← Österreich

{'item': 'W141 2269064-2'}

Obsah (13)§ 38Artikel 133§ 14§ 6§ 25Art. 130§ 9§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW141 2269064-2 Spruch, W141 2269064-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 22.11.2022 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.10.2022 bis 27.11.2022 verloren hat. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 22.11.2022 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.10.2022 bis 27.11.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle der Firma XXXX nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle der Firma römisch 40 nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 20.12.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, dass er keine Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt habe. Im Telefonat habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er für ein direktes Bewerbungsgespräch ca. eine Stunde benötige, um vom
  2. Bezirk in den
  3. Bezirk zu kommen. Ihm sei am Telefonat sodann abgesagt worden und sei das Gespräch damit beendet worden, dass der „Arbeitgeber“ sich melden werde, wenn eine Stelle in der Nähe vorhanden sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die Niederschrift sei nicht korrekt aufgenommen worden, sondern habe er andere Angaben als niedergeschrieben getätigt.
  4. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde vom 20.12.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde vom 20.12.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2023, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde seien der Entscheidung zugrunde zu legen, da in der Niederschrift vom 10.11.2022 nur eine Zusammenfassung seiner Angaben unter Berücksichtigung der Rückmeldung der Firma XXXX aufgenommen worden sei. Der in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Zeuge habe zudem angeführt, dass der Beschwerdeführer kein Auto habe, um die Arbeitsstelle zu erreichen, dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gesagt. Der Zeuge verwechsle wohl den Beschwerdeführer mit einem anderen Bewerber. Der Beschwerdeführer habe keine Vereitelung begangen, sondern habe es sich hier lediglich um ein Missverständnis gehandelt. Ergänzend wurde vorgebracht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde seien der Entscheidung zugrunde zu legen, da in der Niederschrift vom 10.11.2022 nur eine Zusammenfassung seiner Angaben unter Berücksichtigung der Rückmeldung der Firma römisch 40 aufgenommen worden sei. Der in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Zeuge habe zudem angeführt, dass der Beschwerdeführer kein Auto habe, um die Arbeitsstelle zu erreichen, dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gesagt. Der Zeuge verwechsle wohl den Beschwerdeführer mit einem anderen Bewerber. Der Beschwerdeführer habe keine Vereitelung begangen, sondern habe es sich hier lediglich um ein Missverständnis gehandelt.
  2. Am 23.03.2023 langte die Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm §1 17 VwGVG an die belangte Behörde zur allfälligen weiteren Veranlassung weitergeleitet.5. Am 23.03.2023 langte die Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit §1 17 VwGVG an die belangte Behörde zur allfälligen weiteren Veranlassung weitergeleitet.

  1. Am 31.03.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 23.05.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), Mag. Sophie NEUHOLD für den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Thomas MAJOROS (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) und der Zeuge XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  3. Am 23.05.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), Mag. Sophie NEUHOLD für den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Thomas MAJOROS (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) und der Zeuge römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Der BF führte aus, die Aussage des potenziellen Dienstgebers, der BF habe angegeben, die Arbeitsstelle sei von seinem Wohnort zu weit entfernt, stimme nicht. Er habe nur angemerkt, er bräuchte eine Stunde zur Arbeitsstelle, falls er gleich vorbeikommen solle. Der Beschwerdeführer habe nie angegeben, nicht arbeiten zu wollen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Der Z1 führte aus, bei der Firma XXXX beschäftigt zu sein und für die Suche betreffend beschwerdegegenständlicher Stelle beauftragt gewesen zu sein, er habe das Telefonat mit dem BF geführt. Der Z1 führte aus, bei der Firma römisch 40 beschäftigt zu sein und für die Suche betreffend beschwerdegegenständlicher Stelle beauftragt gewesen zu sein, er habe das Telefonat mit dem BF geführt. Der Z1 führte aus, der BF habe gemeint, er wohne im

  1. Bezirk und der Job im
  2. Bezirk sei ihm zu weit. Ob der BF gesagt habe, er wolle den Job nicht, könne er nicht mit Sicherheit bestätigen. Der Z1 habe dem BF beim Telefonat nicht aufgefordert, sofort zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, sondern habe er nur das Vorgespräch geführt und hätte er anschließend die potenziellen Dienstnehmer dem Kunden mitgeteilt. Der Z1 bestätigte, dass es bei jedem Gespräch, welches nicht zu einer Zusage geführt habe, die Möglichkeit gegeben habe, in Evidenz gehalten zu werden, falls ein passender Job vorhanden wäre. Es seien sicher 100 Bewerber für die Stelle gewesen und habe der Z1 ca. 25 Telefonate täglich geführt. Der Z1 könne jedoch nicht mehr sagen, ob er mit dem BF über das Vorhandensein eines eigenen PKW gesprochen habe. Ob es eine öffentliche Verkehrsanbindung gegeben hätte, könne der Z1 nicht sagen, er wisse jedoch, dass bei einer Anreise zu Dienstbeginn der ersten Buslinie keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Der Z2 gab an, der Berater des BF zu sein und mit diesem die Niederschrift aufgenommen zu haben, anschließend habe er Rücksprache mit dem Z1 gehalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, der Wohnort wäre egal, da genug Bewerber pendeln würden und habe der Z1 gesagt, er habe eventuell etwas falsch verstanden, da ein Privat PKW vorhanden sein müsse. Die Frage, ob der Z1 von sich aus gemeint habe, dass die Entfernung der Dienststelle zum Wohnort zu weit wäre und daher nicht geeignet wäre, verneinte der Z
  3. Die Frage, ob der BF gesagt habe, dass er dort nicht hinfahren wolle, verneinte der Z2 ebenfalls. Auf die Frage, wieso es zu keiner Weiterleitung der Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber durch den Z1 gekommen sei, gab der Z2 an, dass nach Rücksprache mit dem Z1 etwas falsch verstanden worden sein könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.11.2003 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 06.08.
