RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlI414 2272360-1 Spruch, I414 2272360-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die RAe Mag. STROBL & Dr. WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die RAe Mag. STROBL & Dr. WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt III. verhängte Einreiseverbot auf 10 (zehn) Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt römisch drei. verhängte Einreiseverbot auf 10 (zehn) Jahren herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am
- Jänner 2022 wurde wegen des Verdachtes des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB Anklage erhoben.Am
- Jänner 2022 wurde wegen des Verdachtes des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB Anklage erhoben. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom
- Juni 2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom
- Juni 2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Mit verfahrensgegenständlichen angefochtenem Bescheid vom
- April 2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit verfahrensgegenständlichen angefochtenem Bescheid vom
- April 2023 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seines damit einhergehenden Charakterbildes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Beim Delikt der Vergewaltigung handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen. In einer Zusammenschau der gegebenen Umstände gefährdet der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit, die öffentlichen Interessen würden daher die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Mit Schriftsatz vom
- Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aufgrund des beim Landesgerichtes Wels nach § 353 StPO gestellten Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, hätte das Bundesamt bis zur Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren aussetzen müssen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens beim Landesgericht in Wels, sei ignoriert worden. Ein deartiges Verhalten verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.Mit Schriftsatz vom
- Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aufgrund des beim Landesgerichtes Wels nach Paragraph 353, StPO gestellten Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, hätte das Bundesamt bis zur Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren aussetzen müssen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens beim Landesgericht in Wels, sei ignoriert worden. Ein deartiges Verhalten verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2017 durchgehend und rechtmäßig aufhältig. Er habe hier Familie und seinen Freundeskreis. Er sei sozial, familiär und beruflich im Bundesgebiet verwurzelt und integriert. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am
- Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 49-jährige, Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Tunesien geboren und hat dort die Pflichtschule sowie im Anschluss eine Tourismusschule und eine Ausbildung zum Restaurantfachmann absolviert. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er leidet an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer beantragte bei der österreichischen Botschaft in Tunis im Juli 2017 ein Visum der Kategorie D. Zuvor heiratete er im Jänner 2017 C. B., die Ehe wurde für nichtig erklärt, da sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig geschieden wurde. Die Lebensgemeinschaft mit Frau C. B. besteht weiterhin. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2017 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist Vater zweier volljähriger Söhne. Einer seiner Söhne hat im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren ist derzeit noch anhängig. Sein ältester Sohn, seine Geschwister und seine Mutter leben in Tunesien. Der älteste Sohn studiert in Tunesien. Der Beschwerdeführer ist seit Ende 2017 in einer Tankstelle beschäftigt. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise mit seiner Lebensgefährtin C. B. in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat zu den volljährigen Kindern und deren Familien seiner Lebensgefährtin ein sehr gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, er hat die B1 Sprachprüfung samt Integrationsprüfung erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über wesentliche Integrationsmerkmale in beruflicher, persönlicher und kultureller Hinsicht. Am
- Jänner 2022 wurde wegen des Verdachtes des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB Anklage erhoben.Am
- Jänner 2022 wurde wegen des Verdachtes des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB Anklage erhoben. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom
- Juni 2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom
- Juni 2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am
- Jänner 2023 in Rechtskraft. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
- August 2021 S. D. unter Missachtung ihrer Abwehrversuche sowie trotz Gegenwehr und unmissverständlicher Ablehnung, insbesondere durch Wegstoßen, Losreisen und Schreien, mit Gewalt, indem er sie zunächst in seiner Wohnung packte, auf die Couch drückte, sich auf sie legte und versuchte, ihre Hose auszuziehen sowie indem er sie in weiterer Folge in ihrer Wohnung wiederholt packte, auf die Couch, den Boden und das Bett drückte, ihre Hose auszog, sie wiederholt würgte, ihre Füße auseinander drückte, mit seinen Händen ihre Brüste berührte, versuchte, seinen Penis in ihren Mund zu stecken, seine Finger und sein Glied in ihre Vagina einführte und sie bis zum Samenerguss penetrierte – gegen ihren Willen – zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt. Der Beschwerdeführer wusste und es kam ihm mit diesem Willen darauf an, dass er nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft zu Überwindung eines (zumindest zu erwartenden) Widerstands S. D. einsetzt, um dadurch mit dieser gegen ihren Willen den Vaginalverkehr und Vaginalpenetrationen mit seinen Fingern zu vollziehen. Der bisherige ordentliche Lebenswandel aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde als mildernd gewertet. Erschwerend war, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr mit S. D. ohne Kondom vollzog und auch in ihr ejakulierte. Durch diese Tatbegehung bestand für S. D. nicht nur die Gefahr einer Schwangerschaft, sondern auch mit einer Infektion mit durch sexuelle Aktivitäten übertragbaren Krankheiten. Am
