Obsah (12)
§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 56§ 52§ 46§ 55§ 9§ 60§ 8§ 59RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlL524 2206616-2 Spruch, L524 2206616-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2018, Zl. 1088948110/ 151439747, wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021, L503 2206616-1/25E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2018, Zl. 1088948110/ 151439747, wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021, L503 2206616-1/25E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 01.04.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 23.05.2022 vor dem BFA einvernommen.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 01.04.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 23.05.2022 vor dem BFA einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2023, Zl. 1088948110/220952025, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2023, Zl. 1088948110/220952025, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 04.04.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer, der mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschien, als Partei teilnahm. Das BFA nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak neun Jahre die Schule. Danach besuchte er eine Kunstschule, erlangte jedoch keinen Abschluss. Von 2012 bis 2014 war er als Koch in einem Restaurant in Bagdad beschäftigt. Im Jahr 2014 reiste er überdies einige Male nach Sulaimaniyya, um dort jeweils für ein bis zwei Monate als Kellner in einem Restaurant zu arbeiten. Der Beschwerdeführer verfügt im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verließ den Irak im August 2015 und reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Er stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021, L503 2206616-1/25E, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2022 während seiner Anhaltung in Strafhaft zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam nach der Haftentlassung am 11.03.2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Am 01.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G.Am 01.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer führt seit etwa fünf Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Aus dieser Beziehung entstammt ein am XXXX 2020 geborener Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger ist. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt. Mit der Obsorge über das Kind ist allein die Freundin des Beschwerdeführers betraut. Er leistet für seinen Sohn keinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer lebte von 21.03.2022 bis 17.06.2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer hält den Kontakt zu ihnen durch regelmäßige Besuche aufrecht. Es kam nicht hervor, dass ein besonderes Bedürfnis nach einer gemeinsamen Wohnung besteht. Die Pflege und Erziehung des Sohnes nimmt überwiegend die Mutter wahr. Seit 17.06.2022 wohnt der Beschwerdeführer bei einem Freund.Der Beschwerdeführer führt seit etwa fünf Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Aus dieser Beziehung entstammt ein am römisch 40 2020 geborener Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger ist. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt. Mit der Obsorge über das Kind ist allein die Freundin des Beschwerdeführers betraut. Er leistet für seinen Sohn keinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer lebte von 21.03.2022 bis 17.06.2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer hält den Kontakt zu ihnen durch regelmäßige Besuche aufrecht. Es kam nicht hervor, dass ein besonderes Bedürfnis nach einer gemeinsamen Wohnung besteht. Die Pflege und Erziehung des Sohnes nimmt überwiegend die Mutter wahr. Seit 17.06.2022 wohnt der Beschwerdeführer bei einem Freund. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er legte drei Unterstützungserklärungen vor. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache und alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Im Oktober und November 2016 besuchte er Deutschkurse auf dem Sprachniveau A
- Er legte am 19.09.2017 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 mit der Beurteilung „gut bestanden“ ab. Von November bis Dezember 2017 besuchte er einen Deutschkurs für Asylwerber auf dem Sprachniveau A
- Am 24.11.2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 inkl. Werte- und Orientierungswissen beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF). Ab Jänner 2018 nahm der Beschwerdeführer regelmäßig an Lern- und Beschäftigungsangeboten im Rahmen eines Projekts von pro mente Oberösterreich teil. Im Juli 2018 besuchte der Beschwerdeführer einen 16-stündigen „Erste Hilfe Basiskurs“. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schule und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er ist weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer bezog von 24.09.2015 bis 31.08.2021 – mit einer kurzen Unterbrechung zwischen 25.11.2018 und 02.01.2019 – Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Am 26.07.2021 meldete der Beschwerdeführer das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an. Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig. Er ist nach dem GSVG pflichtversichert. Laut einer Bestätigung seines Steuerberaters erzielte er im Jahr 2022 aus seiner selbständigen Tätigkeit einen Gewinn von € 6.853,
