Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 21a§ 12§ 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlL517 2260805-1 Spruch, L517 2260805-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 12, 24, 25 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 12, 24, 25 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.11.2021 – 31.03.2022 Beschäftigung von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) bei der XXXX 02.11.2021 – 31.03.2022 Beschäftigung von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) bei der römisch 40 17.02.2022 – Dienstvertrag 30.06.2022 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)30.06.2022 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 25.07.2022 – Beschwerde der bP 28.07.2022 – Parteiengehör 28.07.2022 – Aktenvermerk AMS bezüglich Auskunft XXXX 28.07.2022 – Aktenvermerk AMS bezüglich Auskunft römisch 40 11.08.2022 – Stellungnahme bP 13.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung 29.09.2022 – Vorlageantrag 11.10.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog in den vergangenen Jahren wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 26.11.2022 – 18.05.2023 mit einer kurzen Unterbrechung von 2 Tagen. Ab 02.11.2021 ging die bP einer Beschäftigung als Winterdienst-Mitarbeiter bei der XXXX nach. Im Dienstvertrag vom 17.02.2022 wurde als Entlohnung ein Brutto-Stundenlohn lt. KV von € 8,93 vereinbart. Es wurde festgehalten, dass das „geringfügige Dienstverhältnis“ am 02.11.2021 beginnt (I. Punkt 1.) und die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Stunden erfolgt und im Zuge der Lohnverrechnung dem Dienstverhältnis angepasst wird. Jedoch maximal 54 Monatsstunden inkl. evtl. anfallender Zulagen. In dem Monat, wo keine Arbeitsleistung erbracht wird, wird 1 Stunde als „Bereitstellungspauschale“ abgerechnet (II. Punkt 3.). Der Dienstnehmer wurde im Dienstvertrag verpflichtet, die geleisteten Arbeitsaufzeichnungen bis zum
- Des Folgemonats beim zuständigen XXXX -Büro (Außenstelle der Dienstgeberin) abzugeben.Ab 02.11.2021 ging die bP einer Beschäftigung als Winterdienst-Mitarbeiter bei der römisch 40 nach. Im Dienstvertrag vom 17.02.2022 wurde als Entlohnung ein Brutto-Stundenlohn lt. KV von € 8,93 vereinbart. Es wurde festgehalten, dass das „geringfügige Dienstverhältnis“ am 02.11.2021 beginnt (römisch eins. Punkt 1.) und die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Stunden erfolgt und im Zuge der Lohnverrechnung dem Dienstverhältnis angepasst wird. Jedoch maximal 54 Monatsstunden inkl. evtl. anfallender Zulagen. In dem Monat, wo keine Arbeitsleistung erbracht wird, wird 1 Stunde als „Bereitstellungspauschale“ abgerechnet (römisch zwei. Punkt 3.). Der Dienstnehmer wurde im Dienstvertrag verpflichtet, die geleisteten Arbeitsaufzeichnungen bis zum
- Des Folgemonats beim zuständigen römisch 40 -Büro (Außenstelle der Dienstgeberin) abzugeben. Am 07.10.2021 gab die bP vor dem AMS im Rahmen einer Niederschrift zu Protokoll, „bald wieder einen Job“ zu haben, aber „wahrscheinlich nur geringfügig“ wie letztes Jahr. Mit Bescheid vom 18.10.2021 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.09.2021 bis 25.10.2021 (sechs Wochen) wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der XXXX verloren haben. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 12.11.2021 Beschwerde.Mit Bescheid vom 18.10.2021 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.09.2021 bis 25.10.2021 (sechs Wochen) wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 verloren haben. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 12.11.2021 Beschwerde. Laut Datenanforderungen der HV-Versicherungszeiten vom 20.12.2021, 30.12.2021 und 07.01.2022 stand sie beim XXXX Oberösterreich seit 02.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.Laut Datenanforderungen der HV-Versicherungszeiten vom 20.12.2021, 30.12.2021 und 07.01.2022 stand sie beim römisch 40 Oberösterreich seit 02.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Auf Nachfrage gab der XXXX Oberösterreich dem AMS am 07.01.2022 die Auskunft, dass die bP seit 02.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe. Sie sei im Winterdienst tätig und erfolge vorerst die Anmeldung eines geringfügigen Dienstverhältnisses und dann die Abrechnung der tatsächlich geleisteten Stunden. Sie sei mit Änderung am 15.12.2021 ab 02.11.2021 vollversichert. Gleichzeitig übermittelte der XXXX Oberösterreich einen Lohnzettel vom November 2021 mit einem Bruttolohn von € 487,38.Auf Nachfrage gab der römisch 40 Oberösterreich dem AMS am 07.01.2022 die Auskunft, dass die bP seit 02.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe. Sie sei im Winterdienst tätig und erfolge vorerst die Anmeldung eines geringfügigen Dienstverhältnisses und dann die Abrechnung der tatsächlich geleisteten Stunden. Sie sei mit Änderung am 15.12.2021 ab 02.11.2021 vollversichert. Gleichzeitig übermittelte der römisch 40 Oberösterreich einen Lohnzettel vom November 2021 mit einem Bruttolohn von € 487,
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 18.10.2021 (Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der XXXX ) ab, erteilte ihr aber aufgrund des Umstandes, dass die bP seit 02.11.2021 einer vollversicherten Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich nachging eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 18.10.2021 (Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 ) ab, erteilte ihr aber aufgrund des Umstandes, dass die bP seit 02.11.2021 einer vollversicherten Beschäftigung beim römisch 40 Oberösterreich nachging eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen. Daraufhin erließ das AMS am 12.01.2022 einen Bescheid über diese Nachsicht für den Zeitraum vom 12.10.2021 bis 25.10.