- Februar 2023 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Landesgericht Wels den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO.Am
- Februar 2023 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Landesgericht Wels den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 353, StPO. Der Beschwerdeführer war vom
- August 2021 bis zum
- August 2021 in Haft. Der Beschwerdeführer hat die 4-jährige Freiheitsstrafe noch nicht angetreten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Zur Situation in Tunesien: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderberichtsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien zitiert. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: COVID-19 Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022).Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 12.12.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 Politische Lage In Tunesien nahm 2010/11 der „Arabische Frühling“ seinen Anfang. Die rund 11,8 Millionen Tunesierinnen und Tunesier überwanden das autoritäre Regime des Diktators Ben Alis und leiteten einen umfassenden Demokratisierungsprozess ein. Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Am 6.5.2018 wurden erstmals erfolgreich Kommunalwahlen durchgeführt. Die moderne Verfassung von 2014 betonte den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Präsident und Parlament wurden direkt vom Volk gewählt. Der Präsident ernannte den Regierungschef, der die Minister benannte und die Richtlinien der Politik bestimmte, in der Außen-, und Sicherheitspolitik in Abstimmung mit dem Präsidenten (AA 16.12.2020). Gemäß dieser Verfassung von 2014 war Tunesien eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem mit einer Kammer und einem Präsidenten mit in der Verfassung festgelegten Befugnissen. In der Folge fanden im Jahr 2019 freie und faire Parlamentswahlen statt, bei denen die Nahda-Partei die Mehrheit der Stimmen erhielt (USDOS 12.4.2022). Als positive Entwicklungen sieht die Verfassung von 2014 in den ersten beiden Artikeln die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gleichberechtigung vor. Die Verfassung soll allerdings gemäß den Vorstellungen von Präsident Kaïs Saïed einer neuen weichen bzw. zumindest umgebaut werden. Die ersten beiden Artikel wurden bisher nicht infrage gestellt (ÖB 10.2022). Präsident Kaïs Saïed, ein unabhängiger Kandidat, kam 2019 ins Amt, nachdem er die zweiten demokratischen Präsidentschaftswahlen des Landes gewonnen hatte (USDOS 12.4.2022). Der parteilose politische Außenseiter Saïed wurde am 13.10.2019 mit überwältigender Stimmenmehrheit von 72,71 % zum neuen Präsidenten Tunesiens gewählt (ÖB 10.2022). Am 25.7.2021 hat Saïed in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Art. 80 der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 10.2022; vgl. EPRS 29.3.2022). Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 welche durch die neue Verfassung vom August 2022 gestützt wird, ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Neuaufsetzung des Parlaments und Implementierung der neuen Verfassung im Land noch immer überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als „Ende des arabischen Frühling“ bezeichneten „verfassungsmäßigen Putschs“ besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltentrennung und demokratischer Legitimität (ÖB 10.2022).Am 25.7.2021 hat Saïed in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Artikel 80, der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 10.2022; vergleiche EPRS 29.3.2022). Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 welche durch die neue Verfassung vom August 2022 gestützt wird, ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Neuaufsetzung des Parlaments und Implementierung der neuen Verfassung im Land noch immer überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als „Ende des arabischen Frühling“ bezeichneten „verfassungsmäßigen Putschs“ besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltentrennung und demokratischer Legitimität (ÖB 10.2022). Najla Bouden ist die erste weibliche Premierministerin in Tunesien bzw. überhaupt in der arabischen Welt (EPRS 29.3.2022). Am 11.10.2021 wurde das Kabinett Bouden von Präsident Saïed vereidigt: acht der insgesamt 24 Mitglieder sind Frauen. Die Machtbefugnisse des Kabinetts sind allerdings stark eingeschränkt, dem Präsidenten werden zusätzliche Befugnisse einräumt. Es kam zu einer deutlichen Machtverschiebung vom Parlament zurück zum Präsidenten. Kompetenzen, die ehemals dem Premierminister zugeschrieben wurden, werden nun wieder vom Staatsoberhaupt ausgeübt, ähnlich wie vor der Revolution
- Zivilgesellschaftliche Organisationen bemängeln vor allem die fehlende Gewaltenteilung und die Abhängigkeit der Justiz (ÖB 10.2022). Die neue Verfassung gibt Präsident Kaïs Saïed deutlich mehr Macht. Kritiker sehen einen weiteren Schritt des Landes Richtung Diktatur (DF 6.10.2022). Die damals neue Regierung sah sich mit einem wirtschaftlichen Abschwung, Korruption und der Notwendigkeit konfrontiert, auf die Bedürfnisse der Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, einzugehen; eine weitere große Herausforderung lag in der wachsenden regionalen Kluft zwischen dem Norden und dem Süden des Landes. Am 18.11.2021 stellte Saïed einen Zeitplan für Verfassungsreformen vor, mit deren Verabschiedung der Ausnahmezustand beendet werden sollte. Am 13.12.2021 kündigte er an, dass Tunesien im Juli 2022 ein Verfassungsreferendum abhalten werde, das den allgemeinen Wahlen im Dezember 2022 vorausgehen sollte (EPRS 29.3.2022). Am selben Tag verlängerte Kaïs Saïed die Aussetzung des Parlaments bis zur geplanten Neuwahl am 17.12.