- Der Beschwerdeführer ist gesund. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.07.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4 StGB, 15 Abs. 1 StGB sowie pornographischer Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.07.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, versuchter schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, StGB, 15 Absatz eins, StGB sowie pornographischer Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und eine weitere Person haben am 01.11.2019 einem Mann durch Schläge Prellungen von drei Rippen und Hämatome am Rücken zugefügt. Der Beschwerdeführer hat demselben Mann mit einer abgebrochenen Glasflasche Schnittwunden am Rücken zugefügt. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer einem anderen Mann mit einer abgebrochenen Flasche eine Schnittverletzung an der linken Hand zugefügt, womit eine 80-prozentige Durchtrennung der Strecksehne des linken Mittelfingers verbunden war. Zumindest im August 2019 hat der Beschwerdeführer zumindest ein Video erhalten, auf seinem Mobiltelefon gespeichert und mittels Facebook-Messenger an eine andere Person weitergeschickt, wobei dieses Video ein unmündiges Mädchen zeigt, das eine geschlechtliche Handlung, nämlich einen Oralverkehr vornimmt sowie ein weiteres unmündiges Mädchen, an dem und von dem geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, nämlich ein Betasten und Ergreifen eines Penis durch die Unmündige sowie das intensive Betasten des unbekleideten Schambereichs der Unmündigen. Die bisherige Unbescholtenheit, das geringfügige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wurden als mildernd sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Strafgericht als nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungs- (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers), Handlungs- (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) und Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben waren. Zusätzlich standen auch spezialpräventive Überlegungen einer Diversion entgegen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme zeigte, ihm eine Tatwiederholung zur Last liegt bzw. er eine solche ankündigte und der Beschwerdeführer die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ. Von 02.12.201 bis 11.03.2022 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Am 11.03.2022 wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen und es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Seit Februar 2022 nimmt der Beschwerdeführer Bewährungshilfe regelmäßig in Anspruch. Zur Lage im Irak: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Islamischer Staat (IS) Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa'ad Ma'an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022). Sicherheitslage Bagdad Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022). Wasserversorgung Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021). Stromversorgung Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021) Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seiner Erwerbstätigkeit im Irak und seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021, L503 2206616-1/25E. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er im Irak keine Angehörige mehr habe (AS 103). Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 01.12.2021 noch fest, dass der Vater und eine Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus eines Onkels mütterlicherseits in Bagdad wohnhaft seien; seine Mutter, sein Bruder und eine weitere Schwester würden in der Türkei leben. Im nunmehrigen Verfahren gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass seine Eltern in der Türkei seien und sein Bruder mit seiner Frau und den Kindern in Ägypten lebe (AS 103). Dass er nunmehr im Irak gar keine familiären Anknüpfungspunkte mehr haben soll, ist im Lichte seiner Aussagen im Verfahren auf internationalen Schutz nicht glaubhaft: Dort führte er am 14.10.2021 noch aus, dass im Irak mehrere Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits mit ihren Familien leben würden (siehe Verhandlungsprotokoll im Verfahren L503 2206616-1). Dass diese nunmehr nicht mehr im Irak aufhältig sein sollen, ist bereits auf Grund der Größe seiner Verwandtschaft und der seither erst kurz verstrichenen Zeit bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes nicht anzunehmen. Auch der aktuelle Verbleib seiner im Asylverfahren noch im Irak wohnhaften Schwester blieb von ihm unerwähnt. Der Feststellung der Behörde ist im Ergebnis daher zu folgen. Die Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, er habe keine Angehörigen im Irak, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G, zur Dauer des Aufenthaltes und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L503 2206616-1, insbesondere auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021 und dem Zustellnachweis vom 20.01.2022.Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, zur Dauer des Aufenthaltes und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L503 2206616-1, insbesondere auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021 und dem Zustellnachweis vom 20.01.
- Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht nach seiner Haftentlassung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im September 2015 bis zum Tage der heutigen Entscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Die Feststellungen zu seiner Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, die im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben seiner Freundin, welche in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2023 als Zeugin einvernommen wurde, stehen. Auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021 wurde ihre – zum damaligen Zeitpunkt seit drei Jahren bestehende – Beziehung sowie das Vorhandensein eines gemeinsamen Sohnes festgestellt. Dass der Beschwerdeführer nunmehr die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesamt (AS 155). Dass sowohl die Freundin als auch der Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ergibt sich aus den jeweils in Kopie vorgelegten Dokumenten seiner Freundin (Reisepass, AS 113; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 117) und seines Sohnes (Reisepass, AS 119; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 123). Die Feststellung, dass die Mutter des Kindes mit der alleinigen Obsorge betraut ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 177 Abs. 2 ABGB und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Mutter verheiratet ist sowie den Angaben im Dokument über die Anerkennung der Vaterschaft (AS 155). Zudem wurden keine sonstigen Unterlagen, wie beispielsweise eine pflegschaftsgerichtliche Obsorgeregelung oder eine Obsorgeerklärung vor dem Standesamt vorgelegt. Anhand der zeugenschaftlichen Angaben seiner Freundin konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen Unterhalt für seinen Sohn zahlt (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Pflege und Erziehung des bald dreijährigen Sohnes überwiegend die Mutter wahrnimmt, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor. In der Verhandlung führte er selbst aus, dass er bis 18 Uhr arbeite und erst danach – bei Bedarf – seine Freundin bei der Betreuung des Kindes unterstütze (OZ 6, 6). Auch wenn nicht übersehen wird, dass laut Aussage der Freundin, eine Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht („Ich würde schon sagen, dass da eine Bindung besteht. Wenn mein Sohn Herrn XXXX nicht sieht, dass er schon nach dem Papa fragt. Ich habe den Eindruck, dass er ihn vermisst. Wenn sie beieinander sind lachen sie, sind fröhlich und beschäftigen sich miteinander.“, Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und er den Sohn regelmäßig besucht, ist zu erkennen, dass die Mutter des bald dreijährigen Sohnes die wichtigste Bezugsperson für ihn darstellt, da sich diese vorwiegend um ihn kümmert und gemeinsam mit ihm wohnt. Die Feststellungen zu seiner Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, die im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben seiner Freundin, welche in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2023 als Zeugin einvernommen wurde, stehen. Auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021 wurde ihre – zum damaligen Zeitpunkt seit drei Jahren bestehende – Beziehung sowie das Vorhandensein eines gemeinsamen Sohnes festgestellt. Dass der Beschwerdeführer nunmehr die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesamt (AS 155). Dass sowohl die Freundin als auch der Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ergibt sich aus den jeweils in Kopie vorgelegten Dokumenten seiner Freundin (Reisepass, AS 113; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 117) und seines Sohnes (Reisepass, AS 119; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 123). Die Feststellung, dass die Mutter des Kindes mit der alleinigen Obsorge betraut ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Mutter verheiratet ist sowie den Angaben im Dokument über die Anerkennung der Vaterschaft (AS 155). Zudem wurden keine sonstigen Unterlagen, wie beispielsweise eine pflegschaftsgerichtliche Obsorgeregelung oder eine Obsorgeerklärung vor dem Standesamt vorgelegt. Anhand der zeugenschaftlichen Angaben seiner Freundin konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen Unterhalt für seinen Sohn zahlt (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Pflege und Erziehung des bald dreijährigen Sohnes überwiegend die Mutter wahrnimmt, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor. In der Verhandlung führte er selbst aus, dass er bis 18 Uhr arbeite und erst danach – bei Bedarf – seine Freundin bei der Betreuung des Kindes unterstütze (OZ 6, 6). Auch wenn nicht übersehen wird, dass laut Aussage der Freundin, eine Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht („Ich würde schon sagen, dass da eine Bindung besteht. Wenn mein Sohn Herrn römisch 40 nicht sieht, dass er schon nach dem Papa fragt. Ich habe den Eindruck, dass er ihn vermisst. Wenn sie beieinander sind lachen sie, sind fröhlich und beschäftigen sich miteinander.“, Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und er den Sohn regelmäßig besucht, ist zu erkennen, dass die Mutter des bald dreijährigen Sohnes die wichtigste Bezugsperson für ihn darstellt, da sich diese vorwiegend um ihn kümmert und gemeinsam mit ihm wohnt. Dass der Beschwerdeführer schließlich nur für wenige Monate mit seiner Freundin und seinem Sohn einen gemeinsamen Haushalt führte, geht aus einem Abgleich der eingeholten ZMR Auskünfte hervor. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Freundin legten vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass ein gemeinsames Wohnen in der Genossenschaftswohnung der Freundin nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer über keinen Ausweis verfüge. Dass die beiden wegen der ablehnenden Mitteilung der Genossenschaft ernsthaft bestrebt wären, eine andere Wohnung zu finden, die ein gemeinsames Familienleben ermöglichen würde, kam nicht hervor, so dass anzunehmen ist, dass kein besonderes Bedürfnis nach einer gemeinsamen Wohnung besteht. In der mündlichen Verhandlung am 04.04.2023 führte der Beschwerdeführer wiederholt aus, dass er seine Freundin heiraten wolle, ihm im Jahr 2019 im Rahmen seiner Vorsprache beim Standesamt jedoch mitgeteilt worden sei, dass eine Eheschließung nicht möglich sei, da er keinen Reisepass habe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Seine Freundin führte vage aus, dass sie in „naher Zukunft“ heiraten wollen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Aus diesen Aussagen geht nicht hervor, dass die beiden ernsthaft beabsichtigen, ihre Beziehung intensivieren zu wollen. Wäre tatsächlich eine Eheschließung beabsichtigt, so verwundert es, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht um die Beschaffung eines Reisepasses bemüht hat, obwohl dies laut vorgelegtem Schreiben der irakischen Botschaft Wien jedenfalls in seinem Herkunftsland möglich wäre. Diesbezüglich sei auch auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes mit Zustimmung des Beschwerdeführers verwiesen, so dass er mit einem solchen Dokument in sein Herkunftsland zur Beantragung eines Reisepasses einreisen kann. Dem Internetauftritt der irakischen Botschaft Wien ist zu entnehmen, dass bei der Botschaft ein Erhalt von für sechs Monate gültige Notreisepässen möglich ist (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Warum der Beschwerdeführer diese naheliegende Möglichkeit bis dato nicht in Anspruch nahm, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus dem Unterlassen dieser naheliegenden Möglichkeit der Beschaffung eines Reisepasses anzunehmen, dass eine Eheschließung tatsächlich nicht beabsichtigt ist. Das Vorhandensein weiterer Angehöriger in Österreich wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (AS 103), so dass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterstützungsschreiben zugrunde. Angesichts seiner hiesigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit seinem mehr als siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet wird nicht in Abrede gestellt, dass er über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Jedoch wurden von ihm keine Umstände ins Treffen geführt, denen zufolge diesen normalen sozialen Anknüpfungspunkten außergewöhnliches Gewicht beizumessen wäre. Auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben gingen solche Umstände nicht hervor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen Wohnsituation an, dass er bei einem Freund in XXXX wohne. Eine nähere Konkretisierung seiner derzeitigen Wohnsituation (insbesondere Größe der Wohnung, zu zahlender Mietzins etc.) nahm er nicht vor, auch legte er keinen aktuellen Mietvertrag oder einen sonstigen aktuellen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft vor. Auch aus der Beschwerdeschrift war diesbezüglich wenig zu gewinnen. Dort wurde bloß knapp ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnung in XXXX verfüge (AS 317). Konkrete Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt. Vielmehr stellte sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters heraus, dass der Beschwerdeführer seit 21.03.2022 nicht mehr an der in der Beschwerde angeführten Adresse wohnhaft ist. Zur im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung datiert mit 23.05.2022 und abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin als Unterkunftgeberin, kam im Verfahren der Verdacht auf, dass es sich hierbei um eine unzulässige Untervermietung handelt bzw. der Beschwerdeführer jedenfalls seinen Wohnrechtsanspruch nicht wirksam durchsetzen kann. Zum einen sticht besonders hervor, dass der Hauptmietvertrag der Freundin weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, obwohl in der Wohnrechtsvereinbarung auf diesen Bezug genommen wurde. Bereits auf Grund dieses Unterlassens wird dem Bundesverwaltungsgericht eine vollumfängliche Beurteilung eines tatsächlich bestehenden Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft verwehrt. Eine solche Beurteilung wäre im Lichte der in der Praxis häufig vorkommenden Untervermietungsverbote bei Genossenschaftswohnungen jedenfalls erforderlich gewesen. Zum anderen erhärtet sich der Verdacht auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Monaten aus der Genossenschaftswohnung seiner Freundin ausziehen musste. Eine nachvollziehbare Begründung ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich behauptet, dass seitens der Genossenschaft eine Unterkunftnahme mangels Vorlage eines Ausweises verwehrt worden sei (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch seine Freundin führte aus, dass er laut Auskunft der Genossenschaft nicht bei ihr wohnen könne, da er keinen Reisepass und keine „weiße Karte“ habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund dieser Aussagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über keinen durchsetzbaren Anspruch aus der Wohnrechtsvereinbarung verfügt. Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass im Hauptmietvertrag der Freundin ein vertragliches Verbot der Untervermietung vereinbart wurde. Es besteht daher auch keine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer selbst bei Vorlage eines Ausweises bei seiner Freundin wohnen wird können. Im Verfahren kam auch nicht hervor, dass die beiden bestrebt wären eine andere Wohnung, in der sie gemeinsam wohnen könnten, zu suchen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erbringen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen Wohnsituation an, dass er bei einem Freund in römisch 40 wohne. Eine nähere Konkretisierung seiner derzeitigen Wohnsituation (insbesondere Größe der Wohnung, zu zahlender Mietzins etc.) nahm er nicht vor, auch legte er keinen aktuellen Mietvertrag oder einen sonstigen aktuellen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft vor. Auch aus der Beschwerdeschrift war diesbezüglich wenig zu gewinnen. Dort wurde bloß knapp ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnung in römisch 40 verfüge (AS 317). Konkrete Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt. Vielmehr stellte sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters heraus, dass der Beschwerdeführer seit 21.03.2022 nicht mehr an der in der Beschwerde angeführten Adresse wohnhaft ist. Zur im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung datiert mit 23.05.2022 und abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin als Unterkunftgeberin, kam im