4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 03.03.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF pornographische Darstellungen Minderjähriger sowohl heruntergeladen, auf diversen Datenträgern gespeichert und konsumiert und diese auch im Internet durch Facebook veröffentlicht habe. Die Art und Weise der Tatbegehung mit Beginn im Jahr 2020 in Österreich bis zu seiner Aufdeckung am 04.06.2021 lasse auf sein hohes kriminelles Potential schließen bzw. stelle er dadurch eine erhebliche Gefahr dar. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, somit sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 03.03.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF pornographische Darstellungen Minderjähriger sowohl heruntergeladen, auf diversen Datenträgern gespeichert und konsumiert und diese auch im Internet durch Facebook veröffentlicht habe. Die Art und Weise der Tatbegehung mit Beginn im Jahr 2020 in Österreich bis zu seiner Aufdeckung am 04.06.2021 lasse auf sein hohes kriminelles Potential schließen bzw. stelle er dadurch eine erhebliche Gefahr dar. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, somit sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. 2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Konsums pornographischer Darstellungen Minderjähriger
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren - sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens - verurteilt.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Konsums pornographischer Darstellungen Minderjähriger
Paragraphen 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren - sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens - verurteilt.
Vm Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 lit b StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Die Probezeit endet am 23.05.2023.1.2.1. Mit dem seit römisch 40 2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Konsums pornographischer Darstellung Minderjähriger
Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Die Probezeit endet am 23.05.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
FPG lautet: Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, FPG lautet:
Paragraph 207 a, StGB lautet:,
Vm Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 lit b StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Mit dem seit römisch 40 .2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Konsums pornographischer Darstellung Minderjähriger
Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich in der Zeit von zumindest XXXX .2020 bis XXXX .2021 im Bundesgebiet vorsätzlich pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen bzw. der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen Minderjährigen, in Form eines Videozusammenschnittes zeigend geschlechtliche Handlungen, und zwar vor allem den Oralverkehr unter Involvierung verschiedener unmündiger Mädchen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, durch das Anlegen eines eigenen Dropboxaccounts für den Videozusammenschnitt und durch den Zugriff auf den per Dropbox gespeicherten Videozusammenschnitt verschafft und besessen hatte. Die Videos zeigten Babys, Kleinkinder bis zum Teenager beim Hand-Vaginal, Anal und Oral Verkehr mit anderen mj. Kindern oder Erwachsenen, sowie Vergewaltigungen und Quälen der mj Kinder.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich in der Zeit von zumindest römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 im Bundesgebiet vorsätzlich pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen bzw. der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen Minderjährigen, in Form eines Videozusammenschnittes zeigend geschlechtliche Handlungen, und zwar vor allem den Oralverkehr unter Involvierung verschiedener unmündiger Mädchen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, durch das Anlegen eines eigenen Dropboxaccounts für den Videozusammenschnitt und durch den Zugriff auf den per Dropbox gespeicherten Videozusammenschnitt verschafft und besessen hatte. Die Videos zeigten Babys, Kleinkinder bis zum Teenager beim Hand-Vaginal, Anal und Oral Verkehr mit anderen mj. Kindern oder Erwachsenen, sowie Vergewaltigungen und Quälen der mj Kinder. Der BF hat sich im XXXX 2020 auf der Plattform „ XXXX “ angemeldet und zunächst „normale“ Pornographie über den Browser seines Mobiltelefons im XXXX angeschaut. Dort hatte er auch die Möglichkeit zu chatten und hat Kontakt zu einer ihm unbekannten Person aufgenommen, wobei er eine Dropbox einrichten musste, damit der die Videos sehen konnte.Der BF hat sich im römisch 40 2020 auf der Plattform „ römisch 40 “ angemeldet und zunächst „normale“ Pornographie über den Browser seines Mobiltelefons im römisch 40 angeschaut. Dort hatte er auch die Möglichkeit zu chatten und hat Kontakt zu einer ihm unbekannten Person aufgenommen, wobei er eine Dropbox einrichten musste, damit der die Videos sehen konnte. Als Grund gab der BF an, das es ihm einen gewissen „Kick“ gab und es ihm auch bewusst war, dass es sich um Kinderpornographie handelte. Er sei „zufällig“ auf diese Daten gekommen. Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht das Geständnis des BF sowie seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet. Das Strafgericht konnte sich hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um pornographische Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger handelt, insbesondere auf den polizeilichen Abschlussbericht und darin vor allem auf das Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll und den Datensicherungsbericht stützen. Im XXXX 2021 hat der BF die Dropbox von seinem Handy entfernt. Die Hausdurchsuchung wurde am XXXX .2021 an der Meldeaderesse des BF und seiner Lebensgefährtin durchgeführt. Im Rahmen des Datensicherungsberichtes wurden 138.515 Videodateien sichergestellt. Aufgrund der Menge wurden Stichproben gesichtet bzw. entnommen.Im römisch 40 2021 hat der BF die Dropbox von seinem Handy entfernt. Die Hausdurchsuchung wurde am römisch 40 .2021 an der Meldeaderesse des BF und seiner Lebensgefährtin durchgeführt. Im Rahmen des Datensicherungsberichtes wurden 138.515 Videodateien sichergestellt. Aufgrund der Menge wurden Stichproben gesichtet bzw. entnommen. Um sich den Lustgewinn zu verschaffen, mussten sich die Handlungen der pornographischen Darstellung Minderjähriger in den Videoversionen ständig steigern, um noch denselben Effekt erzielen zu können. Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung; körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten (Art. 5 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern). Eine in diesem Sinne verlaufende gewalt- und missbrauchsfreie Entwicklung ist nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche und letztlich auch für die gesamte Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Gerade der sexuelle Missbrauch Minderjähriger führt bei den Betroffenen oft zu einer lebenslangen Traumatisierung. Dessen Verhinderung und Bekämpfung ist daher eine zentrale Aufgabe des Staates.Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung; körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten (Artikel 5, des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern). Eine in diesem Sinne verlaufende gewalt- und missbrauchsfreie Entwicklung ist nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche und letztlich auch für die gesamte Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Gerade der sexuelle Missbrauch Minderjähriger führt bei den Betroffenen oft zu einer lebenslangen Traumatisierung. Dessen Verhinderung und Bekämpfung ist daher eine zentrale Aufgabe des Staates. Die in der Bestimmung des § 207a StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038, 0039).Die in der Bestimmung des Paragraph 207 a, StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038, 0039). Unzählige Foren und Websites, insbesondere im Darknet, bieten Plattformen, um Kindesmissbrauchsmaterial verbreiten und abrufen zu können. Dabei befeuert die Nachfrage den Markt, der aufgrund der Verlagerung in den virtuellen Raum stark im Steigen begriffen ist. In Anbetracht der dargestellten Delinquenz des Beschwerdeführers ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit hervorzuheben (vgl. VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Darüber hinaus ist gerade das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach § 207a StGB aufgrund der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren. § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen. Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, mwN). In Anbetracht der dargestellten Delinquenz des Beschwerdeführers ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit hervorzuheben vergleiche VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Darüber hinaus ist gerade das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach Paragraph 207 a, StGB aufgrund der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren. Paragraph 207 a, StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen. Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, mwN). Der BF hat kein pornographisches Material im Internet durch Facebook veröffentlicht, wie im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise angeführt wurde. Sofern in der Beschwerde moniert wird, wonach der BF kein pornographisches Material im Internet durch Facebook veröffentlicht habe, so ist diese Feststellung der belangten Behörde aktenwidrig. Dieser Aspekt kann jedoch nicht zu einer Herabsetzung oder gar einem Entfall des mit drei Jahren bemessenen Aufenthaltsverbotes führen. Die Straftaten des BF, die er bereits wenige Monate, nachdem er sich in Österreich niedergelassen hatte, beging, weisen besonders schwerwiegende Merkmale auf, die ein Aufenthaltsverbot gegen ihn notwendig machen. So wurden insgesamt 138.515 einschlägige Videos sichergestellt, wobei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund der großen Anzahl an Videos Stichproben-Analysen durchgeführt wurden. Die psychischen Probleme des BF begannen direkt nach der Hausdurchsuchung und der Aufdeckung durch die Polizei. Der BF hat seine psychotherapeutischen Behandlungen im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Beschwerde erst nach der polizeilichen Hausdurchsuchung, die am XXXX .06.2021 stattgefunden hat, am 01.07.2021 begonnen. Die Therapiesitzungen können auch in Deutschland oder einem anderen EWR-Staat weiter durchgeführt werden, möglich ist dies auch via Internet oder durch andere moderne Kommunikationsmittel.Die psychischen Probleme des BF begannen direkt nach der Hausdurchsuchung und der Aufdeckung durch die Polizei. Der BF hat seine psychotherapeutischen Behandlungen im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Beschwerde erst nach der polizeilichen Hausdurchsuchung, die am römisch 40 .06.2021 stattgefunden hat, am 01.07.2021 begonnen. Die Therapiesitzungen können auch in Deutschland oder einem anderen EWR-Staat weiter durchgeführt werden, möglich ist dies auch via Internet oder durch andere moderne Kommunikationsmittel. Während zu seinen Gunsten das reumütige Geständnis zu werten war, ist zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass der BF bei seiner Therapeutin selbst angab, bereits jahrelang Kinderpornographie konsumiert zu haben. Wenn der BF angibt, dass ihn seine Lebensgefährtin emotional unterstütze und Verständnis für seine Straftaten zeige, so ist dem zu entgegnen, dass die Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 selbst angab, psychisch sehr belastet zu sein und deshalb Psychotherapie in Anspruch nehmen zu müssen. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung des BF moniert, wonach dieser seine Therapie vor seiner strafrechtlichen Verurteilung begonnen hat, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass der BF seine therapeutischen Sitzungen erst nach seiner polizeilichen Aufdeckung und der von der Staatsanwaltschaft angeordneten und am XXXX .06.2021 durchgeführten Hausdurchsuchung begonnen hat.Wenn der BF angibt, dass ihn seine Lebensgefährtin emotional unterstütze und Verständnis für seine Straftaten zeige, so ist dem zu entgegnen, dass die Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 selbst angab, psychisch sehr belastet zu sein und deshalb Psychotherapie in Anspruch nehmen zu müssen. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung des BF moniert, wonach dieser seine Therapie vor seiner strafrechtlichen Verurteilung begonnen hat, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass der BF seine therapeutischen Sitzungen erst nach seiner polizeilichen Aufdeckung und der von der Staatsanwaltschaft angeordneten und am römisch 40 .06.2021 durchgeführten Hausdurchsuchung begonnen hat. Zur Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sowie den dagegenstehenden öffentlichen Interessen unter Heranziehung des Persönlichkeitsbildes des BF der anhand der Aktenlage, auch und vor allem unter Zugrundelegung des Strafaktes und des persönlichen Eindrucks anlässlich der mündlichen Verhandlung nachstehende Überlegungen gewonnen werden konnten: Der BF beschrieb seiner Therapeutin eine bereits jahrelang bestehende Sucht nach pornographischen Filmmaterial. Kurz nach seiner Einreise in Österreich hat der BF mit dem Konsum von Kinderpornographie, über entsprechende Plattformen begonnen. Offenbar begann er mit dem Konsum von kinderpornographischen Fotos, zur Steigerung der Lustgewinnung benötigte der BF dann jedoch auch Videos. Auf den auszugsweise größten ausgewerteten der insgesamt 138.515 sichergestellten Videodateien sind Kinder und Kleinkinder bei geschlechtlichen Handlungen gegenseitig und durch Erwachsene und der ihnen angetanen Qualen zu sehen. Es handelte sich um Oral, Vaginal und Analverkehr und Einführen von Gegenständen. Der BF hat Kinderpornographie aus dem Internet geladen, gespeichert und jahrelang konsumiert. Weiters hat er, wohl sehr bewusst über den strafrechtlichen Aspekt seiner Tat, seine Drop-Box im Jänner 2021 