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{'item': 'W142 2264939-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW142 2264939-1 Spruch, W142 2264939-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1314804607/222145193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022, Zl. 1314804607/222145193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. insofern abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch sechs. insofern abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG auf 6 Monate herabgesetzt wird.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG auf 6 Monate herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 11.07.2022 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei in XXXX geboren. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi/Panschabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern würden in Indien leben. Ein Bruder lebe in Portugal. Sein Wohnsitz im Herkunftsland sei in „ XXXX , Indien“Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei in römisch 40 geboren. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi/Panschabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt Landwirt gewesen. Seine Eltern würden in Indien leben. Ein Bruder lebe in Portugal. Sein Wohnsitz im Herkunftsland sei in „ römisch 40 , Indien“ Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im April 2022 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein Reiseziel gehabt, nämlich Österreich, weil man hier Asyl bekomme. Er sei am 28.04.2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien abgereist. Der BF habe einen indischen Reisepass, ausgestellt in Amritsar, gehabt. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Serbien abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich 1 ½ Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Die Reise habe sein Vater mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Kosten hätten € 14.000 betragen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an: „Mein Onkel ist ein Mitglied der Khalistan Bewegung in Indien. Deshalb wird er von der Polizei gesucht. Weil er nicht gefunden wurde, hat man meine Oma und den Bruder des gesuchten Onkels getötet. Ich und meine Familie haben bei der Polizei Anzeige, wegen der Doppelmorde erstattet, aus diesem Grund wurde ich auch von der Polizei bedroht, dass ich wegen falscher Anzeige eingesperrt werde. Aus Angst beschloss meine Familie, dass ich aus Indien fliehen soll.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst eingesperrt oder umgebracht zu werden. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: „Keine“
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) versuchte durch eine Polizeiinspektion den BF mit Schreiben vom 29.08.2022 über seine damalige Adresse laut Zentralem Melderegister für den 12.09.2022 zu einer Einvernahme zu laden. Dem Ersuchen konnte nicht entsprochen werden – dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.08.2022 zufolge sei u.a. versucht worden, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen. Die Wohnungstüre sei allerdings von einer anderen Person geöffnet worden und habe jene zu dem BF befragt angegeben, dass ihr dieser völlig unbekannt sei und er nicht hier wohne. Die amtliche Abmeldung des BF werde veranlasst.
  3. Am 08.11.2022 fand durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, statt. Eingangs gab der BF befragt an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. Er nehme keine Medikamente. Er könne kein Deutsch. Außer Punjabi spreche er etwas Englisch. Der BF gab dann befragt an, nicht zu arbeiten. Er lebe bei einer genannten Person, welche aus seinem Heimatdorf stammen würde und jene Person komme für seinen Lebensunterhalt auf. Jene Person verfüge über ein Aufenthaltsrecht, da sie österreichischer Staatsbürger sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören. Er sei ledig und kinderlos. Er sei in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen. Seit 11.07.2022 halte er sich in Österreich auf.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören. Er sei ledig und kinderlos. Er sei in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen. Seit 11.07.2022 halte er sich in Österreich auf. Der BF legte einen indischen Führerschein vor, welcher sichergestellt wurde. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Reisepass in Serbien verloren gegangen sei. Weiters führte er befragt aus, in seiner Heimat Taran Taran 12 Jahre Grundschule besucht zu haben. Er sei immer Landwirt gewesen. Sein Vater besitze Grundstücke im Ausmaß von dreieinhalb Kila. Dort werde Reis und Weizen angebaut. Diese Erträge würden am Großmarkt verkauft werden. Vor der Ausreise habe er in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Befragt zum letzten Arbeitstage gab er an, er sei bis zum letzten Tag mit der Arbeit auf den Feldern seines Vaters beschäftigt gewesen. Sein Vater sei Landwirt, seine Eltern würden von den Erträgen der Landwirtschaft leben. Zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt, jener habe Indien vor 6 oder 7 Jahren verlassen und habe vermutlich schon in Portugal geheiratet. Sein Vater habe 3 Schwestern und 2 Brüder. Seine Mutter habe 2 Schwestern und 2 Brüder. Alle Verwandte seien Punjabi und Sikhs. Befragt, wann er zum ersten Mal daran gedacht habe, dass er seinen Herkunftsstaat verlasse, gab er an, im Mai
  4. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei am 28.05.2022 legal nach Serbien gereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise sei er zu Hause an seiner Heimatadresse, XXXX , aufhältig gewesen. In den letzten 3 Jahren in der Heimat habe er immer an der genannten Adresse gelebt. Befragt, wann er zum ersten Mal daran gedacht habe, dass er seinen Herkunftsstaat verlasse, gab er an, im Mai
