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{'item': 'I422 2270590-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2023 GeschäftszahlI422 2270590-1 SpruchI422 2270590-1/14E, I422 2270590-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer heiratete am 20.02.2018 in Serbien eine ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin und meldeten sie beide am 20.03.2018 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Am 15.05.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurde in der Folge die LPD XXXX seitens des Magistrats mit Erhebungen befasst.Am 15.05.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurde in der Folge die LPD römisch 40 seitens des Magistrats mit Erhebungen befasst. Mit Erhebungsberichten der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX , den Stadtmagistrat XXXX sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) wurde mitgeteilt, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der dringende Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Gattin bestehe.Mit Erhebungsberichten der LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , den Stadtmagistrat römisch 40 sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) wurde mitgeteilt, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der dringende Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Gattin bestehe. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 13.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers verbunden mit der gemäß § 54 Abs. 7 NAG erfolgten Feststellung, dass er in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben, wo das betreffende Verfahren nach wie vor anhängig ist.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 13.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers verbunden mit der gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG erfolgten Feststellung, dass er in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhoben, wo das betreffende Verfahren nach wie vor anhängig ist. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts XXXX vom 17.08.2021 wurde die belangten Behörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG bezüglich des Beschwerdeführers mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 17.08.2021 wurde die belangten Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG bezüglich des Beschwerdeführers mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 21.01.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 08.02.2022 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei im Mai 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich gekommen, da sie hier arbeiten und sich etwas aufbauen hätten wollen. Er arbeite als KFZ-Mechaniker und lebe gegenwärtig gemeinsam mit seiner Ehefrau bei seiner Schwester und seinem Schwager. In Serbien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, jedoch wolle er in Österreich bleiben. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Auszüge aus seinem Lohnkonto, Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers sowie ein serbisch-sprachiges Diplom. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und gehe zudem einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, sodass sein Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Ordnung gefährde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und gehe zudem einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, sodass sein Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Ordnung gefährde. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.04.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Bescheid seien keinerlei beweiswürdigende Erwägungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entnehmen und sei eine solche auch im Niederlassungsverfahren des Beschwerdeführers bislang nicht rechtskräftig festgestellt worden, nachdem das betreffende Beschwerdeverfahren nach wie vor beim Verwaltungsgericht XXXX anhängig sei. Jedenfalls halte sich der Beschwerdeführer in Anbetracht seines nach wie vor anhängigen Antragsverfahrens auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei auch zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, sodass die diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwürfe ins Leere gehen würden.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.04.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Bescheid seien keinerlei beweiswürdigende Erwägungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entnehmen und sei eine solche auch im Niederlassungsverfahren des Beschwerdeführers bislang nicht rechtskräftig festgestellt worden, nachdem das betreffende Beschwerdeverfahren nach wie vor beim Verwaltungsgericht römisch 40 anhängig sei. Jedenfalls halte sich der Beschwerdeführer in Anbetracht seines nach wie vor anhängigen Antragsverfahrens auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei auch zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, sodass die diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwürfe ins Leere gehen würden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2023 vorgelegt und langten am 24.04.