- Die bP brachte gegen die BVE vom 10.01.2022 keinen Vorlageantrag ein, die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 13.01.2022 widerrief das AMS aber die Notstandshilfe vom 02.11.2021 bis 31.12.2021 und verpflichtete die bP zur Rückzahlung in Höhe von € 1.864,80 (€ 31,08 x 60). In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie vollversichert beschäftigt gewesen sei. € 435,12 seien bereits einbehalten worden. Das AMS ersuchte die bP den offenen Betrag von € 1.429,68 bis spätestens 28.01.2022 einzuzahlen. Am 18.01.2022 übermittelte die bP per EAMSPOST die geringfügige Anmeldung der Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich vom 25.10.2021 bei der OÖGK. Das AMS antwortete am selben Tag, dass die von ihr übermittelte Anmeldung vom 25.10.2021 veraltet sei und informierte sie, dass Sie ab 02.11.2021 vollversichert angemeldet sei. Das AMS ersuchte die bP, im Zweifel Kontakt mit der Firma aufzunehmen.Am 18.01.2022 übermittelte die bP per EAMSPOST die geringfügige Anmeldung der Beschäftigung beim römisch 40 Oberösterreich vom 25.10.2021 bei der OÖGK. Das AMS antwortete am selben Tag, dass die von ihr übermittelte Anmeldung vom 25.10.2021 veraltet sei und informierte sie, dass Sie ab 02.11.2021 vollversichert angemeldet sei. Das AMS ersuchte die bP, im Zweifel Kontakt mit der Firma aufzunehmen. Am 24.01.2022 antwortete die bP dem AMS: „Sie hätten recht, ich wurde wieder falsch angemeldet. Jetzt wurde das ganze rückwirkend umgestellt ab November (Freitag 21.01.22) auf Geringfügig. Fehler vom Personalbüro in XXXX .“Am 24.01.2022 antwortete die bP dem AMS: „Sie hätten recht, ich wurde wieder falsch angemeldet. Jetzt wurde das ganze rückwirkend umgestellt ab November (Freitag 21.01.22) auf Geringfügig. Fehler vom Personalbüro in römisch 40 .“ Am 27.01.2022 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2022 und führte aus: „Ich möchte Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.
- einbringen, da ich Geringfügig angestellt worden bin ab 02.11, die Herrschaften in der Zentralabteilung XXXX haben mich fehlerhaft als Vollzeitbeschäftigter angestellt, jedoch rückwirkend wieder umgestellt. Der Lohn blieb jedoch bei Geringfügig. Es war nicht mein Fehler und liegt auch nicht in meinem Interesse. Bitte um Verständnis.“Am 27.01.2022 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2022 und führte aus: „Ich möchte Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.
- einbringen, da ich Geringfügig angestellt worden bin ab 02.11, die Herrschaften in der Zentralabteilung römisch 40 haben mich fehlerhaft als Vollzeitbeschäftigter angestellt, jedoch rückwirkend wieder umgestellt. Der Lohn blieb jedoch bei Geringfügig. Es war nicht mein Fehler und liegt auch nicht in meinem Interesse. Bitte um Verständnis.“ Mit Bescheid vom 10.02.2022 wurde folglich der Bescheid vom 13.01.2022 aufgehoben. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 10.02.2022 informierte das AMS die bP über den Bezug von Notstandshilfe vom 02.11.2021 bis 31.12.2021 und vom 01.01.2022 bis 19.05.
- Am 17.02.2022 teilte das AMS der bP mit, dass die Nachzahlung am 10.02.2022 erledigt worden sei. Am 25.02.2022 übermittelte die bP dem AMS den mit dem XXXX abgeschlossenen Dienstvertag vom 17.02.2022 mit Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses am 02.11.2021.Am 25.02.2022 übermittelte die bP dem AMS den mit dem römisch 40 abgeschlossenen Dienstvertag vom 17.02.2022 mit Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses am 02.11.
- Am 19.04.2022 erfolgte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung über eine Änderung auf eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der bP beim XXXX Oberösterreich ab 01.03.2022.Am 19.04.2022 erfolgte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung über eine Änderung auf eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der bP beim römisch 40 Oberösterreich ab 01.03.
