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{'item': 'W113 2265383-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW113 2265383-1 Spruch, W113 2265382-1/5EW113 2265383-1/5EW113 2265382-1/5E, W113 2265383-1/5E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte für die Antragsjahre 2020 und 2021 Mehrfachanträge-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Am 15.03.2022 fand auf dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der die Mehrfachanträge-Flächen der Jahre 2017 bis 2021 hinsichtlich Flächen sowie der Mehrfachantrag-Flächen 2021 hinsichtlich Maßnahmen und Auflagen kontrolliert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die Mengenbeschränkungen für Phosphor-Mineraldünger nicht eingehalten worden seien.
  3. Über die Mehrfachanträge-Flächen sprach der Vorstand des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngsten, nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden wurde ausgesprochen:
  4. Über die Mehrfachanträge-Flächen sprach der Vorstand des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngsten, nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden wurde ausgesprochen: 3.
  5. Für das Antragsjahr 2020 werde eine um EUR 925,81 geringere Greeningprämie gewährt, was zur entsprechenden Rückforderung führe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass EUR 374,25 als Verwaltungssanktion verhängt worden sei sowie 6,4460 ha wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung - UBB" nicht als ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gelten würden. Dies deshalb, weil der Anteil der ermittelten Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen nur 1,7943 % betrage. 3.
  6. Für das Antragsjahr 2021 werde eine um EUR 793,18 geringere Greeningprämie gewährt, was zur entsprechenden Rückforderung führe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass EUR 413,38 als Verwaltungssanktion verhängt worden sei sowie 4,4088 ha wegen Verstoßes gegen inhaltliche Auflagen bei der Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung - UBB" nicht als ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gelten würden. Es wurden daher die Biodiversitätsflächen im Rahmen von Greening um 50 % reduziert.
  7. In den dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem Betrieb am 15.03.2022 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, dabei seien Flächenabweichungen beim Hoffeld (DIV-Flächen) festgestellt worden. Da noch weitere Mängel festgestellt worden seien, komme es vermutlich zu einem Ausschluss aus der UBB-Maßnahme. Es werde daher ersucht, die fehlende Greening-Fläche (auf 5%) von der Winterbegrünung anzurechnen.
  8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass eine Kompensation mit anderen OVF-Flächen nicht möglich sei.
  9. Mit hg. Schriftsatz vom 01.02.2023 ersuchte das Gericht die belangte Behörde um nähere Ausführungen, warum die vorhandenen OVF-Flächen auf die Maßnahme UBB nicht angerechnet werden könnten.
  10. Mit Schreiben vom 28.02.2023 führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass gemäß § 11 Abs. 2 Direktzahlungsverordnung 2015 die Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" durch die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "UBB" erfüllt werden könne. Die Anlage von Biodiversitätsflächen im Ausmaß von 5 % gilt als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Greening- Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse." Als Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme "UBB" könnten nur solche Flächen angerechnet werden, die mit einer Neuansaat oder Einsaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mindestens 4 insektenblütigen Mischungspartnern angesät wurden (vgl. Punkt 2.1.3-4 lit. d Unterpunkt i der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015). Zudem müssten Biodiversitätsflächen in der Feldstücksliste mit dem Code DIV gekennzeichnet werden, um als Biodiversitätsfläche angerechnet werden zu können. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gelte eine Fläche im Rahmen der Maßnahme "UBB" als anrechenbare Biodiversitätsfläche. In weiterer Folge könnten daher auch nur derartige Flächen (Flächen, die alle Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit einer Biodiversitätsfläche erfüllen würden) als zur Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" anrechenbare Fläche herangezogen werden. Entscheide sich demzufolge ein Förderwerber zur Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" mittels Anlage von Biodiversitätsflächen im Rahmen der Maßnahme „UBB“, seien hinsichtlich der Anrechenbarkeit für die „Flächennutzung im Umweltinteresse“ auch die Bedingungen nach der Maßnahme „UBB“ einzuhalten und habe eine Anlage von Biodiversitätsflächen auf die oben beschriebene Weise samt entsprechender Codierung in der Feldstücksliste des jeweiligen MFA zu erfolgen, um als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" gewertet werden zu können. Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien darauf berufen, dass sie in den hier in Rede stehenden beschwerderelevanten Jahren 2017, 2020 und 2021 einzelne Flächen im Rahmen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ mit der Variante 4 beantragt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass diese Flächen nicht die Anforderungen für Biodiversitätsflächen erfüllen würden. Dies schon alleine deshalb nicht, da bei der (ÖPUL-) Variante 4 mindestens nur 3 Mischungspartner vorgesehen seien. Doch selbst dann, wenn die beschwerdeführende Partei auf den betreffenden Feldstücken eine höhere Anzahl der bei der Variante 4 vorgesehenen Mischungspartner - sohin mehr als 3 Mischungspartner - angesät haben, lägen die Anforderungen für die Anrechenbarkeit als Biodiversitätsfläche dennoch nicht vor. Begrünungsflächen der Variante 4 würden nicht in der Feldstücksliste zum jeweils betreffenden MFA beantragt, sondern in der Feldstücksliste des Herbstantrages. Der Herbstantrag gelte im Rahmen der Direktzahlungen nicht als Beihilfeantrag - sohin auch nicht für Greening. Hinzu komme, dass im Rahmen der Variante 4 beantragte Begrünungsflächen, da sie nicht in der Feldstücksliste des MFA aufscheinen würden, auch nicht mit dem Code DIV gekennzeichnet würden. Somit mangle es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als Biodiversitätsfläche, nämlich der entsprechenden Codierung mit dem Code DIV in der Feldstücksliste des MFA. Nach § 10 Absatz 4 Direktzahlungsverordnung könne die Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" zwar auch mittels Anlage von Zwischenfrüchten erfolgen, allerdings gelange diese Regelung aus Sicht der belangten Behörde nur für jene Förderwerber zur Anwendung, die die Einhaltung der Greeninganforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" nicht über die gleichwertige Methode „UBB“ mittels Anlage von Biodiversitätsflächen erfüllen würden. Folglich stelle sich in der Konstellation des Anlassfalles auch nicht die Frage der Kompensationsmöglichkeit im Bereich Greening.
  11. Mit Schreiben vom 28.02.2023 führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Direktzahlungsverordnung 2015 die Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" durch die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "UBB" erfüllt werden könne. Die Anlage von Biodiversitätsflächen im Ausmaß von 5 % gilt als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Greening- Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse." Als Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme "UBB" könnten nur solche Flächen angerechnet werden, die mit einer Neuansaat oder Einsaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mindestens 4 insektenblütigen Mischungspartnern angesät wurden vergleiche Punkt 2.1.3-4 Litera d, Unterpunkt i der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015). Zudem müssten Biodiversitätsflächen in der Feldstücksliste mit dem Code DIV gekennzeichnet werden, um als Biodiversitätsfläche angerechnet werden zu können. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gelte eine Fläche im Rahmen der Maßnahme "UBB" als anrechenbare Biodiversitätsfläche. In weiterer Folge könnten daher auch nur derartige Flächen (Flächen, die alle Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit einer Biodiversitätsfläche erfüllen würden) als zur Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" anrechenbare Fläche herangezogen werden. Entscheide sich demzufolge ein Förderwerber zur Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" mittels Anlage von Biodiversitätsflächen im Rahmen der Maßnahme „UBB“, seien hinsichtlich der Anrechenbarkeit für die „Flächennutzung im Umweltinteresse“ auch die Bedingungen nach der Maßnahme „UBB“ einzuhalten und habe eine Anlage von Biodiversitätsflächen auf die oben beschriebene Weise samt entsprechender Codierung in der Feldstücksliste des jeweiligen MFA zu erfolgen, um als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" gewertet werden zu können. Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien darauf berufen, dass sie in den hier in Rede stehenden beschwerderelevanten Jahren 2017, 2020 und 2021 einzelne Flächen im Rahmen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ mit der Variante 4 beantragt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass diese Flächen nicht die Anforderungen für Biodiversitätsflächen erfüllen würden. Dies schon alleine deshalb nicht, da bei der (ÖPUL-) Variante 4 mindestens nur 3 Mischungspartner vorgesehen seien. Doch selbst dann, wenn die beschwerdeführende Partei auf den betreffenden Feldstücken eine höhere Anzahl der bei der Variante 4 vorgesehenen Mischungspartner - sohin mehr als 3 Mischungspartner - angesät haben, lägen die Anforderungen für die Anrechenbarkeit als Biodiversitätsfläche dennoch nicht vor. Begrünungsflächen der Variante 4 würden nicht in der Feldstücksliste zum jeweils betreffenden MFA beantragt, sondern in der Feldstücksliste des Herbstantrages. Der Herbstantrag gelte im Rahmen der Direktzahlungen nicht als Beihilfeantrag - sohin auch nicht für Greening. Hinzu komme, dass im Rahmen der Variante 4 beantragte Begrünungsflächen, da sie nicht in der Feldstücksliste des MFA aufscheinen würden, auch nicht mit dem Code DIV gekennzeichnet würden. Somit mangle es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anrechenbarkeit als Biodiversitätsfläche, nämlich der entsprechenden Codierung mit dem Code DIV in der Feldstücksliste des MFA. Nach Paragraph 10, Absatz 4 Direktzahlungsverordnung könne die Einhaltung der Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" zwar auch mittels Anlage von Zwischenfrüchten erfolgen, allerdings gelange diese Regelung aus Sicht der belangten Behörde nur für jene Förderwerber zur Anwendung, die die Einhaltung der Greeninganforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" nicht über die gleichwertige Methode „UBB“ mittels Anlage von Biodiversitätsflächen erfüllen würden. Folglich stelle sich in der Konstellation des Anlassfalles auch nicht die Frage der Kompensationsmöglichkeit im Bereich Greening.