Verfahren der Verdacht auf, dass es sich hierbei um eine unzulässige Untervermietung handelt bzw. der Beschwerdeführer jedenfalls seinen Wohnrechtsanspruch nicht wirksam durchsetzen kann. Zum einen sticht besonders hervor, dass der Hauptmietvertrag der Freundin weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, obwohl in der Wohnrechtsvereinbarung auf diesen Bezug genommen wurde. Bereits auf Grund dieses Unterlassens wird dem Bundesverwaltungsgericht eine vollumfängliche Beurteilung eines tatsächlich bestehenden Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft verwehrt. Eine solche Beurteilung wäre im Lichte der in der Praxis häufig vorkommenden Untervermietungsverbote bei Genossenschaftswohnungen jedenfalls erforderlich gewesen. Zum anderen erhärtet sich der Verdacht auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Monaten aus der Genossenschaftswohnung seiner Freundin ausziehen musste. Eine nachvollziehbare Begründung ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich behauptet, dass seitens der Genossenschaft eine Unterkunftnahme mangels Vorlage eines Ausweises verwehrt worden sei (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch seine Freundin führte aus, dass er laut Auskunft der Genossenschaft nicht bei ihr wohnen könne, da er keinen Reisepass und keine „weiße Karte“ habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund dieser Aussagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über keinen durchsetzbaren Anspruch aus der Wohnrechtsvereinbarung verfügt. Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass im Hauptmietvertrag der Freundin ein vertragliches Verbot der Untervermietung vereinbart wurde. Es besteht daher auch keine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer selbst bei Vorlage eines Ausweises bei seiner Freundin wohnen wird können. Im Verfahren kam auch nicht hervor, dass die beiden bestrebt wären eine andere Wohnung, in der sie gemeinsam wohnen könnten, zu suchen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erbringen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen stützen sich auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren sowie dem persönlich gewonnenen Eindruck der im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer keine neuen Unterlagen vor, die weitere Spracherwerbsmaßnahmen nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2021 bescheinigt hätten. Die Feststellungen zu seinen weiteren Integrationsmaßnahmen gründen ebenso auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2021 und den erneut vorgelegten Nachweisen (Erste Hilfe Basiskurs, Teilnahmebestätigung vom 26.07.2018, AS 25; undatierte Teilnahmebestätigung der pro mente Oberösterreich, AS 39 und AS 323; Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF vom 24.11.2018, AS 45 und AS 324ff). Im Verfahren kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Schule oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, weshalb eine entsprechende Feststellung getroffen wurde. Mangels Vorlage entsprechender Bestätigungen war auch festzustellen, dass er kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist und keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nachgeht. Die Feststellungen zum vormaligen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem. Aus seinen Angaben in Verbindung mit einem amtswegig eingeholten aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 26.07.2021 das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ angemeldet hat. Die Feststellungen zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit gehen aus den vorgelegten Unterlagen hervor. Dass der Beschwerdeführer nach dem GSVG pflichtversichert ist, ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten AJ-Web Auszug. Die Feststellung seines Gesundheitszustandes stützt sich auf seine zuletzt in der Verhandlung gemachten Angaben, wonach er „kerngesund“ sei, keine Medikamente benötige und in keiner ärztlichen Behandlung stehe (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Es sind im Verfahren auch keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal er sich in einem erwerbsfähigen Alter befindet und erwerbstätig ist. Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 07.07.2021, XXXX (AS 141 ff). Dass der Beschwerdeführer einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat, geht aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 11.03.2022 (AS 15) und der Bewilligung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2022, XXXX , hervor (AS 17f). Dieser Bewilligung ist ebenso zu entnehmen, dass eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Bewährungshilfe in Anspruch nimmt, geht aus einem vorgelegten Schreiben vom 31.03.2023 hervor (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.07.2021, römisch 40 (AS 141 ff). Dass der Beschwerdeführer einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat, geht aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 11.03.2022 (AS 15) und der Bewilligung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2022, römisch 40 , hervor (AS 17f). Dieser Bewilligung ist ebenso zu entnehmen, dass eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Bewährungshilfe in Anspruch nimmt, geht aus einem vorgelegten Schreiben vom 31.03.2023 hervor (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches auch im angefochtenen Bescheid herangezogen wurde. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine substantiierte Bestreitung der Länderfeststellungen erfolgte nicht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)–
(4)…Paragraph 58,
(1)–
(4)…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)…
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)–
(12)…
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)… Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel
§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Der Beschwerdeführer erfüllt schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 Abs. 2 AsylG) für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht.Der Beschwerdeführer erfüllt schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 60, Absatz 2, AsylG) für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht.