- Am 25.04.2022 kontaktierte das AMS diesbezüglich die bP. Das AMS vermerkte dazu, dass der bP die gesamten Überstunden ausbezahlt worden seien und sie mit der Firma Kontakt aufnehmen und sich dann beim AMS melden werde. Am 26.04.2022 übermittelte sie dem AMS die Lohn-/ Gehaltsabrechnung März
- Am 27.04.2022 übermittelte das AMS der OÖGK folgende Nachricht: „[…], Herr XXXX war bei der Firma XXXX von 11/2021 bis 02/2022 geringfügig beschäftigt. Im 03/2022 wurde auf Grund der vielen Überstunden das DV auf vollversichert umgemeldet. Bitte um Klärung wann die 140 Überstunden geleistet wurden. Eventuell muss bereits ab 11/2021 eine Vollversicherung eingespielt werden. […]“Am 27.04.2022 übermittelte das AMS der OÖGK folgende Nachricht: „[…], Herr römisch 40 war bei der Firma römisch 40 von 11 aus 2021, bis 02 aus 2022, geringfügig beschäftigt. Im 03 aus 2022, wurde auf Grund der vielen Überstunden das DV auf vollversichert umgemeldet. Bitte um Klärung wann die 140 Überstunden geleistet wurden. Eventuell muss bereits ab 11 aus 2021, eine Vollversicherung eingespielt werden. […]“ Das AMS informierte die bP am 27.04.2022 über die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens, weil sie aufgrund der Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 01.03.2022 bis 31.03.2022 in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen haben. Am 02.05.2022 schrieb die bP an das AMS: „Ich möchte Einspruch erheben gegen den Bescheid, da ich die Arbeit Geringfügig angenommen habe und nichts daran umgestellt habe. Das waren nur die Überstunden die Sie mir überwiesen haben ohne zur Kenntnis zu geben das meine Versicherung umgestellt wird. Den neuen Job ab Mai kann ich erst antreten, wenn mehr Aufträge vorhanden sind hat der Chef gesagt. Bitte um Nachsicht, habe sonst kein Geld, Auto auch keins mehr.“ Im Anhang befindet sich eine Bestätigung vom XXXX , dass es durch die Winterdienst-Endabrechnung im März 2022 wegen der Auszahlung von Überstunden zu einer vollversicherten Anmeldung bei der GKK gekommen sei und dass das Dienstverhältnis mit
- März 2022 durch Zeitablauf beendet worden sei.Am 02.05.2022 schrieb die bP an das AMS: „Ich möchte Einspruch erheben gegen den Bescheid, da ich die Arbeit Geringfügig angenommen habe und nichts daran umgestellt habe. Das waren nur die Überstunden die Sie mir überwiesen haben ohne zur Kenntnis zu geben das meine Versicherung umgestellt wird. Den neuen Job ab Mai kann ich erst antreten, wenn mehr Aufträge vorhanden sind hat der Chef gesagt. Bitte um Nachsicht, habe sonst kein Geld, Auto auch keins mehr.“ Im Anhang befindet sich eine Bestätigung vom römisch 40 , dass es durch die Winterdienst-Endabrechnung im März 2022 wegen der Auszahlung von Überstunden zu einer vollversicherten Anmeldung bei der GKK gekommen sei und dass das Dienstverhältnis mit
- März 2022 durch Zeitablauf beendet worden sei. Am 06.05.2022 meldete die bP dem AMS dazu: „Hätte ich die Überstunden nicht angenommen hätte ich diese Verloren wären über 120h die ich gearbeitet habe das ist fast 1 Monat und aufteilen wollten sie diese nicht so wie letztes jahr ich habe alles versucht hat nicht geklappt.“ Am 11.05.2022 erfolgte eine Nachfrage bei der OÖGK: „[…], Herr XXXX (SVNR XXXX ) war bei der Firma XXXX von 11/2021 bis 02/2022 geringfügig beschäftigt. Im 03/2022 wurde auf Grund der vielen Überstunden das DV auf vollversichert umgemeldet. Bitte um Klärung wann die 140 Überstunden geleistet wurden (Stundenaufzeichnungen überprüfen). Eventuell muss bereits ab 11/2021 eine Vollversicherung eingespielt werden. […]“Am 11.05.2022 erfolgte eine Nachfrage bei der OÖGK: „[…], Herr römisch 40 (SVNR römisch 40 ) war bei der Firma römisch 40 von 11 aus 2021, bis 02 aus 2022, geringfügig beschäftigt. Im 03 aus 2022, wurde auf Grund der vielen Überstunden das DV auf vollversichert umgemeldet. Bitte um Klärung wann die 140 Überstunden geleistet wurden (Stundenaufzeichnungen überprüfen). Eventuell muss bereits ab 11 aus 2021, eine Vollversicherung eingespielt werden. […]“ Die bP übermittelte dem AMS am 11.05.2022 das Antwortschreiben auf das Schreiben des AMS vom 27.04.2022 und erklärte sich mit der Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages von € 963,48 einverstanden. Mit Bescheid vom 12.05.2022 widerrief das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den nachstehend angeführten Zeitraum und verpflichtete die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes vom 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 963,48 (täglich € 31,08 x 31). In einem Rückruf teilte die bP dem AMS am 16.05.2022 mit, keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2022 zu erheben. Am 27.06.2022 erfolgte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung über eine Änderung auf eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich ab 02.11.2021.Am 27.06.2022 erfolgte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung über eine Änderung auf eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim römisch 40 Oberösterreich ab 02.11.
