RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW109 2261518-1 Spruch, W109 2261518-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.09.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 02.12.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.12.2023 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, 29 Jahre alt, habe die Schule besucht und eine Ausbildung zum Elektriker gemacht. Er sei Moslem und stamme aus Deir ez-Zor. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe 2021 illegal und schlepperunterstützt sein Heimatland wegen dem Krieg, dem schweren Leben und der sehr schlechten Wirtschaftslage verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Am 21.03.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in Syrien geboren, habe dort neun Jahre lang die Schule besucht, aber nicht gearbeitet. 2012 sei er legal in den Libanon ausgereist und habe dort, ohne einen legalen Aufenthaltstitel zu haben, als Elektriker gearbeitet. 2021 sei er illegal über Syrien in die Türkei und in weiterer Folge bis nach Österreich geflohen. Er sei vor dem Krieg aus Syrien geflüchtet. Wegen des Krieges habe es keinen Mindestlebensstandard mehr gegeben. Im Libanon sei er 2021 von der Hisbollah entführt und für 1.000 USD wieder freigelassen worden. Es werde wegen des Militärdienstes, den er noch nicht geleistet habe, in Syrien nach ihm gefahndet und bei einer Rückkehr drohe ihm die Rekrutierung. 2010 habe er sich sein Militärbuch ausstellen lassen und sofort einen Aufschub von einem Jahr bekommen, 2011 sei dieser verlängert worden. 2012 Habe er eine Einberufung erhalten, er habe sich innerhalb eines Monats melden müssen und habe die Zeit genutzt, um in den Libanon zu gehen. Er sei ein Kriegsgegner und wolle keinen Krieg erleben. Es ginge ihm auch um die mangelnde Sicherheit in Syrien.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2022, zugestellt am 29.09.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder die wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen habe können. Der allgemeinen schlechten Situation im Heimatstaat könne nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Er habe eine Befreiungsgebühr zahlen können, um den Wehrdienst nicht leisten zu müssen und seine Heimatregion sei unter kurdischer Kontrolle.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2022, zugestellt am 29.09.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder die wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen habe können. Der allgemeinen schlechten Situation im Heimatstaat könne nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Er habe eine Befreiungsgebühr zahlen können, um den Wehrdienst nicht leisten zu müssen und seine Heimatregion sei unter kurdischer Kontrolle.
- Am 19.10.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sein Militärbuch 2010 abgeholt und seinen Wehrdienst bis 2012 aufgeschoben. In diesem Jahr habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, es drohe ihm also die Zwangsrekrutierung. Aufgrund seiner Teilnahme an Protesten werde dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Weiters habe er zwei Brüder, die aus dem syrischen Militärdienst desertiert seien, weshalb er auch einer Sippenhaftung ausgesetzt sein könne. Es seien weiters unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung getroffen worden. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Am 19.10.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sein Militärbuch 2010 abgeholt und seinen Wehrdienst bis 2012 aufgeschoben. In diesem Jahr habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, es drohe ihm also die Zwangsrekrutierung. Aufgrund seiner Teilnahme an Protesten werde dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Weiters habe er zwei Brüder, die aus dem syrischen Militärdienst desertiert seien, weshalb er auch einer Sippenhaftung ausgesetzt sein könne. Es seien weiters unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung getroffen worden. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er stammt aus XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er stammt aus römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Deir ez-Zor, Syrien geboren. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht. 2012 reiste er in den Libanon aus, wo er als Elektriker gearbeitet hat. Im August 2021 reiste er durch Syrien in die Türkei und von dort weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Deir ez-Zor, Syrien geboren. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht. 2012 reiste er in den Libanon aus, wo er als Elektriker gearbeitet hat. Im August 2021 reiste er durch Syrien in die Türkei und von dort weiter nach Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter befinden sich nach wie vor in Syrien. Sie leben in der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern befinden sich in der Türkei. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Bruder und eine Schwester, die derzeit in Deutschland aufhältig sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter befinden sich nach wie vor in Syrien. Sie leben in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern befinden sich in der Türkei. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Bruder und eine Schwester, die derzeit in Deutschland aufhältig sind. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht geleistet. Er will diesen auch nicht leisten, da er Kriegsgegner ist. Als der Beschwerdeführer 2012 einen Einberufungsbefehl erhielt, meldete er sich nicht an der Rekrutierungsstelle und reiste stattdessen in den Libanon aus. Der Beschwerdeführer ist wehrdienstpflichtig und kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX steht aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Sie befindet sich am südwestlichen Ufer des Flusses Euphrat. Dort steht einer Rekrutierung durch das syrische Regime nichts im Weg. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 steht aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Sie befindet sich am südwestlichen Ufer des Flusses Euphrat. Dort steht einer Rekrutierung durch das syrische Regime nichts im Weg. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren für das syrische Regime gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die in diese Altersgruppe fallen, wie etwa der Beschwerdeführer, müssen bei ihrer Rückkehr nach Syrien mit der Einziehung zum Militärdienst rechnen, sofern sie diesen Wehrdienst vor ihrer Ausreise noch nicht abgeleistet haben. In Syrien besteht derzeit keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien auch keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Ein „Herausfiltern“ von Wehrdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist im Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung weit verbreitet. Diese intensiven Kontrollen erhöhen für Wehrdienstverweigerer auch das Risiko verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Wehrdienstentzug wird grundsätzlich nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Einigen Experten zufolge ist die Wehrdienstverweigerung ausreichend, um von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Eine solche Behandlung, also die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, ist auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Wehrdienstentzug wird grundsätzlich nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Einigen Experten zufolge ist die Wehrdienstverweigerung ausreichend, um von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Eine solche Behandlung, also die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, ist auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Haftbedingungen in Syrien sind als „unverändert grausam und menschenverachtend“ zusammenzufassen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen Dissidenten und sonstige politische Gefangene festgehalten werden. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen verüben physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und an Zivilisten. Es kommt dabei auch zu sexuellen Übergriffen. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Im Falle einer Inhaftierung in Syrien wäre der Beschwerdeführer also gewiss von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen. Bei der Rückkehr nach Syrien kommt es oft zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, sowie gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen sogar von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davongelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich „sauber“ sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis (Kopie AS 45-46; Übersetzung AS 51). Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste Überprüfung des Dokumentes ergab keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung (AS 59). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorgelegten Identitätsdokumenten (AS 45ff). Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX ergibt sich aus dessen vorgelegtem und übersetzten Personalausweis. Auch der vorgelegte Familienregisterauszug stammt vom Amtsort XXXX (AS 45ff). Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit in XXXX , Idlib aufhältig ist, ergibt sich aus der plausiblen Aussage des Beschwerdeführers, ebenso der Verbleib der weiteren Angehörigen.Die Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 ergibt sich aus dessen vorgelegtem und übersetzten Personalausweis. Auch der vorgelegte Familienregisterauszug stammt vom Amtsort römisch 40 (AS 45ff). Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit in römisch 40 , Idlib aufhältig ist, ergibt sich aus der plausiblen Aussage des Beschwerdeführers, ebenso der Verbleib der weiteren Angehörigen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers diesbezüglich vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde selbst führt im gegenständlichen Bescheid beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer, da er im Ausland war, eine Befreiungsgebühr zahlen habe können, um bei einer Rückkehr den Wehrdienst nicht leisten zu müssen (AS 114). Eine solche Schlussfolgerung setzt allerdings voraus, dass auch die belangte Behörde, obwohl sie derartiges nicht feststellte, davon ausging, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und seiner diesbezüglichen