RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW255 2269845-1 Spruch, W255 2269845-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronal
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hatte seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 04.10.2019 bis 11.03.2020 bei der XXXX Er bezieht seit 14.08.1992 wiederholt oftmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht zuletzt seit 21.03.2023 im Bezug von Notstandshilfe.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hatte seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 04.10.2019 bis 11.03.2020 bei der römisch 40 Er bezieht seit 14.08.1992 wiederholt oftmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht zuletzt seit 21.03.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde unter anderem am 25.10.2022 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung geschlossen, laut der das AMS den BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Lieferwagenlenker bzw. Produktionsmitarbeiter im Ausmaß von Vollzeit oder Teilzeit bzw. allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstütze. Der BF verpflichtete sich in der Betreuungsvereinbarung dazu, am 03.11.2022 am Bewerbungstag der XXXX teilzunehmen. Er verpflichtete sich weiters, selbständig Bewerbungsaktivitäten zu setzen und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen. 1.
- Zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde unter anderem am 25.10.2022 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung geschlossen, laut der das AMS den BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Lieferwagenlenker bzw. Produktionsmitarbeiter im Ausmaß von Vollzeit oder Teilzeit bzw. allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstütze. Der BF verpflichtete sich in der Betreuungsvereinbarung dazu, am 03.11.2022 am Bewerbungstag der römisch 40 teilzunehmen. Er verpflichtete sich weiters, selbständig Bewerbungsaktivitäten zu setzen und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen. 1.
- Der BF erschien am 03.11.2022 nicht beim Bewerbungstag der XXXX .1.
- Der BF erschien am 03.11.2022 nicht beim Bewerbungstag der römisch 40 . 1.
- Mit Schreiben vom 04.11.2022 wurde dem BF aufgetragen, zum Bewerbungstrag der XXXX am 10.11.2022 vorzusprechen. 1.
- Mit Schreiben vom 04.11.2022 wurde dem BF aufgetragen, zum Bewerbungstrag der römisch 40 am 10.11.2022 vorzusprechen. 1.
- Der BF nahm am 10.11.2022 am Bewerbungstag teil. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der XXXX zustande.1.
- Der BF nahm am 10.11.2022 am Bewerbungstag teil. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der römisch 40 zustande. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.12.2022, VNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum 10.11.2022 bis 21.12.2022 verloren habe, da er eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.12.2022, VNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 10.11.2022 bis 21.12.2022 verloren habe, da er eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.03.2023, GZ: 2023-0566-9-000730, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid des AMS bestätigt. 1.
- Am 06.04.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 22.05.2023 erklärte die BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, dass er seine Beschwerde zurückziehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Mit Bescheid des AMS vom 14.12.2022, VNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum 10.11.2022 bis 21.12.2022 verloren hat. Mit Bescheid des AMS vom 14.12.2022, VNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 10.11.2022 bis 21.12.2022 verloren hat. Gegen diesen Bescheid vom 14.12.2022, VNR: XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Gegen diesen Bescheid vom 14.12.2022, VNR: römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.03.2023, GZ: 2023-0566-9-000730, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 14.12.2022, VNR: XXXX , bestätigt. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.03.2023, GZ: 2023-0566-9-000730, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 14.12.2022, VNR: römisch 40 , bestätigt. Am 06.04.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.05.2023 hat der BF seine Beschwerde zurückgezogen. 2.
- Beweiswürdigung: Der unter
- angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Das Schreiben des BF vom 22.05.2023 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF offen, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der BF hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 22.05.2023 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2269845.1.00