§ 60Abs. 2 Z 1 Asyl
G dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0034; 26.03.2021 Ra 2020/22/0050 mwN).
§ 8Abs. 2 Z 1 Asyl
G-DV gelten als Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise. Fehlt ein Nachweis über den Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterkunft, stellt dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG keinen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. VwGH 23.02.2012, 2009/22/0144 mwN). In einem solchen Fall kann es zur Abweisung des Antrages ohne vorausgegangenem Verbesserungsverfahren kommen.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0034; 26.03.2021 Ra 2020/22/0050 mwN).
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV gelten als Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise. Fehlt ein Nachweis über den Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterkunft, stellt dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG keinen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar vergleiche VwGH 23.02.2012, 2009/22/0144 mwN). In einem solchen Fall kann es zur Abweisung des Antrages ohne vorausgegangenem Verbesserungsverfahren kommen. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Wohnrechtsvereinbarung mit seiner Freundin vor, es stellte sich im Beschwerdeverfahren jedoch heraus, dass ihm eine Unterkunftnahme in der Genossenschaftswohnung seiner Freundin seitens der Genossenschaft verweigert wurde. Der Beschwerdeführer lebt bei einem Freund in dessen Wohnung. Eine nähere Konkretisierung seiner derzeitigen Wohnsituation (insbesondere zur Größe der Wohnung, Rechtsnatur der Wohnsituation) hat er im Verfahren nicht vorgenommen. Er legte diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel vor und behauptete nicht einmal, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft hat. Der Beschwerdeführer konnte somit einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
§ 60Abs. 2 Z 1 Asyl
G nicht nachweisen.Der Beschwerdeführer legte zwar eine Wohnrechtsvereinbarung mit seiner Freundin vor, es stellte sich im Beschwerdeverfahren jedoch heraus, dass ihm eine Unterkunftnahme in der Genossenschaftswohnung seiner Freundin seitens der Genossenschaft verweigert wurde. Der Beschwerdeführer lebt bei einem Freund in dessen Wohnung. Eine nähere Konkretisierung seiner derzeitigen Wohnsituation (insbesondere zur Größe der Wohnung, Rechtsnatur der Wohnsituation) hat er im Verfahren nicht vorgenommen. Er legte diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel vor und behauptete nicht einmal, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft hat. Der Beschwerdeführer konnte somit einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht nachweisen. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26 AsylG) erbracht werden. Eine solche Erklärung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG) erbracht werden. Eine solche Erklärung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Damit werden die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.Damit werden die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Darüber hinaus dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn im Falle des § 56 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 60 Abs. 3 Z 2 AsylG). Darüber hinaus dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn im Falle des Paragraph 56, dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG). Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2021 rechtskräftig u.a. wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, so dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Damit liegt aber nicht nur eine „bloße“ Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor, sondern sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots angezeigt ist (siehe dazu unten Punkt 5.).Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2021 rechtskräftig u.a. wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, so dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Damit liegt aber nicht nur eine „bloße“ Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor, sondern sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots angezeigt ist (siehe dazu unten Punkt 5.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 24.07.2002, 2000/18/0088; VwGH 14.06.2005, 2005/18/0111; VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 24.07.2002, 2000/18/0088; VwGH 14.06.2005, 2005/18/0111; VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038,0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321).Das Delikt nach Paragraph 207 a, StGB ist in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038,0039). Paragraph 207 a, StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen vergleiche OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321). Die in der Bestimmung des § 207a StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen (vgl. OGH 11.02.1999, 15 Os 190/98). Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornografischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 15/2004) mit Wirksamkeit vom