Aussage (AS 37) Glauben schenkte. Die genauen zeitlichen Angaben, mit welchen der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführt, er habe 2010 (im korrekten Alter von 18 Jahren) sein Wehrbuch erhalten und danach zweimal einen einjährigen Aufschub beantragt, bis er 2012 in den Libanon ausreiste stärken die Aussage des Beschwerdeführers in ihrer Glaubwürdigkeit (AS 37). Dass der Beschwerdeführer Kriegsgegner ist und darum keinesfalls den Wehrdienst ableisten will, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen vor der belangten Behörde (AS 37). Diese Gesinnung des Beschwerdeführers unterstützt etwa seine Aussage, den Wehrdienst noch nicht geleistet zu haben, da ein Kriegsgegner verständlicherweise versuchen würde, sich einem solchen Dienst zu entziehen. Auch umgekehrt stärkt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst noch nicht geleistet hat, die Plausibilität seiner kriegsgegnerischen Einstellung. Der Zeitpunkt des Einberufungsbefehls ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers (AS 37). Diese scheint, da er bis zu diesem Zeitpunkt den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatte, plausibel. Anders als im Bescheid der belangten Behörde festgestellt, steht die Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX nicht unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltungskräfte, sondern unter Kontrolle des syrischen Regimes. Eine Nachschau in der Syria Livemap, die auch von der belangten Behörde zur Feststellung der Lage der Stadt genutzt wurde, ergibt, dass sie am südwestlichen Ufer des Flusses Euphrat und eindeutig im auf dieser Karte rot eingezeichneten, durch das syrische Regime kontrollierten Gebiet liegt. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand vom 29.12.2022 (in Folge LIB) zufolge werden Rekrutierungskampagnen aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet (Kapitel 10.1 „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“, Abschnitt „Die Umsetzung“, S. 102). Anders als im Bescheid der belangten Behörde festgestellt, steht die Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 nicht unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltungskräfte, sondern unter Kontrolle des syrischen Regimes. Eine Nachschau in der Syria Livemap, die auch von der belangten Behörde zur Feststellung der Lage der Stadt genutzt wurde, ergibt, dass sie am südwestlichen Ufer des Flusses Euphrat und eindeutig im auf dieser Karte rot eingezeichneten, durch das syrische Regime kontrollierten Gebiet liegt. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand vom 29.12.2022 (in Folge LIB) zufolge werden Rekrutierungskampagnen aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet (Kapitel 10.1 „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“, Abschnitt „Die Umsetzung“, S. 102). Dass das syrische Regime XXXX , Deir ez-Zor rekrutieren kann, ergibt sich aus dem LIB, in welchem ausgeführt wird, dass das syrische Regime in einigen von der sogenannten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien gehaltenen Gebieten rekrutieren kann, sofern das Regime im Zentrum des Sicherheitsdistrikts bzw. Gouvernements präsent ist. Dazu wird explizit Deir- ez-Zor als Beispiel genannt. Daraus ergeht, zweifellos, dass das syrische Regime in sogar den durch die Selbstverwaltung gehaltenen Gebieten Deir ez-Zors rekrutieren kann. Es ist das Regime folglich auch fähig in den durch das Regime selbst gehaltenen Gebieten zu rekrutieren (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102).Dass das syrische Regime römisch 40 , Deir ez-Zor rekrutieren kann, ergibt sich aus dem LIB, in welchem ausgeführt wird, dass das syrische Regime in einigen von der sogenannten Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien gehaltenen Gebieten rekrutieren kann, sofern das Regime im Zentrum des Sicherheitsdistrikts bzw. Gouvernements präsent ist. Dazu wird explizit Deir- ez-Zor als Beispiel genannt. Daraus ergeht, zweifellos, dass das syrische Regime in sogar den durch die Selbstverwaltung gehaltenen Gebieten Deir ez-Zors rekrutieren kann. Es ist das Regime folglich auch fähig in den durch das Regime selbst gehaltenen Gebieten zu rekrutieren (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102). Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem LIB, wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 100) und dass auch geflüchtete Syrer die in ihre Heimat zurückkehren mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 101). Auch die häufige Praxis des „Herausfilterns“ bei Kontrollen ergibt sich aus diesem Bericht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102). Die Feststellung, dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gibt und dass Wehrpflichtigen die legale Ausreise verweigert wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 114f). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 88). Die grundsätzlich existierende Möglichkeit der Bezahlung einer Befreiungsgebühr, um den Wehrdienst nicht leisten zu müssen, ergibt sich aus dem LIB, wo ausgeführt wird, dass sich jemand wie der Beschwerdeführer, der mehrere Jahre im Ausland aufhältig war, durch eine Geldzahlung, die im Fall des Beschwerdeführers mindestens 7.000,00 USD betragen würde, vom Wehrdienst „freikaufen“ könnte. Es ergibt sich an dieser Stelle auch aus dem LIB, dass bei diesen Befreiungsgebühren in der Regel noch weitere Gebühren und Bestechungsgelder anfallen. (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahres, S. 107 f). Es war und wäre dem Beschwerdeführer allerdings nicht möglich, einen derartigen Betrag aufzubringen. Im Bescheid der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer beweiswürdigend vorgeworfen, er habe das Geld für die Flucht nutzen können, um sich vom Wehrdienst freizukaufen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betrugen die Gesamtkosten für die Flucht EUR 4.400,00 (AS 10). Der Betrag wäre also bei weitem nicht ausreichend, um die Befreiungsgebühr von mindestens 7.000,00 USD zu bezahlen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch angab, dass er nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um seine Ehefrau und seine Tochter mit den Schleppern nach Österreich zu befördern. Er musste sie in Syrien bei deren Familie zurücklassen (AS 37). Es erscheint angesichts der großen Bedeutung, den die Sicherheit der eigenen Familie im Normalfall für jeden Menschen hat, naheliegend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung hatte und keinesfalls die Differenz zwischen der für die Flucht bezahlten Summe und der Befreiungsgebühr auftreiben hätte können. Da sich der Beschwerdeführer ein „Freikaufen“ also nicht leisten konnte, ist es auch verfehlt, wie die belangte Behörde aus dem Umstand, dass er sich nicht „freikaufte“ zu schließen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Flucht bloß seine wirtschaftliche Situation verbessern hätte wollen. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 116; sowie LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Nordost-Syrien, S 124f). Die Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und dass diesen nach Meinung einiger Experten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 115). Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 94ff). Die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden und die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate sowie auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 199f). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die aktuellere Version des LIB und die EUAA Country Guidance, Syria vom Februar 2023 heranzieht, ist anzumerken, dass diese der belangten Behörde ohnehin bekannt sind und lediglich zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die aktuellere Version des LIB und die EUAA Country Guidance, Syria vom Februar 2023 heranzieht, ist anzumerken, dass diese der belangten Behörde ohnehin bekannt sind und lediglich zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Gewährung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat (wie im gegenständlichen Fall anzunehmen) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen, wie etwa der Anwendung von Folter, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Der EUAA Country Guidance: Syrien von Februar 2023 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (unterstellten) politischen Überzeugung aus (Kapitel 4.2.
- Draft evaders, S. 75). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer gesund, im wehrfähigen Alter und hat keine Ausnahmegründe auf die er sich stützen könnte um dem Wehrdienst zu entgehen. Er wäre somit in Syrien wehrdienstpflichtig. Daher besteht im Fall der Rückkehr die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einberufen bzw. zunächst verhaftet (und dabei misshandelt) und dann einberufen zu wird. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer außerdem jedenfalls zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes ablehnt. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung wird dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht im Fall der Rückkehr als Folge seiner Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer konnte folglich glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht. Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Soweit die belangte Behörde auch ausführt, der Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Soweit die belangte Behörde auch ausführt, der der Beschwerdeführer sei in XXXX , Idlib bei seiner Ehefrau vor einer Zwangsrekrutierung geschützt sei, ist anzumerken, dass ie Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits durch die belangte Behörde selbst gewährten subsidiären Schutz stehen würde (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).der Beschwerdeführer sei in römisch 40 , Idlib bei seiner Ehefrau vor einer Zwangsrekrutierung geschützt sei, ist anzumerken, dass ie Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits durch die belangte Behörde selbst gewährten subsidiären Schutz stehen würde (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die ihm drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen. Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte.
- Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2261518.1.00