RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW112 1401010-2 Spruch, W112 1401010-2/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die ÖNAL Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022, Zl. 434618304-190421342, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die ÖNAL Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022, Zl. 434618304-190421342, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 4, Abs. 9, 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1-3 FPG, § 9 BFA-VG, § 28 Abs. 2 VwGVG, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 52, Absatz 4,, Absatz 9, 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins -, 3, FPG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextWesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.10.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA- VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt II.), räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Erlassung der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 11.10.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Erlassung der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.11.2022 Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchführen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration verschaffen zu können, und in der Folge aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Art 8 EMRK) sowie das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze aufheben, in eventu das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot in seiner Gültigkeitsdauer reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.11.2022 Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchführen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration verschaffen zu können, und in der Folge aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Artikel 8, EMRK) sowie das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze aufheben, in eventu das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot in seiner Gültigkeitsdauer reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 legte das Bundesamt die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es der Beschwerde entgegentrat und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 24.01.2023 und am 14.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil, ebenso wenig der als Zeuge geladene Bruder. In der Verhandlung wurden die Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen befragt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und volljährig. Er ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde in MOSKAU geboren und lebte mit seiner Mutter, seiner Großmutter und einem Onkel väterlicherseits in MOSKAU. Es kann nicht festgestellt werden, wo er in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zu seiner Ausreise sonst noch lebte. Er selbst war im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer reiste als Siebenjähriger mit seinen Eltern und seinem Bruder über die TÜRKEI per Flugzeug nach Österreich ein, wobei seine Mutter im Flugzeug die Reisepässe der Familienangehörigen vernichtete. Der Beschwerdeführer und seine Familie stellten am 27.11.2007 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und wurden in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen. Das Asylverfahren wurde am 03.12.2007 in Österreich zugelassen. Er und seine Familie wurden am 04.12.2007 in ein Grundversorgungsquartier nach XXXX überstellt, am 27.05.2010 wurden sie in XXXX in ein anderes Quartier verlegt. Der Beschwerdeführer begann im Schuljahr 2007/2008 in der ersten Klasse Volksschule, die er in diesem und auch im Schuljahr 2008/2009 als außerordentlicher Schüler besuchte, wobei er kein Interesse an der Schule zeigte und auch von seinen Eltern keine Unterstützung erhielt, auch nicht mit Hilfe der Schulpsychologin und SOS-Mitmensch als Vermittler. Nach einem Schulwechsel schaffte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2010/2011 den Volksschulabschluss. Er wechselte in die XXXX und es wäre für ihn sehr wichtig gewesen, in seinem gewohnten Umfeld zu bleiben, um weiterhin kontinuierlich gefördert zu werden.Der Beschwerdeführer und seine Familie stellten am 27.11.2007 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und wurden