- Zudem kündigte er eine bundesweite öffentliche Konsultation zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung an und rief ein Referendum über Verfassungsreformen für den 25.7.2022 aus, was erneut Spannungen entfachte. Vom 1.1.2022 bis 20.3.2022 fand eine landesweite öffentliche Konsultation statt, um Vorschläge für Verfassungs- und andere Reformen zu sammeln. Der Parlamentspräsident in Tunesien bezeichnete die von Präsident Kaïs Saïed verkündeten Beschlüsse als rechts- und verfassungswidrig (BAMF 20.12.2021). Am 30.3.2022 löste Kaïs Saïed das tunesische Parlament in einer virtuellen Sitzung auf. Während der Sitzung stimmte das Parlament für die Aufhebung des von Saïed ausgerufenen Ausnahmezustands, durch den das Gremium suspendiert wurde. Präsident Saïed erklärte, dass die virtuelle Sitzung einem Putschversuch gleichkomme und erklärte, dass seine zuvor angekündigten Pläne, im Juli 2022 ein Referendum über eine neue Verfassung abzuhalten, gefolgt von neuen Parlamentswahlen im Dezember 2022, wie geplant fortgesetzt würden. Nach tunesischem Recht muss der Präsident, wenn er das Parlament auflöst, innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung Neuwahlen abhalten, aber Saïed schloss dies am 31.3.2022 aus (RANE 1.4.2022). Im April 2022 übernahm Präsident Kaïs Saïed die Kontrolle über die Wahlkommission (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections – ISIE) (AJ 22.4.2022). Er ersetzte die meisten Mitglieder der ISIE, wodurch eine weitere demokratische Kontrolle des Präsidenten wegfiel und die Legitimität künftiger Wahlen infrage gestellt wurde. Mit dem Erlass zur Wahlkommission vom 22.4.2022 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass Saïed vier neue Mitglieder der Kommission ernennen und sechs Mitglieder absetzen kann. Das neue Gremium wird aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, wobei drei Mitglieder des alten Gremiums in ihren Positionen verbleiben. Die ISIE war eine der letzten unabhängigen staatlichen Institutionen in Tunesien (AJ 29.4.2022). Saïed genießt nach wie vor die Unterstützung vieler Tunesier, die glauben, dass seine Entscheidungen notwendig sind, um einen Wandel und eine Verbesserung der Wirtschaft des Landes herbeizuführen (AJ 29.4.2022). Die Mehrheit der tunesischen Parteien lehnt Saïeds Machtergreifung ab. Andere Parteien hingegen unterstützen Saïeds Entscheidungen angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise, in der sich das nordafrikanische Land aktuell befindet (AJ 22.4.2022). Präsident Saïed lehnte Forderungen nach einem Dialog mit der Opposition und einer Übergangsregierung ab (AJ 29.4.2022). Mit dem Erlass eines neuen Wahlgesetzes am 15.9.2022 setzt Präsident Kaïs Saïed den Wiederaufbau der formalen politischen Mechanismen des tunesischen Staates fort. Das neue Gesetz legt die Bedingungen für die Parlamentswahlen am 17.12.2022 fest. Das Gesetz, Präsidialdekret 55 von 2022, aktualisiert das Gesetz Nr. 16 von 2014, aber interessanterweise nur die Abschnitte, die sich auf Parlamentswahlen beziehen, der Präsidentschaftswahlprozess bleibt vorerst unberührt (MEI 17.10.2022). Das neue Gesetz sieht vor, dass die Wähler die Kandidaten einzeln und nicht mehr über eine einzige Parteiliste wählen - eine Änderung, die den Einfluss der Parteien schwächen wird (AJ 16.9.2022). Das Dekret 55 sieht ein Einpersonenwahlrecht vor mit zwei Wahlgängen und eine neue Wahlkreiseinteilung. Um an der Einpersonenwahl teilnehmen zu können, muss eine Zusammenfassung des Wahlprogramms vorgelegt werden und eine Namensliste mit 400 Patenschaften von im Wahlkreis ansässigen Wählern muss vorgewiesen werden, die paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sind. Außerdem muss jedes Dokument legalisiert und von den städtischen Behörden beglaubigt werden (JA 16.9.2022). Mit dem neuen Wahlrecht werden keine Parteien oder Listen mehr gewählt, sondern Einzelpersonen. Dadurch haben Frauen in der stark patriarchalisch geprägten politischen Landschaft des Landes quasi keine Chance mehr auf einen Sitz im Abgeordnetenhaus (DF 6.10.2022). Weiters sollen durch ein neues Zweikammer-System die verarmten Regionen des Landesinneren besser vertreten werden: Aus lokalen Versammlungen werden Volksvertreter jeweils in die nächsthöhere Regionalinstanz gewählt bis hin zur zweiten Parlamentskammer. Zusammen mit der direkt gewählten ersten Kammer sollen sie den Präsidenten kontrollieren. Doch eine wirkliche Gewaltenteilung gibt es in der Verfassung letztlich nicht, genauso wenig wie ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten durch die Abgeordneten. Präsident Kaïs Saïed hat mit dem neuen Text seine Macht zementiert und regiert de facto als Alleinherrscher. Zwar garantiert auch die neue Verfassung die individuellen Freiheiten, allerdings enthält sie auch einen Artikel, dass der Staat – Zitat – im Rahmen eines demokratischen Systems die Ziele des reinen Islam umzusetzen habe. Der weltliche Charakter des Staates wird im neuen Text nicht mehr erwähnt (DF 6.10.2022). In dem neuen Gesetz wird das Listensystem mit einer festgelegten Anzahl von 217 Parlamentssitzen, die für große Regionen reserviert sind, zugunsten von 161 viel kleineren Wahlbezirken abgeschafft, die jeweils für einen einzigen Kandidaten stimmen, mit einer Stichwahl unter den beiden besten Kandidaten, wenn keiner von ihnen im ersten Wahlgang eine Mehrheit erreicht (MEI 17.10.2022). Die Nationale Heilsfront verkündete bereits am 7.9.2022, dass sie die Parlamentswahl boykottieren wird, und bezeichnete