GVG fortgesetzt.römisch eins. Das Verfahren wird
Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG fortgesetzt. II. Die Beschwerde wird
GVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Zu A) I. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens erwogen:Zu A) römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens erwogen: Das Verfahren über die Beschwerde der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (nunmehr: Bundesminister für Finanzen) (in Folge: belangte Behörde) vom 04.05.2021, Zl. 2021-0.215.782, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2022, Zl. W102 2243555-1/16Z, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde im Verfahren zur GZ 2020-0.782.994 über den Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (nunmehr: Bundesminister für Finanzen) (in Folge: belangte Behörde) vom 04.05.2021, Zl. 2021-0.215.782, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2022, Zl. W102 2243555-1/16Z, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde im Verfahren zur GZ 2020-0.782.994 über den Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms ausgesetzt. Nach Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms durch die Beschwerdeführerin am 11.10.2022 (Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2022, Geschäftszahl: 2022-0.731.375 (OZ 19)) sowie des Antrags auf Genehmigung eines Schaubergwerks durch die Beschwerdeführerin am 15.05.2023 (Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2023, Geschäftszahl: 2023-0.376.545 (OZ 20)), ist die Bedingung eingetreten und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Beschlusses.Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Beschlusses. Zu A) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:Zu A) römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit Eingabe vom 11.11.2020 legte die Beschwerdeführerin ein Arbeitsprogramm zur Durchführung von Schurfarbeiten im Freischurf „8/20N“
G bei der belangten Behörde zur Genehmigung vor (GZ 2020-0.782.994). Für den Freischurf „8/20N“ wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2020, GZ 2020-0.694.349, die Schurfberechtigung mit Wirkung bis zum 31.12.2024 verliehen.Mit Eingabe vom 11.11.2020 legte die Beschwerdeführerin ein Arbeitsprogramm zur Durchführung von Schurfarbeiten im Freischurf „8/20N“
Paragraph 17, MinroG bei der belangten Behörde zur Genehmigung vor (GZ 2020-0.782.994). Für den Freischurf „8/20N“ wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2020, GZ 2020-0.694.349, die Schurfberechtigung mit Wirkung bis zum 31.12.2024 verliehen. Mit Eingabe vom 18.12.2020, abgeändert mit Eingabe vom 29.01.2021, suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der hier verfahrensgegenständlichen Fremdenbefahrung
G samt Ausnahmebewilligungen bei der belangten Behörde an.Mit Eingabe vom 18.12.2020, abgeändert mit Eingabe vom 29.01.2021, suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der hier verfahrensgegenständlichen Fremdenbefahrung
Paragraph 189, MinroG samt Ausnahmebewilligungen bei der belangten Behörde an. Mit Bescheid vom 04.05.2021, GZ 2021-0.215.782, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin um Bewilligung einer Fremdenbefahrung im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ in der Marktgemeinde Hinterbrühl für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Erteilung der Bewilligung,
G ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies die belangte Behörde den (sinngemäßen) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Genehmigung eines „Fremdenbefahrung-Betriebsplanes“ für Fremdenbefahrungen im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ unter Bedachtnahme auf §§ 112 und 189 MinroG sowie § 3 Abs. 3 der Schaubergwerkeverordnung, als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Der (sinngemäße) Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von § 344 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung dahingehend, dass Teilnehmer:innen an einer Fremdenbefahrung im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ nicht unter Tage und auch nicht über Tage, auch wenn die Gefahr von Kopfverletzungen bestehe, eine Kopfbedeckung, die Schutz gegen Kopfverletzungen bietet, tragen müssten, wurde von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten) (Spruchpunkt III.). Der (sinngemäße) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Bewilligung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von Z 13 achter Spiegelstrich der Anlage zur Schaubergwerkeverordnung, dahingehend, dass für die Teilnehmer:innen einer Fremdenbefahrung im (untertägigen) Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte“ keine Helmtragepflicht bestehe, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten). Der (sinngemäße) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von § 197 Abs. 4 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung dahingehend, dass nicht jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, so viele Wetter zuzuführen seien, dass auf jede Besucherin und jeden Besucher des (untertägigen) „Bergbaus „Gipsbergbau Seegrotte““ im Rahmen einer Fremdenbefahrung wenigstens 2 m3 /min entfallen, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten) (Spruchpunkt