom 27.10.2022 teilte das AMS der BF mit, dass das Ende ihres Leistungsanspruches der 30.10.2022 sei und forderte sie auf, spätestens am 30.10.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS einzubringen. 1.
  13. Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2022 wurde die BF darüber informiert, dass seitens des AMS die Kosten für ihre Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin, konkret eine Beihilfe zu den Kurskosten in Höhe von insgesamt EUR 3.340,00 für den Zeitraum 23.09.2022 bis 03.06.2023, übernommen und somit ihrem Begehren um Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen entsprochen werden würde. 1.
  14. Die BF stellte am 28.10.2022 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. 1.
  15. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 28.10.2022 informierte das AMS die BF darüber, dass ihr ab 31.10.2022 bis voraussichtlich 29.10.2023 Notstandshilfe zustehen werde. 1.
  16. Mit Schreiben vom 01.11.2022 erkundigte sich die BF beim AMS, ob sich die Verlängerung ihres Leistungsanspruches auf Arbeitslosengeld mit dem Antrag auf Notstandshilfe überschnitten habe. 1.
  17. Mit Schreiben vom 10.11.2022 führte die BF aus, dass sie am 23.09.2022 eine Ausbildung begonnen habe, für die sie Kurskosten erhalte und die im Auftrag des AMS stattfinde. Laut Schreiben der Ombudsstelle werde ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Ausbildung verlängert. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 28.10.2022 sei daher nicht richtig, da ihr weiterhin Arbeitslosengeld zustehe. Sie ersuche um Zusendung einer korrigierten Mitteilung bzw. um die Ausstellung eines Feststellungsbescheides. 1.
  18. Mit Schreiben vom 10.11.2022 und 11.11.2022 teilte das AMS der BF mit, dass seitens des AMS zwar die Kosten für ihre Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin übernommen worden seien, sich dadurch jedoch nicht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld verlängert habe. Dies unter anderem deshalb, da der Kurs nur sieben und damit zu wenig Wochenstunden aufweise. Sollte die BF dennoch einen Feststellungsbescheid wünschen, werde sie um kurze Rückmeldung ersucht. 1.
  19. Am 23.01.2023 beantragte die BF beim AMS die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld. 1.
  20. Mit Bescheid des AMS vom 23.01.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF aufgrund ihres Antrages vom 28.10.2022 gemäß § 38 iVm. 17 Abs. 1 und § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 31.10.2022 gebühre. Dies deshalb, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF mit 30.10.2022 geendet und die BF fristgerecht einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. 1.
  21. Mit Bescheid des AMS vom 23.01.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF aufgrund ihres Antrages vom 28.10.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 17 Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 31.10.2022 gebühre. Dies deshalb, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF mit 30.10.2022 geendet und die BF fristgerecht einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. 1.
  22. Mit Schreiben vom 15.02.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  23. genannten Bescheid. Darin brachte die BF vor, dass sie am 23.09.2022 die Ausbildung zur Bilanzbuchhalterin beim WIFI begonnen habe. Das AMS habe ihr dazu gemäß § 34 AMSG eine Beihilfe zu den Kurskosten zuerkannt. Daher sei ihre Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 12 Abs. 5 AlVG im Auftrag des AMS erfolgt. Da die Ausbildung im Auftrag des AMS erfolgt sei, sei auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 5 AlVG zu verlängern. Daraus ergebe sich, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mit 30.10.2022, sondern erst später geendet habe. Das AMS hätte das Arbeitslosengeld verlängern und ihr über den 30.10.2022 hinaus Arbeitslosengeld (statt Notstandshilfe) zuerkennen müssen.1.
