Obsah (4)
§ 3Art. 133§ 17§ 45RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW159 2267869-1 Spruch, W159 2267869-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise mj. Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, ledig, sunnitisch-islamischen Glaubens stellte am 16.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion XXXX unterzogen. Er brachte eine Kopie seines Reisepasses, ausg. Passamt XXXX in Vorlage. Er sei 2018 in die Türkei geflohen, der Original-Reisepass würde bei seiner in der Türkei lebenden Familie sein. Zu den Fluchtgründen gab er an, er wolle nicht in das syrische Militär einrücken, er sei für den Frieden und deshalb habe er rechtzeitig das Land verlassen.Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise mj. Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, ledig, sunnitisch-islamischen Glaubens stellte am 16.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion römisch 40 unterzogen. Er brachte eine Kopie seines Reisepasses, ausg. Passamt römisch 40 in Vorlage. Er sei 2018 in die Türkei geflohen, der Original-Reisepass würde bei seiner in der Türkei lebenden Familie sein. Zu den Fluchtgründen gab er an, er wolle nicht in das syrische Militär einrücken, er sei für den Frieden und deshalb habe er rechtzeitig das Land verlassen. Am 22.09.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund und vernehmungsfähig sei. Es wurde festgestellt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers zurzeit in Österreich aufhalten würde. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle trotzdem durch die XXXX gesetzlich vertreten werden und nicht zu seinem Vater ziehen. Sein Vater würde arbeiten gehen, er persönlich gehe zur Schule, sie hätten beide keine Zeit. Es wurden die Kopien der Reisepässe der Eltern und der vier Geschwister sowie das Familienbuch (teilweise unleserlich) vorgelegt.Am 22.09.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund und vernehmungsfähig sei. Es wurde festgestellt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers zurzeit in Österreich aufhalten würde. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle trotzdem durch die römisch 40 gesetzlich vertreten werden und nicht zu seinem Vater ziehen. Sein Vater würde arbeiten gehen, er persönlich gehe zur Schule, sie hätten beide keine Zeit. Es wurden die Kopien der Reisepässe der Eltern und der vier Geschwister sowie das Familienbuch (teilweise unleserlich) vorgelegt. Er sei Syrer, Kurde und Muslim. Vor seiner Flucht habe er sich noch nie im Ausland aufgehalten. Er habe von 2003 bis 2012, bis zur
- Klasse die Schule besucht. Sie seien Bauern und hätten eine eigene Landwirtschaft gehabt. Bis Juli 2021, als er das Land verlassen habe, habe er auf der Landwirtschaft der Eltern geholfen. Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX , besuche einen Deutschkurs und gehe derzeit weder einer bezahlten noch einer ehrenamtlichen Arbeit nach. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Österreich habe er keinerlei Sorgeverpflichtungen und lebe in keiner eheähnlichen Beziehung. Er befinde sich in der Grundversorgung.Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 , besuche einen Deutschkurs und gehe derzeit weder einer bezahlten noch einer ehrenamtlichen Arbeit nach. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Österreich habe er keinerlei Sorgeverpflichtungen und lebe in keiner eheähnlichen Beziehung. Er befinde sich in der Grundversorgung. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er sei nicht in Haft gewesen und er sei nicht festgenommen worden. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei. Sein Vater und seine Schwester sowie weitere 50 Verwandte würden in Österreich aufhältig sein. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei gesund. Vor seiner Flucht habe er in Syrien, XXXX , an der Grenze zur Türkei gelebt. Bei seiner Ausreise aus Syrien sei der Beschwerdeführer etwa 11 Jahre alt gewesen. Danach habe er mit seinen Eltern in der Türkei gelebt. Da er nicht weiter zur Schule gehen habe können, habe er den Beruf des Schneiders erlernt und ausgeübt. Er habe in der Fabrik von XXXX gearbeitet.Vor seiner Flucht habe er in Syrien, römisch 40 , an der Grenze zur Türkei gelebt. Bei seiner Ausreise aus Syrien sei der Beschwerdeführer etwa 11 Jahre alt gewesen. Danach habe er mit seinen Eltern in der Türkei gelebt. Da er nicht weiter zur Schule gehen habe können, habe er den Beruf des Schneiders erlernt und ausgeübt. Er habe in der Fabrik von römisch 40 gearbeitet. Sein Vater habe gespart und ihm die Flucht