V.). Weiters wies die belangte Behörde den (sinngemäßen) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Bewilligung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von Z 8 dritter Spiegelstrich der Anlage zur Schaubergwerkeverordnung dahingehend, dass während Fremdenbefahrungen des „Bergbaus „Gipsbergbau Seegrotte““ Kerzen und Opferlichte in der „Barbarakapelle“ angezündet werden sowie Feuerstellen, bei denen flüssiges Bio-Ethanol verbrannt wird, auf der 3. Sohle und l. Sohle im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ brennen dürfen, als unzulässig zurück, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten) (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 04.05.2021, GZ 2021-0.215.782, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin um Bewilligung einer Fremdenbefahrung im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ in der Marktgemeinde Hinterbrühl für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Erteilung der Bewilligung,
Paragraph 189, Absatz 2, unter Bedachtnahme auf Paragraph 189, Absatz eins, MinroG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies die belangte Behörde den (sinngemäßen) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Genehmigung eines „Fremdenbefahrung-Betriebsplanes“ für Fremdenbefahrungen im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ unter Bedachtnahme auf Paragraphen 112 und 189 MinroG sowie Paragraph 3, Absatz 3, der Schaubergwerkeverordnung, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Der (sinngemäße) Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von Paragraph 344, Absatz 2, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung dahingehend, dass Teilnehmer:innen an einer Fremdenbefahrung im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ nicht unter Tage und auch nicht über Tage, auch wenn die Gefahr von Kopfverletzungen bestehe, eine Kopfbedeckung, die Schutz gegen Kopfverletzungen bietet, tragen müssten, wurde von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten) (Spruchpunkt römisch drei.). Der (sinngemäße) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Bewilligung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von Ziffer 13, achter Spiegelstrich der Anlage zur Schaubergwerkeverordnung, dahingehend, dass für die Teilnehmer:innen einer Fremdenbefahrung im (untertägigen) Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte“ keine Helmtragepflicht bestehe, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten). Der (sinngemäße) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von Paragraph 197, Absatz 4, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung dahingehend, dass nicht jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, so viele Wetter zuzuführen seien, dass auf jede Besucherin und jeden Besucher des (untertägigen) „Bergbaus „Gipsbergbau Seegrotte““ im Rahmen einer Fremdenbefahrung wenigstens 2 m3 /min entfallen, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten) (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wies die belangte Behörde den (sinngemäßen) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2020 um Bewilligung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung von Ziffer 8, dritter Spiegelstrich der Anlage zur Schaubergwerkeverordnung dahingehend, dass während Fremdenbefahrungen des „Bergbaus „Gipsbergbau Seegrotte““ Kerzen und Opferlichte in der „Barbarakapelle“ angezündet werden sowie Feuerstellen, bei denen flüssiges Bio-Ethanol verbrannt wird, auf der 3. Sohle und l. Sohle im (untertägigen) „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ brennen dürfen, als unzulässig zurück, da derzeit keine Fremdenbefahrungen im „Bergbau „Gipsbergbau Seegrotte““ stattfinden (könnten) (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Mit Schreiben vom 15.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 11.10.2022 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 16.11.2020 auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms zur Durchführung von Schurfarbeiten im Freischurf 8/20 N bei der belangten Behörde zurück. Unter einem wurden sämtliche in bzw. im Zusammenhang mit diesem Verfahren zur Genehmigung eines Arbeitsprogramms gestellten Anträge zurückgezogen. Am 15.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung eines Schaubergwerksbetriebsplans bei der belangten Behörde. 2. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtaktes, insbesondere aus den Mitteilungen der belangten Behörde vom 12.10.2022, Geschäftszahl: 2022-0.731.375 (OZ 19) sowie vom 19.05.2023, Geschäftszahl: 2023-0.376.545 (OZ 20). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Maßgebliche Rechtslage
G) bedürfen Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 MinroG genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes der Bewilligung der Behörde. § 2 Abs. 1 MinroG umfasst das für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe (Z 1), das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt (Z 2), das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe (Z 3) sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird (Z 4). Zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählt auch Gips (§ 3 Abs. 1 Z 2 MinroG).