  5. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,
  6. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 02.12.2019 bis 28.07.2020 als Arbeiter bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.11.2003 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 06.08.
  7. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,
  8. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 02.12.2019 bis 28.07.2020 als Arbeiter bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ Der Beschwerdeführer war ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. Dem Beschwerdeführer wurde am 07.10.2022 die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Busfahrer im Linienverkehr beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Im Vermittlungsvorschlag ist angeführt, dass die Bewerbung nach einem Vorauswahlverfahren durch das AMS über die XXXX erfolgt.Dem Beschwerdeführer wurde am 07.10.2022 die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Busfahrer im Linienverkehr beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Im Vermittlungsvorschlag ist angeführt, dass die Bewerbung nach einem Vorauswahlverfahren durch das AMS über die römisch 40 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Stelle beim AMS beworben und wurden seine Bewerbungsunterlagen an die XXXX übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Stelle beim AMS beworben und wurden seine Bewerbungsunterlagen an die römisch 40 übermittelt. Dem Beschwerdeführer steht zum Erreichen des Dienstortes ein privater PKW zur Verfügung. Es fand ein telefonisches Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers mit einem Mitarbeiter der XXXX statt. In diesem Telefonat wurde dem Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Stelle nicht angeboten. Der Beschwerdeführer hat das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht vereitelt. Es fand ein telefonisches Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers mit einem Mitarbeiter der römisch 40 statt. In diesem Telefonat wurde dem Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Stelle nicht angeboten. Der Beschwerdeführer hat das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht vereitelt.
  9. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und dem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sowie dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, gründen sich auf den eingeholten Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 05.04.
  10. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Stelle als Busfahrer im Linienverkehr beim Dienstgeber XXXX am 07.10.2022 zugewiesen wurde. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass das Bewerbungsverfahren über das AMS im Zuge eines Vorauswahlverfahrens und anschließend über die XXXX geführt wird. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die beschwerdegegenständliche Stelle als Busfahrer im Linienverkehr beim Dienstgeber römisch 40 am 07.10.2022 zugewiesen wurde. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass das Bewerbungsverfahren über das AMS im Zuge eines Vorauswahlverfahrens und anschließend über die römisch 40 geführt wird. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer sich auf die Stelle beworben hat und das AMS die Bewerbungsunterlagen an die XXXX weitergeleitet hat. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer sich auf die Stelle beworben hat und das AMS die Bewerbungsunterlagen an die römisch 40 weitergeleitet hat. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 10.11.2022 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Die Stelle war dem Beschwerdeführer daher unstrittig zumutbar. Dass ein telefonisches Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers mit der XXXX geführt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX . Dass ein telefonisches Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers mit der römisch 40 geführt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 . Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Mitarbeiter von XXXX als Zeuge einvernommen und gab glaubhaft und nachvollziehbar an, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm zugesichert wurde, in Evidenz gehalten zu werden, falls ein passender Job vorhanden wäre, stimmen können, da dies regelmäßig der Fall sei. Daraus ist zu schließen, dass der Zeuge im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches nicht von einer Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, andernfalls er ihm keine in Evidenz Haltung versprochen hätte. Dass der Beschwerdeführer beim Telefongespräch angegeben hätte, die Arbeit nicht zu wollen, konnte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Mitarbeiter von römisch 40 als Zeuge einvernommen und gab glaubhaft und nachvollziehbar an, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm zugesichert wurde, in Evidenz gehalten zu werden, falls ein passender Job vorhanden wäre, stimmen können, da dies regelmäßig der Fall sei. Daraus ist zu schließen, dass der Zeuge im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches nicht von einer Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, andernfalls er ihm keine in Evidenz Haltung versprochen hätte. Dass der Beschwerdeführer beim Telefongespräch angegeben hätte, die Arbeit nicht zu wollen, konnte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigen. Der Zeuge XXXX bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers, dass im telefonischen Vorstellungsgespräch thematisiert wurde, dass der Job im
  11. Bezirk gewesen wäre und der Beschwerdeführer im
  12. Bezirk wohnen würde und dies ein weiter Arbeitsweg sei. Ob über das Vorhandensein eines Fahrzeuges gesprochen wurde, konnte der Zeuge nicht mehr angeben, aber dass ein Fahrzeug erforderlich war, da der Beschwerdeführer für die erste Linie eingeteilt werden könnte und um diese Uhrzeit keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden wären, konnte er bestätigen. Der Zeuge römisch 40 bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers, dass im telefonischen Vorstellungsgespräch thematisiert wurde, dass der Job im
