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{'item': 'W285 2147274-2'}

Obsah (26)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 28§ 83§ 129§ 190§ 201§ 43§ 389§ 369§ 366§§ 50§ 7§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 6§ 9§ 46a§ 17Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW285 2147274-2 Spruch, W285 2147274-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva W

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am selben Tag wurde sowohl die Mutter als auch der Vater des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  4. Am 20.04.2016 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) das Landeskriminalamt, den Reisepass des BF einer kriminaltechnischen Untersuchung zu unterziehen, um dessen Echtheit zu überprüfen. Am 20.06.2016 wurde seitens der Kriminalpolizeilichen-Untersuchungsstelle-Graz mitgeteilt, dass nach derzeitigem Wissensstand keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung festgestellt worden seien.
  5. Am 17.01.2017 wurde sowohl die Mutter als auch der Vater des BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ferner wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 20.01.2018 gewährt.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ferner wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.01.2018 gewährt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde am 07.02.2017 wegen Vornahme unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  2. Am 23.06.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts (infolge: BVwG) der Beschluss, dass der eben genannte Bescheid

§ 28Abs.

3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen werde.7. Am 23.06.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts (infolge: BVwG) der Beschluss, dass der eben genannte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen werde. 8. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben, und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 8. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben, und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

  1. Am 29.04.2019 erfolgte eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien (infolge: LPD-Wien) an das BFA über die Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden, konkret den BF wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung im Sinne des § 83 StGB.
  2. Am 29.04.2019 erfolgte eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien (infolge: LPD-Wien) an das BFA über die Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden, konkret den BF wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung im Sinne des Paragraph 83, StGB.
  3. Am 07.07.2019 erfolgte erneut eine Meldung der LPD-Wien an das BFA betreffend der Verständigung über eine Amtshandlung gegen einen Fremden, konkret den BF wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung

§ 83St

GB.10. Am 07.07.2019 erfolgte erneut eine Meldung der LPD-Wien an das BFA betreffend der Verständigung über eine Amtshandlung gegen einen Fremden, konkret den BF wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung

Paragraph 83, StGB. 11. Am 25.07.2019 kam es wieder zu einer Meldung der LPD-Wien an das BFA. Dieses Mal wegen des Vergehens des Einbruchdiebstahls

§ 129St

GB.11. Am 25.07.2019 kam es wieder zu einer Meldung der LPD-Wien an das BFA. Dieses Mal wegen des Vergehens des Einbruchdiebstahls

Paragraph 129, StGB.

  1. Mit Abschlussbericht vom 11.11.2020 informierte die LPD-Wien die Staatsanwaltschaft Wien, dass der BF des Verbrechens der schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 4 StGB verdächtigt werde.
  2. Mit Abschlussbericht vom 11.11.2020 informierte die LPD-Wien die Staatsanwaltschaft Wien, dass der BF des Verbrechens der schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 4, StGB verdächtigt werde.
  3. Mit Schreiben vom 12.10.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren gegen den BF zu 404 St 161/20t wegen § 84 Abs. 4 StGB

§ 190Z2 St

PO eingestellt worden sei.13. Mit Schreiben vom 12.10.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren gegen den BF zu 404 St 161/20t wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB

Paragraph 190, Z2 StPO eingestellt worden sei. 14. Am 19.12.2021 um 00:45 Uhr wurde der BF wegen des dringenden Verdachts das Verbrechen der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen.14. Am 19.12.2021 um 00:45 Uhr wurde der BF wegen des dringenden Verdachts das Verbrechen der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen.

  1. Am 27.12.2021 erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BFA an den BF.
  2. Am 12.01.2022 wurde seitens des BF ein Fristerstreckungsantrag eingebracht. Dabei wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass es vor einer rechtskräftigen Verurteilung verfrüht sei, über eine Rückkehrentscheidung nachzudenken.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 zu 164 HV 23/22p wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 4 Z 2 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.