  24. Mit Schreiben vom 15.02.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  25. genannten Bescheid. Darin brachte die BF vor, dass sie am 23.09.2022 die Ausbildung zur Bilanzbuchhalterin beim WIFI begonnen habe. Das AMS habe ihr dazu gemäß Paragraph 34, AMSG eine Beihilfe zu den Kurskosten zuerkannt. Daher sei ihre Teilnahme an der Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG im Auftrag des AMS erfolgt. Da die Ausbildung im Auftrag des AMS erfolgt sei, sei auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG zu verlängern. Daraus ergebe sich, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mit 30.10.2022, sondern erst später geendet habe. Das AMS hätte das Arbeitslosengeld verlängern und ihr über den 30.10.2022 hinaus Arbeitslosengeld (statt Notstandshilfe) zuerkennen müssen. 1.
  26. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.02.2023, GZ: WF 2023-0566-9-005701, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF seit 01.01.2022 arbeitslos vorgemerkt und ihr mit Antrag vom 01.01.2022 ab 29.01.2022 Arbeitslosengeld für die Dauer von 210 Tagen zugesprochen worden sei. Ihr ursprüngliches Leistungsende sei mit 26.08.2022 vorgesehen gewesen. Im Zeitraum 05.04.2022 bis 08.06.2022 habe die BF eine mit dem AMS rechtzeitig abgesprochene und von der BF beantrage Ausbildung und daher auch genehmigte Ausbildung „Steuerrecht 2“ absolviert. Für diese Ausbildung sei entsprechend den Richtlinien des AMS für diesen Zeitraum eine Schulungsleistung gewährt worden, welche den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlängert habe. Am 30.10.2022 sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF ausgelaufen. Sie habe fristgerecht einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Daher sei ihr ab 31.10.2022 Notstandshilfe zuerkannt worden. Zum Beschwerdevorbringen der BF führte das AMS aus, dass die BF während ihres Arbeitslosengeldbezuges zunächst die Kostenübernahme anderer Kurse begehrt habe, die teils ab- und teils zurückgewiesen worden seien. Am 25.09.2022 habe die BF dem AMS mitgeteilt, dass sie die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin begonnen habe. Am 05.10.2022 habe die BF dem BF ohne Aufforderung des AMS einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für den Zeitraum 23.09.2023 bis 03.06.2023 bzw. 13.09.2023 bis 09.12.2023 in Höhe von EUR 3.360,00 für den von der BF zu diesem Zeitpunkt bereits angetretenen WIFI Kurs (Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin) übermittelt. Am 06.10.2023 habe das AMS der BF geantwortet, dass die Kosten nicht übernommen würden und eine Kostenübernahme immer vorher abgeklärt werden bzw. vom AMS genehmigt werden müsse. In weiterer Folge habe die BF über die Ombudsstelle des AMS insistiert und sei ihr mit Mail vom 10.10.2022 mitgeteilt worden, dass es ausnahmsweise eine positive Einzelfallentscheidung bezüglich der Kostenübernahme für diese Ausbildung geben werde. Am 18.10.2022 habe die BF dann das entsprechende Ausbildungsbegehren betreffend den Zeitraum 23.09.2022 bis 03.06.2023 gestellt. In weiterer Folge sei eine Genehmigung des Ansuchens der Kurskostenübernahme ergangen. Da die Ausbildung eine wöchentliche Stundenzahl von 10 Wochenstunden nicht überschreite, sei gemäß den vorliegenden Richtlinien zur Aus- und Weiterbildungsbeihilfen des AMS basierend auf dem AMSG und AlVG die Ausbildung der BF keiner Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zugänglich und könne daher auch nicht den Arbeitslosengeldanspruch der BF verlängern, da keine Schulungsleistung angewiesen werde. Der Arbeitslosengeldanspruch der BF sei somit mit 30.10.2022 abgelaufen. 1.
  27. Mit Schreiben vom 03.03.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die BF vor, dass ihr das AMS zu der von ihr ab 23.09.2022 besuchten Ausbildung zur Bilanzbuchhalterin gemäß § 34 AMSG eine Beihilfe zu den Kurskosten zuerkannt habe. Aus diesem Grund sei ihre Teilnahme an dieser Ausbildung gemäß § 12 Abs. 5 AlVG im Auftrag des AMS erfolgt und sei ihre Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 5 AlVG zu verlängern.1.
