RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlI419 2264816-1 SpruchI419 2264816-1/20EI419 2268225-1/18E, I419 2264816-1/20E, I419 2268225-1/18E IM NAMEN DER RE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch erstgenannten bekämpften Bescheid (
- a)sprach das AMS aus, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe ab dem 13.10.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aus. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von einem Kalenderjahr drei zumutbare Stellen als Lkw-Fahrer abgelehnt, die Rückzahlung oder Eintreibung einer zu Unrecht erhaltenen Leistung sei unwahrscheinlich. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, dem Beschwerdeführer mangle es nicht an Arbeitswilligkeit. Er habe mit dem potenziellen Dienstgeber telefoniert und dann Bewerbungsunterlagen übermittelt, wobei der Dienstgeber seither keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen habe. Er hätte nie ein Angestelltenverhältnis abgelehnt, und auch nicht innerhalb eines Kalenderjahres drei zumutbare Stellen. 2. Mit dem zweiten bekämpften Bescheid (
- b)wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, Bescheid (
- a)sei nicht rechtskräftig, und dem Beschwerdeführer mangle es weder an Arbeitswilligkeit, noch sei dies bisher der Fall gewesen. 3. In der Beschwerdeverhandlung zu beiden Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer sinngemäß, er habe trotz Antrags auf Verfahrenshilfe keinen Rechtsbeistand, und das zuletzt für die Tätigkeit als Lkw-Fahrer gebotene Bruttoentgelt liege unter dem ihm zumutbaren von mindestens 75 % der Bemessungsgrundlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 25.01.2022 Notstandshilfe. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers, als Arbeiter eines Güterbeförderungsunternehmens, endete am 21.10.2016, seit 21.05.2011 ist er mit lediglich kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit Herbst 2021 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe von € 42,09 täglich. In der Betreuungsvereinbarung vom 01.07.2022 ist festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lkw-Lenker oder Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstützen werde. Dieser hat einen Lehrabschluss als Berufskraftfahrer. 1.2 Am 13.10.2022 wies das AMS dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als „Lkw-Lenker_in“ in der P. GmbH als Ganzjahresstelle mit 38,5 Wochenstunden zu. Laut diesem war Berufserfahrung erwünscht, Führerschein C/E und C-95 Weiterbildung, körperliche Belastbarkeit sowie der Position entsprechende Deutschkenntnisse zur Kommunikation wurden vorausgesetzt und ein Monatsgehalt auf Basis Vollzeitbeschäftigung von € 2.300,-- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung geboten. Als Kontaktmöglichkeit war angeführt: „Bewerbung telefonisch bei Herrn [K.] unter“, gefolgt von der unvollständig angegebenen Mobiltelefonnummer des Alleingesellschafters der P. GmbH. 1.3 Am nächsten Morgen um ca. 09:14 Uhr rief der Geschäftsführer der P. GmbH (und Sohn des Alleingesellschafters K.), Herr G., den Beschwerdeführer auf dessen Mobiltelefon an, der gerade dabei war, seine Bewerbungsunterlagen zusammenzustellen. Die GmbH hatte dessen Kontaktdaten vom AMS bekommen. Herr G. sprach den Beschwerdeführer auf die Stellenzuweisung an, worauf ihn dieser nach einer Mailadresse für die Bewerbung fragte und ihm mitteilte, dass er für die P. GmbH als selbständiger Lkw-Fahrer tätig werden wolle. Auf die Frage von Herrn G., welches Fahrzeug er habe, gab er zur Antwort, dass er mit einem Lkw der XXXX GmbH fahren würde, worauf Herr G. erwiderte, dass er dies erst mit dem Vater besprechen wolle und der Beschwerdeführer zunächst seine Unterlagen mailen solle. Das Telefonat war nach 45 Sekunden beendet.Herr G. sprach den Beschwerdeführer auf die Stellenzuweisung an, worauf ihn dieser nach einer Mailadresse für die Bewerbung fragte und ihm mitteilte, dass er für die P. GmbH als selbständiger Lkw-Fahrer tätig werden wolle. Auf die Frage von Herrn G., welches Fahrzeug er habe, gab er zur Antwort, dass er mit einem Lkw der römisch 40 GmbH fahren würde, worauf Herr G. erwiderte, dass er dies erst mit dem Vater besprechen wolle und der Beschwerdeführer zunächst seine Unterlagen mailen solle. Das Telefonat war nach 45 Sekunden beendet. 1.4 Der Beschwerdeführer übermittelte der P. GmbH wenige Minuten darauf die vorbereitete an Herrn K. gerichtete E-Mail, der er ein Bewerbungsschreiben sowie neben Dienstzeugnissen, Fahrausbildungsnachweisen, Sicherheitstrainings- und anderen Bestätigungen auch das Zeugnis der 1997 bestandenen Unternehmerprüfung, und die von einer deutschen Gemeinde bestätigte Gewerbe-Ummeldung vom 17.02.2020 beilegte. In dieser markierte er folgende Wortfolgen farbig: „Arbeiten im Überlassungsgewerbe“, „Selbständiger Kraftfahrer (kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ Im Bewerbungsschreiben schrieb er unter anderem: „Auch verfüge ich [...] über die Gewerbeberechtigung (Baumeistergewerbe, Selbständiger Berufskraftfahrer – ohne eigenes Fahrzeug, sowie Arbeitskräfteüberlassung) und kann mir sehr gut eine Zusammenarbeit, auch auf diesem Gebiet, vorstellen.