§ 43a Abs. 4 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 20 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Ferner wurde

§ 38Abs. 1 Z 1 St

GB die Vorhaft vom 19.12.2021, 00:45 Uhr bis 28.04.2022, 16:31 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde der BF

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, sowie

§ 369Abs. 1 St

PO schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten XXXX einen Betrag von EUR 1000,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit den darüberhinausgehenden Ansprüchen der Privatbeteiligten wurde diese

§ 366Abs. 2 St

PO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 zu 164 HV 23/22p wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB unter Berücksichtigung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 20 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Ferner wurde

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Vorhaft vom 19.12.2021, 00:45 Uhr bis 28.04.2022, 16:31 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde der BF

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, sowie

Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten römisch 40 einen Betrag von EUR 1000,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit den darüberhinausgehenden Ansprüchen der Privatbeteiligten wurde diese

Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1.

§§ 50, 52 St

GB dem BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, sowie1.

Paragraphen 50, 52, StGB dem BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, sowie 2.

§§ 50, 51 St

GB dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, eine Sexualtherapie beim Verein LIMES zu absolvieren und dies dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen.2.

Paragraphen 50, 51, StGB dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, eine Sexualtherapie beim Verein LIMES zu absolvieren und dies dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen.

  1. Am 28.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Strafhaft genommen.
  2. Am 28.04.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Strafhaft genommen.
  3. Am 29.06.2022 informierte die Justizanstalt Josefstadt über die Überstellung des BF in die Justizanstalt Krems am 28.06.
  4. Am 09.07.2022 wurde der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.12.2022 erkannte das BFA dem BF den mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 29.06.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem BF

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (infolge: BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (infolge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.12.2022 erkannte das BFA dem BF den mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 29.06.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (infolge: BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (infolge: FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Einreiseverbots führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF wegen des besonders schweren Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe im vollen Bewusstsein eine noch unmündige Person sexuell missbraucht, wobei diese offensichtlich, aufgrund des übermäßigen Konsums von Alkohol, nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Auch ihr Flehen, dass der BF mit seinem Handeln aufhören solle, habe dieser ignoriert. Bei der Strafbemessung sei das Alter des BF zum Tatzeitpunkt, sein teilweises Geständnis sowie sein bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet worden. Als erschwerend sei kein Umstand vorliegend gewesen. Durch das Verhalten des BF habe dieser einen nachträglichen Asylausschlussgrund

§ 6Abs.