  28. Mit Schreiben vom 03.03.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die BF vor, dass ihr das AMS zu der von ihr ab 23.09.2022 besuchten Ausbildung zur Bilanzbuchhalterin gemäß Paragraph 34, AMSG eine Beihilfe zu den Kurskosten zuerkannt habe. Aus diesem Grund sei ihre Teilnahme an dieser Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG im Auftrag des AMS erfolgt und sei ihre Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG zu verlängern. 1.
  29. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2023 vom AMS vorgelegt. 1.
  30. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das AMS diesem am 12.05.2023 weitere Verfahrensunterlagen, insbesondere das Begehren der BF auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  32. Feststellungen 2.1.
  33. Die BF ist zuletzt seit 01.01.2022 arbeitslos vorgemerkt und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihr wurde – aufgrund einer Sperrfrist gemäß § 11 AlVG von 01.01.2022 bis 28.01.2022 –, ab 29.01.2022 Arbeitslosengeld für die Dauer von 210 Tagen zuerkannt. 2.1.
  34. Die BF ist zuletzt seit 01.01.2022 arbeitslos vorgemerkt und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihr wurde – aufgrund einer Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG von 01.01.2022 bis 28.01.2022 –, ab 29.01.2022 Arbeitslosengeld für die Dauer von 210 Tagen zuerkannt. Die BF bezog zuletzt von 29.01.2022 bis 04.04.2022 und von 09.06.2022 bis 31.10.2022 Arbeitslosengeld. Von 09.05.2022 bis 08.06.2022 absolvierte die BF die Ausbildung „Steuerrecht 2“. Der Besuch dieser Ausbildung war von der BF vor Beginn der Ausbildung beantragt und vom AMS genehmigt sowie für deren Besuch Schulungsgeld gewährt worden. Aufgrund der Dauer von 210 Tagen war ursprünglich das Leistungsende des Arbeitslosengeldbezuges mit 26.08.2022 vorgesehen. Aufgrund des genehmigten Besuches der Ausbildung „Steuerrecht 2“ samt Gewährung von Schulungsgeld wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Ausbildung von 09.05.2022 bis 08.06.2022, daher insgesamt bis zum 30.10.2022, verlängert., Aufgrund der Dauer von 210 Tagen war ursprünglich das Leistungsende des Arbeitslosengeldbezuges mit 26.08.2022 vorgesehen. Aufgrund des genehmigten Besuches der Ausbildung „Steuerrecht 2“ samt Gewährung von Schulungsgeld wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Ausbildung von 09.05.2022 bis 08.06.2022, daher insgesamt bis zum 30.10.2022, verlängert. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.06.2022 wurde die BF darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 30.10.2022 endet. 2.1.
  35. Am 03.08.2022 stellte die BF beim AMS einen Antrag auf eine Ausbildungsförderung für eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI. Dieser Antrag wurde am 08.08.2022 seitens des AMS – ua mit der Begründung, es sei dem Antrag keine Einstellungszusage einer Firma beigelegt worden, welche bestätigen würde, dass die gewünschte Ausbildung erforderlich wäre – abgewiesen. 2.1.
  36. Am 23.09.2022 begann die BF beim WIFI eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin. Zum Zeitpunkt des Beginnes des Besuches dieser Ausbildung lag keine Zustimmung oder Genehmigung des AMS zum Besuch und/oder zur Kostenübernahme dieser Ausbildung vor. Der Besuch der Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin erfolgte nicht im Auftrag des AMS. Das Ausmaß der von der BF besuchten Ausbildung beträgt 7 Wochenstunden und findet Dienstags von 18:00 bis 20:30 Uhr und Freitags von 13:30 bis 18:30 Uhr statt. 2.1.
