← Österreich

{'item': 'W109 2264263-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW109 2264263-1 Spruch, W109 2264263-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.09.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.09.2021 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 28 Jahre alt, syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und stamme aus Aleppo. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe den Militärdienst leisten müssen, wolle das aber nicht, da er nicht töten oder getötet werden wolle. Bei einer Rückkehr fürchte er die Inhaftierung oder Zwangsrekrutierung. Am 14.02.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in XXXX , Aleppo geboren. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und danach ein Jahr lang das Gymnasium. Im Jahr 2014 habe er bei der militärischen Abteilung seines Bezirks ein Militärbuch bekommen, zugleich aber wegen eines begonnenen Studiums um einen Aufschub angesucht. Im selben Jahr sei er in den Libanon gegangen und habe dort als Installateur gearbeitet. In den Libanon sei er legal eingereist. Bei Rückkehr nach Syrien sei er allerdings 27 Tage lang bei einem Checkpoint festgehalten und nur mit der Auflage, sich bei der militärischen Abteilung seines Bezirks zu melden, wieder freigelassen worden. Er sei für einige Monate Syrien zurückgekehrt und in weiterer Folge 2020 von dort illegal in die Türkei ausgewandert. Er lehne den Militärdienst ab, da man dort töten müsse oder getötet werde. Das Geld, um sich vom Wehrdienst freikaufen zu können, habe er nicht gehabt. Bei seiner Rückkehr erwarte er die Zwangsrekrutierung durch das Regime und auch die kurdischen Milizen in seiner Heimatgemeinde würden ihn rekrutieren wollen. Am 14.02.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in römisch 40 , Aleppo geboren. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und danach ein Jahr lang das Gymnasium. Im Jahr 2014 habe er bei der militärischen Abteilung seines Bezirks ein Militärbuch bekommen, zugleich aber wegen eines begonnenen Studiums um einen Aufschub angesucht. Im selben Jahr sei er in den Libanon gegangen und habe dort als Installateur gearbeitet. In den Libanon sei er legal eingereist. Bei Rückkehr nach Syrien sei er allerdings 27 Tage lang bei einem Checkpoint festgehalten und nur mit der Auflage, sich bei der militärischen Abteilung seines Bezirks zu melden, wieder freigelassen worden. Er sei für einige Monate Syrien zurückgekehrt und in weiterer Folge 2020 von dort illegal in die Türkei ausgewandert. Er lehne den Militärdienst ab, da man dort töten müsse oder getötet werde. Das Geld, um sich vom Wehrdienst freikaufen zu können, habe er nicht gehabt. Bei seiner Rückkehr erwarte er die Zwangsrekrutierung durch das Regime und auch die kurdischen Milizen in seiner Heimatgemeinde würden ihn rekrutieren wollen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2022, zugestellt am 14.11.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer auf durch kurdische Kräfte kontrolliertem Gebiet lebe. Es bestehe keine maßgebliche Gefahr von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer habe insofern keine konkrete, individuelle Verfolgung, oder wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen können.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2022, zugestellt am 14.11.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer auf durch kurdische Kräfte kontrolliertem Gebiet lebe. Es bestehe keine maßgebliche Gefahr von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer habe insofern keine konkrete, individuelle Verfolgung, oder wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen können.
  4. Am 07.12.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer der aus einem oppositionell kontrollierten Geiet stamme, bei seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden, er sei etwa nicht nach seinen wehrdienstverweigernden Brüdern, die in Österreich bzw. Norwegen leben würden, gefragt worden und habe daher nicht darlegen können, dass er auch wegen dieser einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch die Länderfeststellungen seien mangelhaft getroffen worden. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt.