- Aus diesem Grund widerrief das AMS mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 30.06.2022 den Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum und verpflichtete die bP zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 in Höhe von € 3.698,52 (täglich € 31,08 x 119). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogen haben, da sie bei der Firma XXXX Oberösterreich beschäftigt gewesen seien.Aus diesem Grund widerrief das AMS mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 30.06.2022 den Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum und verpflichtete die bP zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 in Höhe von € 3.698,52 (täglich € 31,08 x 119). In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogen haben, da sie bei der Firma römisch 40 Oberösterreich beschäftigt gewesen seien. Gegen den Bescheid vom 30.06.2022 (Widerruf vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 und Rückforderung von € 3.698,52) erhoben die Vertreter der bP am 25.07.2022 fristgerecht Beschwerde und führten aus: „[…] Der Beschwerdeführer bezieht seit Herbst 2020 Notstandshilfe beim AMS. Am
- November 2021 begann der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis bei der XXXX . Das Dienstverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen der XXXX (kurz: XXXX Arbeiter-KV). Vereinbart war eine geringfügige Beschäftigung im Winterdienst. Die tatsächliche Arbeitszeit wurde witterungsabhängig vom Dienstgeber eingeteilt. Das Dienstverhältnis endete per 31.03.2022 aufgrund Zeitablaufs. Das abgerechnete Entgelt lag im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 - so wie vereinbart - immer unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze (siehe Beilagen). Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im März 2022 wurden unter anderem auch die geleisteten Mehrarbeitsstunden ausbezahlt und der Beschwerdeführer auch als vollversichert gemeldet. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses wurde vom Prüfdienst der ÖGK über Ersuchen des AMS eine Einzelprüfung des Dienstverhältnisses zwischen der XXXX und Hrn. XXXX vorgenommen. Im Zuge der Prüfung wurde der Dienstgeber von der ÖGK angewiesen, eine „Aufrollung" vorzunehmen und die Arbeitsstunden von Hrn. XXXX monatlich abzurechnen, so dass sich eine Vollversicherungspflicht nachträglich ergeben würde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen aber die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nicht vor. Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Gewährung der Notstandshilfe verletzt. Geltend gemacht wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Grundsätzlich gilt für den Bezug der Notstandshilfe natürlich, dass Eigeneinkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.Gegen den Bescheid vom 30.06.2022 (Widerruf vom 02.11.2021 bis 28.02.2022 und Rückforderung von € 3.698,52) erhoben die Vertreter der bP am 25.07.2022 fristgerecht Beschwerde und führten aus: „[…] Der Beschwerdeführer bezieht seit Herbst 2020 Notstandshilfe beim AMS. Am
- November 2021 begann der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Das Dienstverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen der römisch 40 (kurz: römisch 40 Arbeiter-KV). Vereinbart war eine geringfügige Beschäftigung im Winterdienst. Die tatsächliche Arbeitszeit wurde witterungsabhängig vom Dienstgeber eingeteilt. Das Dienstverhältnis endete per 31.03.2022 aufgrund Zeitablaufs. Das abgerechnete Entgelt lag im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 - so wie vereinbart - immer unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze (siehe Beilagen). Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im März 2022 wurden unter anderem auch die geleisteten Mehrarbeitsstunden ausbezahlt und der Beschwerdeführer auch als vollversichert gemeldet. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses wurde vom Prüfdienst der ÖGK über Ersuchen des AMS eine Einzelprüfung des Dienstverhältnisses zwischen der römisch 40 und Hrn. römisch 40 vorgenommen. Im Zuge der Prüfung wurde der Dienstgeber von der ÖGK angewiesen, eine „Aufrollung" vorzunehmen und die Arbeitsstunden von Hrn. römisch 40 monatlich abzurechnen, so dass sich eine Vollversicherungspflicht nachträglich ergeben würde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen aber die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nicht vor. Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Gewährung der Notstandshilfe verletzt. Geltend gemacht wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Grundsätzlich gilt für den Bezug der Notstandshilfe natürlich, dass Eigeneinkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Außer Betracht zu bleiben haben aber gem. § 36 Abs. 3 lit A letzter Satz AlVG Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, welche die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Wie sich aus den vorgelegten Lohnzetteln ergibt, wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Hinzuweisen ist hier vor allem auf § 4 Abs. 2 XXXX Arbeiter-KV, wonach im Rahmen einer Durchrechnung folgendes gilt: „Teilzeitbeschäftigte werden durchgehend auf Basis einer vereinbarten regelmäßigen Teilarbeitszeit, und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein verrechnet. Für Teilzeitbeschäftigte im Winterdienst richtet sich die Arbeitszeit nach der Natur der Sache.“ Für den Winterdienst gibt es gem. § 4 Abs. 5 lit a XXXX Arbeiter-KV „einen Durchrechnungszeitraum vom
- Oktober bis