ermöglicht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Syrien wegen dem Krieg verlassen habe. Sein Vater hätte auch Angst um den Beschwerdeführer gehabt. Da sein Vater als Reservist einberufen war, reiste er als erster aus. Die Mutter sei dann mit den Geschwistern und dem Beschwerdeführer etwa ein Jahr später ausgereist. Sein Vater habe die Zeit in der Türkei genutzt, um Geld zu sparen und um seine Familie nachholen zu können. Er habe gesagt, er wolle verhindern, dass der Beschwerdeführer in ein paar Jahren zum Militärdienst einberufen werde. Der Vater habe in Syrien als Taxifahrer und in der Türkei als Bäcker gearbeitet. Befragt, ob der Beschwerdeführer zum Militär einrücken würde, antwortete er, er sei vor dem Krieg geflohen. Er wolle nicht getötet werden, noch wolle er andere Menschen töten. Er beabsichtige etwas aus sich zu machen. Bei einer Rückkehr sei es wahrscheinlich, dass er zum Militär müsse um zu kämpfen. Er würde nicht für die Kurden kämpfen. Sein Vater sei als Reservist einberufen gewesen und sei deswegen geflohen. Der Beschwerdeführer habe nicht an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen. Er wiederholte, dass er nicht in Syrien leben könne, da das Militär ihn einziehen würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 30.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 30.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von 11 Jahren bereits Syrien verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ein Einberufungsbefehl zum syrischen Militär ausgestellt worden wäre und, dass der Vater von der syrischen Regierung gesucht werde. Der Beschwerdeführer stehe weder tatsächlich noch vermeintlich in Opposition zur syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer sei nicht einberufen worden und habe sich somit nicht geweigert, den Wehrdienst zu leisten. Auch würde er sich bei einer Rückkehr sich mit maßgebender Wahrscheinlichkeit nicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssen. Er müsse nicht befürchten, aufgrund des verpflichteten Wehrdienstes in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise als politischer Gegner für das kurdische Regime gelten solle. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer bestehenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten verlassen habe. Zu Spruchpunkt II. hingegen wurde dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar sei und daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und (unter Spruchteil III.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hingegen wurde dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar sei und daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und (unter Spruchteil römisch drei.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, BBU-GmbH, für diese XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde u.a., dass sich der Beschwerdeführer im
- Lebensjahr befinde und seinen Wehrdienst weder in der syrischen noch in der kurdischen Armee abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatland aufgrund der Angst vor einer Einberufung zum Wehrdienst sowohl auf Seiten des syrischen Regimes als auch auf Seiten der kurdischen Streitkräfte und der damit im Zusammenhang stehenden Gefahr an schweren Kriegsverbrechen teilnehmen zu müssen, geflüchtet. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr als junger Mann im wehrfähigen Alter die Einberufung zum Wehrdienst. Eine Wiedereinreise sei legal nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien, möglich. Der Beschwerdeführer wolle sich jedoch nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen und an Kriegshandlungen teilnehmen.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, BBU-GmbH, für diese römisch 40 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde u.a., dass sich der Beschwerdeführer im
- Lebensjahr befinde und seinen Wehrdienst weder in der syrischen noch in der kurdischen Armee abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatland aufgrund der Angst vor einer Einberufung zum Wehrdienst sowohl auf Seiten des syrischen Regimes als auch auf Seiten der kurdischen Streitkräfte und der damit im Zusammenhang stehenden Gefahr an schweren Kriegsverbrechen teilnehmen zu müssen, geflüchtet. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr als junger Mann im wehrfähigen Alter die Einberufung zum Wehrdienst. Eine Wiedereinreise sei legal nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien, möglich. Der Beschwerdeführer wolle sich jedoch nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen und an Kriegshandlungen teilnehmen.
