Obsah (15)
§ 13Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 66Art 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlL506 2272312-1 Spruch, L506 2272312-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 13Abs. 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Awan, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Daten an, dass er den Namen XXXX trage, er am XXXX in Gujranwala in der Provinz Punjab geboren, islamischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Awan angehöre. Er habe in seinem Heimatland zehn Jahre die Grundschule besucht und sei Arbeiter gewesen. In seinem Heimatland seien seine Geschwister (3 Brüder, 2 Schwestern) aufhältig.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Awan, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. ,
- Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Daten an, dass er den Namen römisch 40 trage, er am römisch 40 in Gujranwala in der Provinz Punjab geboren, islamischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Awan angehöre. Er habe in seinem Heimatland zehn Jahre die Grundschule besucht und sei Arbeiter gewesen. In seinem Heimatland seien seine Geschwister (3 Brüder, 2 Schwestern) aufhältig. Er sei im Jahr 2016 illegal aus Pakistan ausgereist und 3 Jahre in der Türkei sowie 3 Jahre in Griechenland aufhältig gewesen und über Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Anlässlich seiner Ausreise aus Pakistan habe er nach Deutschland gelangen wollen, um dort zu arbeiten, auch jetzt sei sein Ziel Deutschland, um dort zu arbeiten. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Als Ausreisegrund gab der BF an, die Schiiten hätten ihn zu ihrer Religion zwingen wollen, er habe dies nicht gewollt, weshalb er verletzt worden sei und man noch Narben am linken Oberarm sehen könne. Er habe damit alle Gründe für seine Asylantragstellung genannt und sei im Rückkehrfall sein Leben in Gefahr.
- Ein Eurodac-Abgleich ergab einen Treffer hinsichtlich Griechenland (Antrag/Anhaltung: XXXX
- Ein Eurodac-Abgleich ergab einen Treffer hinsichtlich Griechenland (Antrag/Anhaltung: römisch 40
- Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gab der BF an, dass sein Name XXXX laute, der vorherige Name nicht stimme er gesund sei, jedoch sei er depressiv, er nehme aber keine Medikamente.
- Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gab der BF an, dass sein Name römisch 40 laute, der vorherige Name nicht stimme er gesund sei, jedoch sei er depressiv, er nehme aber keine Medikamente. Zur Erstbefragung gab der BF an, es habe keine Rückübersetzung gegeben und seien vielleicht ein-, zwei Sachen nicht klar und habe ihn vielleicht der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Hinsichtlich seines Reisepasses erklärte der BF, er habe sich einen solchen problemlos von der pakistanischen Botschaft in Griechenland ausstellen lassen. Der BF gab an, während seines jeweils dreijährigen Aufenthaltes in Griechenland und der Türkei gearbeitet zu haben. Zu seinem Ausreisegrund gab der BF an, sich in die Tochter seiner schiitischen Nachbarn verliebt zu haben, weshalb er vom Bruder des Mädchens zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei. Seine Brüder hätten ihn befreit und ihm geraten, das Dorf zu verlassen, woraufhin er zu seiner Schwester nach XXXX gegangen sei, seine Freundin habe ihn dort zwei Monate lang besucht und die Familie habe das Mädchen abgeholt und dem BF mit dem Umbringen gedroht, der BF sei nicht zu Hause gewesen. Seine Schwester und sein Schwager haben ihn nicht mehr im Haus haben wollen und er sei nach Karachi gegangen. Ein Freund habe ihm geraten, in die Türkei zu gehen, was er auch gemacht habe. Zu seinem Ausreisegrund gab der BF an, sich in die Tochter seiner schiitischen Nachbarn verliebt zu haben, weshalb er vom Bruder des Mädchens zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei. Seine Brüder hätten ihn befreit und ihm geraten, das Dorf zu verlassen, woraufhin er zu seiner Schwester nach römisch 40 gegangen sei, seine Freundin habe ihn dort zwei Monate lang besucht und die Familie habe das Mädchen abgeholt und dem BF mit dem Umbringen gedroht, der BF sei nicht zu Hause gewesen. Seine Schwester und sein Schwager haben ihn nicht mehr im Haus haben wollen und er sei nach Karachi gegangen. Ein Freund habe ihm geraten, in die Türkei zu gehen, was er auch gemacht habe. Er habe den Vorfall nicht der Polizei gemeldet, da die Nachbarn sehr reich und einflussreich seien. Im Rückkehrfall werde er von den Nachbarn getötet werden. In Österreich habe er begonnen, für eine Zeitungsfirma zu arbeiten, einen Deutschkurs besuche er derzeit nicht. Der BF erklärte, zum aktuellen Länderinformationsblatt keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a wurde festgestellt, dass keine Frrist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gem. § 18 Abs. 1 Z 1, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, wurde festgestellt, dass keine Frrist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
- Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht, ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht, ein., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
- Verfahrensbestimmungen
- Verfahrensbestimmungen, 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin,
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.,
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist., Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor., 2. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 2.1. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:2.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
§ 13Abs. 1 Vw
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
2.
- Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs. 1 AsylG 2005.2.
- Die Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG
- Das BFA hat im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung, sohin aufgrund der Herkunft des BF aus einem sicheren Herkunftsstaat und des Umstandes, dass der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, aberkannt. Das BFA hat im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung, sohin aufgrund der Herkunft des BF aus einem sicheren Herkunftsstaat und des Umstandes, dass der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, aberkannt. Bei Pakistan handelt es sich jedoch um keinen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG und der Herkunftsstaaten-Verordnung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2022., sodass Ziffer 1 leg. cit. nicht erfüllt ist. Bei Pakistan handelt es sich jedoch um keinen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG und der Herkunftsstaaten-Verordnung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,., sodass Ziffer 1 leg. cit. nicht erfüllt ist. Zum Vorliegen der Voraussetzungen bezüglich des § 18 Abs 1 Ziffer 4 BFA-VG ist anzuführen, dass bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar ist, dass es hier um Fälle geht, in denen der Antragsteller keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, wie zum Beispiel, wenn ein Antragsteller angibt, nur aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Eine Aberkennung aus diesem Grund ist jedoch verfehlt, wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Antragstellers beweiswürdigend auseinandersetzt oder dieses nicht als asylrelevant qualifiziert, beispielsweise, wenn es das Vorbringen als unglaubwürdig bewertet. Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen setzt offensichtlich voraus, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der Aberkennungstatbestand stellt folglich lediglich auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden, ab.Zum Vorliegen der Voraussetzungen bezüglich des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 BFA-VG ist anzuführen, dass bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar ist, dass es hier um Fälle geht, in denen der Antragsteller keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, wie zum Beispiel, wenn ein Antragsteller angibt, nur aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Eine Aberkennung aus diesem Grund ist jedoch verfehlt, wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Antragstellers beweiswürdigend auseinandersetzt oder dieses nicht als asylrelevant qualifiziert, beispielsweise, wenn es das Vorbringen als unglaubwürdig bewertet. Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen setzt offensichtlich voraus, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der Aberkennungstatbestand stellt folglich lediglich auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden, ab. Im gegenständlichen Fall hat der BF Verfolgungsgründe vorgebracht, sodass Ziffer 4 leg. cit. nicht erfüllt ist. Insofern in der Begründung im angefochtenen Bescheid (entgegen den im Spruch zitierten § 18 Abs. 1 Z 1, Z4 BFA-VG) auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG bezug genommen wird, ist folgendes festzuhalten:Insofern in der Begründung im angefochtenen Bescheid (entgegen den im Spruch zitierten Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Z4 BFA-VG) auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG bezug genommen wird, ist folgendes festzuhalten: Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
- August 2001, 2000/01/0214; E
- Mai 2004, 2002/20/0361).Der Abweisungsgrund des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
- August 2001, 2000/01/0214; E
- Mai 2004, 2002/20/0361). Der BF hat ein Vorbringen hinsichtlich einer persönlichen Verfolgungssituation erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben des BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Der BF hat ein Vorbringen hinsichtlich einer persönlichen Verfolgungssituation erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben des BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Ergänzend wird dazu festgehalten, dass die belangte Behörde ausführt, dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wozu einmal mehr auf die Judikatur des VwGH zu § 6 Z 3 AsylG 1997 zu verweisen ist, wonach der Verweis u.a. auf eine innerstaatliche Fluchtalternative unter keinen der Tatbestände des § 6 AsylG falle und nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gem. § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen kann (VwGH 07.06.2001, 99/29/0429).Ergänzend wird dazu festgehalten, dass die belangte Behörde ausführt, dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wozu einmal mehr auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 zu verweisen ist, wonach der Verweis u.a. auf eine innerstaatliche Fluchtalternative unter keinen der Tatbestände des Paragraph 6, AsylG falle und nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Bedeutung erlangen kann (VwGH 07.06.2001, 99/29/0429). Aus den dargelegten Gründen stammt der BF nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat und hat er auch Verfolgungsgründe vorgebracht; auch liegt keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF iSd § 18 Abs. 1 Z 5 leg. cit. vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Aus den dargelegten Gründen stammt der BF nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat und hat er auch Verfolgungsgründe vorgebracht; auch liegt keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
6a BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L506.2272312.1.00