“ 1.5 Nach Erhalt der Unterlagen besprach der Geschäftsführer G. die Angelegenheit mit seinem Vater. Die beiden kamen überein, eine Beschäftigung des Beschwerdeführers auf selbständiger Basis nicht zu wollen. Seitens G. bestanden dabei Bedenken, dass dieser, wenn er mit einem Fahrzeug der GmbH unterwegs ist, sich mit den Kunden anfreunden und anschließend anstelle der GmbH selbst für diese fahren würde. Weder er noch Herr K. oder sonst jemand der P. GmbH meldete sich darauf noch beim Beschwerdeführer. Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der P. GmbH kam nicht zustande. Sein Verhalten, konkret sein mündlich und schriftlich geäußertes starkes Interesse an einer selbständigen Tätigkeit, war kausal dafür. 1.6 Der höchste kollektivvertragliche Mindestlohn im Güterbeförderungsgewerbe betrug von 01.01. bis 31.12.2022 für Lkw-Fahrer mit einer Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren monatlich € 1.920,30 brutto (Kraftfahrer, die überwiegend in der Tankstellenbelieferung und für Endverbraucher im Mehrproduktebetrieb eingesetzt sind, bei der Beförderung von Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Heizöl). Die Tätigkeit als Lkw-Fahrer entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Ihm war bewusst, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn er klar zum Ausdruck bringt, dass für ihn vorzugsweise eine selbständige Tätigkeit infrage käme. Dennoch hat er es getan und nahm die Folgen in Kauf. 1.7 Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde zuletzt zweimal der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung ausgesprochen, nämlich für einen Zeitraum im November und Dezember 2021 sowie Jänner 2022 (BVwG 20.05.2022, I416 2250037-1), weil er am 10.11.2021 einer potenziellen Dienstgeberin erklärte, bis Mitte Dezember keine ausreichenden Zeitkapazitäten für ein Bewerbungsgespräch und damit für eine Vollzeitstelle als Lkw-Fahrer zu haben, sowie ferner für einen Zeitraum im Februar und März 2022 (BVwG 20.05.2022, I416 2252715-1), weil er am 01.02.2022 in einem Vorstellungsgespräch ins Treffen führte, dass er lediglich als selbständiger Lkw-Lenker für die potenzielle Dienstgeberin arbeiten wolle. 1.8 Der Beschwerdeführer nahm mindestens bis Anfang Mai 2023 kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich auf. Er erzielt mit selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von etwa € 500,-- monatlich. Es hat seit den festgestellten Vereitelungen nicht erkennen lassen, dass er über die selbständige Tätigkeit hinaus auch eine vollversicherte unselbständige Beschäftigung annehmen will. 1.9 In den Beschwerden führt der Beschwerdeführer aus: „Weiters möchte ich einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen, und ersuche um Übermittlung der notwendigen Informationen dazu.“ Das Verwaltungsgericht übermittelte ihm am 23.02.2023 das betreffende Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ und den Link zur Information dazu (https://www.bvwg.gv.at/verfahren/verfahrenshilfe_start.html). Der Beschwerdeführer hat weder im Zuge der Akteneinsicht am 02.05.2023 noch davor oder danach das Formular abgegeben oder dem Verwaltungsgericht übermittelt. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G. in der Beschwerdeverhandlung und ferner den dort vorgelegten Urkunden. Der Inhalt des Kollektivvertrags 2022 ist der Internetseite der WKO zu entnehmen (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-gueterbefoerderungsgewerbe-arbeiter-2022.html# heading_A), während sich auf www.kollektivvertrag.at zeigt, dass dieser am 01.01.2023 ersetzt wurde (www.kollektivvertrag.at/kv/gueterbefoerderungsgewerbe-arb/aenderung-historie/560397). 2.2 In der Verhandlung konnte geklärt werden, dass Herr G. und nicht Herr K. mit dem Beschwerdeführer telefoniert und dem AMS darüber berichtet hat. Aufgrund des der ersten Beschwerde beigelegten Bildschirmausdrucks vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers konnte auch festgestellt werden, dass der Anruf von Herrn G. kam und 45 Sekunden dauerte. Zwar hat sich auch herausgestellt, dass der Zeuge G. sich nicht sehr gut an das Telefonat erinnern konnte (auch nicht daran, wer den Anruf tätigte), allerdings gut in Erinnerung hatte, dass ihm der Beschwerdeführer „ziemlich“ am Anfang (S. 9) bzw. „gleich“ (S. 11) erklärte, er würde („aber“) auf selbständiger Basis arbeiten. Die Kürze des Telefonats entspricht dem Wunsch des Zeugen G., erst mit dem Vater zu sprechen, als er erfuhr, dass der Beschwerdeführer auch keinen eigenen Lkw hat. Der Zeuge erinnerte sich zudem auch, dass er unmittelbar nach dem Telefonat seiner „Bürodame“ erzählt hatte, er habe gerade mit jemandem telefoniert, der auf selbständiger Basis arbeiten wolle, aber nicht einmal einen Lkw habe. Demnach stammte die Information aus dem Telefonat und nicht erst aus den Bewerbungsunterlagen. 