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{'item': 'W280 2261585-1'}

Obsah (10)§ 62Art 133Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 2§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW280 2261585-1 Spruch, W280 2261585-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 62Asyl

G 2005 iVm. der VertriebenenVO festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger, ließ sich am XXXX . März 2022, sohin einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene

§ 62Asyl

G iVm VertriebenenVO registrieren. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger, ließ sich am römisch 40 . März 2022, sohin einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene

Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO registrieren. Er gab hierbei an, seinen Herkunftsstaat Ukraine am XXXX . Februar 2022 nach Polen verlassen und am selben Tag in Polen in den Schengenraum eingereist zu sein.Er gab hierbei an, seinen Herkunftsstaat Ukraine am römisch 40 . Februar 2022 nach Polen verlassen und am selben Tag in Polen in den Schengenraum eingereist zu sein.

  1. Nachdem der BF einer Ladung im Rahmen des Parteiengehörs nicht nachgekommen ist, da er diese (nach Angaben seiner Mutter) infolge eines Umzuges erst nach dem vorgesehenen Ladungstermin bekommen habe, lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) den BF im Juni 2022 ein, schriftlich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Das BFA teilte hierbei dem BF – nach Wiedergabe der zusammengefassten Regelungen der VertriebenenVO – mit, dass er die Ukraine vor dem
  2. Februar 2022, sohin am XXXX . Februar 2022, verlassen habe und sich am
  3. Februar 2022 in Polen aufgehalten habe. Auch handle es sich beim BF um keinen Familienangehörigen iSd VertriebenenVO, weshalb dem BF nach Ansicht des BFA kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme.Das BFA teilte hierbei dem BF – nach Wiedergabe der zusammengefassten Regelungen der VertriebenenVO – mit, dass er die Ukraine vor dem
  4. Februar 2022, sohin am römisch 40 . Februar 2022, verlassen habe und sich am
  5. Februar 2022 in Polen aufgehalten habe. Auch handle es sich beim BF um keinen Familienangehörigen iSd VertriebenenVO, weshalb dem BF nach Ansicht des BFA kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme.
  6. Im Juli 2022 nahm der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs schriftlich hierzu Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ausreise nach Polen mit seiner Mutter zusammengewohnt habe. Am XXXX . Februar 2022 sei er sodann aufgrund der Gerüchte, wonach in Bälde der Krieg ausbrechen würde, aus Angst und Furcht nach Polen ausgereist, wo er seinen Aufenthalt in weiterer Folge verlängert habe.
  7. Im Juli 2022 nahm der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs schriftlich hierzu Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ausreise nach Polen mit seiner Mutter zusammengewohnt habe. Am römisch 40 . Februar 2022 sei er sodann aufgrund der Gerüchte, wonach in Bälde der Krieg ausbrechen würde, aus Angst und Furcht nach Polen ausgereist, wo er seinen Aufenthalt in weiterer Folge verlängert habe. Am XXXX . März 2022 (richtig XXXX . März 2022) sei er sodann nach Wien zu seiner Mutter gereist, die sich zwischenzeitig im Bundesgebiet als Vertriebene Ukrainerin registriert habe und habe auch er sich einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich als solcher registrieren lassen. Der BF habe zusammen mit seiner Mutter stets in der Ukraine gelebt. Sein kurzfristiger Aufenthalt in einem anderen Land ändere nichts an der Qualifikation eines Ortes als Ort der Niederlassung, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes. Es erscheine willkürlich und auch am Wortsinn vorbeigehend, wenn das Wort „vertrieben“ im Sinne von „verlassen“ ausgelegt werde, zumal es sich beim „verlassen“ um ein punktuelles, aktives Verhalten handle, während das Wort „vertrieben“ ein nachhaltiges, passives, Wegtreiben oder Fernhalten impliziere.Am römisch 40 . März 2022 (richtig römisch 40 . März 2022) sei er sodann nach Wien zu seiner Mutter gereist, die sich zwischenzeitig im Bundesgebiet als Vertriebene Ukrainerin registriert habe und habe auch er sich einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich als solcher registrieren lassen. Der BF habe zusammen mit seiner Mutter stets in der Ukraine gelebt. Sein kurzfristiger Aufenthalt in einem anderen Land ändere nichts an der Qualifikation eines Ortes als Ort der Niederlassung, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes. Es erscheine willkürlich und auch am Wortsinn vorbeigehend, wenn das Wort „vertrieben“ im Sinne von „verlassen“ ausgelegt werde, zumal es sich beim „verlassen“ um ein punktuelles, aktives Verhalten handle, während das Wort „vertrieben“ ein nachhaltiges, passives, Wegtreiben oder Fernhalten impliziere.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX . September 2022 wurde festgestellt, dass der BF