in der Betreuungsstelle römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen. Das Asylverfahren wurde am 03.12.2007 in Österreich zugelassen. Er und seine Familie wurden am 04.12.2007 in ein Grundversorgungsquartier nach römisch 40 überstellt, am 27.05.2010 wurden sie in römisch 40 in ein anderes Quartier verlegt. Der Beschwerdeführer begann im Schuljahr 2007 aus 2008, in der ersten Klasse Volksschule, die er in diesem und auch im Schuljahr 2008 aus 2009, als außerordentlicher Schüler besuchte, wobei er kein Interesse an der Schule zeigte und auch von seinen Eltern keine Unterstützung erhielt, auch nicht mit Hilfe der Schulpsychologin und SOS-Mitmensch als Vermittler. Nach einem Schulwechsel schaffte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2010 aus 2011, den Volksschulabschluss. Er wechselte in die römisch 40 und es wäre für ihn sehr wichtig gewesen, in seinem gewohnten Umfeld zu bleiben, um weiterhin kontinuierlich gefördert zu werden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde wie die Anträge seiner Familie vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.07.2008 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der er und seine Familie aus Österreich ausgewiesen. Nach der mündlichen Verhandlung am 17.05.2011 zogen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Beschwerde zurück, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtete. Mit Erkenntnis vom 13.02.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.02.2012, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und stellte fest, dass seine Ausweisung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist, weil seine Eltern so gut in XXXX integriert waren und der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht von ihren Eltern getrennt werden konnten.Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde wie die Anträge seiner Familie vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.07.2008 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der er und seine Familie aus Österreich ausgewiesen. Nach der mündlichen Verhandlung am 17.05.2011 zogen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Beschwerde zurück, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtete. Mit Erkenntnis vom 13.02.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.02.2012, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und stellte fest, dass seine Ausweisung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist, weil seine Eltern so gut in römisch 40 integriert waren und der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht von ihren Eltern getrennt werden konnten. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde am 17.05.2012 und 2017 ein russischer Reisepass ausgestellt, seinem Bruder am 22.06.2012, ihm
- Sein Vater hat keinen russischen Reisepass, es kann nicht festgestellt werden warum: Er ist als Kämpfer des ersten und Unterstützer von Kämpfern des zweiten Tschetschenienkrieges keiner Verfolgung ausgesetzt, ihm droht keine Blutrache und es kann nicht festgestellt werden, dass nach ihm gefahndet wird, weil er im Asylverfahren keinen Grund dafür plausibel dartat, er seither nicht mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION war und in Österreich keine Handlungen setzte, auf Grund derer der russische Staat ein Interesse an ihm haben könnte. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind in Österreich keiner Verfolgung ausgesetzt. Nach der Zustellung der Erkenntnisse vom 13.02.2012 am 22.02.2012 zogen der Beschwerdeführer und seine Familie trotz ihrer Integration in XXXX , wo der Beschwerdeführer auch Freunde hatte, nach XXXX , wo er 1,5 Jahre lang die NMS besuchte, bevor er mit seiner Familie im OKTOBER 2013 nach GRAZ zog, im NOVEMBER 2016 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie innerhalb von GRAZ um.Nach der Zustellung der Erkenntnisse vom 13.02.2012 am 22.02.2012 zogen der Beschwerdeführer und seine Familie trotz ihrer Integration in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer auch Freunde hatte, nach römisch 40 , wo er 1,5 Jahre lang die NMS besuchte, bevor er mit seiner Familie im OKTOBER 2013 nach GRAZ zog, im NOVEMBER 2016 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie innerhalb von GRAZ um. Nach insgesamt fünf Schuljahren schloss der Beschwerdeführer im Schuljahr 2015/2016 die NMS auf dem Niveau grundlegende Allgemeinbildung der