  5. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei am 28.05.2022 legal nach Serbien gereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise sei er zu Hause an seiner Heimatadresse, römisch 40 , aufhältig gewesen. In den letzten 3 Jahren in der Heimat habe er immer an der genannten Adresse gelebt. Befragt verneinte er in der Heimat vorbestraft zu sein, er sei nie vor Gericht gestanden, verneinte auch in seinem Heimatland inhaftiert gewesen zu sein und verneinte auch Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt zu haben. Weiters verneinte er befragt, dass gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief etc. bestünden. Er sei nicht politisch tätig gewesen und sei auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch sei er kein Mitglied einer Organisation. Er verneinte befragt, sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, d.h. einem Club oder Verein, (gehabt) zu haben. Befragt verneinte er, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses Probleme gehabt habe, führte aber diesbezüglich aus, in Indien keinen Bart getragen zu haben, da Bartträger vermehrt von der Polizei kontrolliert würden. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und verneinte auch, gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt zu haben. Er habe im Heimatland nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wie folgt an (F: Leiterin der Amtshandlung, A: BF): „[…] A.: Mein Onkel XXXX ist Mitglied der Khalistan-Bewegung. Er ist bereits ca. 70 Jahre alt und lebt in Pakistan (Punjab). Er lebt dort seit ca. 20 Jahren. Ich weiß nicht, was er dort macht. Wir haben keinen Kontakt, seit 20 Jahren. Er lebt offiziell in Pakistan. Die Polizei sucht nach ihm, ist sich aber nicht sicher, ob er überhaupt noch in Pakistan lebt. Seit dem Jahr 1984 sucht die Polizei nach ihm. Er ist der Kommandant der Khalistan Bewegung. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Seine Ehefrau lebt in Deutschland und die beiden Kinder leben in Deutschland. Die Ehefrau ist in Deutschland verstorben, sie starb vor einem Monat an Altersschwäche in Deutschland, ihr Name lautete XXXX . Die beiden Kinder leben noch in Deutschland. Da ich auch zur Familie gehöre, fragt die Polizei häufig nach, wo sich mein Großonkel aufhalten könnte. Aus diesem Grunde bekam ich Angst. Zwischen Indien und Pakistan hat es in jüngster Zeit Konflikte gegeben. Meine Großmutter väterlicherseits namens XXXX wurde vor 30 Jahren entführt und ermordet (das war glaublich Anfang 1993). Auch deswegen bin ich ausgereist.A.: Mein Onkel römisch 40 ist Mitglied der Khalistan-Bewegung. Er ist bereits ca. 70 Jahre alt und lebt in Pakistan (Punjab). Er lebt dort seit ca. 20 Jahren. Ich weiß nicht, was er dort macht. Wir haben keinen Kontakt, seit 20 Jahren. Er lebt offiziell in Pakistan. Die Polizei sucht nach ihm, ist sich aber nicht sicher, ob er überhaupt noch in Pakistan lebt. Seit dem Jahr 1984 sucht die Polizei nach ihm. Er ist der Kommandant der Khalistan Bewegung. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Seine Ehefrau lebt in Deutschland und die beiden Kinder leben in Deutschland. Die Ehefrau ist in Deutschland verstorben, sie starb vor einem Monat an Altersschwäche in Deutschland, ihr Name lautete römisch 40 . Die beiden Kinder leben noch in Deutschland. Da ich auch zur Familie gehöre, fragt die Polizei häufig nach, wo sich mein Großonkel aufhalten könnte. Aus diesem Grunde bekam ich Angst. Zwischen Indien und Pakistan hat es in jüngster Zeit Konflikte gegeben. Meine Großmutter väterlicherseits namens römisch 40 wurde vor 30 Jahren entführt und ermordet (das war glaublich Anfang 1993). Auch deswegen bin ich ausgereist. F.: Das ist alles schon sehr lange her. Was hat das mit Ihrer Ausreise zu tun. A.: Vor dreißig Jahren wurde wie gesagt von den Kindern meines Großvaters, also von den Geschwistern meiner Eltern und meinen Eltern selbst eine Anzeige erstattet. Irgendwann im Jahr 2022 könnten irgendwelche Familienmitglieder vorgeladen werden. Niemand hat bislang eine Vorladung erhalten, aber es könnte sein, dass eine Vorladung vom zuständigen Gericht kommt. Jetzt im Jahr 2022 sind bei meiner Familie und den Geschwistern meines Vaters unbekannte Polizeibeamte aufgetaucht und haben Drohungen ausgestoßen. Sie wollten, dass meine Familie und die übrigen Geschwister meines Vaters die Anzeige wiederum zurückziehen. Dem Gesuch sind meine Familie und die Geschwister meines Vaters jedoch nicht nachgekommen und alle haben Angst, dass sie bedroht werden könnten. F.: Warum sind dann nur Sie ausgereist und die anderen nicht. A.: Die anderen wollten nicht ausreisen (sie dachten gar nicht daran), denn es geht ihnen gut. Allein mein Vater hat mir den Vorschlag gemacht, dass ich ausreisen solle, da ich noch jung wäre und meine Zukunft hier in Österreich planen solle. Die anderen Familienmitglieder werden mit der Situation in Indien schon fertig. Ich kam dem Auftrag meines Vaters Indien zu verlassen nach, denn ich trachte danach hier in Österreich eine Pizzeria zu eröffnen und so meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das ist alles, was ich zum Fluchtgrund angeben möchte. F.: Wer nährte Ihre Hoffnung, Sie könnten in Österreich Asyl erhalten. A.: Der Schlepper in Indien. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich weiß es nicht, ich könnte bedroht werden. Ich betone, ich selbst war nie Mitglied der Khalistan Bewegung und habe mit dieser Bewegung gar nichts zu tun. F.: Warum sollten Sie dann bedroht werden. A.: Ich weiß es nicht, mein Vater schlug vor, ich möge ausreisen. Die Schlepper haben ihm versichert, ich würde in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhalten. Mein Vater erhofft sich für mich ein gutes Leben in Österreich, da ich noch jung bin, kam ich der Aufforderung meines Vaters nach. […]“ Weiters befragt, ob er familiäre Interessen in Österreich habe, gab er an, niemanden hier zu haben. Er lebe alleine mit einem Bekannten aus seiner Heimatregion. Er habe hier keine Verwandten. Er sei in keinem Vereinen tätig. Der BF besuche aktuell keinen Deutschkurs. Übermorgen könne er mit einem Deutschkurs im Wissensturm beginnen. Er lebe von der Unterstützung eines Landsmannes an der angegebenen Meldeadresse. Er arbeite nicht. Befragt gab er an, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben. Auch sei ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden, seine Probleme vollständig und so ausführlich, wie er es habe wollen, zu schildern. Er verfüge über keine Vermögenswerte. Befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, führte er aus, hier leben zu wollen und eine Pizzeria zu eröffnen. Der auf den BF lautende indische Führerschein wurde sichergestellt.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Indien asylrelevanter Verfolgung unterliege. In der näheren Begründung wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall nahezu vierzig Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, es fehle nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Die Möglichkeit, dass die Polizei Erhebungen tätige, stelle auch keinen Fluchtgrund dar. Andere asylrelevante Umstände hätten sich auch nicht ergeben. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu befürchten hätte. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Er habe in Indien Verwandte, sei gesund, jung und arbeitsfähig. Er sei selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liege nicht vor. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Falle des BF § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vorliegen würde, da sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Der BF habe bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu befürchten, eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei geboten. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Folglich bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zum Einreiseverbot führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF könne die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen. Er habe versuche seinen Aufenthalt nach widerrechtlicher Einreise durch Stellen eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages zu legalisieren. Es könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Sein Aufenthalt stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher notwendig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Indien asylrelevanter Verfolgung unterliege. In der näheren Begründung wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall nahezu vierzig Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, es fehle nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Die Möglichkeit, dass die Polizei Erhebungen tätige, stelle auch keinen Fluchtgrund dar. Andere asylrelevante Umstände hätten sich auch nicht ergeben. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu befürchten hätte. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Er habe in Indien Verwandte, sei gesund, jung und arbeitsfähig. Er sei selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liege nicht vor. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Falle des BF Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vorliegen würde, da sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Der BF habe bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu befürchten, eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei geboten. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Folglich bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zum Einreiseverbot führte die Behörde im Wesentlichen aus, der BF könne die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen. Er habe versuche seinen Aufenthalt nach widerrechtlicher Einreise durch Stellen eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages zu legalisieren. Es könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Sein Aufenthalt stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher notwendig.
  8. Im Verwaltungsakt liegt eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 ein, der zufolge über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß § 37 Abs. 1 FSG i.d.F. BGBl I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I NR. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002 verhängt wurde.
  9. Im Verwaltungsakt liegt eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 ein, der zufolge über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, verhängt wurde.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass entsprechende Fragestellungen nicht erfolgt seien. Der BF werde nach wie vor konkret polizeilich gesucht. Er werde bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung diverse YouTube-Videos vorlegen, die beweisen könnten, dass er bzw. seine Familie von Polizeibeamten bedroht und gesucht würden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es völlig unrichtig sei, dass er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hätte und daher § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Anwendung gelangen hätte könne. Ebenso sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot von 3 Jahren völlig unverhältnismäßig und nicht zu begründen. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, und möge das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass entsprechende Fragestellungen nicht erfolgt seien. Der BF werde nach wie vor konkret polizeilich gesucht. Er werde bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung diverse YouTube-Videos vorlegen, die beweisen könnten, dass er bzw. seine Familie von Polizeibeamten bedroht und gesucht würden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass es völlig unrichtig sei, dass er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hätte und daher Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zur Anwendung gelangen hätte könne. Ebenso sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot von 3 Jahren völlig unverhältnismäßig und nicht zu begründen. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, und möge das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  12. In einem weiteren Beschwerdeschriftsatz durch den MigrantInnenverein St. Marx wurde hinsichtlich des Spruchpunktes VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sowie Spruchpunktes VIII. (Erlass eines befristeten Einreiseverbotes) geltend gemacht, dass es offensichtlich unrichtig sei, dass Verfolgungsgründe nicht vorgebracht worden seien. Der BF habe auf die politische und auch aus religiösen Gründen motivierte Verfolgung als Sikh, somit auf Verfolgungsgründe entsprechend der GFK, hingewiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf den Beschluss des VfGH vom 04.10.2022, E 3763-3764/2021-10 verwiesen.
  13. In einem weiteren Beschwerdeschriftsatz durch den MigrantInnenverein St. Marx wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sowie Spruchpunktes römisch acht. (Erlass eines befristeten Einreiseverbotes) geltend gemacht, dass es offensichtlich unrichtig sei, dass Verfolgungsgründe nicht vorgebracht worden seien. Der BF habe auf die politische und auch aus religiösen Gründen motivierte Verfolgung als Sikh, somit auf Verfolgungsgründe entsprechend der GFK, hingewiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf den Beschluss des VfGH vom 04.10.2022, E 3763-3764/2021-10 verwiesen.
  14. Am 02.01.2023 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
  15. Der MigrantInnenverein St. Marx zog in der Folge die durch ihn eingebrachte Beschwerde / Beschwerdeschriftsatz zurück.
  16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, Zl. W142 2264939-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, Zl. W142 2264939-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  18. Das BFA übermittelte am 19.01.2023 Unterlagen betreffend eine Gewerbeanmeldung durch den BF (Schreiben der Stadt Linz vom 04.01.2023).
