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{'item': 'W141 2271054-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 14§ 24§ 25§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW141 2271054-1 Spruch, W141 2271054-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 17.01.2023 vor dem AMS Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.01.2023 bis 05.03.2023 verloren hat. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.01.2023 bis 05.03.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot für den Dienstgeber XXXX erhalten habe und durch ihr Verhalten, indem sie am 17.12.2022 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot für den Dienstgeber römisch 40 erhalten habe und durch ihr Verhalten, indem sie am 17.12.2022 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 01.02.2023 richtete sich die Beschwerde vom 10.02.
  2. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen begründend aus, dass ihre beiden Töchter die ganze Woche über krank gewesen seien. Am 17.12.2022, einem Samstag, sei sie mit ihnen im Krankenhaus gewesen und bitte daher um Nachsicht.
  3. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde persönlich geladen und am 11.04.2023 zu den näheren Umständen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts befragt. Zusammengefasst gab sie dabei an, dass sie am 17.12.2022 mit ihren Kindern im Alter von acht und neun Jahren jeweils um 07:53 Uhr und 20:33 Uhr im Krankenhaus gewesen sei, wo diese auch wegen einer Ohrenentzündung behandelt worden seien. Den für 16:00 Uhr vorgesehenen Vorstellungstermin habe sie nicht wahrnehmen können, weil sie niemanden gehabt habe, der auf die Kinder aufpassen hätte können. Ihr Mann sei zu dieser Zeit in der Arbeit gewesen. Unter Vorhalt des Umstandes, dass ihr Gatte seit 05.08.2022 ebenfalls als arbeitslos vorgemerkt sei und es diesem daher möglich gewesen wäre, auf die Kinder aufzupassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass es möglich sei, dass er sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Zudem habe ihr Gatte nicht alleine auf die kranken Kinder aufpassen können, da er als Mann mit dieser Situation überfordert gewesen wäre. Aufgrund dieser Situation habe sie nicht zum Vorstellungstermin erscheinen können und sie sei überdies auch nicht ausgeruht gewesen. Beim Dienstgeber habe sie sich beworben, jedoch habe sie den Termin für das Vorstellungsgespräch verschieben wollen, nachdem ihre Kinder erkrankt seien. Auf eine diesbezügliche E-Mail habe der Dienstgeber nicht geantwortet, sie habe daraufhin jedoch keinen weiteren Kontakt mehr mit dem Dienstgeber aufgenommen. Im Jänner habe sie erneut an den Dienstgeber geschrieben, jedoch wiederum keine Antwort erhalten.
  4. Mit Bescheid vom 13.04.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 13.04.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.04.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 3 Vw

GVG sowie einen Dolmetscher für die türkische Sprache.6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.04.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG sowie einen Dolmetscher für die türkische Sprache.

  1. Am 28.04.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 23.05.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) Josef HERMANN (LR2) als Beisitzer sowie der Schriftführer Alexander HORVATH und der Dolmetscher XXXX anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) und die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2) sowie XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
  3. Am 23.05.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) Josef HERMANN (LR2) als Beisitzer sowie der Schriftführer Alexander HORVATH und der Dolmetscher römisch 40 anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) und die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2) sowie römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF gab an, der belangten Behörde eine Pflegefreistellung für den Zeitraum 14.12.2022 bis 16.12.2022 übermittelt zu haben, sie sei jedoch am 17.12.2022 in der Früh und am Abend im Krankenhaus gewesen. Die BF führte aus, sie habe die Einladung zum Vorstellungsgespräch bereits am 11.12.2022 erhalten und am 12.12.2022 dem Unternehmen mitgeteilt, sie wolle lieber einen Termin unter der Woche. Die Pflegefreistellung habe sie bereits viel früher geschickt, da sie nicht gewusst habe, dass ihre Kinder so lange krank sein würden, für den 17.12.2022 habe sie die Bestätigung vom Krankenhaus erhalten. Die BF habe