die Wahlen überwachende Behörde als nicht neutral (BAMF 12.9.2022). Die meisten Oppositionsparteien kündigten einen Boykott der Wahlen an (BAMF 7.11.2022). Wie die ISIE am 3.11.2022 mitteilte, wurden mehr als 1.400 Kandidaturen geprüft. Schlussendlich traten 1.058 Kandidaten an - 936 Männern und 122 Frauen (BAMF 7.11.2022). Bei den Parlamentswahlen am 17.12.2022 befand sich die Wahlbeteiligung schließlich auf einem Rekordtief (AJ 17.12.2022). Die National Salvation Front rief als vereinte Opposition zu Protesten und Sitzstreiks auf. Ihr gehören mehrere Parteien an, darunter die islamistische Ennahda, die im alten Parlament die größte Fraktion stellte (SN 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022). Auch die größte und mächtigste Gewerkschaft, UGTT, die lange zu Saïed gehalten hatte, boykottierte die Wahlen (AJ 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022) und nannte diese wenig sinnvoll (TS 18.12.2022). So blieb die große Mehrheit der Stimmberechtigten den Parlamentswahlen fern (TS 18.12.2022). Nach Schließung der Wahllokale veröffentlichte die Unabhängige Hohe Behörde für Wahlen (ISIE) die endgültige Wahlbeteiligung von nur 8,8 % von 9,3 Millionen registrierten Wählern (AJ 17.12.2022). Der Leiter der Wahlbehörde betonte, dass die Wahlen ohne Stimmenkäufe abgehalten wurde (TS 18.12.2022). Unmittelbar danach hielt die Oppositionsbewegung National Salvation Front eine Pressekonferenz ab, auf der der Rücktritt des Präsidenten gefordert wurde. Die zweite Wahlrunde findet gegen Ende Jänner 2023 statt und die endgültigen Wahlergebnisse könnten erst im Feber 2023 vorliegen (AJ 18.12.2022). Wie die ISIE am 3.11.2022 mitteilte, wurden mehr als 1.400 Kandidaturen geprüft. Schlussendlich traten 1.058 Kandidaten an - 936 Männern und 122 Frauen (BAMF 7.11.2022). Bei den Parlamentswahlen am 17.12.2022 befand sich die Wahlbeteiligung schließlich auf einem Rekordtief (AJ 17.12.2022). Die National Salvation Front rief als vereinte Opposition zu Protesten und Sitzstreiks auf. Ihr gehören mehrere Parteien an, darunter die islamistische Ennahda, die im alten Parlament die größte Fraktion stellte (SN 17.12.2022; vergleiche TS 18.12.2022). Auch die größte und mächtigste Gewerkschaft, UGTT, die lange zu Saïed gehalten hatte, boykottierte die Wahlen (AJ 17.12.2022; vergleiche TS 18.12.2022) und nannte diese wenig sinnvoll (TS 18.12.2022). So blieb die große Mehrheit der Stimmberechtigten den Parlamentswahlen fern (TS 18.12.2022). Nach Schließung der Wahllokale veröffentlichte die Unabhängige Hohe Behörde für Wahlen (ISIE) die endgültige Wahlbeteiligung von nur 8,8 % von 9,3 Millionen registrierten Wählern (AJ 17.12.2022). Der Leiter der Wahlbehörde betonte, dass die Wahlen ohne Stimmenkäufe abgehalten wurde (TS 18.12.2022). Unmittelbar danach hielt die Oppositionsbewegung National Salvation Front eine Pressekonferenz ab, auf der der Rücktritt des Präsidenten gefordert wurde. Die zweite Wahlrunde findet gegen Ende Jänner 2023 statt und die endgültigen Wahlergebnisse könnten erst im Feber 2023 vorliegen (AJ 18.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 29.4.2022 AJ - Al Jazeera (18.12.2022): Low turnout a message from Tunisian people to Saied: ‘Step aside’, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/18/low-voter-turnout-clear-message-to-saied-democratic-bloc-leader, Zugriff 19.12.2022 AJ - Al Jazeera (17.12.2022): Record low turnout, opposition boycott mar Tunisia elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/17/tunisia-elections-marred-by-opposition-boycott-low-turnout, Zugriff 19.12.2022 AJ - Al Jazeera (16.9.2022): Tunisian president’s new electoral law reduces parties’ sway, https://www.aljazeera.com/news/2022/9/16/tunisian-presidents-new-electoral-law-reduces-parties-sway, Zugriff 17.11.2022 AJ - Al Jazeera (29.4.2022): Tunisia president unwilling to compromise as democracy fears grow, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/29/tunisia-president-unwilling-compromise-democracy-fears-grow, Zugriff 13.5.2022 AJ - Al Jazeera (22.4.2022): Tunisian President Saied seizes control of electoral commission, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/tunisian-president-saied-seizes-control-of-electoral-commission, Zugriff 13.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.11.2022): Briefing Notes, Tunesien, Vorbereitungen zur Parlamentswahl – Geschlechterparität aufgehoben, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23980275/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW45%2C_07.11.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23980396&vernum=-2, Zugriff 12.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, Tunesien, Opposition will Parlamentswahl boykottieren, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23934074/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW37%2C_12.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23932658&vernum=-2, Zugriff 12.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.05.2022 DF - Deutschland Funkkultur (6.10.2022): Tunesiens neue Verfassung, Vulnerable Gruppen unter Druck, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesiens-neue-verfassung-100.html, Zugriff 17.11.2022 EPRS - European Parlament (29.3.2022): Tunisia: Political situation ahead of the constitutional referendum, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2022/729346/EPRS_ATA
