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{'item': 'W288 2204780-5'}

Obsah (10)§§ 28Art. 133§ 34§ 76§ 22§ 22a§ 31§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW288 2204780-5 Spruch, W288 2204780-5/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) im Zuge einer Polizeikontrolle in Wien Simmering wegen des Verdachtes eines Ladendiebstahls angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der BF aufgrund eines

§ 34Abs.

3 Z 1 FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Am 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) im Zuge einer Polizeikontrolle in Wien Simmering wegen des Verdachtes eines Ladendiebstahls angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der BF aufgrund eines

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am 04.01.2023 wurde der BF durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit Bescheid vom 04.01.2023 über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seitdem in Schubhaft. Am 04.01.2023 wurde der BF durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit Bescheid vom 04.01.2023 über den BF die Schubhaft

, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seitdem in Schubhaft. Mit Schreiben vom 10.01.2023 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§§ 15, 127 StGB) verständigt. Mit Schreiben vom 10.01.2023 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraphen 15, 127, StGB) verständigt. Am 11.01.2023 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF im Wege der BBU Gmbh - Rückkehrberatung einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (datiert mit 10.01.2023) eingebracht hat. Der freiwilligen Ausreise wurde in weiterer Folge vom BFA zugestimmt. Am 12.01.2023 wurde der BF der Delegation der indischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Am 03.04.2023 erhob der BF durch seine damalige Vertretung Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung. Am 06.04.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. XXXX (schriftlich ausgefertigt am 25.04.2023, Zl. XXXX ) wurde die Beschwerde des BF gegen die Festnahme (Spruchpunkt I.), den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt III.) und über die Kosten abgesprochen (Spruchpunkt IV.). Die Revision wurde nicht zugelassen.Am 06.04.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 (schriftlich ausgefertigt am 25.04.2023, Zl. römisch 40 ) wurde die Beschwerde des BF gegen die Festnahme (Spruchpunkt römisch eins.), den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.) und über die Kosten abgesprochen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Am 13.04.2023 erfolgte eine weitere Vorführung des BF vor die Delegation der indischen Botschaft. Hierbei gab der BF ua. neu an, welche Schule er in Indien besucht habe. Die Angaben des BF werden in Indien überprüft. Am 20.04.2023 widerrief die BBU GmbH - Rückkehrberatung das freiwillige Rückkehrverfahren. Als Begründung wurde angegeben, dass die indische Botschaft ohne eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises kein HRZ ausstellen wolle, es könne auch sein, dass er Pakistani ist. Ihr Klient kooperiere leider nicht und habe auch seine Familie nicht wegen seiner Dokumente kontaktiert; der BF habe dem Abbruch des Verfahrens zur freiwilligen Rückkehr zugestimmt. Am 25.04.2023 legte das BFA dem BVwG erstmals die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme. Am 25.04.2023 legte das BFA dem BVwG erstmals die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme. Das BFA selbst überprüfte bis dahin am 30.01.2023, am 24.02.2023 sowie am 20.03.2023 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 24.05.2023 (bzw. am 25.05.2023) legte das BFA dem BVwG erneut die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme. Zudem verständigte das BFA den BF von der Aktenvorlage und informierte ihn über seine Vertretungsmöglichkeit durch die BBU GmbH. Am 24.05.2023 (bzw. am 25.05.2023) legte das BFA dem BVwG erneut die Akten

, Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme. Zudem verständigte das BFA den BF von der Aktenvorlage und informierte ihn über seine Vertretungsmöglichkeit durch die BBU GmbH. Noch am 24.05.2023 übermittelte das BVwG dem BF die eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör und informierte die BBU GmbH über das anhängige Verfahren und das eingeräumte Parteiengehör. Am 25.05.2023 erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör. Der Stellungnahme wurde eine unterfertigte Vollmacht des BF beigelegt. Ebenso am 25.05.2023 informierte das BFA das BVwG von der beabsichtigten Entlassung des BF aus der Schubhaft. Noch am 25.05.2023 übermittelte das BFA sodann den vom BF am 25.05.2023, 13:20 Uhr persönlich übernommenen Entlassungsschein. Als Entlassungsgrund wurde die mangelnde HRZ-Ausstellung angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Pkt. I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Pkt. römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht würde bei weiterhin aufrechter Haft mit 01.06.2023 ablaufen.Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht würde bei weiterhin aufrechter Haft mit 01.06.2023 ablaufen. Der BF befand sich (zuletzt) von 04.01.2023 bis zu seiner Entlassung am 25.05.2023 durchgehend in Schubhaft. Darüber hinaus befand sich der BF bereits von 14.03.2018 bis 27.04.2018 (45 Tage) und von 18.05.2018 bis 24.10.2018 (160 Tage) in Schubhaft. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt, insb. auch der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang, ergibt sich nachvollziehbar aus der Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG die aktuelle und die frühere Schubhaft des BF betreffend (zur aktuellen Schubhaft etwa die Zln. XXXX und hg. zur Zl. XXXX ; zur früheren Schubhaft die Zln. XXXX und XXXX ), aus der Einsichtnahme in den beim BVwG dokumentierten Akt des AsylGH zur Zl. XXXX das Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Verfahren erstattete Stellungnahme und die übermittelten Informationen des BFA, der Stellungnahme des BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Der festgestellte Sachverhalt, insb. auch der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang, ergibt sich nachvollziehbar aus der Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG die aktuelle und die frühere Schubhaft des BF betreffend (zur aktuellen Schubhaft etwa die Zln. römisch 40 und hg. zur Zl. römisch 40 ; zur früheren Schubhaft die Zln. römisch 40 und römisch 40 ), aus der Einsichtnahme in den beim BVwG dokumentierten Akt des AsylGH zur Zl. römisch 40 das Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Verfahren erstattete Stellungnahme und die übermittelten Informationen des BFA, der Stellungnahme des BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftüberprüfung mit 01.06.2023 bei weiterhin aufrechter Haft ablaufen würde, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung

§ 22aAbs. 4 BFA-VG und dem Umstand, dass zuletzt mit Erkenntnis des BVw

G vom 04.05.2023, Zl. XXXX , dem BF am selben Tag zugestellt, festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftüberprüfung mit 01.06.2023 bei weiterhin aufrechter Haft ablaufen würde, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und dem Umstand, dass zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 , dem BF am selben Tag zugestellt, festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die festgestellte Anhaltedauer des BF ist unstrittig und ergibt sich aus der Zusammenschau der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Zentralen Melderegister sowie aus der entsprechenden Mitteilung des BFA vom 25.05.2023 an das BVwG (OZ 9) im hg. Verfahren. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 25.05.2023 ergibt sich dabei insbesondere aus der dazu erfolgten Mitteilung des BFA vom selben Tag (OZ 13, 14), dem sodann übermittelten Entlassungsschein (OZ 16) als auch aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A) – Einstellung des Verfahrens: 3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ „§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Daraus folgt für das hg. Verfahren: § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Der BF befand sich zuletzt bis zum 25.05.2023 in Schubhaft. Am 25.05.2023 wurde der BF vom BFA aus Eigenem aus der Schubhaft entlassen und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das am 24.05.2023 (bzw. gerechnet vom Beginn der Entscheidungsfrist am 25.05.2023) amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Der BF befand sich zuletzt bis zum 25.05.2023 in Schubhaft. Am 25.05.2023 wurde der BF vom BFA aus Eigenem aus der Schubhaft entlassen und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das am 24.05.2023 (bzw. gerechnet vom Beginn der Entscheidungsfrist am 25.05.2023) amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus vergleiche etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Der bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.Der bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.1.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2204780.5.00

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