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 23.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch seine als Zeugin geladene Ehefrau trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX in der Provinz Šumadija im Zentrum Serbiens, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im März 2018 gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grund- und drei Jahre die Berufsschule besucht und den Beruf des KFZ-Mechanikers erlernt. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe, welche bei seinen Eltern in XXXX leben und dort von diesen versorgt werden. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und Mutter seiner Kinder lebt ebenfalls in der Nähe von XXXX . Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Angehörigen in Serbien und hält sich regelmäßig in seinem Herkunftsstaat auf.Er stammt aus römisch 40 in der Provinz Šumadija im Zentrum Serbiens, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im März 2018 gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grund- und drei Jahre die Berufsschule besucht und den Beruf des KFZ-Mechanikers erlernt. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe, welche bei seinen Eltern in römisch 40 leben und dort von diesen versorgt werden. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und Mutter seiner Kinder lebt ebenfalls in der Nähe von römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Angehörigen in Serbien und hält sich regelmäßig in seinem Herkunftsstaat auf. Am 20.02.2018 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien die um knapp 15 Jahre jüngere, ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin I.P. (IFA-Zl. XXXX ). Diese stammt aus der serbischen Stadt XXXX und hat ein außereheliches minderjähriges Kind, welches von ihren Eltern in Serbien versorgt wird. Bei der zwischen dem Beschwerdeführer und I.P. geschlossenen Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe, welche seitens des Beschwerdeführers für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eingegangen wurde, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen.Am 20.02.2018 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien die um knapp 15 Jahre jüngere, ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin römisch eins.P. (IFA-Zl. römisch 40 ). Diese stammt aus der serbischen Stadt römisch 40 und hat ein außereheliches minderjähriges Kind, welches von ihren Eltern in Serbien versorgt wird. Bei der zwischen dem Beschwerdeführer und römisch eins.P. geschlossenen Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe, welche seitens des Beschwerdeführers für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eingegangen wurde, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen. Am 20.03.2018 meldeten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau I.P. zugleich einen Hauptwohnsitz in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit der Schwester und dem Schwager des Beschwerdeführers sowie deren beiden Kindern an, wo sie nach wie vor hauptgemeldet sind. Die im Bundesgebiet lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers stehen in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm.Am 20.03.2018 meldeten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau römisch eins.P. zugleich einen Hauptwohnsitz in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit der Schwester und dem Schwager des Beschwerdeführers sowie deren beiden Kindern an, wo sie nach wie vor hauptgemeldet sind. Die im Bundesgebiet lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers stehen in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Am 15.05.2018 stellte er beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, welcher mit Bescheid vom 13.01.2021 verbunden mit der gemäß § 54 Abs. 7 NAG erfolgten Feststellung, dass er in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben, wo das betreffende Verfahren nach wie vor anhängig ist. I.P. ist hingegen seit 30.07.2019 in Besitz einer Anmeldebescheinigung.Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Am 15.05.2018 stellte er beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, welcher mit Bescheid vom 13.01.2021 verbunden mit der gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG erfolgten Feststellung, dass er in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhoben, wo das betreffende Verfahren nach wie vor anhängig ist. römisch eins.P. ist hingegen seit 30.07.2019 in Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer ging in Österreich von 08.11.2018 bis 31.12.2018 (geringfügig), von 01.01.2019 bis 31.03.2020, von 06.05.2020 bis 30.06.2022, von 01.07.2022 bis 31.08.2022 (geringfügig) sowie nunmehr laufend seit 01.09.2022 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Ansonsten verfügt er über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. I.P. war im Jahr 2018 kurzzeitig – zuletzt von 29.10.2018 bis 29.11.2018 – als Dienstnehmerin gemeldet, jedoch ergingen seitens der Finanzpolizei in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide, wonach es sich bei ihren Dienstgebern um Scheinunternehmen handelte, sodass ihre Beschäftigungsverhältnisse seitens der Gebietskrankenkasse nachträglich storniert wurden. Seit November 2018 ging I.P. zu keinem Zeitpunkt mehr einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nach.römisch eins.P. war im Jahr 2018 kurzzeitig – zuletzt von 29.10.2018 bis 29.11.2018 – als Dienstnehmerin gemeldet, jedoch ergingen seitens der Finanzpolizei in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide, wonach es sich bei ihren Dienstgebern um Scheinunternehmen handelte, sodass ihre Beschäftigungsverhältnisse seitens der Gebietskrankenkasse nachträglich storniert wurden. Seit November 2018 ging römisch eins.P. zu keinem Zeitpunkt mehr einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde am 23.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch seine als Zeugin geladene Ehefrau trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieben. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen sowie den Lebensumständen seiner Ehefrau, seinen Familienverhältnissen, seiner Schul- und Berufsausbildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen bezüglich der Eheschließung des Beschwerdeführers am 20.02.2018 in Serbien gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe handelt, ist zunächst aus den skizzierten Ermittlungsergebnissen der sich im Akt befindlichen Berichte der LPD XXXX an die belangte Behörde vom 05.09.2019, vom 10.09.2019 und vom 19.01.2020 zu schließen. So seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits im Zuge der Antragstellung bezüglich des von ihm begehrten Aufenthaltstitels im Mai 2018 beim Stadtmagistrat XXXX in Begleitung seiner Schwester als Serbisch-Dolmetscherin erschienen und hätte das Ehepaar hierbei kaum vertraut gewirkt und seien sämtliche Fragen ohne Übersetzung sogleich direkt von der Dolmetscherin beantwortet worden, sodass die Befragung letztlich abgebrochen werden musste. Das gemeinsame Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin hätte vorgeblich in einer kleinen Wohnung (laut einer Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht XXXX : 65 m²) gemeinsam mit seiner Schwester, deren Ehemann und beiden Kindern stattgefunden, wo sie im Wohnzimmer auf einer Ausziehcouch geschlafen hätten. Am 05.09.2019 wurde in der betreffenden Wohnung eine Hauserhebung durch Polizeibeamte durchgeführt und habe eine Nachbarin, welche seit Jahrzehnten dort wohnhaft sei, angegeben, dass etliche wechselnde Personen in der betreffenden Wohnung ein- und ausgehen würden. Den Beschwerdeführer vermochte sie anhand eines vorgezeigten Lichtbildes jedoch nicht zu identifizieren und habe an der Ehewohnung auch niemand die Türe geöffnet. Am 10.09.2019 kam der Beschwerdeführer schließlich in Begleitung seines Schwagers als Serbisch-Dolmetscher auf die betreffende Polizeiinspektion und gab an, seine Ehefrau halte sich gegenwärtig in Serbien auf, da ihre Mutter erkrankt sei. Aussagekräftige Fotos bezüglich des Bestehens einer aufrechten Ehe, wie Urlaubs- oder Hochzeitsfotos, vermochte der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon keine vorzuweisen, ebenso wenig wie eine Anrufliste von gemeinsamen Telefonaten oder Nachrichtenverläufe. Auch sein Facebook-Profil, wo sich etwa zahlreiche Fotos von ihm mit Freunden auf einer Motorrad-Tour fänden, hätte keinerlei gemeinsame Fotos von ihm mit seiner Ehefrau enthalten. Mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie beide keine gemeinsamen Fotos veröffentlichen wollen würden und auch das minderjährige Kind seiner Ehegattin ihn nicht sehen solle. Im Rahmen einer weiteren Hauserhebung an der Meldeaderesse des Beschwerdeführers am 19.01.2020 konnten zunächst lediglich seine Schwester und sein Schwager sowie deren beiden Kinder angetroffen werden, nicht hingegen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Hinzu kommt, dass es letztlich auch keinerlei Belege gibt, dass sich I.P. überhaupt je regelmäßig über längere Zeiträume beim Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hat. Einer Erwerbstätigkeit ging sie zuletzt im November 2018 nach und konnte sie niemals im Rahmen einer polizeilichen Hauserhebung an ihrer Meldeadresse angetroffen werden. Im September 2019 hatte der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben, seine Ehefrau halte sich in Serbien auf, da ihre Mutter erkrankt sei, im Rahmen einer sich im Verwaltungsakt befindlichen schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.10.2019 ist wiederum davon die Rede, dass ihre Tante an einem Gehirntumor leide und sie deshalb „relativ oft“ nach Serbien fahre. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX , dessen Verhandlungsprotokolle seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafft wurden, gab der Beschwerdeführer am 01.06.2021 zu Protokoll, dass er über die Aufenthalte seiner Ehefrau keine Evidenz führe, sie sei „häufig“ in Serbien, da sie dort ihre krebskranke Tante pflege. I.P. wurde am 10.08.2021 als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht XXXX befragte und gab hierbei an, sie könne sich nicht genau erinnern, wann ihr letzter Aufenthalt in Österreich gewesen sei, da sie auch eine kranke Tochter habe, die bei ihren Eltern lebe und auch eine kranke Tante, um welche sie sich seit Dezember 2020 kümmern müsse. Auf die Frage, ob sie sich im Jahr 2021 denn bislang überhaupt je in Österreich aufgehalten habe, entgegnete sie, dass sie „des Öfteren“ hier gewesen sei, zuletzt im Juli. Für gewöhnlich bleibe sie „20 Tage oder einen Monat“ hier, die restliche Zeit lebe sie in Serbien. Auf den Vorhalt, dass in ihrem Reisepass nichts in Bezug auf ihre Österreich-Aufenthalte dokumentierte sei, entgegnete sie schlicht, dass die Grenzbeamten an der serbisch-ungarischen Grenze nie etwas in ihren Reisepass eingetragen hätten. All dies legt unweigerlich den Schluss nahe, dass die Ehe zu dem Zweck eigegangen wurde, dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, ohne mit I.P. ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG nicht voraussetzt, dass der Ehepartner gemäß § 117 FPG bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG erstattet worden ist (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, mwN). Auch trat der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe unter Verweis auf die Ermittlungsergebnisse der LPD XXXX in der Beschwerde inhaltlich nicht substantiiert entgegen und blieben letztlich sowohl er als auch seine als Zeugin geladene Ehefrau der Beschwerdeverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr gebotenen Möglichkeit, so ist diese Unterlassung im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse miteinzubeziehen, soweit ohne Mitwirkung der Partei – wie im Hinblick auf das gegenständlich anzunehmende Vorliegen einer Aufenthaltsehe – ergänzende Ermittlungen nicht durchführbar sind (vgl. VwGH 23.02.2023, Ra 2023/07/0003, mwN).Die Feststellungen bezüglich der Eheschließung des Beschwerdeführers am 20.02.2018 in Serbien gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe handelt, ist zunächst aus den skizzierten Ermittlungsergebnissen der sich im Akt befindlichen Berichte der LPD römisch 40 an die belangte Behörde vom 05.09.2019, vom 10.09.2019 und vom 19.01.2020 zu schließen. So seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits im Zuge der Antragstellung bezüglich des von ihm begehrten Aufenthaltstitels im Mai 2018 beim Stadtmagistrat römisch 40 in Begleitung seiner Schwester als Serbisch-Dolmetscherin erschienen und hätte das Ehepaar hierbei kaum vertraut gewirkt und seien sämtliche Fragen ohne Übersetzung sogleich direkt von der Dolmetscherin beantwortet worden, sodass die Befragung letztlich abgebrochen werden musste. Das gemeinsame Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin hätte vorgeblich in einer kleinen Wohnung (laut einer Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 : 65 m²) gemeinsam mit seiner Schwester, deren Ehemann und beiden Kindern stattgefunden, wo sie im Wohnzimmer auf einer Ausziehcouch geschlafen hätten. Am 05.09.2019 wurde in der betreffenden Wohnung eine Hauserhebung durch Polizeibeamte durchgeführt und habe eine Nachbarin, welche seit Jahrzehnten dort wohnhaft sei, angegeben, dass etliche wechselnde Personen in der betreffenden Wohnung ein- und ausgehen würden. Den Beschwerdeführer vermochte sie anhand eines vorgezeigten Lichtbildes jedoch nicht zu identifizieren und habe an der Ehewohnung auch niemand die Türe geöffnet. Am 10.09.2019 kam der Beschwerdeführer schließlich in Begleitung seines Schwagers als Serbisch-Dolmetscher auf die betreffende Polizeiinspektion und gab an, seine Ehefrau halte sich gegenwärtig in Serbien auf, da