  37. Am 25.09.2022 teilte die BF dem AMS mit, dass sie die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI begonnen hat und ersuchte um Kostenübernahme. 2.1.
  38. Am 27.09.2022 stellte die BF beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Kurs- und Ausbildungskosten bzw. Kostenübernahme für den WIFI-Kurs „Vorbereitung Bilanzbuchhalterprüfung mündlicher Teil für WiederholerInnen“ am 05.11.
  39. Dieser Antrag wurde am 03.10.2022 zurückgewiesen. 2.1.
  40. Am 27.09.2022 stellte die BF weiters einen Antrag auf Zuerkennung von Kurs- und Ausbildungskosten für den WIFI-Kurs „Vorbereitung Bilanzbuchhalterprüfung mündlicher Teil für WiederholerInnen“ am 03.06.
  41. Dieser Antrag wurde vom AMS am 03.10.2022 zurückgewiesen. 2.1.
  42. Am 03.10.2022 übermittelte die BF dem AMS eine Kurszeitenbestätigung betreffend die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhaltern beim WIFI. 2.1.
  43. Am 05.10.2022 übermittelte die BF dem AMS einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für den Zeitraum 23.09.2023 bis 03.06.2023 bzw. 13.09.2023 bis 09.12.2023 in Höhe von EUR 3.360,00 für den von der BF zu diesem Zeitpunkt bereits angetretenen WIFI Kurs (Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin). 2.1.
  44. Am 06.10.2023 teilte das AMS der BF bezüglich ihres unter Punkt 2.1.
  45. genannten Kostenvoranschlages mit, dass die Kosten nicht übernommen werden und eine Kostenübernahme immer vorher abgeklärt werden bzw. vom AMS genehmigt werden muss. 2.1.
  46. In weiterer Folge wandte sich die BF telefonisch und schriftlich an die Ombudsstelle des AMS. Am 18.10.2022 stellte die BF beim AMS den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI betreffend den Zeitraum 23.09.2022 bis 03.06.
  47. Nach Einbeziehung der Ombudsstelle entschied das AMS, dass „absolut ausnahmsweise eine positive Einzelfallentscheidung“ zu ergehen ist. 2.1.
  48. Am 27.10.2022 teilte das AMS der BF mit, dass das Ende ihres Leistungsanspruches der 30.10.2022 ist und ersuchte die BF, bis spätestens 30.10.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS einzubringen. 2.1.
  49. Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2022 wurde die BF darüber informiert, dass seitens des AMS die Kosten für ihre Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin, konkret eine Beihilfe zu den Kurskosten in Höhe von insgesamt EUR 3.340,00 für den Zeitraum 23.09.2022 bis 03.06.2023, übernommen und somit ihrem Begehren um Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen entsprochen wird. 2.1.
  50. Am 28.10.2022 stellte die BF beim AMS den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe per 31.10.
  51. 2.1.
  52. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 28.10.2022 informierte das AMS die BF darüber, dass ihr ab 31.10.2022 bis voraussichtlich 29.10.2023 Notstandshilfe zusteht. 2.1.
  53. Mit Schreiben vom 01.11.2022 erkundigte sich die BF beim AMS, ob sich die Verlängerung ihres Leistungsanspruches auf Arbeitslosengeld mit dem Antrag auf Notstandshilfe überschnitten hat. 2.1.
  54. Mit Schreiben vom 10.11.2022 führte die BF aus, dass sie am 23.09.2022 eine Ausbildung begonnen habe, für die sie Kurskosten erhalte und die im Auftrag des AMS stattfinde. Laut Schreiben der Ombudsstelle werde ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Ausbildung verlängert. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 28.10.2022 sei daher nicht richtig, da ihr weiterhin Arbeitslosengeld zustehe. Sie ersuche um Zusendung einer korrigierten Mitteilung bzw. um die Ausstellung eines Feststellungsbescheides. 2.1.