- Schulstufe ab. Er spricht sehr gut Deutsch, seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit ist schlechter. Er spricht und versteht aber auch Russisch und Tschetschenisch, wobei Tschetschenisch und Russisch die Familiensprachen sind, weil die Eltern nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen.Nach insgesamt fünf Schuljahren schloss der Beschwerdeführer im Schuljahr 2015 aus 2016, die NMS auf dem Niveau grundlegende Allgemeinbildung der
- Schulstufe ab. Er spricht sehr gut Deutsch, seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit ist schlechter. Er spricht und versteht aber auch Russisch und Tschetschenisch, wobei Tschetschenisch und Russisch die Familiensprachen sind, weil die Eltern nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen. Im Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in die RUSSISCHE FÖDERATION, Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, um einen Inlandsreisepass ausgestellt zu bekommen und die Familie zu besuchen. Er war dort nicht nur bei seiner Großmutter zuhause. Er war dort wie auch seine Mutter keiner Verfolgung ausgesetzt, weder bei ihrem Aufenthalt, noch den Behördengängen, bei der Ein- oder Ausreise. Die Mutter des Beschwerdeführers kehrte auch zur Beerdigung ihrer Mutter in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.12.2016 auf der Russischen Botschaft ein neuer russischer Reisepass ausgestellt; auch seinem Bruder und seiner Mutter wurden auf der Russischen Botschaft Pässe ausgestellt. Dabei gab es keine Probleme. Zwei Brüder des Vaters leben mit ihren Familien weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION, einer in TSCHETSCHENIEN im Elternhaus, einer in WOLGOGRAD. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen mit den Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Kontakt haben. Der Beschwerdeführer stahl die Bankomatkarte eines Freundes XXXX und hob mit dem Code, den er gesehen hatte, als sein Freund ihn einmal neben ihm am Bankomat eingegeben hatte, Geld ab. Er gestand die Tat und machte den Schaden von € 200 wieder gut. Er wurde im FEBRUAR 2017 wegen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel als Jugendlicher diversionell behandelt.Der Beschwerdeführer stahl die Bankomatkarte eines Freundes römisch 40 und hob mit dem Code, den er gesehen hatte, als sein Freund ihn einmal neben ihm am Bankomat eingegeben hatte, Geld ab. Er gestand die Tat und machte den Schaden von € 200 wieder gut. Er wurde im FEBRUAR 2017 wegen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel als Jugendlicher diversionell behandelt. Unterstützung vom Elternhaus bekam der Beschwerdeführer nicht. Sein Vater hatte nach der Einreise psychische Probleme, die drei Jahre lang therapiert wurden, seine Mutter leidet bis dato an Depressionen und Rückenproblemen und sein Bruder hat ADHS und ist als 50 % behindert registriert. Seine Eltern waren sichtlich mit der Situation überfordert und konzentrierten sich auf den jüngeren Bruder. Der Beschwerdeführer brach Lehren als Mechatroniker, Maler und Beschichtungstechniker ab. Er war von MAI bis JULI geringfügig bei einer Security-Firma tätig, zwei Tage im OKTOBER 2018 bei einem Personaldienstleister. Im Übrigen bestritt er den Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld. Am 22.10.2018 meldete er sich obdachlos, lebte ab diesem Zeitpunkt aber unangemeldet bei Freunden, die er im Jugendzentrum kennengelernt hatte. 2019 trennte er sich auch von seiner Freundin. Mit Urteil vom 02.07.2020 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen GRAZ als Schöffensenat gemeinsam mit acht russischen Staatsangehörigen, einem serbischen Staatsangehörigen, einem kroatischen Staatsangehörigen, einem syrischen Staatsangehörigen und einem österreichischen Staatsbürger. Er war Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, Verbrechen – Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale – zu verüben. Er hat in diesem Zusammenhang - beim Raubüberfall auf den XXXX am 01.02.2019 Aufpasserdienste geleistet- beim Raubüberfall auf den römisch 40 am 01.02.2019 Aufpasserdienste geleistet - betreffend den Raubüberfall