  5. Am 07.12.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer der aus einem oppositionell kontrollierten Geiet stamme, bei seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden, er sei etwa nicht nach seinen wehrdienstverweigernden Brüdern, die in Österreich bzw. Norwegen leben würden, gefragt worden und habe daher nicht darlegen können, dass er auch wegen dieser einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch die Länderfeststellungen seien mangelhaft getroffen worden. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX , Aleppo, Syrien geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Aleppo, Syrien geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer lebte in XXXX , Aleppo in Syrien, reiste aber im Jahr 2014 in den Libanon aus. Dort arbeitete er als Installateur. Als sein Arbeitgeber aber seinen Arbeitsvertrag nicht verlängerte, lief seine Aufenthaltsberechtigung dort aus. 2020 kehrte er nach Syrien zurück, verblieb dort aber nur für wenige Monate und reiste weiter in die Türkei und in der Folge nach Österreich. Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 , Aleppo in Syrien, reiste aber im Jahr 2014 in den Libanon aus. Dort arbeitete er als Installateur. Als sein Arbeitgeber aber seinen Arbeitsvertrag nicht verlängerte, lief seine Aufenthaltsberechtigung dort aus. 2020 kehrte er nach Syrien zurück, verblieb dort aber nur für wenige Monate und reiste weiter in die Türkei und in der Folge nach Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien neun Jahre lang die Grundschule und ein Jahr lang das Gymnasium. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in Syrien. Dort leben auch seine Mutter sowie drei seiner Brüder und fünf seiner Schwestern. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Schwestern, die in Saudi-Arabien und der Türkei wohnhaft sind. Zwei weitere Brüder leben in Norwegen und ein weiterer Bruder lebt in Serbien. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers wohnt in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat seinen gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet. Er will das auch nicht tun, da er niemanden töten und auch nicht selbst getötet werden will. Im Jahr 2013 bekam der Beschwerdeführer sein Wehrbuch bei der zuständigen militärischen Abteilung. Er suchte schon zu dieser Zeit um Aufschübe an. Diese wurden ihm bis Ende 2014 genehmigt und der Beschwerdeführer nutzte diese Zeit, um in den Libanon zu gehen. Als er aus dem Libanon nach Syrien zurückkehrte, wurde er für 27 Tage an einem der Checkpoints festgenommen und nur mit der Auflage wieder freigelassen, sich bei der militärischen Abteilung seines Bezirks zu melden, um den Wehrdienst abzuleisten. Er flüchtete in der Folge sofort weiter nach XXXX und von dort in die Türkei. Als er aus dem Libanon nach Syrien zurückkehrte, wurde er für 27 Tage an einem der Checkpoints festgenommen und nur mit der Auflage wieder freigelassen, sich bei der militärischen Abteilung seines Bezirks zu melden, um den Wehrdienst abzuleisten. Er flüchtete in der Folge sofort weiter nach römisch 40 und von dort in die Türkei. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, XXXX , Aleppo steht unter der gemeinsamen Kontrolle des syrischen Regimes und der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien. Generell sind in allen größeren Städten im Gebiet der Selbstverwaltung militärische Truppen des syrischen Regimes stationiert, um türkischen Vorstößen in das syrische Gebiet vorzubeugen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, römisch 40 , Aleppo steht unter der gemeinsamen Kontrolle des syrischen Regimes und der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien. Generell sind in allen größeren Städten im Gebiet der Selbstverwaltung militärische Truppen des syrischen Regimes stationiert, um türkischen Vorstößen in das syrische Gebiet vorzubeugen. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren für das syrische Regime gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die in diese Altersgruppe fallen, wie etwa der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, müssen bei ihrer Rückkehr nach Syrien mit der Zwangsrekrutierung rechnen, sofern sie diesen Wehrdienst vor ihrer Ausreise noch nicht abgeleistet haben. In Syrien besteht derzeit keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien auch keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Ein „Herausfiltern“ von Wehrdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist im Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung weit verbreitet. Diese intensiven Kontrollen erhöhen für Wehrdienstverweigerer auch das Risiko verhaftet zu werden. Die syrische Regierung ist sogar in der Lage, in Teilen der Gebiete unter der Kontrolle der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien zu rekrutieren, insbesondere, wenn sie im Zentrum der Gouvernements präsent ist. Die Hauptstadt des für diesen Fall gegenständlichen Gouvernements Aleppo steht unter der vollständigen Kontrolle der syrischen Regierung. Für den Beschwerdeführer gibt es daher keine Möglichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien dem gesetzlichen Wehrdienst zu entgehen. Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee jedenfalls gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Der Beschwerdeführer kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Zwar erlaubt es das syrische Militärgesetz Syrern, die eine gewisse Zeit im Ausland lebten und dort einen Wohnsitz hatten eine „Befreiungsgebühr“ je nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes zu bezahlen, der Beschwerdeführer hat jedoch nicht die Mittel um einen derartigen Betrag aufzubringen. Mit seinem sechsjährigen Aufenthalt im Libanon, hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Gebühr von 7.000 US-Dollar zu bezahlen. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen allerdings darüber hinaus noch zusätzliche Gebühren an. Dieser Prozess dauert lange und oftmals sind zusätzlich auch noch Gebühren bzw. Bestechungsgelder erforderlich. Der Beschwerdeführer kann sich eine derartige Vorgehensweise nicht leisten. Ihm fehlen dazu die finanziellen Mittel. Wehrdienstentzug wird grundsätzlich nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Wehrdienstverweigerung ist in Syrien ausreichend, um insbesondere von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Eine solche Behandlung, also die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, durch das syrische Regime, ist auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Wehrdienstentzug wird grundsätzlich nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Wehrdienstverweigerung ist in Syrien ausreichend, um insbesondere von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Eine solche Behandlung, also die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, durch das syrische Regime, ist auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Haftbedingungen in Syrien sind im Allgemeinen als „grausam und menschenverachtend“ zusammenzufassen. Dies, gilt besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen Dissidenten und sonstige politische Gefangene, also unter anderem auch Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, festgehalten werden. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen verüben physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und an Zivilisten. Es kommt dabei auch zu sexuellen Übergriffen. Die Regierung nimmt hierbei insbesondere Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Systematische Folter, Hinrichtungen und die schlechten Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie medizinischer Versorgung. Im Falle einer Inhaftierung in Syrien wäre der Beschwerdeführer also sehr wahrscheinlich von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen. Bei der Rückkehr nach Syrien kommt es oft zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, sowie gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen sogar von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es jederzeit zur Verhaftung durch einen der Geheimdienste kommen kann, die alle eigene Fahndungslisten führen. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davongelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich „sauber“ sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Original vorgelegten syrischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 79). Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste Überprüfung des Dokuments ergab, dass es sich nach derzeitigem Wissensstand um ein Originaldokument handle und keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes oder sonstige Manipulation festgestellt werden habe können (AS 107). und die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Lebensumständen des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben dazu in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten (AS 63 ff). Auch die familiären Umstände und die Aufenthaltsorte der verschiedenen Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich dieserart. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, und derartiges auch nicht tun will, beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer sein Wehrbuch im Jahr 2013 und nicht wie von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben im Jahr 2014 erhielt, ergeht aus dem von ihm vorgelegtem Wehrbuch (AS 67 ff bzw. die Übersetzung AS 99 ff) in dem als „Erscheinungsjahr“ das Jahr 2013 und als Datum der Erstuntersuchung der 20.04.2013 angegeben sind. An dieser Stelle ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer, wie aus der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde ersichtlich ist, offensichtlich schwerfällt, zeitliche Ereignisse und Abläufe, die in der nicht völlig naheliegenden Vergangenheit liegen, einzuordnen. Im Rahmen dieser Einvernahme korrigierte er sich etwa auch bezüglich des Jahres seines letztmaligen Verlassens Syriens von zuerst 2019 auf 2020 (AS 51). Insgesamt können diese beiden zeitlichen Ungereimtheiten in der Aussage des Beschwerdeführers allerdings die Plausibilität seiner im Kern gleichbleibenden Aussage nicht signifikant schwächen. Einerseits passen auch die angepassten Daten noch problemlos zu seinem Vorbringen und andererseits führte auch die belangte Behörde selbst nicht beweiswürdigend zu diesen aus, was darauf schließen lässt, dass auch sie von der prinzipiellen Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeht. Der erteilte Aufschub des Wehrdienstes ergibt sich aus der entsprechenden, Aussage des Beschwerdeführers und aus dem von ihm vorgelegten Wehrbuch. Darin sind zwei Aufschübe vermerkt, die den Wehrdienst bis Ende 2014 aufschoben. Das stimmt auch konsistent mit der Aussage des Beschwerdeführers überein, dass er während dieser Zeit in den Libanon ausgewandert sei. Die Aufschübe des Wehrdienstes lassen weiters auf die kriegsablehnende Einstellung des Beschwerdeführers schließen. Es ergibt sich daraus erneut klar, dass er den Wehrdienst nicht leisten wollte. Der Umzug in den Libanon, die Rückkehr nach Syrien und die Festnahme an einem der Checkpoints in Syrien sowie deren Dauer und die Details der Freilassung ergeben sich aus der diesbezüglich Aussage des Beschwerdeführers, die mit der im LIB als verbreite dargestellten Vorgehensweise (Vgl. Kapitel 10.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Die Umsetzung, S. 102) in Einklang steht. Dass der Beschwerdeführer daraufhin Syrien verlassen hat, scheint nachvollziehbar und wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen Die Gebietskontrolle in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 (in Folge EUAA CG: Syria) in dem ausgeführt wird, dass die Gebiete um XXXX , Aleppo unter der gemeinsamen Kontrolle der syrischen Regierung und den kurdischen Kräften der „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ stehen (EUAA CG: Syria, S. 57). Ebenso ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand vom 29.12.2022 (in Folge LIB), dass sich die „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien aufgrund der türkischen Vorstöße dazu gezwungen sah, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in ihrem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. (LIB, Sicherheitslage, Nordost-Syrien, S. 46).Die Gebietskontrolle in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 (in Folge EUAA CG: Syria) in dem ausgeführt wird, dass die Gebiete um römisch 40 , Aleppo unter der gemeinsamen Kontrolle der syrischen Regierung und den kurdischen Kräften der „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ stehen (EUAA CG: Syria, S. 57). Ebenso ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand vom 29.12.2022 (in Folge LIB), dass sich die „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien aufgrund der türkischen Vorstöße dazu gezwungen sah, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in