  55. Mit Schreiben vom 10.11.2022 und 11.11.2022 teilte das AMS der BF mit, dass seitens des AMS zwar die Kosten für ihre Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin übernommen worden seien, sich dadurch jedoch nicht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld verlängert hat. Dies unter anderem deshalb, dass der Kurs zu wenig Stunden (7 Wochenstunden) aufweist. Sollte die BF dennoch einen Feststellungsbescheid wünschen, wird sie um kurze Rückmeldung ersucht. 2.1.
  56. Am 23.01.2023 beantragte die BF beim AMS die Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld. 2.1.
  57. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 23.01.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF aufgrund ihres Antrages vom 28.10.2022 gemäß § 38 iVm. 17 Abs. 1 und § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 31.10.2022 gebührt. Dies deshalb, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF mit 30.10.2022 geendet und die BF fristgerecht einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.2.1.
  58. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 23.01.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF aufgrund ihres Antrages vom 28.10.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 17 Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 31.10.2022 gebührt. Dies deshalb, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF mit 30.10.2022 geendet und die BF fristgerecht einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
  59. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.02.2023, GZ: WF 2023-0566-9-005701, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt 2.1.
  60. genannte Bescheid des AMS bestätigt. 2.1.
  61. Mit Schreiben vom 03.03.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  62. Beweiswürdigung: Der verfahrenswesentliche Sachverhalt ist klar und unstrittig. Sofern die BF behauptet, sie hätte die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI im Auftrag des AMS absolviert, ist dem zu entgegnen, dass es der Idee und dem Wunsch der BF entsprach, diese Ausbildung zu absolvieren. Ihr erster Antrag auf Kostenübernahme – vor Beginn der Ausbildung – vom 03.08.2022 wurde vom AMS abgewiesen. Die BF begann aus eigenem Antrieb, ohne Zustimmung/Genehmigung des AMS und trotz Abweisung des Antrages auf Kostenübernahme seitens des AMS am 23.09.2022 damit, die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin zu besuchen. Darüber setzte sie das AMS nach bereits erfolgtem Beginn der Ausbildung in Kenntnis. Am 05.10.2022, somit rund zwei Wochen nach Ausbildungsbeginn, übermittelte die BF dem AMS einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, woraufhin das AMS der BF am 06.10.2022 neuerlich mitteilte, dass die Kosten seitens des AMS nicht übernommen werden würden. Erst nachdem sich die BF mehrfach an die Ombudsstelle des AMS gewandt hatte, teilte das AMS der BF rund einen Monat nach Beginn der Ausbildung mit, dass insofern „absolut ausnahmsweise eine positive Einzelfallentscheidung“ ergehen würde, als die Kurskosten vom AMS übernommen werden würden. Das AMS hat der BF jedoch nie den Auftrag erteilt, diese Ausbildung zu absolvieren. Die Behauptung der BF, sie hätte die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI im Auftrag des AMS absolviert, ist somit nachweislich falsch. Es handelt sich vorwiegend um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich jener, ob der Besuch der Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI seitens der BF ab 23.09.2022 zu einer Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruches gemäß § 18 Abs. 4 AlVG führt oder nicht und der BF demnach über den 30.10.2022 hinaus Arbeitslosengeld zusteht oder nicht.Es handelt sich vorwiegend um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich jener, ob der Besuch der Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI seitens der BF ab 23.09.2022 zu einer Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruches gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AlVG führt oder nicht und der BF demnach über den 30.10.2022 hinaus Arbeitslosengeld zusteht oder nicht. 2.
  63. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.
  64. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Dauer des Bezuges § 18.

(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sich […]
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.[…],
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.
(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer,
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und,
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, […]“ 2.3.
  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lauten:2.3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lauten:, „Beihilfen § 34.
(1)Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.Paragraph 34,
(1)Sofern Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, zur Erfüllung der sich aus Paragraph 29, ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2)Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
  1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
  2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
  3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
  4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(2)Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck,
  1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,,
  2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,,
  3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und,
  4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(3)Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
(4)Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
(5)Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.