  19. Am 09.03.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[ … ] R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Stimmt das, dass Sie in XXXX geboren sind?R: Stimmt das, dass Sie in römisch 40 geboren sind? BF: Ja. R: In welchem Bundesstaat liegt XXXX ?R: In welchem Bundesstaat liegt römisch 40 ? BF: In Punjab. R: XXXX ist das ein Dorf?R: römisch 40 ist das ein Dorf? BF: XXXX ist eine Stadt und darunter gibt es viele Dörfer.BF: römisch 40 ist eine Stadt und darunter gibt es viele Dörfer. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ja, ich habe die Schule gemacht. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Ich bin 12, 13 Jahre gegangen. R: Welche Schulen haben Sie besucht? BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch). R: Ist das die Grundschule gewesen? BF: Ich verstehe nicht. R: Haben Sie immer dieselbe Schule besucht? BF: Ich bin also 10, 12 Jahre lang in eine Schule gegangen und dann bin ich ein Jahr lang in eine andere Schule gegangen. R: In welche andere Schule sind Sie gegangen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Heimatland? BF: In diesem Land? R: In Ihrem Heimatland Indien. BF: Verwandte habe ich schon dort. R: Welche Verwandte leben dort, Ihre Eltern, Ihre Geschwister? BF: Ich habe meine Eltern dort und meine Onkel vs. leben auch dort. R: Wie viele Onkel vs. leben in Indien? BF: 2 aber einer ist nach U. P. gezogen, weil die Polizei ihn zu Hause immer wieder belästigte. R: Welcher Onkel, können Sie mir den Namen des Onkels nennen, der nach U.P. gezogen ist? BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch). R: Seit wann lebt Ihr Onkel dort? BF: In U. P.? R: Ja, genau. BF: Seit 15, 10/15, seit 15 Jahren. R: Was meinen Sie mit U. P.? BF: U. P. ist ein Bundesstaat, so wie es in Indien auch andere Bundesstaaten gibt und in Punjab. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ich? R: Ja, Sie. BF: Einen Bruder habe ich. R: Wo lebt dieser Bruder? BF: Er ist schon seit 7, 8 Jahren im Ausland. Er ist weggezogen. Anfänglich hatten wir, ich, Kontakt. Ich hörte, dass er in Portugal ist und auch schon geheiratet hat. R: Und U. P. ist die Abkürzung für was? BF: Uttar Pardesh. R: Ihre Eltern und der eine Onkel vs. leben in Ihrer Heimatstadt in XXXX ?R: Ihre Eltern und der eine Onkel vs. leben in Ihrer Heimatstadt in römisch 40 ? BF: Ja, sie leben dort. R: Wie verdienen Ihre Eltern den Lebensunterhalt? BF: Wir haben ein bisschen Grundstücke und auch durch den Milchverkauf, wir haben 2, 3 Kühe. R: Haben Sie einen Beruf erlernt? BF: Ich? R: Sie, ja. BF: Ich habe dort die Landwirtschaft betrieben mit meinem Vater. Ich habe studiert und gearbeitet. R: Was haben Sie studiert? BF: Eh dort in der XXXX .BF: Eh dort in der römisch 40 . R: Was haben Sie dort studiert? Meinen Sie, dass Sie lediglich in die Schule gegangen sind oder haben Sie etwas Bestimmtes studiert? BF: Nein, also ich habe die Anmeldung für den B. A. gemacht. Es war ein 3-Jahres-Kurs, aber während dem
  20. Jahr bin ich weggegangen. R: Was meinen Sie mit B. A.? BF: B. A. ist ein Unterricht mit verschiedenen Kursen. Ich habe den Kurs für Landwirtschaft belegt. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat 2 Brüder und 2 Schwestern. R: Wo leben diese? BF: Sie leben eh in Punjab, aber von uns aus weiter entfernt. Ein Bruder von ihr lebt in Dubai. R: Wenn Sie sagen, sie leben weiter entfernt von Ihnen in Punjab, d.h. in welchem Ort oder in welcher Stadt leben sie? BF: Teja Singh Wala. R: Ist das ein Dorf oder eine Stadt? BF: Das ist ein Dorf. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat 2 Brüder und 3 Schwestern. R: Wo leben die Schwestern Ihres Vaters? BF: Eine in Australien, eine in Delhi und eine ist eh hier. R: Wie heißt die Schwester, die hier in Österreich ist? BF: Sie lebt bei uns in Punjab. Sie heißt XXXX .BF: Sie lebt bei uns in Punjab. Sie heißt römisch 40 . R: Dann meinen Sie sie lebt in Indien und nicht in Österreich? BF: Ja, in Punjab. R: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie? BF: Fragen Sie nach den Söhnen der Schwestern meines Vaters? R: Ja. BF: 2 Söhne… nein, also von derjenigen, die in Punjab lebt, sie hat eine Tochter. R: Was ist mit Ihren Großeltern? BF: Meine Großeltern vs. sind verstorben, meine Großeltern ms. ebenfalls. R: Sind sie eines natürlichen Todes gestorben? BF: Mein Großvater vs. bekam Krebs durch die Angriffe der Polizei. Sein Rücken wurde gebrochen und dadurch bekam er dann im Nachhinein Krebs. Meine Großmutter vs. war zu Hause und hatte keine Probleme. R: Wann ist Ihr Großvater vs. gestorben, wissen Sie das? BF: Er ist verstorben, glaube ich im Jahr