1 Z 4 erfüllt und stelle wegen seines strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch wenn der BF nur zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei, sei die besonders verwerfliche Art des Verbrechens hervorzuheben und das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF. Auch sei wegen der Art und Schwere der Tat keine positive Zukunftsprognose erstellbar. Der BF habe die österreichischen Gesetze negiert und sich von einer ernstzunehmenden Integration seit Begehung seiner Straftat abgewandt. Sein Lebensunterhalt sei mit staatlicher Unterstützung finanziert worden. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Einreiseverbots führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF wegen des besonders schweren Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe im vollen Bewusstsein eine noch unmündige Person sexuell missbraucht, wobei diese offensichtlich, aufgrund des übermäßigen Konsums von Alkohol, nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Auch ihr Flehen, dass der BF mit seinem Handeln aufhören solle, habe dieser ignoriert. Bei der Strafbemessung sei das Alter des BF zum Tatzeitpunkt, sein teilweises Geständnis sowie sein bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet worden. Als erschwerend sei kein Umstand vorliegend gewesen. Durch das Verhalten des BF habe dieser einen nachträglichen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und stelle wegen seines strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch wenn der BF nur zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei, sei die besonders verwerfliche Art des Verbrechens hervorzuheben und das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF. Auch sei wegen der Art und Schwere der Tat keine positive Zukunftsprognose erstellbar. Der BF habe die österreichischen Gesetze negiert und sich von einer ernstzunehmenden Integration seit Begehung seiner Straftat abgewandt. Sein Lebensunterhalt sei mit staatlicher Unterstützung finanziert worden. Die durchgeführte Interessenabwägung ergebe, dass die Fluchtgründe des BF gegenüber der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit in Österreich zurücktreten würden. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliege. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 sei dem BF nicht zu erteilen gewesen.Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 sei dem BF nicht zu erteilen gewesen. Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde zusammengefasst angeführt, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfüge. Hinsichtlich seines Privatlebens zeige sich weder eine besondere berufliche noch soziale Verankerung. Besondere Integrationsbemühungen seien nicht vorhanden, vielmehr sei der BF weder selbsterhaltungsfähig, noch sei dieser straffrei geblieben. Auch spreche er nur etwas deutsch, obgleich sich dieser seit etwa fünf Jahren in Österreich aufhalte. Insgesamt stehe das als bloß gering zu betrachtende persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich dem bedeutenden öffentlichen Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gegenüber. Die privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet seien daher weitaus weniger schwer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Aufenthaltsbeendigung des BF. Dies insbesondere im Lichte seiner negativen Zukunftsprognose. In Zusammenschau aller Umstände ergebe sich daher, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geeignet, erforderlich, adäquat und dringend geboten sei. Da die Abschiebung des BF nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 unzulässig sei, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet.Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde zusammengefasst angeführt, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich verfüge. Hinsichtlich seines Privatlebens zeige sich weder eine besondere berufliche noch soziale Verankerung. Besondere Integrationsbemühungen seien nicht vorhanden, vielmehr sei der BF weder selbsterhaltungsfähig, noch sei dieser straffrei geblieben. Auch spreche er nur etwas deutsch, obgleich sich dieser seit etwa fünf Jahren in Österreich aufhalte. Insgesamt stehe das als bloß gering zu betrachtende persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich dem bedeutenden öffentlichen Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gegenüber. Die privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet seien daher weitaus weniger schwer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Aufenthaltsbeendigung des BF. Dies insbesondere im Lichte seiner negativen Zukunftsprognose. In Zusammenschau aller Umstände ergebe sich daher, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geeignet, erforderlich, adäquat und dringend geboten sei. Da die Abschiebung des BF nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig sei, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Die der Verurteilung des BF zugrundeliegende Tathandlung sei als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren. Es überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung, des Verhaltens des BF, seine Lebensumstände sowie familiären und privaten Anknüpfungspunkte, habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Die der Verurteilung des BF zugrundeliegende Tathandlung sei als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren. Es überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung, des Verhaltens des BF, seine Lebensumstände sowie familiären und privaten Anknüpfungspunkte, habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 21. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde am 17.03.2023 wegen Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zur Nichtigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die schriftliche Erledigung der LPD-Wien ein rechtliches Nullum darstelle. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G sei daher rechtsunwirksam. 21. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde am 17.03.2023 wegen Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zur Nichtigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die schriftliche Erledigung der LPD-Wien ein rechtliches Nullum darstelle. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG sei daher rechtsunwirksam. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde fehlerhaft, bloß desinteressiert und lapidar durchgeführt worden sei. Es seien dem BFA schwerwiegende Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen, welche die Annahme von Willkür rechtfertigen und den BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletze. So etwa sei der BF knapp eineinhalb Jahre vor der rechtskräftigen Verurteilung vom „Ergebnis der Beweisaufnahme“ verständigt worden. Aus der behördlichen Ermittlungstätigkeit gehe dabei offenkundig die Befangenheit des Sachbearbeiters hervor. Ferner sei dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme verwehrt geblieben, weshalb dessen Recht auf rechtlichen Gehör verletzt worden sei. So etwa habe dieser weder ausführen können, dass er am 09.07.2022 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden sei, noch, dass dieser mittlerweile einer Beschäftigung nachgehe. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zwar rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt worden sei, doch fehle es an Hinweisen für eine etwaige vom BF ausgehende Gefährlichkeit. Die vergleichsweise im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Freiheitsstrafe, seine bedingte Entlassung, seine erfolgreiche Eingliederung in die Gesellschaft sowie die nunmehrige Ausübung einer Beschäftigung seien vielmehr Hinweis für einen einmaligen Fehltritt des BF. Ebenfalls sei zu erwähnen, dass die EuGH Entscheidung vom 13.09.2018, C-369/17 zu berücksichtigen sei. Schließlich sei ebenfalls eine Rückkehrentscheidung getroffen worden, ohne eine Prüfung iSd § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen. Der BF habe nämlich unzweifelhaft ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Es seien die Interessen des BF gegenüber etwaigen öffentlichen Interesse an der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme überwiegend.Ebenfalls sei zu erwähnen, dass die EuGH Entscheidung vom 13.09.2018, C-369/17 zu berücksichtigen sei. Schließlich sei ebenfalls eine Rückkehrentscheidung getroffen worden, ohne eine Prüfung iSd Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen. Der BF habe nämlich unzweifelhaft ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Es seien die Interessen des BF gegenüber etwaigen öffentlichen Interesse an der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme überwiegend. 2. Feststellungen: 2.1. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist ein lediger syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF stammt aus Kobani, was zur Provinz Aleppo gehört. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Stattdessen wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2018 erteilt. Aufgrund der diesbezüglichen Beschwerde des BF vom 07.02.2017 erging am 23.06.2017 vom BVwG der Beschluss, dass der Bescheid zur Erlassung eines Neuen an das BFA zurückverwiesen wird. Mit Bescheid vom 29.06.2017 wurde dem BF schließlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.12.2022 erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Gegen den BF wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF ist gesund. Er weist eine strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf: LG F.STRAFS. WIEN 164 HV 23/2022p vom 28.04.2022 RK 03.05.2022§ 201