2.3 Soweit der Zeuge sich zu erinnern glaubte, dass er auch noch den Arbeitsablauf erklärt hätte, widerspricht das nicht nur der kurzen Dauer des Gesprächs, sondern auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es primär um die E-Mail-Adresse ging, an die er seine Bewerbung senden wollte. Da der Zeuge auch angab, dass es mehrere Bewerbungen gegeben hatte („relativ wenig“, „maximal fünf“), lässt sich aber annehmen, dass er anderen Bewerbern beim Telefonkontakt auch den Arbeitsablauf schilderte und diesen – für ihn bekannten – Inhalt auch dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer zuordnete, dessen Dauer er – anschließend gefragt – auch deutlich zu lange schätzte („nicht lange, vielleicht drei, vier oder fünf Minuten“). Auf Nachfrage hat der Zeuge auch eingeräumt, dass eine Dauer von 45 Sekunden zutreffen könne. 2.5 Die Kausalität der Angabe, dass für ihn primär eine selbständige Tätigkeit infrage komme, für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, entspricht dem vom Zeugen G. geschilderten Ablauf: „Ich habe mich aber dann nicht mehr gemeldet, weil mein Vater meinte, dass auf selbständiger Basis mit unserem Lkw nicht das ist, was er möchte.“ (S. 9), „Dann habe ich mit dem Papa gesprochen und wir haben gesagt, nein auf selbständiger Basis wollen wir nicht und dann habe ich ihn auch nicht mehr angerufen.“ (S. 11) 2.6 Der Beschwerdeführer, der bereits Berufserfahrung aufweist und langjährig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, musste sich dessen bewusst sein, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und es kaum zu einem Dienstverhältnis kommen wird, wenn er das Anbot seiner selbständigen Tätigkeit in den Vordergrund stellt, zumal er bereits acht Monate zuvor auf diese Art eine Beschäftigung vereitelt hatte. Dass die Beschäftigung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, basiert zum einen auf dem vorliegenden Lebenslauf und dem Sozialversicherungsdatenauszug, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre Berufserfahrung als Lkw-Fahrer aufweist, zum anderen hat er beim AMS auch angegeben, betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Gesundheit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben. Auf die in der Beschwerdeverhandlung erhobene Einwendung des Entgeltschutzes wird unten (in 3.3) eingegangen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten des Beschwerdeführers und das gebotene Entgelt dem Kollektivvertrag entsprach, Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, und in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-)Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, ihm stehe der Entgeltschutz des § 9 Abs. 3 dritter Satz AlVG zu, seine Beschäftigung in einem anderen Beruf sei nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 % des der letzten Bemessungsgrundlage entsprechenden Entgelts betrage. Weil seine Bemessungsgrundlage bei € 3.840,-- liege, sei der von der P. GmbH angebotene Lohn zu niedrig.Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, ihm stehe der Entgeltschutz des Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz AlVG zu, seine Beschäftigung in einem anderen Beruf sei nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 % des der letzten Bemessungsgrundlage entsprechenden Entgelts betrage. Weil seine Bemessungsgrundlage bei € 3.840,-- liege, sei der von der P. GmbH angebotene Lohn zu niedrig. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer in seiner letzten Beschäftigung bei der Spedition im Oktober 2016 nicht ohnehin auch als Lkw-Fahrer tätig war, also kein anderer Beruf zugewiesen wurde, weil § 9 Abs. 3 AlVG den angeführten Entgeltschutz ausdrücklich in „der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld“ (nach Ablauf der ersten 120 Tage) vorschreibt, während der Beschwerdeführer schon länger Notstandshilfe bezog. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die mit BGBl. I Nr. 77/2004 getroffene Regelung des Berufs- bzw. Entgeltschutzes in § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG (aus BGBl. Nr. 609/1977) erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein kann. Andernfalls käme es zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252)Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer in seiner letzten Beschäftigung bei der Spedition im Oktober 2016 nicht ohnehin auch als Lkw-Fahrer tätig war, also kein anderer Beruf zugewiesen wurde, weil Paragraph 9, Absatz 3, AlVG den angeführten Entgeltschutz ausdrücklich in „der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld“ (nach Ablauf der ersten 120 Tage) vorschreibt, während der Beschwerdeführer schon länger Notstandshilfe bezog. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, getroffene Regelung des Berufs- bzw. Entgeltschutzes in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht von der allgemeinen Verweisung in Paragraph 38, AlVG (aus Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,) erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein kann. Andernfalls käme es zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252) Damit ist die Zumutbarkeit der – nach den Feststellungen über Kollektivvertrag bezahlten – Beschäftigung bei der P. GmbH fallbezogen zu bejahen. 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023) 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187, mwN)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN) Wie festgestellt, war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung: Die potenzielle Arbeitgeberin hat trotz seiner Ausführungen, zwar an einer Beschäftigung, aber als selbständige Tätigkeit interessiert zu sein, den Beschwerdeführer noch aufgefordert, Bewerbungsunterlagen zu senden, gelangte aber bald und nicht zuletzt in Kenntnis der Inhalte der Bewerbung zum Ergebnis, den Beschwerdeführer nicht beschäftigen zu wollen. 3.6 Wie ebenso festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit dessen Eintreten abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor. 3.7 Nach all dem waren die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt.3.7 Nach all dem waren die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt. Der Beschwerdeführer hat bereits am 10.11.2021 und am 01.02.2022 sowie nach den nunmehrigen Feststellungen am 14.10.2022 Vereitelungshandlungen gesetzt, also drei innerhalb eines Jahres. Eine Vereitelung führt in der Regel gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Für die vom AMS mit dem bekämpften Bescheid (
- a)ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 und § 38 AlVG ist jedoch die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung Voraussetzung. (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).Der Beschwerdeführer hat bereits am 10.11.2021 und am 01.02.2022 sowie nach den nunmehrigen Feststellungen am 14.10.2022 Vereitelungshandlungen gesetzt, also drei innerhalb eines Jahres. Eine Vereitelung führt in der Regel gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Für die vom AMS mit dem bekämpften Bescheid (
- a)ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG ist jedoch die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung Voraussetzung. (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0194, mwN)Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0194, mwN) Ob dann nach der dritten Vereitelung zeitgleich Bescheide über eine temporäre Sperre und über die zeitlich unmittelbar anschließende Einstellung des Bezuges ergehen (so der Sachverhalt zu VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197, wo beide bestätigt wurden) oder ein einziger betreffend die Einstellung (wie vorliegend) macht in der hier zu behandelnden Konstellation keinen Unterschied. Die nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)Ob dann nach der dritten Vereitelung zeitgleich Bescheide über eine temporäre Sperre und über die zeitlich unmittelbar anschließende Einstellung des Bezuges ergehen (so der Sachverhalt zu VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197, wo beide bestätigt wurden) oder ein einziger betreffend die Einstellung (wie vorliegend) macht in der hier zu behandelnden Konstellation keinen Unterschied. Die nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach Paragraph 10, AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Die Beschwerde war demnach betreffend Spruchpunkt A von Bescheid (
- a)als unbegründet abzuweisen. 3.8 In Spruchpunkt B von Bescheid (
- a)schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde dies verfügen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.3.8 In Spruchpunkt B von Bescheid (