- Mai 2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Abs. 3a in § 207a mit Wirksamkeit vom
- Juni 2009 für strafbar erklärt. Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038 mwN).Die in der Bestimmung des Paragraph 207 a, StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen vergleiche OGH 11.02.1999, 15 Os 190/98). Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornografischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,) mit Wirksamkeit vom
- Mai 2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Absatz 3 a, in Paragraph 207 a, mit Wirksamkeit vom
- Juni 2009 für strafbar erklärt. Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038 mwN). Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Strafgericht nicht die ganze Strafe bedingt nachgesehen hat. Obwohl der Beschwerdeführer bisher unbescholten war und es teilweise beim Versuch geblieben ist, wurde über ihn sogleich eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verhängt. Außerdem zeigte der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme und er ließ die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen. Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen Verhandlung auch die Gelegenheit sich zu der Verurteilung zu äußern. Dort gab er an, den Vorfall im November 2019 [gemeint sind damit die begangenen Körperverletzungen] zu bereuen und entschuldigte sich – zweimal – ausdrücklich dafür (Seiten 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls), allerdings zeigen seine übrigen Angaben in diesem Zusammenhang, dass die Hemmschwelle beim Beschwerdeführer besonders niedrig ist, da für die von ihm verübten Gewalttaten eine Provokation und dabei insbesondere die Beleidigung seiner Mutter schon ausreichte. Was die pornographische Darstellung Minderjähriger anbelangt, war eine Schuldeinsicht oder die Übernahme der Verantwortung für diese Straftat nicht im Ansatz erkennbar. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich – zweimal – nur für die begangene Körperverletzung. Hinsichtlich der pornographische Darstellung Minderjähriger konnte sich der Beschwerdeführer nicht dazu überwinden, sich zu entschuldigen. Vielmehr bestritt er ausdrücklich seine Verurteilung. So vermeinte er, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und gar nicht gewusst habe, was die Gruppe, in der er gewesen sei, gemacht habe. Aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung war keinerlei Unrechtsbewusstsein und keinerlei Schuldeinsicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sein Aufenthalt auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (zu den weiteren Ausführungen betreffend eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird auf Punkt
- verwiesen). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017 mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2022 aus der Strafhaft entlassen. Das erst knapp mehr als ein Jahr dauernde Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist angesichts des festgestellten strafbaren Verhaltens und des nicht vorhandenen Gesinnungswandels (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 5.) als zu kurz für die Annahme eines Wegfalles der Gefährdung anzusehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/21/0017 mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2022 aus der Strafhaft entlassen. Das erst knapp mehr als ein Jahr dauernde Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist angesichts des festgestellten strafbaren Verhaltens und des nicht vorhandenen Gesinnungswandels (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 5.) als zu kurz für die Annahme eines Wegfalles der Gefährdung anzusehen. Daher widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen, weshalb bereits aus diesem Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zu versagen ist.Daher widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen, weshalb bereits aus diesem Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG zu versagen ist. Auch die besonderen Voraussetzungen des § 56 AsylG werden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Zwar erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG, allerdings liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor.Auch die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG werden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Zwar erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG, allerdings liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor.
