G 2005 iVm. der VertriebenenVO festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und
Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger, ließ sich am XXXX . März 2022, sohin einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene
G iVm VertriebenenVO registrieren. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger, ließ sich am römisch 40 . März 2022, sohin einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene
Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO registrieren. Er gab hierbei an, seinen Herkunftsstaat Ukraine am XXXX . Februar 2022 nach Polen verlassen und am selben Tag in Polen in den Schengenraum eingereist zu sein.Er gab hierbei an, seinen Herkunftsstaat Ukraine am römisch 40 . Februar 2022 nach Polen verlassen und am selben Tag in Polen in den Schengenraum eingereist zu sein.
G iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener habe (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene
G zurückgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 . September 2022 wurde festgestellt, dass der BF
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener habe (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene
Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF – unbeschadet des Umstandes, dass dieser Staatsbürger der Ukraine sei und seine Mutter in Österreich den Status einer Verriebenen innehabe – bereits vor dem
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Spruchteil A) 3.2.1. Zu Spruchpunkt I.3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.
G 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden.
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, die VertriebenenVO erlassen.Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71, 1, die VertriebenenVO erlassen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden: MassenzustromRL), ABl. 2001 L 212, 12, festgestellt.Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden: MassenzustromRL), Amtsblatt 2001 L 212, 12, festgestellt. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 lautet:Artikel 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 lautet: „
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
Familienangehörige
Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.“ In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Art. 7 MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO demnach den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem 24. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.
VO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem
Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem
der VertriebenenVO zu und wird die belangte Behörde dem BF demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben.Da hinsichtlich des BF auch keine Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG hervorgekommen sind und der BF sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufhält, kommt dem BF somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene
der VertriebenenVO zu und wird die belangte Behörde dem BF demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des BF, wonach dieser auf Grund seiner Erkrankungen von seiner Mutter, der in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO erteilt worden sei, mit der der BF in der Ukraine und nun auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt habe bzw. lebe, finanziell und persönlich abhängig sei, sohin dem BF ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene als Familienangehöriger nach § 1 Z 3 iVm § 2 Z 3 VertriebenenVO zukomme, konnte damit unterbleiben.Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des BF, wonach dieser auf Grund seiner Erkrankungen von seiner Mutter, der in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO erteilt worden sei, mit der der BF in der Ukraine und nun auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt habe bzw. lebe, finanziell und persönlich abhängig sei, sohin dem BF ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene als Familienangehöriger nach Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, VertriebenenVO zukomme, konnte damit unterbleiben. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II.3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
G 2005 hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung
Abs. 1 fest.
Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung
Absatz eins, fest. Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, kommt dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene
der VertriebenenVO zu und ist dem BF von Amts wegen einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. § 62 Abs. 4 AsylG 2005 sieht jedoch kein Antragsrecht des BF vor, sodass der darauf gerichtete Antrag des BF vom BFA zu Recht zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, kommt dem BF ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene
der VertriebenenVO zu und ist dem BF von Amts wegen einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 sieht jedoch kein Antragsrecht des BF vor, sodass der darauf gerichtete Antrag des BF vom BFA zu Recht zurückgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vergleiche VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat vergleiche etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN). Da im gegenständlichen Fall die Lösung einer Rechtsfrage entscheidend war, die der Verfassungsgerichtshof mit oben bezeichneten Erkenntnis klarstellte, und darüber hinaus keine Tatsachenannahmen bestritten wurden und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.3. Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3434/2022, klargestellte – Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3434 aus 2022,, klargestellte – Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2261585.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.