- a)schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde dies verfügen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung (zum Folgenden: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung (zum Folgenden: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer – im Gegensatz dazu – zu diesem Spruchpunkt lediglich vorgebracht, das AMS habe ihn nicht hinreichend begründet. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (zum Folgenden wieder: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z .1 AlVG (in Verbindung mit § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (zum Folgenden wieder: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer Punkt eins, AlVG (in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen. Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret behauptet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde und dass die Einbringlichkeit der Rückforderung - entgegen den (von aushaftenden Rückforderungen im Ausmaß von € 31.756,31 und Zahlungsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgehenden) Feststellungen des AMS - in seinem Fall nicht gefährdet wäre. Auch war auf den ersten Blick nicht anzunehmen, dass seine Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben würde. In Anbetracht dessen ergab eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit der Einstellung der Notstandshilfe und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls war von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorlag. Demgemäß hat das AMS auch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B von Bescheid (
- a)zu Recht ausgesprochen, sodass die Beschwerde auch zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Bescheid (
- a)war also zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.9 Mit dem Bescheid (
- b)hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe abgewiesen. Mit diesem Antrag hat er nach der vom AMS zuvor ausgesprochenen Einstellung der Notstandshilfe (neuerlich) die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. Er ist nach dem Bezug der Notstandshilfe keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und hat keine neue Anwartschaft im Sinn des § 14 AlVG erworben, womit nur ein Fortbezug der zuvor zuerkannten Leistung von Notstandshilfe, nicht aber eine neuerliche Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Betracht kam. Der Antrag des Mitbeteiligten konnte daher nur als Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe nach § 37 AlVG verstanden werden (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, Rz 16), auch wenn das AMS diese Bestimmung nicht erwähnte.3.9 Mit dem Bescheid (
- b)hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe abgewiesen. Mit diesem Antrag hat er nach der vom AMS zuvor ausgesprochenen Einstellung der Notstandshilfe (neuerlich) die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. Er ist nach dem Bezug der Notstandshilfe keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und hat keine neue Anwartschaft im Sinn des Paragraph 14, AlVG erworben, womit nur ein Fortbezug der zuvor zuerkannten Leistung von Notstandshilfe, nicht aber eine neuerliche Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Betracht kam. Der Antrag des Mitbeteiligten konnte daher nur als Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe nach Paragraph 37, AlVG verstanden werden (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, Rz 16), auch wenn das AMS diese Bestimmung nicht erwähnte. Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033, Rz 5.1, mwN).Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033, Rz 5.1, mwN). Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Einstellung aufgrund der dritten Vereitelung sei noch nicht rechtskräftig, diese Vereitelung auch nicht festgestellt, und gegebenenfalls auch nicht wie das AMS festgestellt habe, innerhalb eines Kalenderjahres vorgefallen. Er hat aber keine Anstrengungen im eben dargelegten Sinn nachgewiesen, sodass von einer wieder gegebenen Arbeitswilligkeit nicht ausgegangen werden kann. Abgesehen davon bestehen für eine Änderung der Voraussetzungen keinerlei Anhaltspunkte. Folglich hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - auch keinen Anspruch auf (neuerliche) Gewährung der eingestellten Notstandshilfe. Der diesbezügliche Antrag wurde demnach zu Recht abgewiesen, sodass auch die Beschwerde gegen den Bescheid (
- b)sich als unbegründet erweist und abzuweisen war. 3.10 Betreffend den in der Beschwerde gegen Bescheid (
- b)gestellten Antrag, dieser die Aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist darauf zu verweisen, dass Beschwerden grundsätzlich immer aufschiebende Wirkung haben, so auch vorliegend jene gegen Bescheid (b), mit dem der Antrag auf Notstandshilfe abgewiesen wurde. Aufschiebende Wirkung beinhaltet, dass der Bescheid nicht vollstreckt oder sonst vollzogen werden kann, nicht aber das vorübergehende oder vorzeitige Entstehen eines Anspruchs auf die beantragte Leistung. Eine derartige provisorische Rechtseinräumung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es zu, dass mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. (VwGH 21.07.2022, Ra 2022/05/0004, mwN) Demnach erübrigt sich eine Entscheidung über diesen (sonst schon mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisenden) Antrag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Arbeitswilligkeit; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Arbeitswilligkeit; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2264816.1.00