RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2023 GeschäftszahlW291 2267858-4 Spruch, W291 2267858-4/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) befindet sich seit 15.11.2022 in Schubhaft.
- Am 24.05.2023 wurde erneut der Akt zur Überprüfung dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) (außerhalb der Amtsstunden) vorgelegt. Am 25.05.2023 übermittelte das BVwG dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
- Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist gesund und haftfähig. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt trotz bestehendem Einreiseverbot, welches im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassen wurde und bis 02.01.2025 aufrecht ist, illegal in das österreichische Bundesgebiet. Der BF wurde am 02.04.2019 nach Marokko abgeschoben. Die Botschaft hat dem BF damals ein Heimreisedokument (in der Folge: HRZ) ausgestellt. Der BF hielt sich illegal in Italien, Spanien, Frankreich, Belgien und Österreich auf. Zuletzt wollte er nach Norwegen reisen. Der BF verwendete bis dato zahlreiche Identitäten. Der BF befindet sich seit 15.11.2022 in Schubhaft. Erst im Stande der Schubhaft stellte der BF am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 30.12.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft. Der BF versuchte im Zuge der Schubhaft durch einen Hungerstreik vom 21.11.2022 bis 24.11.2022 seine Freilassung zu erzwingen, um seine Abschiebung zu verhindern. Zudem hat der BF 30.04.2023 einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum (in der Folge AHZ) XXXX unternommen.Der BF versuchte im Zuge der Schubhaft durch einen Hungerstreik vom 21.11.2022 bis 24.11.2022 seine Freilassung zu erzwingen, um seine Abschiebung zu verhindern. Zudem hat der BF 30.04.2023 einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum (in der Folge AHZ) römisch 40 unternommen. Der BF war in Österreich, abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) oder AHZ, behördlich nicht gemeldet. Der BF verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt aktuell über EUR 0,
- Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Das HRZ-Verfahren wurde nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eingeleitet. Der BF wurde am 26.04.2023 seitens der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsbürger positiv identifiziert. Vom BFA wurde am 04.05.2023 mit der Vorbereitung der Abschiebung begonnen, welche für den 19.05.2023 geplant war. Es gelang jedoch nicht in dieser Zeitspanne, das zugesagte Ersatzreisedokument tatsächlich zu erlangen, sodass die Abschiebung storniert werden musste. Gegenwärtig ist eine Abschiebung für den 16.06.2023 anvisiert. Die BBU lehnte die Betreuung der freiwilligen Rückkehr des BF wegen dessen nicht vertrauenswürdiger Einstellung ab. Die marokkanische Botschaft ist bereit, HRZ auszustellen. Bisher wurden im Jahr 2023 (Stand 01.05.2023) 25 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 wurden gesamt 49 HRZ ausgestellt. Auch finden Abschiebungen nach Marokko statt. Im Jahr 2023 wurden bisher (Stand 01.05.2023) 18 Personen nach Marokko abgeschoben. Im Jahr 2022 wurden gesamt 26 Personen nach Marokko abgeschoben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA, die Beantwortung der Fragen, die vom Gericht gestellt wurden, durch das BFA vom 25.05.2023 sowie einer Einsichtnahme in die Vorverfahren ( XXXX ):Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA, die Beantwortung der Fragen, die vom Gericht gestellt wurden, durch das BFA vom 25.05.2023 sowie einer Einsichtnahme in die Vorverfahren ( römisch 40 ): 2.