§ 56Abs. 3 Asyl
G hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist nicht den geforderten Integrationsgrad auf:
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist nicht den geforderten Integrationsgrad auf: Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen, es wird jedoch festgehalten, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für den Beschwerdeführer ausschlaggebende Integration bedeutet und die Absolvierung von Prüfungen auf dem Niveau A2 nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet keine besonders berücksichtigungswürdige Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen lässt. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer ist zudem weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Schule und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Bis 31.08.2021 finanzierte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich aus den Leistungen der Grundversorgung. Seit 26.07.2021 hat er ein freies Gewerbe angemeldet und finanziert seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit. Nach § 7 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz unzulässig. Das bedeutet, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutzausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig, woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, mwN). Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen Antrag auf internationalen Schutz war der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Trotz des rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens setzte er nach Haftentlassung seine selbständige Tätigkeit in Form der Ausübung des umschriebenen Gewerbes fort. Er schloss mehrere Verträge mit Auftraggebern/Werkbestellern ab und lukriert aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen. Bis 31.08.2021 finanzierte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich aus den Leistungen der Grundversorgung. Seit 26.07.2021 hat er ein freies Gewerbe angemeldet und finanziert seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz unzulässig. Das bedeutet, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutzausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des Paragraph 32, NAG aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig, woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, mwN). Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen Antrag auf internationalen Schutz war der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Trotz des rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens setzte er nach Haftentlassung seine selbständige Tätigkeit in Form der Ausübung des umschriebenen Gewerbes fort. Er schloss mehrere Verträge mit Auftraggebern/Werkbestellern ab und lukriert aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen. Die Bestimmung des § 88 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Der Verlust der Gewerbeberechtigung tritt nicht automatisch ein. Ein Gewerbeentziehungsverfahren ist nicht aktenkundig und die zuständigen Behörden sind daher säumig. Dennoch vermag die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011, Punkt 6.2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174). Die Aussage, dass ab dem Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in Ansehung eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts getroffen (vgl. etwa VwGH 21.01.2010, 2009/18/0429). Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Der Verlust der Gewerbeberechtigung tritt nicht automatisch ein. Ein Gewerbeentziehungsverfahren ist nicht aktenkundig und die zuständigen Behörden sind daher säumig. Dennoch vermag die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011, Punkt 6.2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174). Die Aussage, dass ab dem Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in Ansehung eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts getroffen vergleiche etwa VwGH 21.01.2010, 2009/18/0429). Angesichts der vergleichsweise sehr kurzen Dauer seiner Erwerbstätigkeit während des damals noch anhängigen Asylverfahrens, muss daher von einer geringen beruflichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer führt seit etwa fünf Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt zu ihnen wird durch regelmäßige Besuche aufrechterhalten. Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist auszuführen, dass er über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt; verfestigte Kontakte konnten hingegen nicht festgestellt werden. Bei einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände ist eine ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, sodass auch die zwingende Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles fehlt. 2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
§ 10Abs. 3 Asyl
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 59Abs.
5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
§ 53Abs.
2 und 3 hervorgekommen.
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung ist aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
§ 52Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal das BFA erst im gegenständlichen Verfahren ein Einreiseverbot erlassen hat.Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung ist aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal das BFA erst im gegenständlichen Verfahren ein Einreiseverbot erlassen hat.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Im Bundesgebiet ist sein bald dreijähriger Sohn wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt und besucht ihn auch regelmäßig. Der Sohn lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, sondern bei seiner Mutter, welche auch die alleinige Obsorge über ihn hat. Nach der oben zitierten Judikatur ist jedoch der Schutz des durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens nicht durch ein fehlendes Zusammenleben gemindert und auch die fehlende Obsorge für sein Kind schadet nicht (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Seinem Sohn gegenüber war daher ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu konstatieren. Da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem minderjährigen Sohn führen kann, liegt aus diesem Grund ein Eingriff in das Familienleben vor, der auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen ist.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Im Bundesgebiet ist sein bald dreijähriger Sohn wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu seinem Sohn anerkannt und besucht ihn auch regelmäßig. Der Sohn lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, sondern bei seiner Mutter, welche auch die alleinige Obsorge über ihn hat. Nach der oben zitierten Judikatur ist jedoch der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens nicht durch ein fehlendes Zusammenleben gemindert und auch die fehlende Obsorge für sein Kind schadet nicht vergleiche VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Seinem Sohn gegenüber war daher ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu konstatieren. Da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem minderjährigen Sohn führen kann, liegt aus diesem Grund ein Eingriff in das Familienleben vor, der auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer führt mit der Mutter seines Sohnes seit etwa fünf Jahren eine Beziehung, allerdings besteht aktuell weder ein gemeinsamer Haushalt noch fanden sich Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Nur während eines kurzen Zeitraumes (ca. drei Monate) in der Vergangenheit bestand ein gemeinsamer Haushalt mit ihr. Aktuell leben die beiden wieder getrennt, so dass nicht vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ausgegangen werden kann, auch wenn nicht übersehen wird, dass sie sich regelmäßig besuchen. Es war auch nicht zu erkennen, dass die beiden ernsthaft bestrebt sind, ihr Beziehungsleben zu intensivieren. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in Fällen, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung droht, jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben – nach allfälliger vorübergehender Trennung – die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062, mwN). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359; VwGH 20.09.2021, Ra 2021/01/0205 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in Fällen, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung droht, jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben – nach allfälliger vorübergehender Trennung – die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062, mwN). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359; VwGH 20.09.2021, Ra 2021/01/0205 mwN). Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038,0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig u.a. wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15