§ 17
der Geschäftsordnung des Bundesverwaltunggerichts wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr zuständigen Einzelrichter am 07.03.2023 zugeteilt. Dieser beraumte für den 26.04.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme mit Schreiben vom 20.03.2023 entschuldigen ließ.
Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltunggerichts wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr zuständigen Einzelrichter am 07.03.2023 zugeteilt. Dieser beraumte für den 26.04.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme mit Schreiben vom 20.03.2023 entschuldigen ließ. Zu der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2023 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der Bundesbetreuungsagentur, für diese XXXX . Zu der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2023 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der Bundesbetreuungsagentur, für diese römisch 40 . Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aufrecht und brachte weder Ergänzungen noch Korrekturen vor. Er eklärte er sei volljährig. Sollte er nach Syrien zurückgeschickt werden werde er eingezogen, dehalb möchte er den Asylstatus. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Er würde seine Religion ein bisschen in Österreich ausüben. Er sei am XXXX in der Stadt XXXX , an der türkischen Grenze geboren worden. Sein Name werde richtig: „ XXXX “ geschrieben.Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Er würde seine Religion ein bisschen in Österreich ausüben. Er sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , an der türkischen Grenze geboren worden. Sein Name werde richtig: „ römisch 40 “ geschrieben. „Der D wird ersucht, die im erstinstanzlichen Akt auf AS 91 bis AS 106 abgelichteten Dokumente durchzusehen, zu identifizieren und auf die Schreibweise des Namens zu achten. AS 91: Familienbuchauszug des Vaters XXXX .AS 91: Familienbuchauszug des Vaters römisch 40 . AS 93: Familienbuchauszug der Mutter XXXX .AS 93: Familienbuchauszug der Mutter römisch 40 . AS 95: Familienbuchauszug des BF XXXX .AS 95: Familienbuchauszug des BF römisch 40 . AS 97: Familienbuchauszug der Schwester XXXX .AS 97: Familienbuchauszug der Schwester römisch 40 . AS 99: Familienbuchauszug des Bruders XXXX .AS 99: Familienbuchauszug des Bruders römisch 40 . AS 101: Familienbuchauszug des Bruders XXXX .AS 101: Familienbuchauszug des Bruders römisch 40 . AS 103: Familienbuchauszug der Schwester XXXX .AS 103: Familienbuchauszug der Schwester römisch 40 . AS 105: Familienbuchauszug des Bruders XXXX .“AS 105: Familienbuchauszug des Bruders römisch 40 .“ Festgehalten wurde weiters, dass auch im Reisepass des Vaters der Name XXXX geschrieben wird.Festgehalten wurde weiters, dass auch im Reisepass des Vaters der Name römisch 40 geschrieben wird. Der D wurde ersucht, den Familienbuchauszug des BF (AS 95) schriftlich zu übersetzen. Befragt erzählte der Beschwerdeführer, er habe bis zum
- Lebensjahr in Syrien, in XXXX gelebt und sei dann in die Türkei gereist. Er sei seit 2015/2016 nicht mehr in Syrien gewesen. Seit 2021 halte er sich im Bundesgebiet auf. Er sei seither auch nicht in irgendeinem anderen Staat gewesen.Befragt erzählte der Beschwerdeführer, er habe bis zum
- Lebensjahr in Syrien, in römisch 40 gelebt und sei dann in die Türkei gereist. Er sei seit 2015 aus 2016, nicht mehr in Syrien gewesen. Seit 2021 halte er sich im Bundesgebiet auf. Er sei seither auch nicht in irgendeinem anderen Staat gewesen. In Syrien sei er bis zur