Paragraph 189, Absatz eins, Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) bedürfen Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, MinroG genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes der Bewilligung der Behörde. Paragraph 2, Absatz eins, MinroG umfasst das für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe (Ziffer eins,), das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt (Ziffer 2,), das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe (Ziffer 3,) sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird (Ziffer 4,). Zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählt auch Gips (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG).
G ist zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltende verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit eine Schurfberechtigung erforderlich.
Paragraph 8, MinroG ist zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltende verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit eine Schurfberechtigung erforderlich. Nach § 9 MinroG wird durch die Schurfberechtigung das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.Nach Paragraph 9, MinroG wird durch die Schurfberechtigung das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins,) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.
G ist die Schurfberechtigung von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.
Paragraph 10, MinroG ist die Schurfberechtigung von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen. Zur tatsächlichen Durchführung von Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten) ist der Behörde ein Arbeitsprogramm
G vorzulegen. Dieses hat zu enthalten:Zur tatsächlichen Durchführung von Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten) ist der Behörde ein Arbeitsprogramm
Paragraph 17, MinroG vorzulegen. Dieses hat zu enthalten:
G zu genehmigen. Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Die Behörde hat das beantragte Arbeitsprogramm
Paragraph 18, MinroG zu genehmigen. Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum („Grubenmaß" oder „Überschar") vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung ist eine Bergwerksberechtigung erforderlich (§ 21 MinroG). Um eine Bergwerksberechtigung auch tatsächlich ausüben zu können, ist u.a. ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan (siehe §§ 112 und 116 MinroG) erforderlich.Zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum („Grubenmaß" oder „Überschar") vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung ist eine Bergwerksberechtigung erforderlich (Paragraph 21, MinroG). Um eine Bergwerksberechtigung auch tatsächlich ausüben zu können, ist u.a. ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan (siehe Paragraphen 112 und 116 MinroG) erforderlich. Die Bewilligung einer Fremdenbefahrung ist
G befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn:Die Bewilligung einer Fremdenbefahrung ist
Paragraph 189, Absatz 2, MinroG befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn:
G gestützten Schaubergwerkeverordnung haben Ansuchen auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die der Anlage zur Schaubergwerksverordnung entsprechen müssen.
Paragraph 3, Absatz 3, der auf das MinroG gestützten Schaubergwerkeverordnung haben Ansuchen auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die der Anlage zur Schaubergwerksverordnung entsprechen müssen.
G beziehen sich Gewinnungsbetriebspläne auf den Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern. Gewinnungsbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde (§ 113 Abs. 3 MinroG).
Paragraph 112, Absatz eins, MinroG beziehen sich Gewinnungsbetriebspläne auf den Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern. Gewinnungsbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde (Paragraph 113, Absatz 3, MinroG).