  21. R: Wie alt waren Sie zu dem Zeitpunkt? BF: Mein Alter war zu dem Zeitpunkt etwa 4 oder 5 Jahre. R: Haben Sie sonst Verwandte, die außerhalb von Österreich leben, aber innerhalb der EU? BF: Mein Onkel vs. also seine Verwandten, er ist auch ein Vertreter der Khalistan Kommando Force, leben in Deutschland. Aber ich habe keinen Kontakt mit ihnen. R: Hat dieser Onkel vs. immer lediglich in Deutschland gelebt oder in einem anderen EU-Land auch? BF: Wir haben nicht so sehr Kontakt miteinander, nur in Deutschland, nachdem er ins Ausland ging, haben wir keinen Kontakt mehr. R: Seit wann ist er im Ausland? BF: Er ist weggezogen… eh so im Jahr 2000 herum. R: Haben Sie Verwandte, die jemals in Portugal gelebt haben? BF: Von mir. Nein, in Portugal leben keine Verwandte. R: Und haben auch nie gelebt? BF: Nein, nur mein Bruder lebt in Portugal, der auch geheiratet hat. Ich habe versucht von hier aus Kontakt mit ihm aufzunehmen, aber es hat nicht funktioniert. R: Wieso haben Sie zuvor gesagt, dass keine Verwandten in Portugal leben und jetzt sagen Sie, dass Ihr Bruder in Portugal lebt? BF: Nein, ich meinte, ich glaube, dass er in Portugal lebt. Ich weiß aber nicht mit Sicherheit, ob er in Portugal lebt oder nicht. R: Aber habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben lediglich einen Bruder? BF: Ja, nur einen Bruder. R: Haben Sie Schwestern? BF: Nein. R: Wann sind Sie in Österreich eingereist, wissen Sie das? BF: Ich? R: Klar Sie. Es dreht sich alles um Sie. BF: Ich bin nach Österreich im Juli herum gekommen. R: Und in welchem Jahr? BF:
  22. R: Wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen, um nach Österreich zu gelangen? BF: Wie Sie auch sehen können, wird in Indien, in Punjab, immer stärker nach Khalistan gefordert. Immer wenn es Gespräche dazu gibt, auch mit der Familie. R wiederholt die Frage. BF: Mein Vater hat einen Schlepper (Agent) kontaktiert und bat ihn, mich zu welchem Preis auch immer, ins Ausland zu schicken. Ich wurde vom Schlepper zuerst nach Dubai geschickt und dann schickte mich der Schlepper nach Serbien. Von dort aus bin ich zu Fuß hierher gekommen. R: Wie lange haben Sie sich in Serbien aufgehalten? BF: In Serbien nicht sehr lange, etwa 10, 15 Tage. R: Haben Sie sich längere Zeit in Dubai aufgehalten? BF: Ja, in Dubai war ich länger, mehr als einen Monat lang, so um einen Monat herum. R: Wann haben Sie nun Indien verlassen um nach Dubai zu gelangen? BF: Ich bin etwas verwirrt. Es müsste der Juli sein, nein Entschuldigung, es müsste der März sein, dass ich Indien verließ. Ich bin verwirrt. Im Juli bin ich hierher gekommen und im März bin ich ausgereist. R: Ihre Reise hat im Jahr 2022 stattgefunden? BF: Ja. R: Was war der Grund, wieso haben Sie Indien verlassen? BF: Es sind 2 Gründe. Ein Grund davon ist, Sie können sehen, dass nach Khalistan immer mehr gefordert wird. Sie sehen das in sozialen Medien auch die Leute nehmen Waffen in die Hand und fordern darum. Der Vater, der Onkel vs. und Familienangehörige werden zur Polizeistation mitgenommen und befragt, wo der Vertreter der Khalistan Kommando Force sich befindet. R: Welcher Vater und welcher Onkel vs. wurden mitgenommen? BF: Von allen, mal nimmt man den mit, mal nimmt man den mit. R: Was ist dann der
  23. Grund? BF: Der
  24. Grund ist jener, dass mein Onkel vs., also mein Onkel vs., „ XXXX “, von der Polizei getötet wurde und deshalb haben wir eine Klage bei Gericht eingebracht. Wir haben aber noch immer nicht einen Abschluss erzielen können und es wurden Termine vom Gericht für 2022, 2023 festgesetzt, damit wir unser Vorbringen erstatten können. Der Polizist, der den Mord begangen hat, drohte uns aber und forderte uns auf die Klage zurück zu ziehen, ansonsten würde er uns alle mit einer Verleumdungsanzeige verfolgen.BF: Der
  25. Grund ist jener, dass mein Onkel vs., also mein Onkel vs., „ römisch 40 “, von der Polizei getötet wurde und deshalb haben wir eine Klage bei Gericht eingebracht. Wir haben aber noch immer nicht einen Abschluss erzielen können und es wurden Termine vom Gericht für 2022, 2023 festgesetzt, damit wir unser Vorbringen erstatten können. Der Polizist, der den Mord begangen hat, drohte uns aber und forderte uns auf die Klage zurück zu ziehen, ansonsten würde er uns alle mit einer Verleumdungsanzeige verfolgen. R: Wann wurde Ihr Onkel vs. von der Polizei getötet? BF: Das ist eine Sache von 94 oder
  26. R: Also im Jahr 1994 oder 1995 wurde Ihr Onkel vs. getötet? BF: Ja, da ist er getötet worden und es kam zu keinem Abschluss. Das Gericht hat erst jetzt Termine festgesetzt. R: Wie heißt der Onkel, der getötet wurde? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was ist der Vorname? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und der Nachname lautet XXXX ?R: Und der Nachname lautet römisch 40 ? BF: Der Nachname ist XXXX .BF: Der Nachname ist römisch 40 . R: D.h. der Vorname von Ihrem Onkel lautet dann einfach XXXX ?R: D.h. der Vorname von Ihrem Onkel lautet dann einfach römisch 40 ? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wieso wurde Ihr Onkel getötet, was war der Grund? BF: Sie haben alle möglichen Leute mitgenommen und geschlagen, gefoltert und misshandelt. Wenn sie gestorben sind, dann haben sie die Leichen weggeschmissen. Es wurde nie herausgefunden, wo sie seine Leiche entsorgt haben. R: Wieso gibt es die Termine bei Gericht erst so spät nämlich in den Jahren 2022 und 2023, wenn Ihr Onkel im Jahr 1984 getötet wurde? BF: Es ist nicht so einfach in Indien eine Klage registrieren zu lassen und es wurde nicht leicht zugelassen, dass wir eine Klage einbringen und sie haben immer wieder es geschafft Vertagungen zu machen und den Namen, den wir genannt haben, also den vom Polizisten, das ist ein hoher Beamter, der immer wieder es schafft dazwischen etwas einzubringen und es vertagen zu lassen. Es wurde auch gesagt: „Zwar kommt jetzt ein Termin, aber das werden wir schon vertagen lassen können.“ R: Hat es nun einen konkreten Gerichtstermin für 2022 und 2023 gegeben, ja oder nein? BF: 2022 sind zum