gelöscht und versucht seine Spuren im Netz zu verwischen. Der BF war auch der Meinung, dass er die Kinderpornos deshalb brauchte, um dadurch sich dadurch größeren Reiz zur Befriedigung zu erlangen. Dass der BF überhaupt mit einer Therapie begann, ist nur auf die Aufdeckung seiner Taten zurückzuführen und dies erst nach der Hausdurchsuchung und Mitnahme der Beweisstücke wie die 18 Datenträger, darunter 2 Mobiltelefone, 1 Laptop und mehrere andere Speichermedien. Im Bereich der Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet sind nicht zuletzt auch aufgrund der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung dringend Maßnahmen erforderlich. Dabei liegt die Gefahr sowohl in der Herstellung missbräuchlicher Materialien, wie auch in der Verbreitung und Konsumation. So ist es mittlerweile mit wenigen Klicks möglich, auf eigens entwickelten Apps äußert realistische Deepfake Videos (Videos, in denen Bilder über bestehende Videos gelegt werden und die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz gefälscht werden) zu erstellen. Für Täterinnen und Täter wird es aufgrund der digitalen Verfügbarkeiten zunehmend einfacher an derartige Bilder und Videos zu gelangen und diese national und international zB über das Darknet auch zu verbreiten. Gleichzeitig ist zu beachten, dass bereits der Konsum derartiger Darstellungen ein gravierendes Problem darstellt, da diese letztlich auch deshalb erstellt werden, da es einen Markt dafür gibt. Sogenannte Hands-on-Taten werden durch Hands-off-Taten befeuert. Nicht zuletzt handelt es sich aber auch bei jeder Betrachtung um einen erneuten Fall von Missbrauch, da das betroffene Kind jedes Mal in seiner sexuellen Integrität wieder und wieder verletzt wird. Bei den von der Dropbox des BF gesicherten Videomaterials sind eindeutig unmündig Minderjährige bei geschlechtlichen Handlungen, wie z.B. Beischlaf, Oralverkehr, etc. zu erkennen. Der BF ist nicht, wie er angab, „zufällig“ auf diese Daten gekommen, sondern hat aktiv nach diesen gesucht, diese gespeichert und besessen. Als Grund gab der BF bei der Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX an, dass es ihm einen gewissen „Kick“ gegeben und es ihm auch bewusst gewesen sei, dass es sich um Kinderpornographie handelte. Damit handelte der BF vorsätzlich.Als Grund gab der BF bei der Einvernahme durch die Landespolizeidirektion römisch 40 an, dass es ihm einen gewissen „Kick“ gegeben und es ihm auch bewusst gewesen sei, dass es sich um Kinderpornographie handelte. Damit handelte der BF vorsätzlich. Das Strafgericht hat in seiner Urteilsbegründung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Der BF konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig vermitteln, dass er in Hinkunft keine weiteren entsprechenden Delikte verüben wird, hat er doch über sein zwanghaftes, über zumindest viele Jahre andauerndes Verhalten bestätigt, dass er alleine nie damit aufgehört hätte und dieses nur durch die Aufdeckung beendet wurde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Neigung und die damit verbundene Gefahr nach so kurzer Zeit im Vergleich zum jahrelangen Fehlverhalten des BF ab sofort nicht mehr bestehen wird. Derzeit ist auch noch nicht die Probezeit abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt, weil er schwerwiegende Sexualstraftaten gegen eine Minderjährige zu verantworten hat. Seine Verurteilung, die die Kriterien des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt, indiziert eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefährlichkeit, zumal gegen ihn als Ersttäter im Bundesgebiet eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Jahren, verhängt werden musste. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern zählt zu den in Art 83 Abs 1 Unterabs 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt, weil er schwerwiegende Sexualstraftaten gegen eine Minderjährige zu verantworten hat. Seine Verurteilung, die die Kriterien des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, indiziert eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefährlichkeit, zumal gegen ihn als Ersttäter im Bundesgebiet eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Jahren, verhängt werden musste. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern zählt zu den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Die strafrechtliche Verurteilung wegen des qualifizierten Delikts des Konsums von Kinderpornographie führt dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die pädophile Neigung des BF sprechen trotz Inanspruchnahme von therapeutischen Sitzungen für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Laut Behandlungsbericht der Therapeutin des BF beschreibt der BF eine seit Jahren bestehende Sucht nach kinder-pornographischen Material. Ein Abschluss ist laut Therapeutin „derzeit noch kein Thema“. Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Da sich der BF im Entscheidungszeitpunkt noch in der dreijährig bedingten Probezeit befindet, liegt kein maßgebliches Wohlverhalten vor, da Zeiten der dreijährig bedingten Probezeit dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind. Laut schriftlichem Bericht der Therapeutin des BF ist kein Ende der Therapiesitzungen in Sicht. Von einer erheblichen Minderung oder gar einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb auch zum Zeitpunkt des Endes der bedingten Probezeit jedenfalls auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von weiteren Eingriffen in die sexuelle Integrität von Kindern gegeben ist. Im Ergebnis kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit (Ende 2019) im Bundesgebiet auf. Die Straftaten beging er - den entnommenen Videodateien zufolge - bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich zumindest ab XXXX .2020. Seine größte Bindung besteht zu der ebenfalls zum selben Zeitpunkt mit eingereisten Lebensgefährtin, die ebenso eine deutsche Staatsangehörigkeit aufweist. Beide brachten keine sachlichen Gründe vor, weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, sich wieder in Deutschland niederzulassen. Der BF und seine Lebensgefährtin können ihren Aufenthalt wieder in Deutschland fortsetzen, da eine jahrelange Bindung und Sozialisation an den Herkunftsstaat vorliegt. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit (Ende 2019) im Bundesgebiet auf. Die Straftaten beging er - den entnommenen Videodateien zufolge - bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich zumindest ab römisch 40 .2020. Seine größte Bindung besteht zu der ebenfalls zum selben Zeitpunkt mit eingereisten Lebensgefährtin, die ebenso eine deutsche Staatsangehörigkeit aufweist. Beide brachten keine sachlichen Gründe vor, weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, sich wieder in Deutschland niederzulassen. Der BF und seine Lebensgefährtin können ihren Aufenthalt wieder in Deutschland fortsetzen, da eine jahrelange Bindung und Sozialisation an den Herkunftsstaat vorliegt. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem BF eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des BF ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. In Anbetracht der Verwerflichkeit der vom BF begangenen und mangels vorhandener berücksichtigungswürdiger familiärer bzw. maßgeblicher privater Anknüpfungspunkte bzw. Bindungen in Österreich wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren für notwendig gehalten. Mit dem Aufenthaltsverbot ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden, obwohl er im Inland erwerbstätig ist und Kontakte Arbeitgeber, seinen Arbeitskollegen und Nachbarn pflegt. Der erwachsene BF hat den Großteil seines Lebens in Deutschland verbracht, wo er nach wie vor familiäre und wohl auch soziale Anknüpfungen hat. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Nachbarn, Arbeitskollegen und Freunden über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen sowie durch gegenseitige Besuche außerhalb Österreichs aufrechterhalten. Das Aufenthaltsverbot bezieht sich nur auf das Bundesgebiet und hindert den BF nicht daran, sich in einem anderen EWR-Staat, z.B. in einem Nachbarstaat Österreichs, niederzulassen. Es ist ihm und seiner Lebensgefährtin, die erwerbstätig und gesund ist, daher zumutbar, sich wieder außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er ebenfalls in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besondere Vulnerabilität besteht. Mit seiner Qualifikation wird er auch außerhalb des Bundesgebietes eine Anstellung finden, ebenso seine Lebensgefährtin. Die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist.Die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Auch dessen mit drei Jahren bemessene Dauer ist unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der Bedeutung der verletzten Rechtsgüter und des vergleichsweise kurzen Inlandsaufenthalts des BF nicht zu beanstanden. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid ist somit rechtskonform.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid ist somit rechtskonform. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gegen den BF wurde mit angefochtenem Bescheid ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Es war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Es war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2253937.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.