- Zur Person: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im Schubhaftsbescheid angeführten Daten, denen nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der positiven Identifizierung (OZ 1, AS 629). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF über eine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen sollte. Dass der BF grundsätzlich gesund ist, ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA. Substantiierte Hinweise, dass die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen beim BF vorliegen sollten, sind nicht hervorgekommen. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt trotz bestehendem Einreiseverbot, welches von der Schweiz erlassen wurde, in das Bundesgebiet illegal eingereist ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der der unbedenklichen Stellungnahme des BFA und einer Einsichtnahme in das Fremdenregister. Diese Unterlagen stehen grundsätzlich auch mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung im Einklang. In dieser Verhandlung führte er zusammengefasst aus, dass er sich von 2013 bis 2019 in der Schweiz aufgehalten habe und dort ein Einreiseverbot bekommen habe (VH-Protokoll 08.03.2023 S. 4). Hinweise, dass der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Zur Feststellung, dass der BF am 02.04.2019 nach Marokko abgeschoben wurde und die Botschaft dem BF damals ein HRZ ausgestellt hat, ist auszuführen, dass der BF am 08.03.2023 in der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert wurde, dass er am 02.04.2019 von den schweizer Behörden nach Marokko abgeschoben worden sei und ihm die Botschaft damals ein HRZ ausgestellt habe. Dazu gab der BF an, dass er zwei Monate in Marokko gewesen sei und dann wieder zurück nach Europa gekommen sei (VH-Protokoll 08.03.2023 S. 4). Der BF bestritt die Ausführungen des Richters nicht. Die Feststellung, dass sich der BF illegal in mehrere Mitgliedstaaten aufhielt, ergibt sich aus den Angaben des BF. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 selbst an, sich illegal in Italien, Spanien, Frankreich, Belgien und Österreich aufgehalten zu haben. Zuletzt wollte er nach Norwegen reisen (VH-Protokoll 08.03.2023 S. 4). Die Feststellung zur Verwendung von Aliasdaten ergibt sich unter anderem aus einem Auszug aus dem Fremdenregister. Dass sich der BF seit 15.11.2022 in Schubhaft befindet, ergibt sich aus einer ADVW-Protolabfrage und den im Akt befindlichen Bescheid ( XXXX , OZ 1). Dass sich der BF seit 15.11.2022 in Schubhaft befindet, ergibt sich aus einer ADVW-Protolabfrage und den im Akt befindlichen Bescheid ( römisch 40 , OZ 1). Dass der BF erst im Stande der Schubhaft am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser Antrag mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 30.11.2022 in allen Spruchpunkten negativ entschieden wurde und eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen wurden, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA sowie einer Einsichtnahme in den genannten Bescheid (OZ 12). Die Feststellungen zum Hungerstreik gründen sich auf eine Einsichtnahme in eine ADVW-Protolabfrage. Dass der BF dadurch seine Freilassung erzwingen wollte, ergibt sich aus der gesetzten Handlung. Die Feststellung zum Fluchtversuch ergibt sich insbesondere aus der Meldung vom 30.04.2023 (OZ 1, AS 637). Dass der BF in Österreich nie außerhalb eines AHZ oder PAZ gemeldet war, gründet sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Dazu wird angemerkt, dass der BF nicht gemeldet war, obwohl er sich nach eigenen Angaben (bereits) ca. zwei Monate vor Schubhaftnahme in Österreich befunden habe (VH-Protokoll 02.05.2023 S. 5). Das BFA hat in der Stellungnahme unbedenklich ausgeführt, dass der BF über keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte und keine legale Wohn- oder Erwerbsmöglichkeit im Bundesgebiet verfüge. Konkrete Anhaltspunkte die auf Gegenteiliges hindeuten würden, sind nicht hervorgekommen. Befragt nach Bekannten und Verwandten in Österreich, führte der BF lediglich aus, dass er sich von seiner Freundin getrennt habe, seit 6 Monaten wisse er nichts von ihr. Befragt nach dem Namen und der Adresse der Freundin, führte der BF aus, dass er nicht mehr Informationen bekanntgeben könne (VH-Protokoll 02.05.2023 S. 5). Konkrete Hinweise, die auf eine Wohnmöglichkeit hindeuten würden, sind nicht hervorgekommen, insbesondere wird auf die Angabe des BF vom 02.05.2023 betreffend die Freundin verwiesen. Dass der BF über EUR 0,36 verfügt, konnte einer ADVW-Protolabfrage entnommen werden. Dass das HRZ-Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eingeleitet wurde, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme. Dass der BF am 26.04.2023 seitens der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsbürger positiv identifiziert wurde, konnte der unbedenklichen E-Mail vom 26.04.2023 entnommen werden (OZ 1, AS 629). Dass am 04.05.2023 mit der Vorbereitung der Abschiebung begonnen wurde, welche für den 19.05.2023 geplant war, ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme. Dies gilt ebenso für die Feststellung, dass es jedoch in dieser Zeitspanne nicht gelang, das zugesagte Ersatzreisedokument tatsächlich zu erlangen, sodass die Abschiebung storniert werden musste. Auch die nunmehr anvisierte Abschiebung konnte der unbedenklichen Stellungnahme entnommen werden. Dass die BBU die Betreuung der freiwilligen Rückkehr des BF wegen dessen nicht vertrauenswürdiger Einstellung ablehnte, ergibt sich aus dem dazugehörigen Protokoll (OZ 12). Die Feststellungen zur Bereitschaft HRZ auszustellen sowie zu den HRZ-Ausstellungen in der Vergangenheit als auch, dass Abschiebungen grundsätzlich stattfinden und wie viele Abschiebungen stattfanden, ergibt sich aus einer unbedenklichen Antwort der zuständigen Fachabteilung (OZ 7).