  12. Der beschwerdeführenden Partei wurde hiezu mit Schriftsatz vom 01.03.2023 rechtliches Gehör mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Eine Stellungnahme ist bei Gericht nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschafteten in den Antragsjahren 2020 und 2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Antragsjahr 2020 standen 22,9066 ha beihilfefähige Fläche zur Verfügung, davon 0,3608 ha im MFA mit Code DIV beantragte Flächen. Im Antragsjahr 2021 standen 22,9146 ha beihilfefähige Fläche zur Verfügung, davon 1,1243 ha im MFA mit Code DIV beantragte Flächen. Nach Abzug des Kürzungsprozentsatzes von 50 % wurden 0,5622 ha dieser Flächen als ermittelt gewertet.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in den Antragsjahren ergibt sich aus den Mehrfachanträgen-Flächen. Die Feststellungen zu den in den Antragsjahren zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen sowie den mit Code DIV beantragten Flächen ergibt sich aus den Mehrfachanträgen-Flächen und wurden im Übrigen nicht bestritten.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
  17. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021) BGBl I 2007/55 (in der Folge MOG 2021) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021) BGBl römisch eins 2007/55 (in der Folge MOG 2021) lautet auszugsweise: „
  18. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §
  19. […]Paragraph 19, […]

(2)Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(2)Bescheide zu den in den Paragraphen 7, 8 bis 8 e, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. […]
(7)Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.
(7)Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate. […]“ Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Unregelmässigkeiten Artikel 54 Gemeinsame Bestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
(2)bis
(5)[…]“ „TITEL V„TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
  1. a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  2. b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
  3. c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
  4. d)gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
  5. e)zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)bis
(4)[…]“ Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
  6. d)[…]
  7. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
  8. f)bis
  9. n)[…]
(2)und
(3)[…]“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
  1. a)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
  2. b)[…]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(3)und
(4)[…]“ Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)[…]“ „Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse
(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2014/640 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (in der Folge VO (EU) 2014/640) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2014/640 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (in der Folge VO (EU) 2014/640) lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)bis
(22)[…] 23. „ermittelte Fläche“:
  1. a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
  2. b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde; 24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; 25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
(26)[…]
(2)[…]“ „Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. […]
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. […]
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
  1. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
  2. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;
  3. b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
  4. b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen;
  5. c)und
  6. d)[…]
(3)bis
(5)[…]“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2)bis
(4)[…]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2014/809 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl L 2014/227, 69 (in der Folge VO (EU) 2014/809) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2014/809 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/227, 69 (in der Folge VO (EU) 2014/809) lautet auszugsweise: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“ Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik BGBl II 2014/368 (in der Folge Direktzahlungs-Verordnung 2015) lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik BGBl römisch zwei 2014/368 (in der Folge Direktzahlungs-Verordnung 2015) lautet auszugsweise: „Flächennutzung im Umweltinteresse § 10.