ihre Mutter erkrankt sei. Aussagekräftige Fotos bezüglich des Bestehens einer aufrechten Ehe, wie Urlaubs- oder Hochzeitsfotos, vermochte der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon keine vorzuweisen, ebenso wenig wie eine Anrufliste von gemeinsamen Telefonaten oder Nachrichtenverläufe. Auch sein Facebook-Profil, wo sich etwa zahlreiche Fotos von ihm mit Freunden auf einer Motorrad-Tour fänden, hätte keinerlei gemeinsame Fotos von ihm mit seiner Ehefrau enthalten. Mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie beide keine gemeinsamen Fotos veröffentlichen wollen würden und auch das minderjährige Kind seiner Ehegattin ihn nicht sehen solle. Im Rahmen einer weiteren Hauserhebung an der Meldeaderesse des Beschwerdeführers am 19.01.2020 konnten zunächst lediglich seine Schwester und sein Schwager sowie deren beiden Kinder angetroffen werden, nicht hingegen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Hinzu kommt, dass es letztlich auch keinerlei Belege gibt, dass sich römisch eins.P. überhaupt je regelmäßig über längere Zeiträume beim Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hat. Einer Erwerbstätigkeit ging sie zuletzt im November 2018 nach und konnte sie niemals im Rahmen einer polizeilichen Hauserhebung an ihrer Meldeadresse angetroffen werden. Im September 2019 hatte der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben, seine Ehefrau halte sich in Serbien auf, da ihre Mutter erkrankt sei, im Rahmen einer sich im Verwaltungsakt befindlichen schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.10.2019 ist wiederum davon die Rede, dass ihre Tante an einem Gehirntumor leide und sie deshalb „relativ oft“ nach Serbien fahre. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , dessen Verhandlungsprotokolle seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafft wurden, gab der Beschwerdeführer am 01.06.2021 zu Protokoll, dass er über die Aufenthalte seiner Ehefrau keine Evidenz führe, sie sei „häufig“ in Serbien, da sie dort ihre krebskranke Tante pflege. römisch eins.P. wurde am 10.08.2021 als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 befragte und gab hierbei an, sie könne sich nicht genau erinnern, wann ihr letzter Aufenthalt in Österreich gewesen sei, da sie auch eine kranke Tochter habe, die bei ihren Eltern lebe und auch eine kranke Tante, um welche sie sich seit Dezember 2020 kümmern müsse. Auf die Frage, ob sie sich im Jahr 2021 denn bislang überhaupt je in Österreich aufgehalten habe, entgegnete sie, dass sie „des Öfteren“ hier gewesen sei, zuletzt im Juli. Für gewöhnlich bleibe sie „20 Tage oder einen Monat“ hier, die restliche Zeit lebe sie in Serbien. Auf den Vorhalt, dass in ihrem Reisepass nichts in Bezug auf ihre Österreich-Aufenthalte dokumentierte sei, entgegnete sie schlicht, dass die Grenzbeamten an der serbisch-ungarischen Grenze nie etwas in ihren Reisepass eingetragen hätten. All dies legt unweigerlich den Schluss nahe, dass die Ehe zu dem Zweck eigegangen wurde, dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, ohne mit römisch eins.P. ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht voraussetzt, dass der Ehepartner gemäß Paragraph 117, FPG bestraft oder eine Anzeige gemäß Paragraph 117, FPG erstattet worden ist vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, mwN). Auch trat der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe unter Verweis auf die Ermittlungsergebnisse der LPD römisch 40 in der Beschwerde inhaltlich nicht substantiiert entgegen und blieben letztlich sowohl er als auch seine als Zeugin geladene Ehefrau der Beschwerdeverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr gebotenen Möglichkeit, so ist diese Unterlassung im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse miteinzubeziehen, soweit ohne Mitwirkung der Partei – wie im Hinblick auf das gegenständlich anzunehmende Vorliegen einer Aufenthaltsehe – ergänzende Ermittlungen nicht durchführbar sind vergleiche VwGH 23.02.2023, Ra 2023/07/0003, mwN). Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau I.P. in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau römisch eins.P. in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübten, angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter fußen auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit den von ihm in Vorlage gebrachten Auszügen aus seinem Lohnkonto und einem Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers. Die Feststellungen bezüglich der von I.P. kurzzeitig im Jahr 2018 ausgeübten, nachträglich stornierten Beschäftigungsverhältnisse gründen auf einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung des Verwaltungsgerichts XXXX an das BFA vom 17.08.