  27. Mal die Vorbringen aufgenommen worden und zum
  28. Mal sind die Zeugen aufgenommen worden, die gesagt haben, dass genau die Polizei ihn mitgenommen hatte und die Polizei ihn getötet habe. Das Gericht hat uns jetzt noch nicht bekannt gegeben, was der nächste Schritt ist. R: Von welchen Personen sind jetzt die Vorbringen aufgenommen worden? BF: Der Onkel vs. hat ein Vorbringen erstattet, von unserem Dorf der Bürgermeister hat ein Vorbringen erstattet und ein Zeuge, der ebenfalls von unserem Dorf ist, hätte an einem Tag sein Vorbringen erstatten sollen. Die Polizei hat ihn jedoch so sehr beängstigt, dass er nicht erschien. Das Gericht hat jetzt keinen weiteren Termin festgesetzt. Wenn er erscheinen würde, würden sie einen Termin festsetzen können. Aber derweil hat das Gericht noch keine Entscheidung gefällt. R: Also das Vorbringen wurde bei Gericht erstattet, stimmt das? BF: 2 Personen haben das Vorbringen bei Gericht erstattet. 3 Personen, die namentlich genannt wurden, hätten ein Vorbringen erstatten sollen. Eine Person ist nicht erschienen. R: Wie heißt der Onkel vs., der das Vorbringen erstattet hat? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Zu dem Zeitpunkt als dieses Vorbringen erstattet wurde, waren Sie noch in Indien? BF: Ja, ich war in Indien und wurde auch festgenommen und mir wurde gesagt, dass meine Familie bei Gericht nicht aussagen soll. R: Wann sind Sie festgenommen worden? BF: Das ist im Februar passiert. R: Welches Jahr? BF:
  29. R: Wie lange wurden Sie inhaftiert? BF: Sie haben mich nicht lange beibehalten können, denn mein Vater hat die Leute von unserem Dorf mobilisiert und sie zur Polizeistation mitgenommen. Deshalb wurde ich schon am nächsten Tag freigelassen. R: Wie lautet der Name des Polizisten, der Ihren Onkel vs. getötet hat? BF: Von allen weiß ich ja nicht die Namen, aber von einem schon, derjenige, der der höchste Beamte ist, XXXX .BF: Von allen weiß ich ja nicht die Namen, aber von einem schon, derjenige, der der höchste Beamte ist, römisch 40 . R: Wieso wurde Ihr Onkel vs. getötet, was war der genaue Grund? BF: Nicht mein Onkel vs., aber mein älterer Onkel vs. wurde getötet und mein Großvater vs. wurde am Rücken verletzt, wodurch er Krebs bekam. R: Wieso wurde jetzt Ihr älterer Onkel vs. getötet, was war der genaue Grund? BF: Weil er der Hauptvertreter für Khalistan ist. Sein Name ist XXXX . Man sagt, dass er hauptsächlich die Khalistan Bewegung geführt hat und meinte, dass er auch unter dem Einfluss von Pakistan steht. Das alles wurde ihm vorgeworfen und man wollte mehr Informationen.BF: Weil er der Hauptvertreter für Khalistan ist. Sein Name ist römisch 40 . Man sagt, dass er hauptsächlich die Khalistan Bewegung geführt hat und meinte, dass er auch unter dem Einfluss von Pakistan steht. Das alles wurde ihm vorgeworfen und man wollte mehr Informationen. R: Und deswegen ist er getötet worden? BF: Ja, weil die Polizei einen jeden töten konnte und niemand was dagegen sagen konnte . R: Gehören Sie der Khalistan Bewegung an? BF: Ja, meine Familie unterstützt ja Khalistan. R: Ja, aber sind Sie selbst Mitglied dieser Khalistan Bewegung? BF: Ja, mein Vater ist es. R: Sie, ich rede von Ihnen. BF: Nein, ich bin nie hingegangen. Mein Vater schickte mich ja hierher und meinte, ich habe gelernt und soll wegziehen. Ich bekam die Gelegenheit nicht dazu. R: Was meinen Sie mit: Ich bekam die Gelegenheit nicht dazu? Meinen Sie, Mitglied der Khalistan Bewegung zu werden? BF: Nein, ich meine damit, dass mein Vater bei der Khalistan Bewegung dabei ist und sie auch unterstützt, aber nicht wollte, dass ich dabei bin, denn es ist sehr gefährlich. R: Wenn Sie der Khalistan Bewegung nicht beigetreten sind, was war dann der auslösende Moment, warum Sie Indien verlassen haben? BF: Meine Familienangehörige sind alle Unterstützer von Khalistan, also wirklich alle. Ich wollte auch dabei sein. Denn wir in der Sikh Community bekommen keine Gerechtigkeit in Punjab. Aber mein Vater hatte Angst um mich und befürchtete, dass mir die Polizei irgendeine Anzeige anhängt und damit mein Leben ruiniert werden würde. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Wenn ich zurückkehren müsste, würde ich keine Zukunft haben in Indien. Irgendeine Anzeige würde mir die Polizei schon anhängen. Das hat sie mit allen Familienangehörigen so gemacht. Ich könnte mich nicht versorgen oder einer Arbeit nachgehen oder studieren. Denn, wenn man eine Polizeianzeige angehängt bekommen hat, findet man keine Arbeit. R: Können Sie Deutsch sprechen? BF: Ja, ich lerne gerade Deutsch. Letztes Mal, als ich mich für einen Kurs anmelden wollte, ging das nicht. Ich habe in meinem Mobiltelefon eine Applikation aus der ich lerne. Man sagte mir, dass der nächste Kurs im April starten würde. Die Polizei hat mir meinen Ausweis weggenommen und aus Angst konnte ich nicht zum Unterricht gehen, weil die Polizei mir sagte, dass ich das Land verlassen muss. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen wie ein typischer Tag bei Ihnen aussieht? BF: Ich verstehe Deutsch und kann auch ein bisschen sprechen. Ich bin am Deutsch lernen. Ich möchte gerne, dass die Anmeldung zum Kurs funktioniert, aber dafür benötige ich einen Ausweis. R wiederholt die Frage. BF (auf Deutsch): Sie gesagt mir, ich kann verstehen Deutsch. Ich kann sprechen. Wenn Sie gesagt wo wohnen sie, wie heißen Sie, wo fahren Sie, alles ich kann sprechen, aber ich muss Schule fahren für mehr Deutsch lernen. R: Arbeiten Sie hier in Ö? BF (auf Deutsch): Ich habe keinen Ausweis. Ich habe keinen Führerschein. Ich machen diese Firma auf Zustellung. Aber wenn ich meinen Ausweis zurück, ich hole meinen Führerschein. Ich habe Problem Ausweis. R: D.h. Sie arbeiten nicht, stimmt das? BF (auf Deutsch): Nein, ich habe kein Geld, keine Arbeit. R: Leben Sie von der Grundversorgung, bekommen Sie vom österreichischen Staat Geld? BF: Nein, nichts bekomme ich. R: Wie können Sie dann leben, wer zahlt für Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme das Essen vom Sikh Tempel in Linz. Ich bekomme dort auch Unterstützung. Ich würde sehr gerne eine Ausweiskarte bekommen, damit ich auch arbeiten gehen kann. R: Was machen Sie dann den ganzen Tag hier in Österreich? BF: Sonst mache ich nichts, ich bin nur in der Unterkunft. Ich habe auch immer Angst hinaus zu gehen, denn die Polizei sagte mir, wenn ich festgenommen werde, würde ich abgeschoben werde. R: Haben Sie Freunde hier in Österreich? BF: Ja, mich haben schon einige Leute kennengelernt und mit ihnen spreche ich. R: Handelt es sich dabei um indische Landsleute? BF: Ja, es sind Inder. R: Sind Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren Eltern? BF: Mit den Eltern? Ja, mit denen habe ich Kontakt. R: Wie viel Geld hat Ihr Vater für den Schlepper bezahlt, wissen Sie das? BF: Ja, 14, 15, 14.000 Euro. R: Woher hat Ihr Vater so viel Geld? BF: Wir hatten ein Grundstück, ein bisschen davon wurde verkauft. Das Geld wurde teils von Verwandten ausgeliehen, teils vom Verkauf des Grundstückes und einen Teil hatten wir selber. R: Ist die Polizei nur an Sie herangetreten und hat gesagt, dass die Anzeige zurück zu ziehen ist? BF: In Indien? R: Ja. BF: Ja, sie sind sehr oft gekommen. Sie haben immer gedroht, dass sie dies und jenes machen werden. Mal haben sie meinen Vater mitgenommen und mal mich. Als sie mich mitnahmen, hatte mein Vater Angst um mich. R: Wann wurde Ihr Vater mitgenommen? BF: Meinen Vater haben sie sehr oft schon mitgenommen. Mal haben sie ihn von einer Demonstration mitgenommen, mal von zu Hause aus. Es war sehr schwierig. R: Ab welchem Zeitpunkt wurde Ihr Vater mitgenommen? Können Sie Jahreszahlen angeben? BF: Seit 1992 bis jetzt läuft immer nur das. R: Sie wurden einmal mitgenommen? BF: Ja, ich war ja noch unter 18 Jahre alt und war nicht so oft draußen. Als ich aber meinen Vater dann unterstützen ging und hervortrat, also seit 2 Jahren, seitdem die Khalistan Bewegung intensiver ist. R: Ich habe Sie gefragt, ob Sie einmal mitgenommen wurden, dies bejahen Sie? BF: Ja, nur einmal. R: Das war im Jahr? BF: 2022 Februar. R: Was meinen Sie damit: „Als ich aber meinen Vater dann unterstützen ging und hervortrat, also seit 2 Jahren, seitdem die Khalistan Bewegung intensiver ist.“ Was ist innerhalb dieser 2 Jahre jetzt passiert? BF: Man hat Seiten von unserem Guru Grant Sahib herausgerissen und besudelt auf den Straßen. Das haben sie mit ungefähr 10-15 Guru Grant Sahibs gemacht. Die Hindus haben begonnen uns Sikhs so sehr zu hassen, dass wir deshalb immer mehr nach Khalistan fordern. R: Wieso konnten Sie nicht in einem anderen Teil Indiens leben? BF: Mal ging ich zu Verwandten, mal war ich bei der Tante vs. untergebracht oder bei den Großeltern ms. R: Wieso sind Sie nicht dann bei diesen Verwandten geblieben? BF: Ich dachte mir, ich will studieren. Aber die Polizei wollte einen immer mitnehmen von da und dort. Ich wollte besser leben, als mal da und mal dort mich zu verstecken. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Indien: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien 08.03.2022 - Landkarte R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Es gibt Auseinandersetzungen zwischen Sikhs und Hindus. Es gibt dort keine Gerechtigkeit, die man erwarten kann. Viele Singhs werden zu Unrecht zu 15 Jahren Haft verurteilt, aber verbleiben manchmal bis zu 30 Jahren im Gefängnis. R: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben? BF: Ja, Sie haben eh alles richtig gemacht. Ich würde nur bitten mir einen Ausweis auszustellen, damit ich zumindest einer Arbeit nachgehen kann. R: D.h. Sie wollen das Protokoll nicht rückübersetzt bekommen? BF: Nein, ich kann mich eh an alles erinnern. Es ist nicht besonders notwendig. R: Was heißt das jetzt? Sie können das Protokoll übersetzt erhalten, damit Sie sicher sein können, dass meine Fragen und Ihre Antworten richtig protokolliert wurden. BF: Ja, übersetzen Sie es mir. R: Wie heißt der Bruder Ihrer Mutter, der in Dubai lebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  31. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, der Volksgruppe der Jat sowie der Glaubensrichtung der Sikh zugehörig. Der BF beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich. Er spricht auch etwas Englisch. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF stammt aus XXXX , im Bundesstaat Punjab.Der BF stammt aus römisch 40 , im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien die Schule besucht und einen Kurs für Landwirtschaft belegt, welchen er im