den Termin am 17.12.2022 vergessen. Auf Vorhalt, dass die Pflegefreistellung von 14.12.2022 bis 16.12.2022 ausgestellt worden sei und ob ihre Kinder am 12.12.2022 noch nicht krank gewesen wären, gab die BF an, ihre jüngere Tochter sei bereits krank gewesen und hätte sich ihr Ehemann um diese gekümmert. Ihr Ehemann könne sich jedoch nicht um die Kinder kümmern, wenn beide krank seien, dieser könne aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse auch nicht den Arzt anrufen. Auf Vorhalt, die BF hätte den Vorstellungstermin aufgrund der Erkrankung der Töchter absagen können, gab die BF an, da sie auf die E-Mail vom 12.12.2022 keine Antwort erhalten habe, habe sie den Termin auch vergessen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei der Inhaber der Firma XXXX und habe die Bewerbung der BF bekommen sowie ihr den Vorstellungstermin übermittelt. Der Z1 sei der Inhaber der Firma römisch 40 und habe die Bewerbung der BF bekommen sowie ihr den Vorstellungstermin übermittelt. Der Z1 habe als Rückmeldung erhalten, die BF wolle wegen ihrer Kinder lieber einen Termin unter der Woche, da ihm dies zu ungenau gewesen sei, habe er ihr nicht geantwortet. Der Z1 habe auch nach dem neuerlichen Anschreiben durch die BF kein Interesse mehr an der BF gehabt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 sei derzeit geringfügig beschäftigt, ob er am 17.12.2022 berufstätig gewesen sei, könne er nicht mehr angeben. Seine Frau könne das Haus grundsätzlich verlassen, wenn die Kinder krank seien, aber nicht, als sich die Kinder in einem zehntägigen Fieberzustand befunden hätten. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 sei die Beraterin der BF, es habe mit dieser betreffend Vermittlungen keine Schwierigkeiten gegeben. Die Kinderbetreuung sei grundsätzlich geregelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin verfügt in Summe über etwa zweijährige Berufserfahrung als Verkäuferin. Sie bezieht seit 04.11.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 26.10.2017 steht die Beschwerdeführerin im Bezug von Notstandshilfe. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 15.05.2012 bis 28.10.2013 beim Dienstgeber XXXX , wobei sie seit 03.06.2013 im Bezug von Wochengeld stand. Zuletzt bezog sie im Zeitraum vom 25.05.2015 bis 28.11.2016 Kinderbetreuungsgeld.Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 15.05.2012 bis 28.10.2013 beim Dienstgeber römisch 40 , wobei sie seit 03.06.2013 im Bezug von Wochengeld stand. Zuletzt bezog sie im Zeitraum vom 25.05.2015 bis 28.11.2016 Kinderbetreuungsgeld. In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2022 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 – 25 Stunden pro Woche als Imbissstandbetreuerin, Verkaufshelferin oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit unterstützt. Der Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2022 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Imbissstandverkäuferin beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.Der Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2022 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Imbissstandverkäuferin beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Beschwerdeführerin erlangte spätestens am 12.12.2022 Kenntnis vom Vorstellungstermin am 17.12.2022 und erbat per E-Mail um eine Verschiebung dieses Termins. Obwohl sie darauf keine Rückmeldung erhalten hatte, unternahm sie – weder per E-Mail noch telefonisch oder auf sonstige Weise – weitere Anstrengungen, um auf eine einvernehmliche Verschiebung des Termins hinzuwirken. Die Beschwerdeführerin nahm den Vorstellungstermin am 17.12.2022 um 16:00 Uhr nicht wahr. Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin im Alter von acht und neun Jahren waren an diesem Tag an einer Mittelohrentzündung und einem hochfieberhaften viralen Infekt erkrankt. Aufgrund dieser Erkrankungen begab sie sich deshalb mit ihren Kindern am 17.12.2022 morgens und abends ins Krankenhaus, wo diese behandelt wurden. Die Ambulanzberichte weisen als Uhrzeit jeweils 07:53 Uhr und 20:33 aus. Es bestand die Möglichkeit, dass der Gatte der Beschwerdeführerin, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende und zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete XXXX , die Kinderbetreuung für die Dauer des Vorstellungsgespräches übernimmt. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, welche die diesbezügliche Möglichkeit und Zumutbarkeit ausschließen.Es bestand die Möglichkeit, dass der Gatte der Beschwerdeführerin, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende und zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete römisch 40 , die Kinderbetreuung für die Dauer des Vorstellungsgespräches übernimmt. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, welche die diesbezügliche Möglichkeit und Zumutbarkeit ausschließen. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, den Vorstellungstermin wahrzunehmen oder sich allenfalls telefonisch um eine einvernehmliche Verschiebung zu bemühen. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zu Stande. Die Beschwerdeführerin hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 28.04.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Aus den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mit ihr am 17.01.2023 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Die Stelle war der Beschwerdeführerin daher unstrittig zumutbar. Dass der Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch für den 17.11.2022 angeboten wurde, sie dieses nicht wahrgenommen hat sowie an diesem Tag mit ihren Kindern zu den festgestellten Uhrzeiten im Krankenhaus war, steht unstrittig fest, zumal die Beschwerdeführerin dies auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin führte bei ihrer persönlichen Befragung zunächst aus, dass ihr Gatte an diesem Tag arbeiten gewesen sei und führte unter Vorhalt des Umstandes, dass er arbeitslos gemeldet ist, aus, er sei mit der Kinderbetreuung überfordert. Tatsächlich war ihm die Kinderbetreuung für die Dauer des Vorstellungsgesprächs jedoch zumutbar und ergeben sich auch anhand seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung keine Umstände, die darauf schließen lassen, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Er gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass er sich aufgrund der „abnormalen Krankheit“ der Kinder nicht allein um diese habe kümmern können, doch wurden beide Töchter am 17.12.2022 nicht stationär im Krankenhaus aufgenommen, sondern lediglich ambulant behandelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Krankheit auch in häuslicher Pflege durch ein Elternteil hätte erfolgen können. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse ihres Ehemannes hätte sie die Kinderbetreuung übernehmen müssen, so ist sie darauf zu verweisen, dass dies kein Hinderungsgrund für die Kinderbetreuung darstellt und er mit den Kindern trotzdem hätte ins Krankenhaus fahren können, wenn diese eine akute Behandlung benötigt hätten, zumal er auch die Beschwerdeführerin telefonisch hätte kontaktieren können. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bereits am 12.12.2022 dem potenziellen Dienstgeber eine E-Mail übermittelt, dass sie wegen ihrer Kinder einen Vorstellungstermin unter der Woche bevorzugen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12.12.2022 den Vorstellungstermin für den 17.12.2022 absagen würde, weil ihre Kinder erkrankt sind, zumal es nicht vorhersehbar gewesen sein konnte, wie der Zustand der Kinder am 17.12.2022 gewesen wäre. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ausführte, dass nur ihre jüngere Tochter am 12.12.2022 krank war und sich der Kindesvater an diesem Tag, während sie einen Kurs besucht habe, um diese gekümmert hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 12.12.2022 schon wissen konnte, dass beide Töchter am 17.12.2022 krank sein würden und Betreuung durch beide Elternteile benötigen würden. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie den Termin am 17.12.2022 wegen der Erkrankung ihrer Kinder abgesagt hätte, jedoch unter der Woche einen Vorstellungstermin wahrnehmen hätte können, zumal ihre Kinder, wenn sie krank sind, auch nicht zur Schule hätten gehen können und zweifelsfrei betreut werden mussten. Die Beschwerdeführerin bestätigt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem, dass sie, obwohl sie auf die E-Mail vom 12.12.2022 keine Antwort erhalten hat, keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, den Vorstellungstermin zu verschieben. Sie gibt dabei selbst an, dass sie in weiterer Folge den Vorstellungstermin am 17.12.2022 vergessen hat. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie am 17.01.2023 eine neuerliche E-Mail an den potenziellen Dienstgeber gesendet hat, ob es noch eine freie Stelle gäbe. Dabei ist darauf zu verweisen, dass am 17.01.2023 bereits die niederschriftliche Einvernahme betreffend die beschwerdegegenständliche Sperre des Leistungsbezuges stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin sich sohin nach Kenntnis der Rechtsfolgen erst beim potenziellen Dienstgeber gemeldet hat, dies kann nicht als Nachsichtsgrund gewertet werden. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Vorstellungstermin erschienen ist, kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit dieser hatte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der potenzielle Dienstgeber als Zeuge einvernommen explizit an, dass er kein Interesse mehr an der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin gehabt hat. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber motivierte und ernsthafte Bewerbungen erwartet. Mit dem unentschuldigten Fernbleiben beim Vorstellungsgespräch durch die Beschwerdeführerin wurde die Unwilligkeit der Aufnahme der Beschäftigung zum Ausdruck gebracht, da ein ernsthaft bemühter Arbeitssuchender erschienen wäre oder zumindest doch versucht hätte, den Termin im Einvernehmen zu verschieben. Das gesetzte Verhalten lässt somit an der Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin zweifeln. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Aufgrund des Umstandes, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare Gründe angeben konnten, weshalb es diesem nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die Kinderbetreuung für wenige Stunden zu übernehmen, ergaben sich für den erkennenden Senat auch keine relevanten Nachsichtsgründe. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.04.2023 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 04.11.2016 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 23.01.2023 bis 05.03.2023.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Den Feststellungen zu Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch vom potenziellen Dienstgeber angeboten, dies wurde von ihr jedoch vereitelt, indem sie nicht erschienen ist und auch keine ausreichenden Bemühungen entfaltet hat, um eine einvernehmliche Verschiebung des Termins zu bewirken. Diese von der Beschwerdeführerin ausgehende fehlende Bereitschaft, sich ordnungsgemäß bei Verhinderung zu melden und sich angemessen und einvernehmlich um einen neuen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu bemühen, geht alleine zu ihren Lasten. Auch wenn verständlich ist, dass sie aufgrund der Erkrankung ihrer Kinder gewissen zeitlichen Einschränkungen unterlag, so wäre es ihr zum gegenständlichen Zeitpunkt dennoch zumutbar gewesen, zum Vorstellungstermin zu erscheinen oder allenfalls auf angemessene Weise auf eine einvernehmliche Verschiebung hinzuwirken. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass wenn sie ohne einvernehmliche Vereinbarung eines anderen Termins oder zumindest eines diesbezüglichen angemessenen Bemühens beim Vorstellungsgespräch nicht erscheint, der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an einer weiteren Beschäftigung der Beschwerdeführerin hat. Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen und sich entsprechend den konkreten Anforderungen des potenziellen Dienstgebers zu bewerben, bzw. bei Verhinderung eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe die Kinderbetreuung nicht ihrem Mann überlassen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch, selbst unter Hinzurechnung von An- und Heimfahrt, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wohl jedenfalls weniger als 3 Stunden Zeit in Anspruch nimmt. Aufgrund des Alters ihrer beiden Kinder von 8 und 9 Jahren hätte durch ihren Gatten wohl allenfalls eine bloße Beaufsichtigung erfolgen müssen, mögen die Kinder auch krank gewesen sein. Es ist daher weder, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, das Geschlecht oder der Umstand, dass die Kinderbetreuung ansonsten offenbar überwiegend von ihr wahrgenommen wird, ein tragfähiges Argument, um die diesbezügliche Zumutbarkeit auszuschließen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie ein persönliches Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen hat und an dem Beschäftigungsangebot des Dienstgebers kein Interesse zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie ein persönliches Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen hat und an dem Beschäftigungsangebot des Dienstgebers kein Interesse zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie nicht zum Vorstellungstermin erschienen ist bzw. sich ausreichend um die einvernehmliche Vereinbarung eines neuen Termins bemüht hat. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2271054.1.00

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