  13. Bezirk gewesen wäre und der Beschwerdeführer im
  14. Bezirk wohnen würde und dies ein weiter Arbeitsweg sei. Ob über das Vorhandensein eines Fahrzeuges gesprochen wurde, konnte der Zeuge nicht mehr angeben, aber dass ein Fahrzeug erforderlich war, da der Beschwerdeführer für die erste Linie eingeteilt werden könnte und um diese Uhrzeit keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden wären, konnte er bestätigen. Der Zeuge XXXX gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, dass er im
  15. Bezirk nicht arbeiten wolle. Der Zeuge römisch 40 gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, dass er im
  16. Bezirk nicht arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer wiederholte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Aussage, dass er im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches verstanden hätte, dass er direkt zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen solle und darauf angegeben habe, dass er aufgrund der Entfernung mindestens eine Stunde benötigen würde. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung angab, der Zeuge XXXX habe ihm gegenüber angegeben, dass der Wohnort des Beschwerdeführers egal wäre, da viele Bewerber pendeln würden und es eventuell zu einem Missverständnis gekommen sei, da ein privater PKW vorhanden sein muss. Dem Beschwerdeführer steht auch unstrittig ein privates Fahrzeug zur Verfügung.Der Beschwerdeführer wiederholte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Aussage, dass er im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches verstanden hätte, dass er direkt zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen solle und darauf angegeben habe, dass er aufgrund der Entfernung mindestens eine Stunde benötigen würde. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung angab, der Zeuge römisch 40 habe ihm gegenüber angegeben, dass der Wohnort des Beschwerdeführers egal wäre, da viele Bewerber pendeln würden und es eventuell zu einem Missverständnis gekommen sei, da ein privater PKW vorhanden sein muss. Dem Beschwerdeführer steht auch unstrittig ein privates Fahrzeug zur Verfügung. Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt hat, dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorwerfbar. Dieser hat sich im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches arbeitswillig gezeigt, dies geht aus dem Umstand hervor, dass der Zeuge XXXX selbst angab, dass es möglich ist, dass dem Beschwerdeführer eine in Evidenz Haltung versprochen wurde. Der erkennende Senat folgt, insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dessen Angaben, dass er lediglich aufgrund des Missverständnisses, dass er direkt zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen müsse, den längeren Arbeitsweg angeführt hat. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass er an der beschwerdegegenständlichen Stelle interessiert gewesen wäre und nach wie vor eine Stelle als Buschauffeur suche. Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt hat, dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorwerfbar. Dieser hat sich im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches arbeitswillig gezeigt, dies geht aus dem Umstand hervor, dass der Zeuge römisch 40 selbst angab, dass es möglich ist, dass dem Beschwerdeführer eine in Evidenz Haltung versprochen wurde. Der erkennende Senat folgt, insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dessen Angaben, dass er lediglich aufgrund des Missverständnisses, dass er direkt zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen müsse, den längeren Arbeitsweg angeführt hat. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass er an der beschwerdegegenständlichen Stelle interessiert gewesen wäre und nach wie vor eine Stelle als Buschauffeur suche.
  17. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.10.2022 bis 27.11.2022.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Der Beschwerdeführer wurde von der XXXX telefonisch kontaktiert und fand ein Bewerbungsgespräch betreffend beschwerdegegenständlichen Vermittlungsvorschlag statt. Der Beschwerdeführer wurde von der römisch 40 telefonisch kontaktiert und fand ein Bewerbungsgespräch betreffend beschwerdegegenständlichen Vermittlungsvorschlag statt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, zeigte sich der Beschwerdeführer bemüht, die beschwerdegegenständliche Stelle zu erhalten und kam es lediglich aufgrund eines Missverständnisses betreffend Erreichbarkeit nicht zur Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer zeigte sich arbeitswillig und wurde von der XXXX für etwaige andere Beschäftigungen als Buschauffeur in Evidenz gehalten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, zeigte sich der Beschwerdeführer bemüht, die beschwerdegegenständliche Stelle zu erhalten und kam es lediglich aufgrund eines Missverständnisses betreffend Erreichbarkeit nicht zur Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer zeigte sich arbeitswillig und wurde von der römisch 40 für etwaige andere Beschäftigungen als Buschauffeur in Evidenz gehalten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat, sodass der Verlust des Anspruches auf den Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung nicht gerechtfertigt ist.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat, sodass der Verlust des Anspruches auf den Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung nicht gerechtfertigt ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2269064.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.