(1)Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:Paragraph 10,
(1)Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
  1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
  2. brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
  3. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),
  4. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Horizontale GAP-Verordnung),
  5. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
  6. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,
  7. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,
  8. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4,,
  9. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,
  10. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,,
  11. Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 und
  12. Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Absatz 6, und
  13. für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.
  14. für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Absatz 7,
(2)Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem
  1. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von
  2. Jänner bis
  3. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.
(2)Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem
  1. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Die Brache ist von
  2. Jänner bis
  3. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.
(3)Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(4)Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
  1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am
  2. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am
  3. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
  4. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am
  5. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am
  6. November des Antragsjahres erfolgen.
  7. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am
  8. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am
  9. Februar des Folgejahres erfolgen.
  10. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am
  11. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am
  12. März des Folgejahres erfolgen. Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
(5)Als stickstoffbindende Pflanzen können
  1. Ackerbohnen,
  2. Bitterlupinen,
  3. Kichererbsen,
  4. Erbsen,
  5. Kleearten,
  6. Linsen,
  7. Luzerne,
  8. Platterbsen,
  9. Sojabohnen,
  10. Sommerwicken,
  11. Süßlupinen,
  12. Winterwicken,
  13. eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,
  14. eine Mischung aus den in Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Pflanzen,
  15. Kleegras,
  16. Ackerbohnen-Getreidegemenge,
  17. Wicken-Getreidegemenge oder
  18. Erbsen-Getreidegemenge angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem
  19. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
(6)Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(7)Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn
  1. zwischen
  2. Jänner und
  3. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem
  4. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,
  5. geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,
  6. geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Ziffer eins, höchstens einmal gehäckselt werden darf,
  7. bis spätestens
  8. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und
  9. im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen. Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.
(8)[…] Gleichwertige Methoden § 11.
(1)[…]Paragraph 11,
(1)[…]
(2)Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
(01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.“
(2)Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
(01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.“ 3.
  1. Rechtliche Würdigung: In den vorliegenden Fällen wurde die Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" nicht eingehalten, weil weniger als 5 % der landwirtschaftlichen Flächen als Biodiversitätsflächen ausgewiesen wurden. Die Flächenberechnung begegnete hiebei keinen Bedenken. Die beschwerdeführende Partei ersuchte allerdings um Anrechnung der von ihr umgesetzten Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau (Variante 4)“. Die belangte Behörde legte hiezu auf Aufforderung durch das Gericht eine umfassende rechtliche Stellungnahme vor, der sich das Gericht im Wesentlichen anschließt. Zusammengefasst können die Flächen beider Maßnahmen nicht gegenseitig angerechnet werden, weil beide Maßnahmen unterschiedliche Anforderungen verlangen, da die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau (Variante 4)“ nicht im Mehrfachantrag-Flächen sondern im Herbstantrag, welcher nicht als DIZA-Förderantrag gilt, beantragt wird und, da die Bestimmung des § 10 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung nur für jene Betriebe in Frage kommt, die die Greeninganforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" nicht über die gleichwertige Methode „UBB“ mittels Anlage von Biodiversitätsflächen erfüllen würden, was bei der beschwerdeführenden Partei jedoch der Fall ist.Die belangte Behörde legte hiezu auf Aufforderung durch das Gericht eine umfassende rechtliche Stellungnahme vor, der sich das Gericht im Wesentlichen anschließt. Zusammengefasst können die Flächen beider Maßnahmen nicht gegenseitig angerechnet werden, weil beide Maßnahmen unterschiedliche Anforderungen verlangen, da die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau (Variante 4)“ nicht im Mehrfachantrag-Flächen sondern im Herbstantrag, welcher nicht als DIZA-Förderantrag gilt, beantragt wird und, da die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung nur für jene Betriebe in Frage kommt, die die Greeninganforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" nicht über die gleichwertige Methode „UBB“ mittels Anlage von Biodiversitätsflächen erfüllen würden, was bei der beschwerdeführenden Partei jedoch der Fall ist. Die Nichtanrechnung der Flächen gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau (Variante 4)“ auf die Greening-Anforderung "Flächennutzung im Umweltinteresse" durch die belangte Behörde begegnet somit keinen Bedenken durch das Gericht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6,
  2. Es war war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2265383.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.