(5)Sofern für Dienstleistungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.
(6)Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
(6)Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
(7)Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.
(7)Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraph 59, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen.
(8)Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663.
(8)Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 663. Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes Zweck und Leistungsumfang § 35.
(1)Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).Paragraph 35,
(1)Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2)Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3)Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.
(3)Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die Paragraphen 40 bis 43 und 51 Absatz 4, AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,)“ 2.3.
  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) lauten: „B. Bei Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
  2. ALG/NH-FORTBEZUG OHNE DLU-MINDESTSTANDARD UND UNFALLVERSICHERUNG Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Kurzzeitmaßnahmen (Dauer < 1 Woche) und/oder an Teilzeitmaßnahmen (> 10 und < 16 Maßnahmenstunden) teilnehmen, wird das AlG bzw. die NH gem. § 12
(5)AlVG (zuzüglich Unfallversicherung) weiter gewährt.Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Kurzzeitmaßnahmen (Dauer < 1 Woche) und/oder an Teilzeitmaßnahmen (> 10 und < 16 Maßnahmenstunden) teilnehmen, wird das AlG bzw. die NH gem. Paragraph 12,
(5)AlVG (zuzüglich Unfallversicherung) weiter gewährt. Für Bagatellmaßnahmen unter 10 Maßnahmenstunden pro Woche ist ein Auftrag gemäß § 12
(5)AlVG nicht zu erteilen. Der bisherige Leistungsbezug kann weiterlaufen. Eine Umstellung auf aktiven Leistungsbezug oder eine Verlängerung des AlG-Bezuges gemäß § 18 AlVG findet nicht statt.Für Bagatellmaßnahmen unter 10 Maßnahmenstunden pro Woche ist ein Auftrag gemäß Paragraph 12,
(5)AlVG nicht zu erteilen. Der bisherige Leistungsbezug kann weiterlaufen. Eine Umstellung auf aktiven Leistungsbezug oder eine Verlängerung des AlG-Bezuges gemäß Paragraph 18, AlVG findet nicht statt. […] Zu Punkt II.B.
  1. weniger als 10 Maßnahmenstunden pro WocheZu Punkt römisch zwei.B.
  2. weniger als 10 Maßnahmenstunden pro Woche Für die Gewährung einer Beihilfe zu den Kurskosten oder Kursnebenkosten gilt diese Beschränkung bei weniger als 10 Maßnahmenstunden pro Woche nicht, d.h. arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen können mittels Kurskosten und Kursnebenkosten auch bei weniger als 10 Maßnahmenstunden pro Woche gefördert werden.“ 2.3.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.4.
  4. Die BF ist zuletzt seit 01.01.2022 arbeitslos vorgemerkt und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihr wurde – aufgrund einer Sperrfrist gemäß § 11 AlVG von 01.01.2022 bis 28.01.2022 –, ab 29.01.2022 Arbeitslosengeld für die Dauer von 210 Tagen zuerkannt. 2.3.4.
  5. Die BF ist zuletzt seit 01.01.2022 arbeitslos vorgemerkt und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihr wurde – aufgrund einer Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG von 01.01.2022 bis 28.01.2022 –, ab 29.01.2022 Arbeitslosengeld für die Dauer von 210 Tagen zuerkannt. Die BF bezog zuletzt von 29.01.2022 bis 04.04.2022 und von 09.06.2022 bis 31.10.2022 Arbeitslosengeld. Aufgrund der Dauer von 210 Tagen war ursprünglich das Leistungsende des Arbeitslosengeldbezuges mit 26.08.2022 vorgesehen. Aufgrund des genehmigten Besuches der Ausbildung „Steuerrecht 2“ samt Gewährung von Schulungsgeld wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Ausbildung von 09.05.2022 bis 08.06.2022, daher insgesamt bis zum 30.10.2022, verlängert. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.06.2022 wurde die BF darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 30.10.2022 endet. 2.3.4.