- Klasse in die Schule gegangen. In der Türkei habe er keine Schule besucht und einem Tag nach seiner Einreise angefangen als Schneider zu arbeiten. In der Türkei sei er nicht mehr in die Schule gegangen. Sein Vater habe in Syrien als Fahrer eines Kleinbusses, jedoch in der Türkei in einer Bäckerei gearbeitet. In Syrien sei die wirtschaftliche Lage seiner Familie gut gewesen, sie hätten in einem eigenen Haus gelebt. Zurzeit würde sein Vater ist in Österreich und seine Mutter in der Türkei leben. Er habe zwei Schwestern und drei Brüder. Er könne sich nur mehr ein bisschen an das Leben in Syrien erinnern. In Erinnerung sei die Arbeit des Vaters und sein Schulbesuch geblieben. Er persönlich habe die Schule besucht und Gemüse verkauft. Er hab im Freien auch mit anderen Kindern gespielt, ab und zu Fußball. Er habe in Syrien weder Probleme mit Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen gehabt. Er sei auch selbst in Syrien nicht unmittelbar von den Kriegsereignissen betroffen gewesen. Er habe keinen persönlichen Kontakt mit kurdischen bewaffneten Gruppierungen oder den syrischen Militärbehörden gehabt. Befragt erzählte er, seine Familie haben Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen. In der Türkei habe er gearbeitet und sei danach nach Hause gegangen. Er habe in der Türkei weder erfahren, dass er in Syrien den Militärdienst antreten müsse oder deswegen gesucht werde. Er habe die Türkei verlassen, weil er von den Türken aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Er habe nicht versucht, sich in Syrien wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes gegen Geldzahlung vom Wehrdienst befreien zu lassen. Er sei mit seiner Schwester XXXX bis zur österreichischen/ungarischen Grenze gelangt. Sie seien in 2 verschiedenen Fahrzeugen gefahren, sie sei weitergefahren und der Beschwerdeführer sei in Ungarn festgenommen worden. So seien sie getrennt worden. Der Beschwerdeführer sei von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden. Von Serbien aus sei er wieder über Ungarn nach Österreich gereist. In der Türkei habe er gearbeitet und sei danach nach Hause gegangen. Er habe in der Türkei weder erfahren, dass er in Syrien den Militärdienst antreten müsse oder deswegen gesucht werde. Er habe die Türkei verlassen, weil er von den Türken aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Er habe nicht versucht, sich in Syrien wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes gegen Geldzahlung vom Wehrdienst befreien zu lassen. Er sei mit seiner Schwester römisch 40 bis zur österreichischen/ungarischen Grenze gelangt. Sie seien in 2 verschiedenen Fahrzeugen gefahren, sie sei weitergefahren und der Beschwerdeführer sei in Ungarn festgenommen worden. So seien sie getrennt worden. Der Beschwerdeführer sei von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden. Von Serbien aus sei er wieder über Ungarn nach Österreich gereist. Er habe zurzeit weder gesundheitliche noch psychische Probleme. Er habe mit seinem Cousin XXXX in Syrien Kontakt. Dieser habe ihm berichtet, dass die akutelle Lage in Syrien nicht gut sei. Der Beschwerdeführer stehe auch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Türkei in Kontakt.Er habe zurzeit weder gesundheitliche noch psychische Probleme. Er habe mit seinem Cousin römisch 40 in Syrien Kontakt. Dieser habe ihm berichtet, dass die akutelle Lage in Syrien nicht gut sei. Der Beschwerdeführer stehe auch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Türkei in Kontakt. Auf die Frage, was er derzeit in Österreich mache, erzählte der Beschwerdeführer, er habe 4 Monate einen Deutschkurs besucht und Grundkenntnisse erlangt. Jetzt beginne er mit einem A1-Kurs. Nach A2/B1 strebe er eine Ausbildung an. Er würde in einer WG bestehend aus etwa 10 Personen leben. Er sei weder verlobt noch würde er in einer Beziehung sein. Er habe in Österreich in keiner Form schon gearbeitet und sei auch mit dem Strafgesetzbuch nicht in Konflikt gekommen. Er würde gerne eine Frisör-Lehre beginnen, wenn er genügend Deutschkenntnisse habe. Müsste der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehren dann würde er als Kurde von den Kurden, von den Arabern und von der syrischen Regierung verfolgt werden. Unter Araber verstehe er die FSA und auch die Regierung. Er lehne den Militärdienst in der syrischen Armee ab, weil er niemanden töten wolle und auch selbst nicht getötet werden will. Er wolle auch nicht von einer kurdischen bewaffneten Gruppierung zwangsweise rekrutiert werden. Er wolle für