auf die Taxifahrerin XXXX am 10.02.2019 in GRAZ XXXX in seinem Tatentschluss bestärkt, indem er mit ihm den Tatplan besprach und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war- betreffend den Raubüberfall auf die Taxifahrerin römisch 40 am 10.02.2019 in GRAZ römisch 40 in seinem Tatentschluss bestärkt, indem er mit ihm den Tatplan besprach und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war - beim versuchten Raubüberfall auf die OMV-Tankstelle XXXX am 16.02.2019 die Tatwaffe und eine Kapuzenjacke zur Verfügung gestellt und während der Tatausführung Aufpasserdienste geleistet- beim versuchten Raubüberfall auf die OMV-Tankstelle römisch 40 am 16.02.2019 die Tatwaffe und eine Kapuzenjacke zur Verfügung gestellt und während der Tatausführung Aufpasserdienste geleistet - beim Raubüberfall auf die XXXX -Tankstelle XXXX am 17.02.2019 die Tatwaffe und eine Kapuzenjacke zur Verfügung gestellt, im Internet nach einem geeigneten Tatobjekt gesucht und während der Tatausführung Aufpasserdienste geleistet- beim Raubüberfall auf die römisch 40 -Tankstelle römisch 40 am 17.02.2019 die Tatwaffe und eine Kapuzenjacke zur Verfügung gestellt, im Internet nach einem geeigneten Tatobjekt gesucht und während der Tatausführung Aufpasserdienste geleistet und dadurch das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter gemäß §§ 12
- Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- und
- Fall und 15 StGB begangen. Das Gericht verurteilte ihn als jungen Erwachsenen zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen lag bei einem bis 15 Jahre, gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG betrug die Höchststrafe aber 7,5 Jahre und das Mindestmaß entfiel. Das Strafgericht berücksichtigte die Tatwiederholung und die zweifache Qualifikation beim schweren Raub erschwerend, das umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Beitragstäterschaft, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter und 21 Jahren als mildernd. Auf Grund der hohen kriminellen Energie und der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber den Tatopfern waren hinsichtlich sämtlicher Angeklagter bis auf einen (und das war nicht der Beschwerdeführer) empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, um den Angeklagten das Unrecht ihres Handelns klar vor Augen zu führen. Die Vorhaft wurde angerechnet. Er wurde verpflichtet, den Privatbeteiligten Ersatz zu leisten und € 900 wurden für verfallen erklärt. Von der Mitwirkung am Raubüberfall auf das Wettlokal XXXX am 23.02.2019 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Mit Urteil vom 25.08.2021 gab das OLG GRAZ seiner Berufung nicht Folge. Es führte aus, dass der Milderungsgrund der untergeordneten Tatbeteiligung nicht vorlag. Seine Strafe war schuld- und tatangemessen.und dadurch das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter gemäß Paragraphen 12,
- Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins,
- und
- Fall und 15 StGB begangen. Das Gericht verurteilte ihn als jungen Erwachsenen zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen lag bei einem bis 15 Jahre, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG betrug die Höchststrafe aber 7,5 Jahre und das Mindestmaß entfiel. Das Strafgericht berücksichtigte die Tatwiederholung und die zweifache Qualifikation beim schweren Raub erschwerend, das umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Beitragstäterschaft, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter und 21 Jahren als mildernd. Auf Grund der hohen kriminellen Energie und der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber den Tatopfern waren hinsichtlich sämtlicher Angeklagter bis auf einen (und das war nicht der Beschwerdeführer) empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, um den Angeklagten das Unrecht ihres Handelns klar vor Augen zu führen. Die Vorhaft wurde angerechnet. Er wurde verpflichtet, den Privatbeteiligten Ersatz zu leisten und € 900 wurden für verfallen erklärt. Von der Mitwirkung am Raubüberfall auf das Wettlokal römisch 40 am 23.02.2019 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Mit Urteil vom 25.08.2021 gab das OLG GRAZ seiner Berufung nicht Folge. Es führte aus, dass der Milderungsgrund der untergeordneten