(1)StGBLG F.STRAFS. WIEN 164 HV 23/2022p vom 28.04.2022 RK 03.05.2022, Paragraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 19.12.2021Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreDatum der (letzten) Tat 19.12.2021, Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 lag unter anderem zugrunde, dass der BF in der Nacht vom 18.12.2021 auf den 19.12.2021 in XXXX mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er die Beine der nach wie vor stark durch Alkohol Beeinträchtigen auseinander drückte, ihr ins Gesicht griff sie aufs Bett zurück drückte, als sie versuchte sich aufzurichten, ihre Vagina mit seinem erigierten Penis penetrierte und damit auch fortsetzte, nachdem das Opfer mehrfach zu ihm sagte, dass er aufhören solle und sie das nicht wolle.Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 lag unter anderem zugrunde, dass der BF in der Nacht vom 18.12.2021 auf den 19.12.2021 in römisch 40 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er die Beine der nach wie vor stark durch Alkohol Beeinträchtigen auseinander drückte, ihr ins Gesicht griff sie aufs Bett zurück drückte, als sie versuchte sich aufzurichten, ihre Vagina mit seinem erigierten Penis penetrierte und damit auch fortsetzte, nachdem das Opfer mehrfach zu ihm sagte, dass er aufhören solle und sie das nicht wolle. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter des BF von 21 Jahren sowie die Tatsache, dass sich der BF teilweise geständig zeigte berücksichtigt. Als erschwerend gab es keinen Umstand zu berücksichtigen. Der BF befindet sich seit 09.07.2022 nicht mehr in Haft. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum), seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie seinem Familienstand basieren auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, sowie der diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung zur Herkunft des BF basiert auf den Angaben des BF sowie der Angaben seiner gesetzlichen Vertreter im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich und dem Datum seiner Antragstellung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen gesundheitliche Beschwerden, medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen würde. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug und der Einsichtnahme in den diesbezüglichen Strafakt. Die Feststellungen zur Strafhaft des BF ergeben sich aus der dem Akt einliegenden Verständigungen der Justizanstalt Josefstadt vom 25.05.2022 sowie vom 29.06.2022. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

§ 38

letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt

§ 17Vw

GVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt

Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gerechtfertigt ist.Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist. Bejahendenfalls ist Spruchpunkt II. betreffend die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts IV. betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines allenfalls damit zu verbindenden Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie des Einreiseverbots erforderlich werden, wobei allenfalls zu beurteilen wäre, ob gegenständlich eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.Bejahendenfalls ist Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts römisch vier. betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines allenfalls damit zu verbindenden Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie des Einreiseverbots erforderlich werden, wobei allenfalls zu beurteilen wäre, ob gegenständlich eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Da der Beantwortung der zitierten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen vor.Da der Beantwortung der zitierten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Beurteilung, dass die gegenständliche Rechtsfrage bei einem anderen Gericht – dem Gerichtshof der Europäischen Union – anhängig ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Beurteilung, dass die gegenständliche Rechtsfrage bei einem anderen Gericht – dem Gerichtshof der Europäischen Union – anhängig ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2147274.2.00

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