niemanden kämpfen. Im verlesenen Strafregisterauszug war auszuführen, dass wohl insgesamt 4 Verurteilungen aufscheinen, aber auch ein anderer Name, nämlich der des irakischen Staatsbürgers XXXX und Straftaten, die teilweise zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als der Beschwerdeführer noch gar nicht in Österreich war. Es war daher zu vermuten, dass die angeführten Straftaten den Beschwerdeführer nicht betreffen.Im verlesenen Strafregisterauszug war auszuführen, dass wohl insgesamt 4 Verurteilungen aufscheinen, aber auch ein anderer Name, nämlich der des irakischen Staatsbürgers römisch 40 und Straftaten, die teilweise zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als der Beschwerdeführer noch gar nicht in Österreich war. Es war daher zu vermuten, dass die angeführten Straftaten den Beschwerdeführer nicht betreffen. BFV: „Es spricht nichts dafür, dass dieser Strafregisterauszug den BF betrifft, weil auch nur die Anfragedaten den BF betreffen, die Personendaten jedoch eine andere Person, bei der nicht einmal das Geburtsdatum, sondern nur das Geburtsjahr gleich ist.“ Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nie eine Straftat begangen habe.
§ 45
Abs.3 AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022, Version 8 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022, Version 8 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 26.04.2023 gab der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH, für diese XXXX zur Gefahr der Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung aus politischen Gründen durch das syrische Regime u.a. an, dass sich der Bedarf an Rekruten seitens des syrischen Regimes bisher nicht geändert habe, im Gegenteil es gehe hervor, dass Russland sein Truppenkontigent bereits reduziert habe (S. 60 LIB). Die von einem Militärexperten des Bundesministeriums für Landesverteidigung geäußerte Ansicht, wonach neu ausgebildete Rekruten im Regelfall nicht zu Kampfeinsätzen eingezogen würden (S. 104 LIB), werde von EUAA nicht geteilt. Insbesondere Männer aus versöhnten Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt (S. 104 LIB). Derselbe Militätexperte räumte darüber hinaus ein, dass die Wehrpflichtigen aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung dennoch in Kampfhandlungen verwickelt werden könnten. Er äußerte sich wie folgt: „Grundsätzlich erfolgt keine bzw. nur schwache Rückkehr von wehrpflichtigen Flüchtlingen in die Regimegebiete. Sollte dennoch ein Wehrpflichtiger diesen Schritt unternehmen, würde er bei erstbester Gelegenheit sofort für die „Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls“ verhaftet werden und für drei Monate ins Gefängnis müssen. Hier werden aber auch die Probleme für das Regime bei diesem Szenario sichtbar – ein Flüchtling gilt generell für das Regime als Verräter und illoyal, ein wehrpflichtiger Flchtling erst recht. Der Einsatz so einer Person als Soldat würde also erneut mit großem Risiko für die Einheit usw. einhergehen, insbesondere, wenn es zu einem Fronteinsatz kommen würde und die vorausgesetzte Verlässlichkeit nicht gegeben ist.“In der Stellungnahme vom 26.04.2023 gab der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH, für diese römisch 40 zur Gefahr der Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung aus politischen Gründen durch das syrische Regime u.a. an, dass sich der Bedarf an Rekruten seitens des syrischen Regimes bisher nicht geändert habe, im Gegenteil es gehe hervor, dass Russland sein Truppenkontigent bereits reduziert habe (S. 60 LIB). Die von einem Militärexperten des Bundesministeriums für Landesverteidigung geäußerte Ansicht, wonach neu ausgebildete Rekruten im Regelfall nicht zu Kampfeinsätzen eingezogen würden (S. 104 LIB), werde von EUAA nicht geteilt. Insbesondere Männer aus versöhnten Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt (S. 104 LIB). Derselbe Militätexperte räumte darüber hinaus ein, dass die Wehrpflichtigen aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung dennoch