Tatbeteiligung nicht vorlag. Seine Strafe war schuld- und tatangemessen. Von 24.04.2019 bis 13.11.2019 war der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Ab 24.03.2022 verbüßte er die Strafhaft. Zwischen Untersuchungs- und Strafhaft zog der Beschwerdeführer wieder zu seinen Eltern in GRAZ, wo er sich das Kinderzimmer mit seinem mittlerweile ebenfalls volljährigen Bruder, der an einer Behinderung leidet, teilt. Er arbeitete von 08.01.2020 bis 13.11.2020 als ungelernter Arbeiter in der Spenglerei XXXX ; eine Lehre machte er dort nicht. Von 25.11.2020 bis 10.12.2020 arbeitete er bei der XXXX GmbH. Im MÄRZ 2021 arbeitete er eine Woche bei XXXX GmbH, danach zwei Wochen bei XXXX , danach erst im AUGUST 2021 wieder vier Tage bei XXXX und einen Tag im OKTOBER 2021 bei XXXX . Im Übrigen bestritt er den Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Von 10.01.2022 bis 14.01.2022 und von 01.02.2022 bis 17.03.2022 besuchte der Beschwerdeführer die Berufsorientierung beim BIT Schulungszentrum in GRAZ. Eine Lehre absolvierte er weiterhin nicht. Es kann nicht festgestellt werden, welche Kurse der Beschwerdeführer im Rahmen des AMS machte, da er dazu keine Belege vorlegte.Von 24.04.2019 bis 13.11.2019 war der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Ab 24.03.2022 verbüßte er die Strafhaft. Zwischen Untersuchungs- und Strafhaft zog der Beschwerdeführer wieder zu seinen Eltern in GRAZ, wo er sich das Kinderzimmer mit seinem mittlerweile ebenfalls volljährigen Bruder, der an einer Behinderung leidet, teilt. Er arbeitete von 08.01.2020 bis 13.11.2020 als ungelernter Arbeiter in der Spenglerei römisch 40 ; eine Lehre machte er dort nicht. Von 25.11.2020 bis 10.12.2020 arbeitete er bei der römisch 40 GmbH. Im MÄRZ 2021 arbeitete er eine Woche bei römisch 40 GmbH, danach zwei Wochen bei römisch 40 , danach erst im AUGUST 2021 wieder vier Tage bei römisch 40 und einen Tag im OKTOBER 2021 bei römisch 40 . Im Übrigen bestritt er den Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Von 10.01.2022 bis 14.01.2022 und von 01.02.2022 bis 17.03.2022 besuchte der Beschwerdeführer die Berufsorientierung beim BIT Schulungszentrum in GRAZ. Eine Lehre absolvierte er weiterhin nicht. Es kann nicht festgestellt werden, welche Kurse der Beschwerdeführer im Rahmen des AMS machte, da er dazu keine Belege vorlegte. Von 24.03.2022 bis 28.09.2022 verbüßte er die Strafhaft in der Justizanstalt GRAZ- XXXX . Ab 27.07.2022 wurde er im gelockerten Vollzug angehalten. Es lagen ihm in der Strafhaft keine Ordnungswidrigkeiten zur Last. Sein Verhalten war hausordnungskonform. Am 13.06.2022 wurde er von dem Komplizen besucht, der nur teilbedingt verurteilt wurde. Davon abgesehen wurde er ausschließlich von seinen Eltern besucht. Ab 28.09.2022 verbüßte er die Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest unter Beigabe eines Bewährungshelfers. Nach wöchentlichen Terminen wurde die Bewährungshilfe ab Ende NOVEMBER 2022 monatlich durchgeführt. Der Beschwerdeführer arbeitet mit der Bewährungshilfe konstruktiv zusammenarbeitet, seine Sozialprognose ist positiv. Mit Beschluss vom 19.12.2022 entließ ihn das Landesgericht für Strafsachen GRAZ nach Absolvierung der Hälfte der Strafhaft mit 02.03.2023 bedingt aus der Strafhaft, legte die Probezeit mit drei Jahren fest und ordnete Bewährungshilfe an.Von 24.03.2022 bis 28.09.2022 verbüßte er die Strafhaft in der Justizanstalt GRAZ- römisch 40 . Ab 27.07.2022 wurde er im gelockerten Vollzug angehalten. Es lagen ihm in der Strafhaft keine Ordnungswidrigkeiten zur Last. Sein Verhalten war hausordnungskonform. Am 13.06.2022 wurde er von dem Komplizen besucht, der nur teilbedingt verurteilt wurde. Davon abgesehen wurde er ausschließlich von seinen Eltern besucht. Ab 28.09.2022 verbüßte er die Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest unter Beigabe eines Bewährungshelfers. Nach wöchentlichen Terminen wurde die Bewährungshilfe ab Ende NOVEMBER 2022 monatlich durchgeführt. Der Beschwerdeführer arbeitet mit der Bewährungshilfe konstruktiv zusammenarbeitet, seine Sozialprognose ist positiv. Mit Beschluss vom 19.12.2022 entließ ihn das Landesgericht für Strafsachen GRAZ nach Absolvierung der Hälfte der Strafhaft mit 02.03.2023 bedingt aus der Strafhaft, legte die