ihrem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. (LIB, Sicherheitslage, Nordost-Syrien, S. 46). Hierzu ist anzumerken, dass die Syria-Livemap, auf der die belangte Behörde ihre Feststellung zur rein kurdischen Kontrolle über XXXX , Aleppo traf, die dortige Präsenz des syrischen Regimes nicht anzeigt. Die belangte Behörde selbst führt beweiswürdigend aus, dass die syrische Armee dort präsent ist, aber aufgrund fehlender administrativer Strukturen, dort kein verpflichtender, sondern bloß ein freiwilliger Wehrdienst herrsche. Dabei werden allerdings die Ausführungen im LIB außer Acht gelassen, wonach das syrische Regime in einigen Gebieten unter der Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ dennoch rekrutieren kann, sofern es im Sicherheitsdistrikt des jeweiligen Gouvernements, wie im gegebenen Fall in Aleppo, präsent ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102f). Daraus lässt sich schließen, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers die Gefahr besteht, rekrutiert zu werden.Hierzu ist anzumerken, dass die Syria-Livemap, auf der die belangte Behörde ihre Feststellung zur rein kurdischen Kontrolle über römisch 40 , Aleppo traf, die dortige Präsenz des syrischen Regimes nicht anzeigt. Die belangte Behörde selbst führt beweiswürdigend aus, dass die syrische Armee dort präsent ist, aber aufgrund fehlender administrativer Strukturen, dort kein verpflichtender, sondern bloß ein freiwilliger Wehrdienst herrsche. Dabei werden allerdings die Ausführungen im LIB außer Acht gelassen, wonach das syrische Regime in einigen Gebieten unter der Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ dennoch rekrutieren kann, sofern es im Sicherheitsdistrikt des jeweiligen Gouvernements, wie im gegebenen Fall in Aleppo, präsent ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102f). Daraus lässt sich schließen, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers die Gefahr besteht, rekrutiert zu werden. Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, Syrer beruhen auf dem LIB, wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 100) und dass auch geflüchtete Syrer, die in ihre Heimat zurückkehren, mit einer Einziehung rechnen müssen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 101). Auch die häufige Praxis des „Herausfilterns“ bei Kontrollen ergibt sich aus diesem Bericht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102). Die Tatsache, dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gibt, und dass Wehrpflichtigen die legale Ausreise verweigert wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 114f). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 88). Die Feststellungen zur Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr, um dem Militärdienst zu entgehen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  12. Lebensjahres, S. 107 f). Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine solche Gebühr zu bezahlen, beruht auf seiner diesbezüglich plausiblen Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Aktenseite 53). Die Feststellungen zum Wehrdienst im Gebiet der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ ergeben sich aus dem LIB, wo etwa über das Dekret Nr. 3 berichtet wird, mit dem die aktuell geltende „Version“ dieses „Wehrdiensts“ eingeführt wurde (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Nordost-Syrien, S. 124f). Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 116; sowie LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Nordost-Syrien, S 124f). Die Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und dass diesen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 115). Dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde beweiswürdigend ausgeführt wurde, kein „High-Profil-Ziel“, sondern bloß ein einfacher Wehrdienstverweigerer ist (Aktenseite 239), ändert an dem Umstand, dass ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, würde nichts. Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen, insbesondere für Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, ergeben sich aus dem LIB (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 94ff). Die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden und die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate sowie auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 199f). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die aktuellere Version des LIB und die EUAA Country Guidance, Syria von Februar 2023 heranzieht, ist anzumerken, dass diese der belangten Behörde ohnehin bekannt sind und lediglich zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die aktuellere Version des LIB und die EUAA Country Guidance, Syria von Februar 2023 heranzieht, ist anzumerken, dass diese der belangten Behörde ohnehin bekannt sind und lediglich zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zur Gewährung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat (wie im gegenständlichen Fall anzunehmen) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen, wie etwa der Anwendung von Folter, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Dem EUAA Country Guidance: Syrien von Februar 2023 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung aus (Kapitel 4.2.
  17. Draft evaders, S. 75). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer gesund, im wehrfähigen Alter und hat keine Ausnahmegründe, auf die er sich stützen könnte, um dem Wehrdienst zu entgehen. Er wäre somit in Syrien wehrdienstpflichtig. Daher besteht im Fall der Rückkehr die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einberufen bzw. zunächst verhaftet (und dabei misshandelt) und dann einberufen zu wird. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer außerdem jedenfalls zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes ablehnt. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung wird dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht im Fall der Rückkehr als Folge seiner Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer konnte folglich glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht. Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die ihm drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen. Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte.
  19. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2264263.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.