in Kampfhandlungen verwickelt werden könnten. Er äußerte sich wie folgt: „Grundsätzlich erfolgt keine bzw. nur schwache Rückkehr von wehrpflichtigen Flüchtlingen in die Regimegebiete. Sollte dennoch ein Wehrpflichtiger diesen Schritt unternehmen, würde er bei erstbester Gelegenheit sofort für die „Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls“ verhaftet werden und für drei Monate ins Gefängnis müssen. Hier werden aber auch die Probleme für das Regime bei diesem Szenario sichtbar – ein Flüchtling gilt generell für das Regime als Verräter und illoyal, ein wehrpflichtiger Flchtling erst recht. Der Einsatz so einer Person als Soldat würde also erneut mit großem Risiko für die Einheit usw. einhergehen, insbesondere, wenn es zu einem Fronteinsatz kommen würde und die vorausgesetzte Verlässlichkeit nicht gegeben ist.“ Zum Thema allfälliger Amnestien werde im LIB ein Bericht des SNHR R 221013E.pdf(snhr.org) zitiert, der anhand von Zahlen klar belege, dass von den Amnestieregelungen nur ein Bruchteil der betroffenen Personen profitiere, darunter insbesondere keine politischen Häftlinge und somit die Anmestien keinesfalls als Garantie für Schutz vor staatlicher Verfolgung betrachtet werden könnten (S. 111 LIB). Auf S 99 des LIB werde dargelegt, dass die Ausnahmen von der Wehrpflicht immer schwieriger in Anspruch genommen werden könnten und es würden auch fallweise Studenten während eines offenen Aufschubs in den Wehrdienst eingezogen bzw. trotz Ausnahmegenehmigungen an Kontrollpunkten rekrutiert (S. 101 LIB). Die Rekrutierungspraxis in Syrien erfolge unvorhersehbar und willkürlich und eine offizielle Befreiung - so bspw. durch Zahlung einer Befreiungsgebühr – oder Aufschub sei keinerlei Garantie dafür, im Fall einer Rückkehr nicht doch zum Wehrdienst eingezogen zu werden (vgl. S 101, 102 ff. LIB).Zum Thema allfälliger Amnestien werde im LIB ein Bericht des SNHR R 221013E.pdf(snhr.org) zitiert, der anhand von Zahlen klar belege, dass von den Amnestieregelungen nur ein Bruchteil der betroffenen Personen profitiere, darunter insbesondere keine politischen Häftlinge und somit die Anmestien keinesfalls als Garantie für Schutz vor staatlicher Verfolgung betrachtet werden könnten (S. 111 LIB). Auf S 99 des LIB werde dargelegt, dass die Ausnahmen von der Wehrpflicht immer schwieriger in Anspruch genommen werden könnten und es würden auch fallweise Studenten während eines offenen Aufschubs in den Wehrdienst eingezogen bzw. trotz Ausnahmegenehmigungen an Kontrollpunkten rekrutiert (S. 101 LIB). Die Rekrutierungspraxis in Syrien erfolge unvorhersehbar und willkürlich und eine offizielle Befreiung - so bspw. durch Zahlung einer Befreiungsgebühr – oder Aufschub sei keinerlei Garantie dafür, im Fall einer Rückkehr nicht doch zum Wehrdienst eingezogen zu werden vergleiche S 101, 102 ff. LIB). UNHCR als auch EASO würden in ihren Richtlinien weiterhin davon ausgehen, dass Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben bzw. Deserteure im Regelfall unter den Flüchtlingsbegriff fallen. Weder UNHCR noch EASO schränken diese Einschätzung auf bestimmte Herkunftsregionen ein. Zudem sei weder den internationalen Vorgaben – GFK, Status RL – noch dem AsylG zu entnehmen, dass eine staatliche Verfolgung generell nicht relevant wäre, wenn der Herkunftsstaat die Herkunftsregion des/der AntragstellerIn nicht kontrolliere. […] Zudem führe das aktuelle LIB zu Syrien auch aus, dass die syrische Regierung selbst in bestimmten Gebieten, die offiziell von der AANES (Kurden) dontrolliert werden, dennoch in der Lage ist, direkt zu rekrutieren. Somit sellt auch der Aufenthalt in einem Kurdengebiet keine sichere Garantie dar, nicht auch dort seitens der syrischen Regimes rekrutiert zu werden. […] Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerern eine politische Opposition unterstellt. Verstärkt wird dies durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren auch die Gefahr der Reflexverfolgung zumindest angedeutet habe, da auch sein Vater aus Syrien geflüchtet sei.