  3. Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint sie zum Entscheidungszeitpunkt mit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr auf.Die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübten, angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter fußen auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit den von ihm in Vorlage gebrachten Auszügen aus seinem Lohnkonto und einem Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers. Die Feststellungen bezüglich der von römisch eins.P. kurzzeitig im Jahr 2018 ausgeübten, nachträglich stornierten Beschäftigungsverhältnisse gründen auf einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung des Verwaltungsgerichts römisch 40 an das BFA vom 17.08.
  4. Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint sie zum Entscheidungszeitpunkt mit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr auf. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte und den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  8. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Der mit "Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften" betitelte § 117 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften" betitelte Paragraph 117, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.„
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
(5)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“
(5)Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“ Der mit "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption" betitelte § 30 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption" betitelte Paragraph 30, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.„
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Abs. 2, 4 und 5 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Absatz 2, 4 und 5 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG idgF BGBl. I Nr.221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.221 aus 2022, lautet: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte § 54a NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte Paragraph 54 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung am 20.02.2018 erwarb der Beschwerdeführer die Stellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt bislang nicht vor, da diese Feststellung nur in Verbindung mit einer Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN). Diese Zurückweisung erfolgte zwar bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 15.05.2018, allerdings ist jedoch eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde nach wie vor beim Verwaltungsgericht XXXX anhängig.Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung am 20.02.2018 erwarb der Beschwerdeführer die Stellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt bislang nicht vor, da diese Feststellung nur in Verbindung mit einer Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN). Diese Zurückweisung erfolgte zwar bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 15.05.2018, allerdings ist jedoch eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde nach wie vor beim Verwaltungsgericht römisch 40 anhängig. Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind für den Beschwerdeführer allerdings die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN).Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind für den Beschwerdeführer allerdings die Paragraphen 66 und 67 FPG (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FPG) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des Paragraph 66, FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist vergleiche EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der Paragraphen 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Zwar hält er sich vor dem Hintergrund seiner durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung seit 20.03.2018 bereits fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, jedoch steht die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe sowohl der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes als auch einem (für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts maßgeblichen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegen (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020). Somit hält er sich unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 1 NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 54a Abs. 2 iVm§ 53a Abs. 4 und 5 NAG vorliegen.Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG darstellt vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Zwar hält er sich vor dem Hintergrund seiner durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung seit 20.03.2018 bereits fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, jedoch steht die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe sowohl der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes als auch einem (für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts maßgeblichen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegen vergleiche VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020). Somit hält er sich unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, iVm§ 53a Absatz 4 und 5 NAG vorliegen. Da der Beschwerdeführer sohin in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG somit zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der Beschwerdeführer sohin in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG somit zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. umfassend dargelegt, ging der Beschwerdeführer gegenständlich eine Ehe mit einer ungarisch-serbischen Doppelstaatsbürgerin, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zu dem Zweck ein, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne jedoch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. umfassend dargelegt, ging der Beschwerdeführer gegenständlich eine Ehe mit einer ungarisch-serbischen Doppelstaatsbürgerin, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zu dem Zweck ein, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne jedoch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht (vgl. VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN).Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht vergleiche VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (
  1. ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mwN).Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (
  2. ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes über Jahre hinweg bis zuletzt unerlaubt Erwerbstätigkeiten als Arbeiter im Bundesgebiet nachging und ebenso ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes über Jahre hinweg bis zuletzt unerlaubt Erwerbstätigkeiten als Arbeiter im Bundesgebiet nachging und ebenso ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Vielmehr ging er eine Aufenthaltsehe ein, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen. Auch in Bezug auf seine in Österreich lebenden Angehörigen in Gestalt seiner Schwester, seines Schwagers sowie deren beiden Kinder ist mangels des Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen. Wenngleich seine Verwandten ihm wohl zeitweise Unterkunft gewährt haben, steht es dem jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer jederzeit offen, seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten und sich selbst eine Bleibe zu finanzieren. Die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes erscheint im konkreten Fall somit zweifellos zumutbar.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Vielmehr ging er eine Aufenthaltsehe ein, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen. Auch in Bezug auf seine in Österreich lebenden Angehörigen in Gestalt seiner Schwester, seines Schwagers sowie deren beiden Kinder ist mangels des Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Wenngleich seine Verwandten ihm wohl zeitweise Unterkunft gewährt haben, steht es dem jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer jederzeit offen, seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten und sich selbst eine Bleibe zu finanzieren. Die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes erscheint im konkreten Fall somit zweifellos zumutbar. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Zwar ging er ab November 2018 durchaus regelmäßig angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, vermochte jedoch ansonsten keinerlei maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Auch seine nunmehrige Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren und zwei Monaten ist noch nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, mwN, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen ist).Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Zwar ging er ab November 2018 durchaus regelmäßig angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, vermochte jedoch ansonsten keinerlei maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Auch seine nunmehrige Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren und zwei Monaten ist noch nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde vergleiche VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, mwN, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen ist). Nicht zuletzt wird das Gewicht der Bindungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert, sofern man bedenkt, dass seine – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, in Bezug auf einen Fremden mit ca. siebeneinhalbjährigem inländischem Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie sowie beruflicher Integration).Nicht zuletzt wird das Gewicht der Bindungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert, sofern man bedenkt, dass seine – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, in Bezug auf einen Fremden mit ca. siebeneinhalbjährigem inländischem Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie sowie beruflicher Integration). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich (wiederum) in Serbien, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2018 gelebt hat, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund, erwerbsfähig und hat im österreichischen Bundesgebiet keine Sorgepflichten, zudem hat er den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht, wo er hauptsozialisiert wurde, seine Enkulturation erfahren und den Beruf des KFZ-Mechanikers erlernt hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache, steht in aufrechtem Kontakt zu seinen dort lebenden Angehörigen und hielt sich bis zuletzt regelmäßig in seinem Herkunftsstaat auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Serbien wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich (wiederum) in Serbien, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2018 gelebt hat, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund, erwerbsfähig und hat im österreichischen Bundesgebiet keine Sorgepflichten, zudem hat er den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht, wo er hauptsozialisiert wurde, seine Enkulturation erfahren und den Beruf des KFZ-Mechanikers erlernt hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache, steht in aufrechtem Kontakt zu seinen dort lebenden Angehörigen und hielt sich bis zuletzt regelmäßig in seinem Herkunftsstaat auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Serbien wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hinzunehmen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie kontinuierlicher Verstöße gegen das AuslBG brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass er auch der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2023 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb und im Rahmen mehrerer polizeilicher Hauserhebungen an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, wobei es vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes (vorgeblich sechs Personen, welche in einer 65 m² Wohnung leben würden) ohnedies fragwürdig erscheint, ob er dort tatsächlich dauerhaft aufhältig ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in die Anonymität abtauchen könnte (bzw. möglicherweise bereits abgetaucht ist), um die Durchsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln oder zumindest zu verzögern. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und dringend geboten ist, da der Verdacht naheliegt, dass er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden zumindest temporär entziehen könnte. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt und ob bejahenden Falls in weiterer Folge ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, kann von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, ua.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt und ob bejahenden Falls in weiterer Folge ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, kann von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, ua.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2270590.1.00

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