§ 62Abs. 1 Asyl

G iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener habe (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene

§ 62Abs.4 Asyl

G zurückgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 . September 2022 wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener habe (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene

Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF – unbeschadet des Umstandes, dass dieser Staatsbürger der Ukraine sei und seine Mutter in Österreich den Status einer Verriebenen innehabe – bereits vor dem

  1. Februar 2022, sohin am XXXX . Februar 2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist und sodann bis XXXX . März 2022 dort aufhältig gewesen sei. Am
  2. Februar 2022 habe sich der BF sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Nachdem der BF auch nicht minderjährig sei, könne er kein Aufenthaltsrecht von seiner Mutter ableiten weshalb diesem kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukomme. Gleichzeitig wurde der BF auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz verwiesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF – unbeschadet des Umstandes, dass dieser Staatsbürger der Ukraine sei und seine Mutter in Österreich den Status einer Verriebenen innehabe – bereits vor dem
  3. Februar 2022, sohin am römisch 40 . Februar 2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist und sodann bis römisch 40 . März 2022 dort aufhältig gewesen sei. Am
  4. Februar 2022 habe sich der BF sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Nachdem der BF auch nicht minderjährig sei, könne er kein Aufenthaltsrecht von seiner Mutter ableiten weshalb diesem kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukomme. Gleichzeitig wurde der BF auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz verwiesen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2022, GZ W280 2261585-1/3E, wurde die Beschwerde mangels Anwendbarkeit der VertriebenenVO auf den Beschwerdefall abgewiesen und zur Klarstellung der Rechtslage die ordentliche Revision zugelassen.
  7. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
  8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2023, Zl. E XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG) behoben.
  9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2023, Zl. E römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, B-VG) behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Der BF hatte jedenfalls bis zum
  11. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine. Festgestellt wird, dass der BF am XXXX . Februar 2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist ist, sich in weiterer Folge dort aufgehalten hat, am XXXX . März 2022 nach Österreich eingereist ist und seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist.Festgestellt wird, dass der BF am römisch 40 . Februar 2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist ist, sich in weiterer Folge dort aufgehalten hat, am römisch 40 . März 2022 nach Österreich eingereist ist und seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Der BF war am
  12. Februar 2022 weder im Besitz eines gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder eines Visums.
  13. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den darin enthaltenen Beschwerdeschriftsatz. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme und dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der und Wohnsitz in der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich aus den vom BF bei der Beantragung eines Vertriebenausweises und der nachfolgenden Stellungnahme vom XXXX .07.2022 getätigten Angaben die als wahr unterstellt werden, sowie der im Akt befindlichen Kopien des Reisepasses als auch den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der und Wohnsitz in der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich aus den vom BF bei der Beantragung eines Vertriebenausweises und der nachfolgenden Stellungnahme vom römisch 40 .07.2022 getätigten Angaben die als wahr unterstellt werden, sowie der im Akt befindlichen Kopien des Reisepasses als auch den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet fußt auf der aktuellen Einsichtnahme in das in das ZMR und IZR. Die Identität der BF steht unstrittig fest.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Spruchteil A) 3.2.1. Zu Spruchpunkt I.3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 62Abs. 1 Asyl

G 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden.

Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, die VertriebenenVO erlassen.Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71, 1, die VertriebenenVO erlassen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden: MassenzustromRL), ABl. 2001 L 212, 12, festgestellt.Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden: MassenzustromRL), Amtsblatt 2001 L 212, 12, festgestellt. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 lautet:Artikel 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 lautet: „

(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. b)Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  3. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben
  4. a)und
  5. b)genannten Personen […]“ § 1 der VertriebenenVO lautet wie folgt:Paragraph eins, der VertriebenenVO lautet wie folgt: „§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, 2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils

ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden und
  2. Familienangehörige

§ 2,3.

Familienangehörige

Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“ In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Art. 7 MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO demnach den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem 24. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.

§ 1Z 1 Vertriebenen

VO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden.In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums vergleiche Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Artikel 7, MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO demnach den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem
  2. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem
  3. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.

Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (vgl Art. 6 Abs. 3 B-VG; VfSlg 1394/1931, 1994/1950, 2935/1955, 9598/1982, 20.104/2016, 20.419/2020). Daher erfasst § 1 Z 1 VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  2. Februar 2022 verlassen haben, weil sie am
  3. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, B-VG; VfSlg 1394 aus 1931,, 1994 aus 1950,, 2935 aus 1955,, 9598 aus 1982,, 20.104 aus 2016,, 20.419 aus 2020,). Daher erfasst Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  4. Februar 2022 verlassen haben, weil sie am
  5. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (vgl. VfGH 15.03.2023, E 3434/2022 und E 3249/2022).Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen vergleiche VfGH 15.03.2023, E 3434 aus 2022, und E 3249 aus 2022,). Demnach sind auch Personen wie der BF, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  6. Februar 2022 (hier: am
  7. Februar 2022) verlassen haben, von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am
  8. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.Demnach sind auch Personen wie der BF, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  9. Februar 2022 (hier: am
  10. Februar 2022) verlassen haben, von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst, weil sie am
  11. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Denn § 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem
  12. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen (vgl. neuerlich VfGH 15.03.2023, E 3434/2022).Denn Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem
  13. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen vergleiche neuerlich VfGH 15.03.2023, E 3434 aus 2022,). Da hinsichtlich des BF auch keine Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG hervorgekommen sind und der BF sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufhält, kommt dem BF somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene

der VertriebenenVO zu und wird die belangte Behörde dem BF demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben.Da hinsichtlich des BF auch keine Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG hervorgekommen sind und der BF sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufhält, kommt dem BF somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene

der VertriebenenVO zu und wird die belangte Behörde dem BF demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des BF, wonach dieser auf Grund seiner Erkrankungen von seiner Mutter, der in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO erteilt worden sei, mit der der BF in der Ukraine und nun auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt habe bzw. lebe, finanziell und persönlich abhängig sei, sohin dem BF ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene als Familienangehöriger nach § 1 Z 3 iVm § 2 Z 3 VertriebenenVO zukomme, konnte damit unterbleiben.Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des BF, wonach dieser auf Grund seiner Erkrankungen von seiner Mutter, der in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO erteilt worden sei, mit der der BF in der Ukraine und nun auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt habe bzw. lebe, finanziell und persönlich abhängig sei, sohin dem BF ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene als Familienangehöriger nach Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, VertriebenenVO zukomme, konnte damit unterbleiben. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II.3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 62Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Abs. 1 fest.

Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Absatz eins, fest. Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, kommt dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene

der VertriebenenVO zu und ist dem BF von Amts wegen einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. § 62 Abs. 4 AsylG 2005 sieht jedoch kein Antragsrecht des BF vor, sodass der darauf gerichtete Antrag des BF vom BFA zu Recht zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, kommt dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene

der VertriebenenVO zu und ist dem BF von Amts wegen einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 sieht jedoch kein Antragsrecht des BF vor, sodass der darauf gerichtete Antrag des BF vom BFA zu Recht zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vergleiche VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat vergleiche etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN). Da im gegenständlichen Fall die Lösung einer Rechtsfrage entscheidend war, die der Verfassungsgerichtshof mit oben bezeichneten Erkenntnis klarstellte, und darüber hinaus keine Tatsachenannahmen bestritten wurden und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.3. Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3434/2022, klargestellte – Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3434 aus 2022,, klargestellte – Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2261585.1.01

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