- April. Am Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes, werden Guthabenstunden mit Jeweils zutreffendem Zuschlag ausbezahlt". Arbeitsrechtlich kann erst bei Ende des Durchrechnungszeitraums beurteilt werden, ob überhaupt Mehrarbeitsstunden vorliegen, und wird die Entlohnung für diese Mehrarbeitsstunden auch erst mit Ende des Durchrechnungszeitraums fällig. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist eine "Aufrollung" der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume, aus denen das Zeitguthaben stammt, nicht vorzunehmen, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, DerSV-Komm § 44 ASVG Rz6; VwGH 2001/08/0048). Selbst wenn man theoretisch von einer Aufrollungsmöglichkeit ausginge - was der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreitet - so scheidet nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Rückforderung dennoch aus, wenn im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht des in seinem Bestand schon vorher unstrittigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird (vgl. Julcher in Pfeil, AlV-Komm § 25 Rz 21; VwGH 96/08/0106, VwGH 2013/08/0205). Die Notstandshilfe ist daher zu Unrecht für den Zeitraum 02.11.2021-28.02.2022 berichtigt worden und der Beschwerdeführer zu Unrecht zum Rückersatz verpflichtet worden.Außer Betracht zu bleiben haben aber gem. Paragraph 36, Absatz 3, lit A letzter Satz AlVG Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, welche die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Wie sich aus den vorgelegten Lohnzetteln ergibt, wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Hinzuweisen ist hier vor allem auf Paragraph 4, Absatz 2, römisch 40 Arbeiter-KV, wonach im Rahmen einer Durchrechnung folgendes gilt: „Teilzeitbeschäftigte werden durchgehend auf Basis einer vereinbarten regelmäßigen Teilarbeitszeit, und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein verrechnet. Für Teilzeitbeschäftigte im Winterdienst richtet sich die Arbeitszeit nach der Natur der Sache.“ Für den Winterdienst gibt es gem. Paragraph 4, Absatz 5, Litera a, römisch 40 Arbeiter-KV „einen Durchrechnungszeitraum vom
- Oktober bis
- April. Am Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes, werden Guthabenstunden mit Jeweils zutreffendem Zuschlag ausbezahlt". Arbeitsrechtlich kann erst bei Ende des Durchrechnungszeitraums beurteilt werden, ob überhaupt Mehrarbeitsstunden vorliegen, und wird die Entlohnung für diese Mehrarbeitsstunden auch erst mit Ende des Durchrechnungszeitraums fällig. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist eine "Aufrollung" der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume, aus denen das Zeitguthaben stammt, nicht vorzunehmen, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, DerSV-Komm Paragraph 44, ASVG Rz6; VwGH 2001/08/0048). Selbst wenn man theoretisch von einer Aufrollungsmöglichkeit ausginge - was der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreitet - so scheidet nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Rückforderung dennoch aus, wenn im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht des in seinem Bestand schon vorher unstrittigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird vergleiche Julcher in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 25, Rz 21; VwGH 96/08/0106, VwGH 2013/08/0205). Die Notstandshilfe ist daher zu Unrecht für den Zeitraum 02.11.2021-28.02.2022 berichtigt worden und der Beschwerdeführer zu Unrecht zum Rückersatz verpflichtet worden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe. […]“ Im Zuge einer Nachfrage des AMS beim XXXX im Zusammenhang mit einer anderen Beschwerde der bP wurde dem AMS nachfolgende Auskunft erteilt:Im Zuge einer Nachfrage des AMS beim römisch 40 im Zusammenhang mit einer anderen Beschwerde der bP wurde dem AMS nachfolgende Auskunft erteilt: „Das geringfügige Dienstverhältnis beim XXXX war befristet vom 02.11.2021 bis zum Ende des Winterdienstes (bis 31.03.2022). Die Änderung des am 02.11.2021 begonnenen Dienstverhältnisses von einem geringfügigen auf ein vollversichertes mit Änderungsmeldung bei der OÖGK am 15.12.2021 (siehe AV vom 07.01.2022) ist aufgrund eines Abrechnungsfehlers durch den Maschinenring erfolgt; dieser Fehler wurde dann wieder korrigiert, sodass wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis gespeichert wurde (Änderungsmeldungen dazu bei der OÖGK gibt es nicht). Daher hat XXXX am 17.02.2022 einen neuen Dienstvertrag erhalten. Wie im Dienstvertrag vereinbart wurde der Dienstnehmer vier Monate geringfügig abgerechnet und im letzten Monat (März 2022) wurde alles an Zeitguthaben ausbezahlt, sodass er im März 2022 vollversichert beschäftigt war. Laut OÖGKK sollten die Stunden in den Monaten abgerechnet werden, wo sie auch entstanden sind. Das hat der XXXX dann gemacht und am 23.06.2022 an die OÖGK übermittelt. Erklärend merkt der„Das geringfügige Dienstverhältnis beim römisch 40 war befristet vom 02.11.2021 bis zum Ende des Winterdienstes (bis 31.03.2022). Die Änderung des am 02.11.2021 begonnenen Dienstverhältnisses von einem geringfügigen auf ein vollversichertes mit Änderungsmeldung bei der OÖGK am 15.12.2021 (siehe AV vom 07.01.2022) ist aufgrund eines Abrechnungsfehlers durch den Maschinenring erfolgt; dieser Fehler wurde dann wieder korrigiert, sodass wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis gespeichert wurde (Änderungsmeldungen dazu bei der OÖGK gibt es nicht). Daher hat römisch 40 am 17.02.2022 einen neuen Dienstvertrag erhalten. Wie im Dienstvertrag vereinbart wurde der Dienstnehmer vier Monate geringfügig abgerechnet und im letzten Monat (März 2022) wurde alles an Zeitguthaben ausbezahlt, sodass er im März 2022 vollversichert beschäftigt war. Laut OÖGKK sollten die Stunden in den Monaten abgerechnet werden, wo sie auch entstanden sind. Das hat der römisch 40 dann gemacht und am 23.06.2022 an die OÖGK übermittelt. Erklärend merkt der Dienstgeber an, dass der Dienstnehmer somit im November (€ 495,57) vollversichert, im Dezember (€ 999,72) vollversichert, im Jänner (€ 1.097,35) vollversichert, im Februar (€ 464,64) geringfügig und im März (€ 649,69 - SZ – Urlaubsersatzleistungen = € 358,27) war. Das Dienstverhältnis hat sich dann bis 14.04.2022 verlängert. Mit dem Dienstnehmer wurde vorher vereinbart, dass er den gesamten Urlaub verbraucht, hat er aber nicht. Daher wurden insgesamt 10 Urlaubstage abgerechnet, die eine Urlaubsersatzleistung vom 01.04.2022 bis 14.04.2022 (also insgesamt 14 Tage) ergeben haben in der Höhe von € 137,44 aus dem laufenden Bezug und € 22,92 aus den Sonderzahlungen.