G gelten u.a. die Bestimmungen der §§112 ff MinroG über Betriebspläne sinngemäß auch für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
Paragraph 2, Absatz 3, MinroG gelten u.a. die Bestimmungen der §§112 ff MinroG über Betriebspläne sinngemäß auch für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Als „Schaubergwerk“ gilt
Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung) ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde. Der für die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist
der Anlage zur Schaubergwerkeverordnung zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist (§ 3 Abs. 2 der Schaubergwerkeverordnung).Als „Schaubergwerk“ gilt
Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung) ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde. Der für die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist
der Anlage zur Schaubergwerkeverordnung zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist (Paragraph 3, Absatz 2, der Schaubergwerkeverordnung). 3.2. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung einer Fremdenbefahrung
G. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin keine (legale) Aufsuchungstätigkeit durchführen, weil sie zwar eine Schurfberechtigung für einen Freischurf innehatte, jedoch das von ihr nach § 17 MinroG vorgelegte Arbeitsprogramm zur Durchführung von Schurfarbeiten im Freischurf 8/20N von der belangten Behörde noch nicht genehmigt wurde. Bis zur Genehmigung des Arbeitsprogramms konnte die Beschwerdeführerin
G keinesfalls mit der Durchführung von Schürfarbeiten in der „Seegrotte“ beginnen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Bergwerksberechtigung, die sich auf ein Gebiet bezieht, innerhalb dessen Grenzen die „Seegrotte" liegt. Eine solche Bergwerksberechtigung wäre aber – gemeinsam mit einem genehmigten Gewinnungsbetriebsplan – jedenfalls Voraussetzung, um bergfreie mineralische Rohstoffe in der Betriebsstätte „Gipsbergbau Seegrotte“ gewinnen zu können. Folglich konnten seitens der Beschwerdeführerin ohne genehmigtes Arbeitsprogramm keine Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 MinroG genannten Art ausgeübt werden, weshalb die Durchführung der beantragten Fremdenbefahrung zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. 3.2. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung einer Fremdenbefahrung
Paragraph 189, MinroG. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin keine (legale) Aufsuchungstätigkeit durchführen, weil sie zwar eine Schurfberechtigung für einen Freischurf innehatte, jedoch das von ihr nach Paragraph 17, MinroG vorgelegte Arbeitsprogramm zur Durchführung von Schurfarbeiten im Freischurf 8/20N von der belangten Behörde noch nicht genehmigt wurde. Bis zur Genehmigung des Arbeitsprogramms konnte die Beschwerdeführerin
Paragraph 18, Absatz eins, MinroG keinesfalls mit der Durchführung von Schürfarbeiten in der „Seegrotte“ beginnen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Bergwerksberechtigung, die sich auf ein Gebiet bezieht, innerhalb dessen Grenzen die „Seegrotte" liegt. Eine solche Bergwerksberechtigung wäre aber – gemeinsam mit einem genehmigten Gewinnungsbetriebsplan – jedenfalls Voraussetzung, um bergfreie mineralische Rohstoffe in der Betriebsstätte „Gipsbergbau Seegrotte“ gewinnen zu können. Folglich konnten seitens der Beschwerdeführerin ohne genehmigtes Arbeitsprogramm keine Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, MinroG genannten Art ausgeübt werden, weshalb die Durchführung der beantragten Fremdenbefahrung zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Da nunmehr die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms
G bei der belangten Behörde zurückgezogen hat und zudem einen Antrag auf Genehmigung eines Schaubergwerksbetriebsplans bei der belangten Behörde gestellt hat, also einen Antrag auf Bewilligung für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs in einem stillgelegten Bergwerk (§ 3 Abs. 2 der Schaubergwerkeverordnung) – d.h. ohne Durchführung von Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 MinroG –, ist nicht zu sehen, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin nunmehr in Bezug auf den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 04.05.2021 (nunmehr: Bundesminister für Finanzen), Zl. 2021-0.215.782, haben könnte.Da nunmehr die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms
Paragraph 17, MinroG bei der belangten Behörde zurückgezogen hat und zudem einen Antrag auf Genehmigung eines Schaubergwerksbetriebsplans bei der belangten Behörde gestellt hat, also einen Antrag auf Bewilligung für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs in einem stillgelegten Bergwerk (Paragraph 3, Absatz 2, der Schaubergwerkeverordnung) – d.h. ohne Durchführung von Tätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz eins, MinroG –, ist nicht zu sehen, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin nunmehr in Bezug auf den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 04.05.2021 (nunmehr: Bundesminister für Finanzen), Zl. 2021-0.215.782, haben könnte. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Daher ist die Beschwerde mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehendem Rechtschutzinteresse zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W102.2243555.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.