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzung §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG und Sicherungsbedarf aus:Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG und Sicherungsbedarf aus: Durch die Verwendung von zahlreichen Aliasidentitäten, seine unberechtigte Asylantragstellung im Stande der Schubhaft und seine Vertrauensunwürdigkeit bezüglich einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko, versuchte der BF seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt trotz bestehendem Einreiseverbot, welches im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassen wurde und bis 02.01.2025 aufrecht ist, illegal ins das österreichische Bundesgebiet ein und erfüllt damit den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG. Erst im Stande der Schubhaft stellte der BF am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 in allen Spruchpunkten negativ entschieden und wurde eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 30.12.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Gegenständlich ist auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt. Zudem unternahm der BF einen Fluchtversuch und trat im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik. Durch die Verwendung von zahlreichen Aliasidentitäten, seine unberechtigte Asylantragstellung im Stande der Schubhaft und seine Vertrauensunwürdigkeit bezüglich einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko, versuchte der BF seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu umgehen. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt trotz bestehendem Einreiseverbot, welches im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassen wurde und bis 02.01.2025 aufrecht ist, illegal ins das österreichische Bundesgebiet ein und erfüllt damit den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Erst im Stande der Schubhaft stellte der BF am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 in allen Spruchpunkten negativ entschieden und wurde eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 30.12.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Gegenständlich ist auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Zudem unternahm der BF einen Fluchtversuch und trat im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist in Österreich keine Verwurzelung in sozialer, beruflicher oder familiärer Hinsicht auf. Der BF wird seit 15.11.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF ist identifiziert. Das Gericht übersieht nicht, dass eine für den 19.05.2023 geplante Abschiebung nicht stattfinden konnte, da aufgrund der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne es nicht gelang, das zugesagte Ersatzreisedokument tatsächlich zu erhalten, sodass die Abschiebung storniert werden musste. Jedoch ergeben sich weder aus der Verwaltungspraxis betreffend Marokko noch aus den Gegebenheiten des Einzelfalles (positive Identifizierung und erfolgte Abschiebung mit Ersatzreisedokument im Jahr 2019) Umstände, warum das HRZ für den anvisierten Flug am 16.06.2023 mit längerer Vorlaufzeit gegenständlich nicht ausgestellt werden sollte. So ist die marokkanische Botschaft grundsätzlich auch bereit, HRZ auszustellen und wurden in den Jahren 2023 und 2022 HRZ ausgestellt. Auch finden grundsätzlich Abschiebungen nach Marokko statt. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas mehr als 6 Monate in Schubhaft befindlichen BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung (§ 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG) in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht. Mit einer HRZ-Ausstellung und Abschiebung des BF ist daher im Entscheidungszeitpunkt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Der BF weist in Österreich keine Verwurzelung in sozialer, beruflicher oder familiärer Hinsicht auf. Der BF wird seit 15.11.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF ist identifiziert. Das Gericht übersieht nicht, dass eine für den 19.05.2023 geplante Abschiebung nicht stattfinden konnte, da aufgrund der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne es nicht gelang, das zugesagte Ersatzreisedokument tatsächlich zu erhalten, sodass die Abschiebung storniert werden musste. Jedoch ergeben sich weder aus der Verwaltungspraxis betreffend Marokko noch aus den Gegebenheiten des Einzelfalles (positive Identifizierung und erfolgte Abschiebung mit Ersatzreisedokument im Jahr 2019) Umstände, warum das HRZ für den anvisierten Flug am 16.06.2023 mit längerer Vorlaufzeit gegenständlich nicht ausgestellt werden sollte. So ist die marokkanische Botschaft grundsätzlich auch bereit, HRZ auszustellen und wurden in den Jahren 2023 und 2022 HRZ ausgestellt. Auch finden grundsätzlich Abschiebungen nach Marokko statt. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas mehr als 6 Monate in Schubhaft befindlichen BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG) in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht. Mit einer HRZ-Ausstellung und Abschiebung des BF ist daher im Entscheidungszeitpunkt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Diesbezüglich wird insbesondere auf seinen Fluchtversuch aus der Schubhaft Ende April 2023, seine hohe Mobilität und sein nicht vertrauenswürdiges Verhalten verwiesen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Diesbezüglich wird insbesondere auf seinen Fluchtversuch aus der Schubhaft Ende April 2023, seine hohe Mobilität und sein nicht vertrauenswürdiges Verhalten verwiesen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Mündliche Verhandlungen fanden bereits in den Vorverfahren, zuletzt am 02.05.2023, statt. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2267858.4.00