(2022)729346_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022 MEI - Middle East Institute (17.10.2022): Saïed’s new rules for Tunisia’s elections, https://www.mei.edu/publications/Saïeds-new-rules-tunisias-elections, Zugriff 17.11.2022 RANE - Risk Assistance Network + Exchange (1.4.2022): In Tunisia, the President's Dissolution of Parliament Will Deepen His Country's Crises, https://worldview.stratfor.com/article/tunisia-presidents-dissolution-parliament-will-deepen-his-countrys-crises, Zugriff 12.5.2022 SN - Salzbuger Nachrichten (17.12.2022): Geringe Beteiligung bei Parlamentswahl in Tunesien, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/geringe-beteiligung-bei-parlamentswahl-in-tunesien-131311810, Zugriff 19.11.2022 TS - Tagesschau (18.12.2022): Mehrheit ignoriert Parlamentswahl, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-parlamentswahl-109.html, Zugriff 19.12.2022 OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.1.2022): Press briefing notes on Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066407.html, Zugriff 11.5.2022 ÖB - Österrichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 12.12.2022). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vgl. France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022).Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vergleiche BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vergleiche France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024?view=, Zugriff 12.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AJ - Al Jazeera (15.10.2022): Tunisian protesters denounce ‘coup’, demand president steps down, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/tunisian-protesters-denounce-coup-demand-presidents-removal, Zugriff 30.11.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes: Tunesien: Unterstützung für den Staatspräsidenten, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23675610/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW19%2C_09.05.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23675611&vernum=-2, Zugriff 9.11.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.12.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage₀, Zugriff 12.12.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 France 24 (8.5.2022):Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert worden war (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisieren Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022).Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AI - Amnesty International (19.8.2022): Tunisia: Adoption of new constitution must not institutionalize erosion of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077744/MDE3059252022ENGLISH.pdf, Zugriff 7.12.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 29.4.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). Für Tunesien sind die negativen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine heute schon deutlich spürbar. Der Weltmarktpreis für Weichweizen steigt, und Tunesien muss dafür schon wesentlich mehr Devisen bereitstellen. Andererseits sind im Jahresverlauf hunderttausende Touristen aus Russland und der Ukraine ausgeblieben, die als spendierfreudige Kundschaft bekannt waren (WKO 21.9.2022). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022). Die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 % zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch zweistellige Werte erwarten (WKO 21.9.2022). Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Während der letzten beiden Jahre befand sich die Arbeitslosigkeit zeitweise bei einem Rekordhoch von über 18 %. Mittlerweile befindet sich die Arbeitslosigkeit zumindest wieder auf Präpandemie-Niveau bei 15,3 %, in abgelegenen Regionen jedoch bei bis zu 30 % (ÖB 10.2022). Nach anderen Angaben liegt die Arbeitslosenquote bei 17,8 % (WKO 21.9.2022), nach wieder anderen Angaben bei 18,3 % (ÖB 10.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Das Haushaltsdefizit könnte demnächst 9,3 % des BIP erreichen und die Staatsverschuldung weiter nach oben treiben. Diese durchbrach mit 105,8 Mrd. Dinar bereits ein Allzeithoch (WKO 21.9.2022). Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten zuletzt ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP-Wachstum im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen (GTAI 12.1.2022). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr
- Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vgl. DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022).Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vergleiche DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Tunesien, Proteste gegen ökonomische Lage, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 30.11.2022 BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022 DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 GTAI - Germany Trade & Invest (12.1.2022): Tunesien: Tunesiens Wirtschaft zwischen Zweifel und Optimismus, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/tunesiens-wirtschaft-zwischen-zweifel-und-optimismus-241246, Zugriff 4.5.2022 MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.9.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 14.11.2022 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022). Die Gesundheitskrise hat aber auch einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen
- und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 14.11.2022 BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels, in den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach 353 StPO, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom
- Februar 2023,
- April 2023, in das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom
- Juni 2022, in die Vollzugsauskunft, Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund von vorliegenden identitätsbekundeten Dokumenten fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seines Alters sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus den vom Bundesamt sowie vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszügen. Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung in Tunesien ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung zu seinem Visum ergibt sich aus dem Fremdenregisterdatenauszug sowie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer C. B. heiratete, ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Fremdenregisterdatenauszug sowie aus der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme und aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau C. B. für nichtig erklärt wurde, da sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig geschieden wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Sein Aufenthaltstitel gründet sich jedoch auf die Ehe mit C. B., ob der Beschwerdeführer der Behörde über den Umstand der Nichtigerklärung seiner Ehe mit C. B. informierte, wobei er dazu verpflichtet wäre, ist offen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin C. B. – die Ehe mit C.B. wurde für nichtig erklärt -, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Vater zweier nunmehr volljährigen Söhne ist, der jüngere Sohn in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, das Asylverfahren noch anhängig ist, der älteste Sohn des Beschwerdeführers in Tunesien studiert und seine Mutter und seine Geschwister in Tunesien leben, ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält, er mit C. B. in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszüge sowie aus der Stellungnahme und aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Ende 2017 fast durchgehend in Österreich als Mitarbeiter in einer Tankstelle beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zu den erwachsenen Kindern und den Enkelkindern seiner Lebensgefährtin ein sehr gutes Verhältnis hat, ergibt sich aus der Stellungnahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau B1 spricht, ergibt sich aus der Stellungnahme und dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über wesentliche Integrationsmerkmale in beruflicher, persönlicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus der Stellungnahme und dem Beschwerdeschriftsatz. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang sowie zu den Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung waren aufgrund der im Akt erliegendem Urteil zu treffen. Die Feststellung hinsichtlich der Antragstellung auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 351 StPO ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Die Feststellung hinsichtlich der Antragstellung auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 351, StPO ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vom
- August 2021 bis zum
- August in Haft war und er die Freiheitsstrafe von 4 Jahren noch nicht angetreten hat, ergeben sich aus der Haftauskunft der Justizanstalt Wels. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus der strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB. Der Tatbestand des § 201 StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Es handelt sich um eine gravierende beziehungsweise schwere Straffälligkeit. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen. Durch die Begehung dieser Tat durch den Beschwerdeführer liegt eine große Gefährdung öffentlicher Interessen vor.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus der strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB. Der Tatbestand des Paragraph 201, StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Es handelt sich um eine gravierende beziehungsweise schwere Straffälligkeit. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen. Durch die Begehung dieser Tat durch den Beschwerdeführer liegt eine große Gefährdung öffentlicher Interessen vor. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Der Beschwerdeführer machte im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen geltend. Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Tunesien aufgrund der allgemeinen Lage in Tunesien unzulässig sein sollte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage: Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftaten weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe. Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung ein hohes Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers begründen. Der Tatbestand des § 201 StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191).Der Tatbestand des Paragraph 201, StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen vergleiche VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Der Beschwerdeführer beantragte bei der österreichischen Botschaft in Tunis im Juli 2017 ein Visum. Zuvor heiratete er im Jänner 2017 C. B., die Ehe wurde in weiterer Folge nichtig erklärt, da sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig geschieden wurde. Seither lebt er in einer Lebensgemeinschaft mit C. B.. Er hält sich seit Oktober 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch durch die Nichtigerklärung der Ehe die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nicht. Einen Zweckänderungsantrag nach der Nichtigerklärung stellte er bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht. Ob der Beschwerdeführer, gleichwohl er dazu gesetzlich verpflichtet wäre, den Umstand der Nichtigerklärung der Ehe mit C. B. der zuständigen Behörde meldete, ist offen, jedoch liegen die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nicht vor. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als 5 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Er lebt mit C. B. seit seiner Einreise in einem gemeinsamen Haushalt, auch einer seiner beiden Söhne wohnt im Bundesgebiet und hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren seines Sohnes ist noch anhängig. Der Beschwerdeführer ist seit kurz nach seiner Einreise als Mitarbeiter in einer Tankstelle beschäftigt. Er spricht Deutsch auf B1 Niveau, aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit C. B., seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Deutschkenntnissen verfügt er über wesentliche Integrationsmerkmale. Die vom Bundesamt erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit dem unbefristeten Einreiseverbot greift in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Die vom Bundesamt erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit dem unbefristeten Einreiseverbot greift in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei wird - wie schon ausgeführt - zu Gunsten des Beschwerdeführers die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin C. B. und des in Österreich lebenden asylwerbenden Sohnes sowie seine berufliche, sprachliche und kulturelle Integration berücksichtigt. Auch, dass der Beschwerdeführer zur Familie seiner Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis hat wird zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Bei der Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Selbst die Lebensgemeinschaft zu C. B. konnte ihm nicht davon abhalten seine Nachbarin zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer zeigt auch keine Reue, trotz der rechtskräftigen Verurteilung bestreitet der Beschwerdeführer seine Tat. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Landesgericht Wels einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stellte ändert an der rechtskräftigen Verurteilung des Schöffengerichtes wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nichts. Auch eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens aufgrund des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist keine Folge zu geben, weil der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt wurde. Verfahrensgegenständlich muss das Interesse des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zurücktreten, weil vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da die Verurteilung rund ein Jahr zurückliegt und der Beschwerdeführer die Haftstrafe noch nicht angetreten hat, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer ist offenkundig nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, er bestreitet die Tat begangen zu haben. Ein positiver Gesinnungswandel kann dadurch nicht attestiert werden. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
- August 2021 S. D. unter Missachtung ihrer Abwehrversuche sowie trotz Gegenwehr und unmissverständlicher Ablehnung, insbesondere durch Wegstoßen, Losreisen und Schreien, mit Gewalt, indem er sie zunächst in seiner Wohnung packte, auf die Couch drückte, sich auf sie legte und versuchte, ihre Hose auszuziehen sowie indem er sie in weiterer Folge in ihrer Wohnung wiederholt packte, auf die Couch, den Boden und das Bett drückte, ihre Hose auszog, sie wiederholt würgte, ihre Füße auseinander drückte, mit seinen Händen ihre Brüste berührte, versuchte, seinen Penis in ihren Mund zu stecken, seine Finger und sein Glied in ihre Vagina einführte und sie bis zum Samenerguss penetrierte – gegen ihren Willen – zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt.Der Beschwerdeführer ist offenkundig nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, er bestreitet die Tat begangen zu haben. Ein positiver Gesinnungswandel kann dadurch nicht attestiert werden. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
- August 2021 S. D. unter Missachtung ihrer Abwehrversuche sowie trotz Gegenwehr und unmissverständlicher Ablehnung, insbesondere durch Wegstoßen, Losreisen und Schreien, mit Gewalt, indem er sie zunächst in seiner Wohnung packte, auf die Couch drückte, sich auf sie legte und versuchte, ihre Hose auszuziehen sowie indem er sie in weiterer Folge in ihrer Wohnung wiederholt packte, auf die Couch, den Boden und das Bett drückte, ihre Hose auszog, sie wiederholt würgte, ihre Füße auseinander drückte, mit seinen Händen ihre Brüste berührte, versuchte, seinen Penis in ihren Mund zu stecken, seine Finger und sein Glied in ihre Vagina einführte und sie bis zum Samenerguss penetrierte – gegen ihren Willen – zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt. Der Beschwerdeführer wusste und es kam ihm mit diesem Willen darauf an, dass er nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft zu Überwindung eines (zumindest zu erwartenden) Widerstands S. D. einsetzt, um dadurch mit dieser gegen ihren Willen den Vaginalverkehr und Vaginalpenetrationen mit seinen Fingern zu vollziehen. Weiters erschließt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Tunesien verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Er hat in Tunesien eine Schul- und Berufsausbildung absolviert, war oder ist in Tunesien noch verheiratet. Er spricht nach wie vor die dortige Sprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Zudem leben seine Mutter sein ältester Sohn, welcher studiert, und seine Geschwister in Tunesien. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit rund 5 ½ Jahren im Bundesgebiet auf, es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen „Entwurzelung“ in Tunesien gesprochen werden. Die Einschränkung der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer außerhalb Europas zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Darüber hinaus sei erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn erlassenen, befristeten Aufenthaltsverbotes – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Tunesien aufgrund der allgemeinen Lage in Tunesien unzulässig sein sollte. Es besteht keine reale Gefahr, dass eine Rückkehr nach Tunesien das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden könnte oder dieser einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und verfügt in seiner Heimat auch über ein familiäres Netzwerk. Es droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Tunesien keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung.Es besteht keine reale Gefahr, dass eine Rückkehr nach Tunesien das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden könnte oder dieser einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und verfügt in seiner Heimat auch über ein familiäres Netzwerk. Es droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Tunesien keine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Herabsetzung des Einreiseverbotes auf 10 Jahre: Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung vom Landesgericht Wels als Schöffengericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Ausgehend von der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der sexuellen Integrität steht der Beschwerdeführer gleichgültig gegenüber. Selbst die aufrechte Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab seine Nachbarin zu vergewaltigen. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mindernd, erschwerend war, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr mit S. D. ohne Kondom vollzog und auch in ihr ejakulierte. Durch diese Tatbegehung bestand für S. D. nicht nur die Gefahr einer Schwangerschaft, sondern auch mit einer Infektion mit durch sexuelle Aktivitäten übertragbaren Krankheiten. Auch erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, als würde er seine Tat bereuen, im Gegenteil er bestreitet die Tat begangen zu haben. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen die sexuelle Integrität gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen die sexuelle Integrität gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden. Typischerweise schwere Verbrechen seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein komme es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, nicht an. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und seien insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden. Typischerweise schwere Verbrechen seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein komme es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, nicht an. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und seien insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN). Dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Missachtung der Abwehrversuche sowie trotz Gegenwehr und unmissverständlichen Ablehnung des Opfers mit Gewalt das Opfer auf die Couch drückte, sich auf sie legte und versuchte, ihre Hose auszuziehen sowie indem er sie in weiterer Folge in ihrer Wohnung wiederholt packte , auf die Couch, den Boden und das Bett drückte, ihre Hose auszog, sie wiederholt würgte, ihre Füße auseinander drückte, mit seinen Händen ihre Brüste berührte, versuchte, seinen Penis in ihren Mund zu stecken, seine Finger und sein Glied in ihre Vagina einführte und sie bis zum Samenerguss penetrierte – gegen ihren Willen – zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt. Der Beschwerdeführer wusste und es kam ihm mit diesem Willen darauf an, dass er nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft zu Überwindung eines (zumindest zu erwartenden) Widerstands des Opfers einsetzt, um dadurch mit dieser gegen ihren Willen den Vaginalverkehr und Vaginalpenetrationen mit seinen Fingern zu vollziehen. Der Beschwerdeführer vollzog den Geschlechtsverkehr ohne Kondom und ejakulierte in ihr. Durch diese Tatbegehung bestand für das Opfer nicht nur die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft, sondern auch mit einer Infektion mit durch sexuelle Aktivitäten übertragbaren Krankheiten.Dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Missachtung der Abwehrversuche sowie trotz Gegenwehr und unmissverständlichen Ablehnung des Opfers mit Gewalt das Opfer auf die Couch drückte, sich auf sie legte und versuchte, ihre Hose auszuziehen sowie indem er sie in weiterer Folge in ihrer Wohnung wiederholt packte , auf die Couch, den Boden und das Bett drückte, ihre Hose auszog, sie wiederholt würgte, ihre Füße auseinander drückte, mit seinen Händen ihre Brüste berührte, versuchte, seinen Penis in ihren Mund zu stecken, seine Finger und sein Glied in ihre Vagina einführte und sie bis zum Samenerguss penetrierte – gegen ihren Willen – zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt. Der Beschwerdeführer wusste und es kam ihm mit diesem Willen darauf an, dass er nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft zu Überwindung eines (zumindest zu erwartenden)