Probezeit mit drei Jahren fest und ordnete Bewährungshilfe an. Von seinem früheren Freundeskreis hat er sich glaubhaft distanziert – was insbesondere vor dem Hintergrund, dass einer davon nicht mehr in Österreich gemeldet ist und nur zwei auf freiem Fuß sind, glaubhaft ist, wobei er XXXX , der ihn auch einmal in der Haft besuchte, weiterhin sieht, weil er in seiner Nachbarschaft lebt. Der Beschwerdeführer hat die Beziehung zu seiner damaligen Freundin, XXXX , geb. XXXX , StA ARMENIEN, in Österreich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung wohnhaft, wiederaufgenommen. Diese hat das BORG abgeschlossen und arbeitet seit JULI 2022 in einem Bekleidungsgeschäft.Von seinem früheren Freundeskreis hat er sich glaubhaft distanziert – was insbesondere vor dem Hintergrund, dass einer davon nicht mehr in Österreich gemeldet ist und nur zwei auf freiem Fuß sind, glaubhaft ist, wobei er römisch 40 , der ihn auch einmal in der Haft besuchte, weiterhin sieht, weil er in seiner Nachbarschaft lebt. Der Beschwerdeführer hat die Beziehung zu seiner damaligen Freundin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ARMENIEN, in Österreich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung wohnhaft, wiederaufgenommen. Diese hat das BORG abgeschlossen und arbeitet seit JULI 2022 in einem Bekleidungsgeschäft. Bei den Eltern des Beschwerdeführers herrscht weiterhin teilweise Unwissen um die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und es kann nicht festgestellt werden, dass er von seiner Familie im notwendigen Ausmaß unterstützt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Wiedereinstellungszusage der Spenglerei XXXX hat. Seit 29.09.2022 arbeitet der Beschwerdeführer für die Reinigungsfirma XXXX , für die zuvor sein Vater bis zu dessen Arbeitsunfall tätig war und nunmehr neben der Arbeit für einen Personaldienstleister weiterhin geringfügig tätig ist. Dort ist der Beschwerdeführer nunmehr das sechste Monat durchgehend vollzeitig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat seine Schulden abbezahlt und zahlt auf Ratenbasis die Verfahrenskosten aus seinem Strafverfahren ab. Er hat nunmehr auch begonnen, XXXX auf Ratenbasis Schadenersatz zu leisten, wozu er im Strafverfahren verfällt wurde; betreffend die Taxifahrerin und XXXX hat er bereits im Strafverfahren Schadenersatz geleistet.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Wiedereinstellungszusage der Spenglerei römisch 40 hat. Seit 29.09.2022 arbeitet der Beschwerdeführer für die Reinigungsfirma römisch 40 , für die zuvor sein Vater bis zu dessen Arbeitsunfall tätig war und nunmehr neben der Arbeit für einen Personaldienstleister weiterhin geringfügig tätig ist. Dort ist der Beschwerdeführer nunmehr das sechste Monat durchgehend vollzeitig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat seine Schulden abbezahlt und zahlt auf Ratenbasis die Verfahrenskosten aus seinem Strafverfahren ab. Er hat nunmehr auch begonnen, römisch 40 auf Ratenbasis Schadenersatz zu leisten, wozu er im Strafverfahren verfällt wurde; betreffend die Taxifahrerin und römisch 40 hat er bereits im Strafverfahren Schadenersatz geleistet. Dem Beschwerdeführer droht in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Verfolgung. Er wurde vor der Ausreise nicht verfolgt, sein Asylantrag abgewiesen: Seinem Vater drohte keine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer war beim Russlandbesuch 2016 keiner Verfolgung ausgesetzt, ebensowenig bei der Passausstellung an der Russischen Botschaft. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen setzten in Österreich keine Handlungen, auf Grund derer sie nun im Falle der Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bis dato nicht geleistet, er gehört daher nicht zur aktiven Reserve und ist nicht von der Teilmobilisierung betroffen. Er ist im wehrpflichtigen Alter, war aber nicht bei der Musterung, weshalb ihm keine Einziehung zum Militärdienst droht. Im Übrigen besteht in der RUSSISCHEN FÖDERATION weiterhin die Möglichkeit, Wehrersatzdienst zu leisten. Der Beschwerdeführer kann sich in MOSKAU niederlassen, wo er geboren ist, oder in WOLGOGRAD, wo sein Onkel lebt. Er kann im Gegensatz zu seinem Vorbringen russisch und kann seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten. Ihm