“ Mit Schreiben vom 28.07.2022 gewährte das AMS der bP Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 11.08.2022 führten die Vertreter der bP aus: „[…] Es ist zur ausdrücklichen Klarstellung nochmals zu betonen, dass zwischen Herrn XXXX und der XXXX ausdrücklich eine geringfügige Entlohnung vereinbart war. Der tatsächliche Arbeitseinsatz erfolgte auf Anordnung des Dienstgebers und war stark witterungsabhängig. Hr. XXXX wurde in den verfahrensgegenständlichen Monaten November 2021 bis Februar 2022 jedenfalls auch tatsächlich geringfügig entlohnt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den mit der Bescheidbeschwerde übermittelten Lohnzetteln. Dazu ist noch auszuführen, dass in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Monaten jeweils auch Taggelder nach dem anwendbaren Kollektivvertrag ausbezahlt wurden. Diese stellen Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988 dar und gelten daher gem. § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt. In den übermittelten Lohnzetteln werden diese Taggelder als „DIÄTEN FIXE DN m fr“ ausgewiesen und haben diese jedenfalls außer Betracht zu bleiben. Demnach lag die Hrn. XXXX gebührende und abgerechnete Entlohnung immer unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze:In der Stellungnahme vom 11.08.2022 führten die Vertreter der bP aus: „[…] Es ist zur ausdrücklichen Klarstellung nochmals zu betonen, dass zwischen Herrn römisch 40 und der römisch 40 ausdrücklich eine geringfügige Entlohnung vereinbart war. Der tatsächliche Arbeitseinsatz erfolgte auf Anordnung des Dienstgebers und war stark witterungsabhängig. Hr. römisch 40 wurde in den verfahrensgegenständlichen Monaten November 2021 bis Februar 2022 jedenfalls auch tatsächlich geringfügig entlohnt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den mit der Bescheidbeschwerde übermittelten Lohnzetteln. Dazu ist noch auszuführen, dass in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Monaten jeweils auch Taggelder nach dem anwendbaren Kollektivvertrag ausbezahlt wurden. Diese stellen Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 dar und gelten daher gem. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt. In den übermittelten Lohnzetteln werden diese Taggelder als „DIÄTEN FIXE DN m fr“ ausgewiesen und haben diese jedenfalls außer Betracht zu bleiben. Demnach lag die Hrn. römisch 40 gebührende und abgerechnete Entlohnung immer unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze: November 2021: 467,58 EUR Dezember 2021: 456,42 EUR, Jänner 2022: 480,08 EUR, Februar 2022: 417,12 EUR. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Bescheidbeschwerden verwiesen. […]“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022 wurde der Beschwerde der bP teilweise stattgegeben. Die bB sprach aus, dass die Notstandshilfe der bP vom 02.11.2021 – 28.02.2022 widerrufen werde, der durch den Widerruf entstandene Übergenuss im Zeitraum 02.11.2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von € 901,32 von der bP nicht zurückgefordert werde bzw. der durch den Widerruf entstandene Übergenuss im Zeitraum 01.12.2021 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 2.797,20 von der bP zurückgefordert werde. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt begründete die bB ihre Entscheidung rechtlich zusammengefasst damit, dass die bP nach § 50 Abs. 1 AlVG bereits die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dem AMS anzuzeigen gehabt hätte.Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt begründete die bB ihre Entscheidung rechtlich zusammengefasst damit, dass die bP nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG bereits die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dem AMS anzuzeigen gehabt hätte. Auch hätte die bP die tatsächlich geleisteten Stunden dem AMS zu melden gehabt bzw. spätestens am 10.02.2022 mit der neuerlichen Zuerkennung der Leistung vom 02.11.2021 bis 19.05.2022 dem AMS die monatlichen Abrechnungen, aus denen auch die mehrgeleisteten Stunden abzuleiten sind, zu übermitteln gehabt. Diese Umstände habe die bP auch gekannt, zumal ihr das AMS nach ihrer Beschwerde vom 12.11.2021 gegen den Bescheid vom 18.10.2021 (Verlust der Notstandshilfe vom 14.09.2021 bis 25.10.2021 wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der XXXX ) mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 aufgrund der gespeicherten vollversicherten Beschäftigung beim XXXX Oberösterreich ab 02.11.2021 eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen erteilte (d. h., mit Bescheid vom 12.01.2022 sprach das AMS die Nachsicht für den Zeitraum vom 12.10.2021 bis 25.10.2021 aus). Der darauffolgende Bescheid vom 13.01.2022 (Widerruf vom 02.11.2021 bis 31.12.2021 und Verpflichtung zur Rückzahlung von € 1.864,80 wegen der Vollversicherung) wurde aufgrund Ihrer Eingaben in der Beschwerde vom 27.01.2022 (dass Sie ab 02.11.2021 geringfügig eingestellt, fehlerhaft als Vollzeitbeschäftigter angestellt, jedoch rückwirkend wieder umgestellt worden seien, der Lohn jedoch geringfügig geblieben sei und es nicht Ihr Fehler gewesen sei) mit Bescheid vom 10.02.2022 behoben.Diese Umstände habe die bP auch gekannt, zumal ihr das AMS nach ihrer Beschwerde vom 12.11.2021 gegen den Bescheid vom 18.10.2021 (Verlust der Notstandshilfe vom 14.09.2021 bis 25.10.2021 wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 ) mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 aufgrund der gespeicherten vollversicherten Beschäftigung beim römisch 40 Oberösterreich ab 02.11.2021 eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen erteilte (d. h., mit Bescheid vom 12.01.2022 sprach das AMS die Nachsicht für den Zeitraum vom 12.10.2021 bis 25.10.2021 aus). Der darauffolgende Bescheid vom 13.01.2022 (Widerruf vom 02.11.2021 bis 31.12.2021 und Verpflichtung zur Rückzahlung von € 1.864,80 wegen der Vollversicherung) wurde aufgrund Ihrer Eingaben in der Beschwerde vom 27.01.2022 (dass Sie ab 02.11.2021 geringfügig eingestellt, fehlerhaft als Vollzeitbeschäftigter angestellt, jedoch rückwirkend wieder umgestellt worden seien, der Lohn jedoch geringfügig geblieben sei und es nicht Ihr Fehler gewesen sei) mit Bescheid vom 10.02.2022 behoben. Das AMS habe vom geänderten Sachverhalt der Vollversicherung ab 02.11.2021 erst durch eine Überlagerungsmeldung am 27.06.2022 und der Vorlage vom „Original“-Lohnkonto 11/2021 - 4/2022 und der Vorlage vom „Ist“- Lohnkonto 11/2021 - 4/2022 erfahren.Das AMS habe vom geänderten Sachverhalt der Vollversicherung ab 02.11.2021 erst durch eine Überlagerungsmeldung am 27.06.2022 und der Vorlage vom „Original“-Lohnkonto 11 aus 2021, - 4 aus 2022, und der Vorlage vom „Ist“- Lohnkonto 11 aus 2021, - 4 aus 2022, erfahren. Die bP habe