  32. Jahr wieder verlassen hat. Der BF hat in der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet. Sein Vater besitzt in Indien Grundstücke in der Größe von 3,5 Kila, wo Reis und Weizen angebaut wird. Die Ernteerträge werden am Großmarkt verkauft. Seine Eltern leben nach wie vor im Heimatort in Indien und verdienen sich ihren Lebensunterhalt durch die Erträge aus der Landwirtschaft bzw. den Verkauf von Milch. Zu seinen Eltern hat der BF regelmäßig Kontakt. Weiters leben noch zahlreiche Onkel und Tanten sowie mehrere Cousins und Cousinen in Indien. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Er spricht ein wenig Deutsch. Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfungen abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in seinem Mobiltelefon eine Applikation, mit der er Deutsch lernt. Der BF konnte hier Freundschaften knüpfen. Der BF arbeitet nach eigenen Angaben nicht und wird er in einem Sikh Tempel unterstützt. Aktenkundig ist jedoch, dass er im Dezember 2022 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet hat und er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätiger angemeldet ist. Der BF hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht und betätigt sich in keinem Verein oder sonstiger Organisation. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß „§ 37 Abs. 1 FSG i.d.F. BGBl I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I NR. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002“ verhängt. Der erlassenen Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am 12.10.2022 einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war. Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.10.2022 wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 gemäß „§ 37 Absatz eins, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 81/2002“ verhängt. Der erlassenen Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am 12.10.2022 einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war. Er hat seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt. 1.
  33. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Indien: Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien auch eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen. Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  34. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wiederaufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen: ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022 ● HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  35. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 ● DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 ● DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] ● KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022 ● TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  36. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
  37. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  38. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  39. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  40. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  41. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  42. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  43. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  44. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
  45. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  46. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  47. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
  48. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  49. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022 ● BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 ● EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 ● FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 ● KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 ● PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020 ● SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 ● SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 ● WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 PUNJAB Letzte Änderung: 08.03.2022 Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021). Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Quellen: ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 28.2.2022 ● MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021c): Datasheet - Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.2.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 08.03.2022 Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in:
  1. a)Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen.
  2. b)High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen.
  3. c)Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden.
  4. d)Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 16.2.2022 ● CM - Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 16.2.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022, Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.03.2022 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbü

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