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{'item': 'W103 2229934-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 7§ 12§ 38a§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW103 2229934-2 Spruch, W103 2229934-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht stellt durch den Richter Mag. Au

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Begründend gab er an, zweimal von föderalen Truppen verhaftet und misshandelt worden zu sein, da sie ihn für ein Attentat verantwortlich gemacht und Waffen bei ihm gesucht hätten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben, ihm Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, ihm Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.04.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 220 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.04.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 220 Euro verurteilt. Am 30.03.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot

§ 38a

SPG für die damals gemeinsame Wohnung des Beschwerdeführers mit seiner Familie verhängt.Am 30.03.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG für die damals gemeinsame Wohnung des Beschwerdeführers mit seiner Familie verhängt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mittels Aktenvermerk vom 20.09.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 27.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 27.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am wurde die Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen. Ihre Aussagen wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Akteneinsicht ausgenommen. Unter anderem gab sie an, dass der Vater des Beschwerdeführers in Tschetschenien gestorben sei und der Beschwerdeführer dort das Begräbnis besucht habe. Das sei so üblich. Die Tschetschenen würden jedes Jahr fahren. Am 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des amtswegig gegen seine Person eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer verspätete sich dabei um 1 Stunde und 40 Minuten. Er gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sich wegen physischer, jedoch nicht wegen psychischer Probleme an Ärzte gewandt. Er nehme aktuell keine Medikamente und sei seit einem Jahr drogenfrei. Er sei geschieden, habe keine Beziehung und drei Kinder. Er lebe bei seiner Ex-Frau, auch wenn er dort nicht gemeldet sei. Er habe in Österreich einen Schweißerkurs abgeschlossen und die Theorieprüfung als Taxifahrer erfolgreich abgelegt. Gearbeitet habe er in den letzte fünf Jahren nur rund fünfzehn Monate, was an seinen Drogenproblemen gelegen sei. Er habe jedoch vor, sich wo zu bewerben. Die Vorwürfe seine Tochter betreffend würden so nicht stimmen, er habe ihr aufgrund dessen, dass sie sich „gegen die Eltern gestellt habe“ nur gesagt, „ich werde dich so oder so finden“. Dies habe er gemacht, da er sich gefürchtet habe, dass ihn andere Tschetschenen auslachen würde, würden diese erfahren, dass die Tochter weg ist und sich „gegen die Eltern gestellt“ habe. Die sonstigen Vorwürfe habe die Tochter jedoch erfunden. Probleme habe die Tochter hingegen mit ihrer Mutter, der Ex-Frau des Beschwerdeführers gehabt. Hinsichtlich seiner Verurteilungen in Österreich meinte er, dass es sich dabei um nichts Ernsthaftes handle, teilweise führte er an, dass er sich nicht erinnern könne bzw begründete die Taten mit dem Alkoholkonsum und gab zu einer bestimmt vorgehaltenen Verurteilung an, dass diese „willkürlich“ gewesen sei. Auch hinsichtlich der Verwaltungsstrafen sei er nur „sehr wenig“ verurteilt worden und wisse von vielen nicht. Dass er gegen die österreichische Rechtsordnung beharrlich verstoßen habe, habe sich „so ergeben“. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu anderen Tschetschenen, jedoch habe er unter diesen keine Freunde. Er habe zwei Türken, einen Österreicher und einen Serben als Freund in Österreich. In seiner Freizeit laufe er gerne und habe vor, wieder ins Fintenessstudio zu gehen. In Russland, respektive in Tschetschenien seien seine Mutter und seine drei Schwestern, zu welchen er auch Kontakt habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinen anderen Verwandten in Russland bzw Tschetschenien habe er keinen Kontakt. Das letzte Mal sei er im Jahr 2019 für rund zwei Wochen in Russland, nämlich in Moskau, gewesen, da sein Vater verstorben sei. Für die Reise nach Russland habe er seinen russischen Reisepass verwendet, den sein Vater für ihn im Jahr 2016 besorgt habe. Der Pass sei von 2014 bis 2019 gültig gewesen. In Moskau sei er bei der Ankunft zwei Stunden verhört worden, doch habe er ansonsten keine Probleme mit den Behörden während seiner Reise gehabt. Bei einer Rückkehr fürchte er Probleme, wie zum Beispiel solche hinsichtlich einer Meldeadresse. Er würde nicht in Ruhe gelassen werden und wenn er nicht getötet werde, würde ihn das Gefängnis erwarten oder er müsse das tun, was ihm angeschafft werde. Er fürchte Probleme wegen den Gründen, für welche ihm Asyl zuerkannt wurde und auch, dass ihm eine Verfolgung wegen des Asylstatus in Österreich drohe. Er könne garantieren, dass er nicht mehr gegen die Strafbestimmungen verstoße, da er keine Probleme mehr mit dem Alkohol habe, keine Drogen mehr nehme und auf den Koran geschworen habe. Ihm wurden die herangezogenen Länderfeststellungen ausgehändigt und eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 29.06.2004, Zahl 03 38.666-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.