die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt, weil sie u. a. die maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem AMS nicht gemeldet habe und damit einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht habe.Die bP habe die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt, weil sie u. a. die maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem AMS nicht gemeldet habe und damit einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht habe. Laut „Ist“- Lohnkonto 11/2021 - 4/2022 erhielt die bP einen Bruttolohn von € 495,67 im November 2021 (beinhaltend € 19,80 „DIÄTEN FIXE DN m“), € 999,72 im Dezember 2021 (beinhaltend € 44,00 „DIÄTEN FIXE DN m“, € 53,28 Urlaubszuschuss und € 53,28 Weihnachtsremuneration), € 1.097,35 im Jänner 2022 (beinhaltend € 46,20 „DIÄTEN FIXE DN m“) und € 464,54 im Februar 2022 (beinhaltend € 17,60 „DIÄTEN FIXE DN m“). Laut „Ist“- Lohnkonto 11 aus 2021, - 4 aus 2022, erhielt die bP einen Bruttolohn von € 495,67 im November 2021 (beinhaltend € 19,80 „DIÄTEN FIXE DN m“), € 999,72 im Dezember 2021 (beinhaltend € 44,00 „DIÄTEN FIXE DN m“, € 53,28 Urlaubszuschuss und € 53,28 Weihnachtsremuneration), € 1.097,35 im Jänner 2022 (beinhaltend € 46,20 „DIÄTEN FIXE DN m“) und € 464,54 im Februar 2022 (beinhaltend € 17,60 „DIÄTEN FIXE DN m“). 2021 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei € 475,
- 2022 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 485,
- Demnach erzielte die bP im November 2021 ein Einkommen von € 475,87 (€ 495,67 - € 19,80 Diäten). In diesem Monat musste sie – obschon bereits eine ordnungsgemäße Meldung der geringfügigen Beschäftigung beim AMS nicht erfolgte, weil der Zeitpunkt ungewiss war – noch nicht annehmen, dass eine zu meldende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten war, weil sie doch lediglich ein Einkommen in Höhe von € 475,87 – und damit ein nur um € 0,01 über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt – erzielt habe. Die unberechtigt empfangene Notstandshilfe von 02.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 901,32 (€ 31,08 x 29 Tage) sei
§ 25Abs. 1 i
Vm § 50 AlVG sohin nicht von ihr zurückzufordern. Die unberechtigt empfangene Notstandshilfe von 02.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 901,32 (€ 31,08 x 29 Tage) sei
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, AlVG sohin nicht von ihr zurückzufordern. Im Dezember 2021 erzielte die bP ein Einkommen von € 849,16 (€ 999,72 - € 44,00 Diäten - € 53,28 Urlaubszuschuss - € 53,28 Weihnachtsremuneration) und im Jänner 2022 ein Einkommen von € 1.051,15 (€ 1.097,35 - € 46,20 Diäten), im Februar 2022 von € 446,94 (€ 464,54 - € 17,60 Diäten). Ab Dezember 2021 hätte die bP dem AMS die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und damit die maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen gehabt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und(Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a)Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, inc) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
- e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
- g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen derAbsatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf ArbeitslosengeldParagraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und einevorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25
werden dadurch nicht ausgeschlossen.spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung istParagraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 dasempfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine
Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe vongemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt dieunverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes,zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. AlsBundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wennAberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,) § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, dieParagraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen
Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft dieanzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen Der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen der XXXX und deren Tochterunternehmen mit 100 % Beteiligung unabhängig von der Gesellschaftsform idgF lautet auszugsweise:Der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen der römisch 40 und deren Tochterunternehmen mit 100 % Beteiligung unabhängig von der Gesellschaftsform idgF lautet auszugsweise: § 4 Durchrechnung der ArbeitszeitParagraph 4, Durchrechnung der Arbeitszeit
- Vollbeschäftigte werden zur Abrechnung der monatlichen Lohnzahlung auf Basis einer 40-Stunden-Woche, und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden verrechnet.
- Teilzeitbeschäftigte werden durchgehend auf Basis einer vereinbarten regelmäßigen Teilarbeitszeit, und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein verrechnet.Für Teilzeitbeschäftigte im Winterdienst richtet sich die Arbeitszeit nach der Natur der Sache. Für diese Winterdienstarbeit fällt kein Mehrarbeitszuschlag an. Die Lohnauszahlung kann auch im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein erfolgen.
- Teilzeitbeschäftigte werden durchgehend auf Basis einer vereinbarten regelmäßigen Teilarbeitszeit, und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein verrechnet., Für Teilzeitbeschäftigte im Winterdienst richtet sich die Arbeitszeit nach der Natur der Sache. Für diese Winterdienstarbeit fällt kein Mehrarbeitszuschlag an. Die Lohnauszahlung kann auch im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein erfolgen.
- Tag- und Stundenlöhner sind als Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit beschäftigt und sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nach vereinbarten Zeiträumen, spätestens bis zum
- des Folgemonats im Nachhinein, zu verrechnen. Eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten findet nicht statt.
- Die Lohnzahlung nach Zif. 1 und 2 ist auch im Falle des Urlaubskonsums, der Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle sowie der Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungen zugrunde zu legen. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist. 3.
