2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.11.2022, zugestellt an XXXX (im Folgenden: BF), jedoch irrtümlich im Betreff lautend auf XXXX , wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 22.11.2022, zugestellt an römisch 40 (im Folgenden: BF), jedoch irrtümlich im Betreff lautend auf römisch 40 , wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt auf legalem Wege zu bedienen und weiters durch die Polizei bei der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreten worden sei. Der BF stelle aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage eine nachhaltige Gefährdung für die öffentliche Ruhe und Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes dar, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Am 22.11.2022 bestätigte der BF die Übernahme des gegenständlichen Bescheides. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er seinen Fehler einsehe und sich dementsprechend kooperationsbereit gezeigt habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und hatte sich um ehestmögliche Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht. Gegen ihn wäre zudem noch nie ein Einreiseverbot erlassen worden und wäre er zum ersten Mal mutmaßlich bei Arbeiten ohne Bewilligung betreten worden. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er seinen Fehler einsehe und sich dementsprechend kooperationsbereit gezeigt habe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und hatte sich um ehestmögliche Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht. Gegen ihn wäre zudem noch nie ein Einreiseverbot erlassen worden und wäre er zum ersten Mal mutmaßlich bei Arbeiten ohne Bewilligung betreten worden. Mit Schreiben 20.12.2022 übermittelte der BF eine Beschwerdeergänzung und führte im Wesentlichen aus, dass in der Zusammenschau von Begründung und Zustellverfügung eindeutig erkennbar sei, dass die die belangte Behörde gegenüber dem BF den Bescheid erlassen wollte. Der Bescheid wäre ihm direkt nach der Einvernahme persönlich zugestellt worden und hätte er die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.02.2023 wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.02.2023 wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF stellte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 06.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG erlassen hat und fristgerecht ein Vorlageantrag
GVG eingebracht wurde, mit dem die (gegen den Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen hat und fristgerecht ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht wurde, mit dem die (gegen den Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Im vorliegenden Fall richtete sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Ausgangsbescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 3 Jahren, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und erwuchsen somit die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien) in Rechtskraft.Im vorliegenden Fall richtete sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des Ausgangsbescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 3 Jahren, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und erwuchsen somit die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien) in Rechtskraft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023 wurde
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und
4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023 wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
5 BFA-VG innerhalb der Wochenfrist war aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung jedoch nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Tatbestandselemente des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sind, nämlich ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Ein Abspruch
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG innerhalb der Wochenfrist war aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung jedoch nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Tatbestandselemente des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sind, nämlich ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere im Hinblick auf die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Hinsichtlich des BF sind jedoch keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, welche seine sofortige Ausreise begründet hätten. Dass einer der anderen in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde von der belangten Behörde nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Dass einer der anderen in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde von der belangten Behörde nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (hier nach § 18 Abs. 2 leg. cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (hier nach Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es lagen somit keine besonderen Umstände vor, die im Sinne der oben zitierten Judikatur die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF am 28.11.2022 und somit noch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung aus dem Bundesgebiet ausreiste, war eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der Rechtsprechung des VwGH auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.4. Zu Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung: Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise generell 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise generell 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da der diesbezügliche Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) jedoch mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war
1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.Da der diesbezügliche Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) jedoch mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war
Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Weiters ist dazu auszuführen, dass (mangels Rechtsgrundlage) für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden, von der Festsetzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden kann. Da der BF das Bundesgebiet bereits am 28.11.2022 verlassen hat und keine besonderen Umstände vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde.Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268060.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.