§ 7Absatz 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 29.06.2004, Zahl 03 38.666-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe handle, dessen Identität feststehe. Er beherrsche sowohl Russisch als auch Tschetschenisch auf hohem Niveau und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, da er im Oktober 2002 sowie im Februar 2003 im Zuge von Säuberungen der föderalen Truppen festgenommen und körperlich schwer misshandelt worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass ihm unterstellt worden sei, im Widerstand zu kämpfen und dass seine Mutter am Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges Kämpfern Nahrung und Unterschlupf geboten habe. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich geändert, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr fürchten müsse, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlung zu werden. Er besitze darüber hinaus einen russischen Reisepass (bzw habe besessen) und sei im Jänner 2019 für zwei Wochen nach Moskau gereist. Auch sei er von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden. Er sei ein Mann im mittleren Alter, der – auch aufgrund seines Gesundheitszustandes – für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Er verfüge über hervorragende Russisch- bzw Tschetschenischkenntnisse und über geringe Deutschkenntnisse. Er habe Verwandte in Russland. In Österreich habe er kein aufrechtes und schützenswertes Familienleben und er sei arbeitslos. Er habe nur wenige Zeiten, in welchen er gearbeitet habe und habe wiederholt Mindestsicherung bezogen. In Österreich sei er nicht nennenswert integriert. Aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und der wiederholten Verstöße gegen diverse Gesetze sei ein Einreisverbot zu erlassen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und seien die Länderfeststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers mangelhaft. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Asylzuerkennung nicht verändert und handle es sich bei der Unterschutzstellung nur um eine vermeintliche, da der Beschwerdeführer dies keinesfalls habe machen wollen. Er habe lediglich seinen Vater noch einmal sehen wollen. Die Willensbildung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reise nach Moskau sei durch den psychischen Zwang eingeschränkt gewesen, da sein Vater im Sterben gelegen sei. Die Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers seien mangelhaft, da der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Frau und den Söhnen im gemeinsamen Haushalt lebe. Am 26.03.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ersucht wurde um die Abweisung der Beschwerde. Am 12.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Meldung ein, wonach der Beschwerdeführer beschuldigt wird, das Vergehen des Diebstahls begangen zu haben, da er eine an einem PKW angebrachte polizeiliche Radklammer entfernt und gestohlen haben soll. Die Beschwerde wurde mit EK des BVwG vom 04.03.2020, zur Zl W146 2229934-1,

§ 7Abs 1 Z 2 i

Vm § 7 Abs 4 AsylG 2005, § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 3 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 55 Abs 1 bis 3 FPG, § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit EK des BVwG vom 04.03.2020, zur Zl W146 2229934-1,

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. Mit 10.05.2021 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Mit 10.05.2021 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Am 12.08.2021 wurde der Antragsteller dazu einvernommen. Am 09.09.2022 wurde eine Säumnisbeschwerde gem Artikel 130 Abs 1 Z3 B-VG iVm § 8 VwGVG gestellt. Mit Schreiben vom 18.01.2023 wurde diese urgiert.Am 09.09.2022 wurde eine Säumnisbeschwerde gem Artikel 130 Absatz eins, Z3 B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG gestellt. Mit Schreiben vom 18.01.2023 wurde diese urgiert. Am 23.03.2023 langte der Akt beim BVwG ein, vom BVA wurde mitgeteilt, dass aufgrund von zahlreichen Krankenständen und enormen Arbeitsaufwand der Antrag übersehen wurde. Am 24.04.2023 wurde dazu eine mündliche Verhandlung am BVwG (siehe OZ 10Z) abgehalten, an der der Antragsteller und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Am 28.04.2023 langte ein Schreiben des Rechtsvertreters des Antragstellers ein, in dem die am 09.09.2022 eingebrachte Säumnisbeschwerde zurückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, , BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen. Zu A) Übergang der Zuständigkeit Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. § 13 Abs. 7 AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gem. § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gem. Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem § 73 AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 73 RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus § 13 Abs. 7 AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.

der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem Paragraph 73, AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 73, RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus Paragraph 13, Absatz 7, AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind. Die Entscheidungspflicht ist daher mit Einlagen der (mit 28.04.2023 datierten) Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 28.04.2023 beim BVwG auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergegangen. Am 12.05.2023 langte ein an das BFA gerichtetes Schreiben des BF beim BVwG ein, in dem dieser seinen Antrag nach § 55 AsylG 2005 ebenfalls zurückzieht, da keine Zuständigkeit des BVwG mehr besteht ist das Verfahren durch das BFA einzustellen.Am 12.05.2023 langte ein an das BFA gerichtetes Schreiben des BF beim BVwG ein, in dem dieser seinen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 ebenfalls zurückzieht, da keine Zuständigkeit des BVwG mehr besteht ist das Verfahren durch das BFA einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie der Auslegung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG im Lichte der zu ihrer Vorgängerbestimmung ergangen Judikatur abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG im Lichte der zu ihrer Vorgängerbestimmung ergangen Judikatur abgeht. Betreffend die Bestimmungen der §§ 55, 58 AsylG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Betreffend die Bestimmungen der Paragraphen 55, 58, AsylG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.2229934.2.00

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