droht jedenfalls außerhalb des NORDKAUKASUS keine Zwangsrekrutierung zu Freiwilligenbataillonen. Der Beschwerdeführer kann sich in MOSKAU niederlassen, wo er geboren ist, oder in WOLOGRAD, wo sein Onkel lebt, oder in TSCHETSCHENIEN in URUS-MARTAN, wo ein weiterer Onkel lebt, oder in ARGUN, wo das Haus der Großmutter mütterlicherseits leer steht. Er spricht und versteht tschetschenisch und russisch und kann den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er droht daher nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nicht iSd § 46 FPG geduldet, er ist nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel iSd § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet, er ist nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Akten des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Bruders sowie der hg. mündlichen Verhandlung, dem Länderinformationsblatt und den in der Verhandlungsschrift angeführten Informationen zu Wehrpflicht und Rekrutierungen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet schwer straffällig wurde. Er stellte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Allerdings verkennt das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer die Taten bereits vor vier Jahren beging und seither nicht mehr delinquierte. Nach einem halben Jahr Untersuchungshaft war der Beschwerdeführer auf freiem Fuß, distanzierte sich unter Betreuung durch die Bewährungshilfe von seinem Freundeskreis, zog zur Familie zurück und begann zu arbeiten und durch das AMS Kurse zu machen. Er trat die Freiheitsstrafe im MÄRZ 2022 an und wurde bereits ab JULI 2022 im gelockerten Vollzug angehalten. Er hatte in der Strafhaft keine Ordnungsstrafen. Mit SEPTEMBER 2022 wurde er unter Betreuung durch die Bewährungshilfe in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen, mit MÄRZ 2023 zur Hälfte der Strafhaft bedingt unter Bewährungshilfe auf eine Probezeit von drei Jahren aus dem EHÜ entlassen. Seit er im EHÜ war, arbeitete er im vollen Beschäftigungsausmaß und durchgehend. Seine Sozialprognose ist positiv, er arbeitet konstruktiv mit der Bewährungshilfe zusammen und arbeitet mit deren Hilfe an seinen Job-Perspektiven, um eine Lehre zu machen. Er hat nunmehr auch wieder eine Freundin, die erwerbstätig und unbescholten ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer noch keine Wohlverhaltensperiode nach Strafende hat, es ist jedoch in casu zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Strafhaft nach den Taten im FEBRUAR 2019 erst im MÄRZ 2022, sohin drei Jahre später, antrat und vor diesem Hintergrund war das Verhalten während des Verfahrens auf freiem Fuß zu würdigen. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die Unterstützung durch die Bewährungshilfe und das Damoklesschwert der bedingten Strafnachsicht es schaffen wird, sein Leben so aufzubauen, dass er nicht mehr straffällig wird, wie dies auch mit Unterstützung der Bewährungshilfe während des Strafverfahrens auf freiem Fuß gelang. Vor dem Hintergrund der trotz der gravierenden Straftat nunmehr fehlenden Gefährdungsprognose überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung: Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind in Österreich aufenthaltsberechtigt, in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat er nur Onkeln und Cousins. Er hat nur die ersten sieben Jahre seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbracht und seine gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert. Er kann besser Deutsch als russisch. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein und ist ersatzlos aufzuheben. Daher sind auch die untrennbar mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundenen Absprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos aufzuheben. Sollte der Beschwerdeführer jedoch trotz Unterstützung durch die Bewährungshilfe rückfällig werden und sich die Gefährdungsprognose dadurch anders gestalten, wird die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und des öffentlichen Interesses unter besonderer Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes neu zu treffen sein. Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründet. IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.1401010.2.00