- Den Feststellungen zufolge erzielte die bP im November 2021, Dezember 2021 und Jänner 2022 ein Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Im Februar lag das Einkommen der bP zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze, die bP war jedoch in diesem Monat nicht arbeitslos, da die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber unmittelbar an die Vollbeschäftigung anschloss und keine wesentliche Änderung der Tätigkeit bzw. der Entlohnung erfolgte. Der Monat Februar war von Anfang an vom abgeschlossenen Dienstvertrag umfasst, die bP galt daher im Februar gem. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos und hatte damit keinen Anspruch auf Notstandshilfe.3.
- Den Feststellungen zufolge erzielte die bP im November 2021, Dezember 2021 und Jänner 2022 ein Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Im Februar lag das Einkommen der bP zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze, die bP war jedoch in diesem Monat nicht arbeitslos, da die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber unmittelbar an die Vollbeschäftigung anschloss und keine wesentliche Änderung der Tätigkeit bzw. der Entlohnung erfolgte. Der Monat Februar war von Anfang an vom abgeschlossenen Dienstvertrag umfasst, die bP galt daher im Februar gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos und hatte damit keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Wenn die bP vermeint, dass eine Aufrollung der Stunden aufgrund von Zeitguthaben nicht zulässig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es andernfalls zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug kommen würde. Mit einer einmaligen Abrechnung dieser Stunden im März 2022 würde nur für diesen einen Monat eine Vollversicherungspflicht der bP bestehen, in den übrigen Monaten, von November 2021 bis Februar 2022 könnte die bP hingegen neben ihrem geringfügigen Entgelt auch Notstandhilfe beziehen. Es kann aber nicht im Ermessen des Arbeitnehmers liegen, ein derartiges Arbeitsverhältnis einzugehen, um neben dem geringfügigen Entgelt und der Notstandshilfe auch noch ein erst am Ende des vereinbarten Dienstverhältnisses abgerechnetes Entgelt für das Zeitguthaben zu erhalten. Auch darf es nicht durch den Abschluss von Dienstverträgen auf geringfügiger Basis zu einer Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen kommen, sondern sind der Frage, ob eine Vollversicherungspflicht besteht die tatsächlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Diese ergaben die bereits beschriebenen Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze. Im Dienstvertrag der bP ist geregelt, dass die Stundenabrechnungen bis zum
- des Folgemonats von der bP beizubringen waren. Weiters ist dort geregelt, dass die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Stunden erfolgt und im Zuge der Lohnverrechnung dem Dienstverhältnis angepasst wird, jedoch maximal 54 Monatsstunden inkl. Evtl. anfallender Zulagen. Spätestens Anfang Jänner 2022 musste der bP bewusst gewesen sein, dass sie aufgrund der Mehrleistungsstunden ein Entgelt erzielen würde, das über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze liegen würde, dies wurde nach Aufrollung der Stunden auch entsprechend festgestellt und ergab sich daraus auch die Vollversicherung der bP für Dezember
- Bei diesbezüglichen Zweifeln hätte sich die bP an das AMS wenden müssen, um hier eine entsprechende Auskunft zu erhalten. Auch hätte sich die bP im Rahmen ihrer Anzeigepflichten gem. § 50 AlVG an das AMS zu wenden gehabt. Dies hat sie bereits anlässlich des Antritts ihrer Beschäftigung Anfang November 2021 verabsäumt, da sie am 07.10.2021 dem AMS gegenüber nur die vage Auskunft erteilte, „bald wieder einen Job zu haben“, aber „wahrscheinlich geringfügig“.Im Dienstvertrag der bP ist geregelt, dass die Stundenabrechnungen bis zum
- des Folgemonats von der bP beizubringen waren. Weiters ist dort geregelt, dass die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Stunden erfolgt und im Zuge der Lohnverrechnung dem Dienstverhältnis angepasst wird, jedoch maximal 54 Monatsstunden inkl. Evtl. anfallender Zulagen. Spätestens Anfang Jänner 2022 musste der bP bewusst gewesen sein, dass sie aufgrund der Mehrleistungsstunden ein Entgelt erzielen würde, das über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze liegen würde, dies wurde nach Aufrollung der Stunden auch entsprechend festgestellt und ergab sich daraus auch die Vollversicherung der bP für Dezember
- Bei diesbezüglichen Zweifeln hätte sich die bP an das AMS wenden müssen, um hier eine entsprechende Auskunft zu erhalten. Auch hätte sich die bP im Rahmen ihrer Anzeigepflichten gem. Paragraph 50, AlVG an das AMS zu wenden gehabt. Dies hat sie bereits anlässlich des Antritts ihrer Beschäftigung Anfang November 2021 verabsäumt, da sie am 07.10.2021 dem AMS gegenüber nur die vage Auskunft erteilte, „bald wieder einen Job zu haben“, aber „wahrscheinlich geringfügig“. Die Vollversicherung ab November 2021 wurde von der bP selbst anerkannt, hat sie doch kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 eingelegt, mit der im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Vereitelung der bP aufgrund der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit ab November 2021 eine Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen rechtskräftig erteilt wurde. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist daher eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Aus den Unterlagen ist im vorliegenden Fall klar ersichtlich, dass Mehrleistungen, welche eine Vollbeschäftigung zur Folge hatten, erbracht wurden, somit der Sachverhalt betreffend Anspruch bzw. Verlust der Notstandshilfe vollständig geklärt ist, es besteht bereits aufgrund der Aktenlage ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der Sachverhalt ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Abklärung. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der Sachverhalt ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Abklärung. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2260805.1.00