  6. Gemäß § 18 Abs. 4 AlVG verlängert sich die Bezugsdauer zeitlich unbefristet um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5 AlVG. Dabei handelt es sich um sämtliche Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgen (vgl Erl zu § 12 AlVG, Rz 332). Für die Bezugsverlängerung kommt es nicht auf das formale Kriterium der Maßnahmenzuweisung an. Nimmt der Arbeitslose allerdings lediglich mit Zustimmung, jedoch nicht im Auftrag des AMS an einem Kurs teil, kommt § 18 Abs. 4 iVm. § 12 Abs. 5 AlVG nicht zur Anwendung (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0139) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg (April 2017), § 18, Rz 419; siehe auch Pfeil, AlVG-Komm,
  8. Lfg. § 18, Rz 18; DRdA 2014,67).2.3.4.
  9. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AlVG verlängert sich die Bezugsdauer zeitlich unbefristet um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG. Dabei handelt es sich um sämtliche Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgen vergleiche Erl zu Paragraph 12, AlVG, Rz 332). Für die Bezugsverlängerung kommt es nicht auf das formale Kriterium der Maßnahmenzuweisung an. Nimmt der Arbeitslose allerdings lediglich mit Zustimmung, jedoch nicht im Auftrag des AMS an einem Kurs teil, kommt Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, AlVG nicht zur Anwendung (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0139) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg (April 2017), Paragraph 18,, Rz 419; siehe auch Pfeil, AlVG-Komm,
  11. Lfg. Paragraph 18,, Rz 18; DRdA 2014,67). Die BF absolvierte ab 23.09.2022 beim WIFI eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte der Besuch der Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin nicht im Auftrag des AMS. Eine Verlängerung der Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 4 iVm. § 12 Abs. 5 AlVG kommt daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF endete somit mit 30.10.2022.Die BF absolvierte ab 23.09.2022 beim WIFI eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte der Besuch der Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin nicht im Auftrag des AMS. Eine Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, AlVG kommt daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF endete somit mit 30.10.
  12. 2.3.4.
  13. Weiters ist festzuhalten, dass die von der BF am 23.09.2022 absolvierte Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin Dienstags von 18:00 bis 20:30 Uhr und Freitags von 13:30 bis 18:30 Uhr, somit insgesamt im Ausmaß von sieben Wochenstunden stattfand. Gemäß Punkt B.
  14. der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ist für Bagatellmaßnahmen unter 10 Maßnahmenstunden pro Woche ein Auftrag gemäß § 12 Abs. 5 AlVG nicht zu erteilen. Der bisherige Leistungsbezug kann weiterlaufen. Eine Umstellung auf aktiven Leistungsbezug oder eine Verlängerung des Arbeitslosengeld-Bezuges gemäß § 18 AlVG findet nicht statt.2.3.4.
  15. Weiters ist festzuhalten, dass die von der BF am 23.09.2022 absolvierte Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin Dienstags von 18:00 bis 20:30 Uhr und Freitags von 13:30 bis 18:30 Uhr, somit insgesamt im Ausmaß von sieben Wochenstunden stattfand. Gemäß Punkt B.
  16. der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen ist für Bagatellmaßnahmen unter 10 Maßnahmenstunden pro Woche ein Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG nicht zu erteilen. Der bisherige Leistungsbezug kann weiterlaufen. Eine Umstellung auf aktiven Leistungsbezug oder eine Verlängerung des Arbeitslosengeld-Bezuges gemäß Paragraph 18, AlVG findet nicht statt. 2.3.4.
  17. Am 28.10.2022 stellte die BF beim AMS den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe per 31.10.
  18. Diesem Antrag wurde seitens des AMS vollinhaltlich stattgegeben und der BF ab 31.10.2022 Notstandshilfe gewährt. 2.3.4.
  19. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde der BF daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS zu bestätigen. 2.3.
  20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2268638.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.