den aktuellen EUAA-Leitlinien (EUAA – European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Syria; Common analysis and guidance note, November 2021, S. 19f) erfüllen Wehrdienstverweigerer und Personen, denen vom syrischen Regime aufgrund der bereits genannten Faktoren eine oppositionelle politische Haltung zumindest unterstellt wird, jedenfalls das Risikoprofil für internationalen Schutz. Nach VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 unter Verweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050 mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203 genügt es für den Konventionsbezug eines Vorbringens der Verfolgung aus politischen Gründen auch, wenn die Verfolgung droht, wei0, l dem Betroffenen vom Verfolgungsakteur ein oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. […] Am 08.05.2023 langte die gewünschte Übersetzung aus dem Arabischen bezüglich des Familienbuches ein, in dem der Name von XXXX eingeschrieben wird.Am 08.05.2023 langte die gewünschte Übersetzung aus dem Arabischen bezüglich des Familienbuches ein, in dem der Name von römisch 40 eingeschrieben wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er wurde am XXXX in XXXX , an der syrisch/türkischen Grenze geboren und lebte bis 2015/2016 in seiner Heimatstadt. Im Jahr 2015/2016 folgte die Mutter mit den Kindern, ihrem Mann, den Vater ihrer Kinder in die Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers hat Syrien verlassen, weil er Angst vor dem Krieg und der Einberufung als Reservist hatte. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , an der syrisch/türkischen Grenze geboren und lebte bis 2015 aus 2016, in seiner Heimatstadt. Im Jahr 2015 aus 2016, folgte die Mutter mit den Kindern, ihrem Mann, den Vater ihrer Kinder in die Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers hat Syrien verlassen, weil er Angst vor dem Krieg und der Einberufung als Reservist hatte. Der Beschwerdeführer besuchte lediglich fünf Klassen der Grundschule, ein weiterer Schulbesuch war aufgrund der Flucht in die Türkei nicht möglich. In der Türkei verdiente der Beschwerdeführer als Schneider in den Fabriken von XXXX seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer besuchte lediglich fünf Klassen der Grundschule, ein weiterer Schulbesuch war aufgrund der Flucht in die Türkei nicht möglich. In der Türkei verdiente der Beschwerdeführer als Schneider in den Fabriken von römisch 40 seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich wehrdienstpflichtig, wurde jedoch weder einer Musterung unterzogen, noch erhielt er ein Militärdienstbuch, noch einen Einberufungsbefehl, weil er im Alter von etwa 11 Jahren seine Heimat verlassen hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist regimefeindlich eingestellt. Der Beschwerdeführer lehnt es vor allem ab auf unschuldige Menschen zu schießen und verweigert deswegen den Militärdienst. Er möchte nicht der syrischen Regierung dienen und auch nicht den kurdischen oder anderen opositionellen Milizen. Damit macht er eine pazifistische Grundeinstellung geltend.Der Beschwerdeführer ist gesund. Er möchte nach dem Erlernen der deutschen Sprache eine Ausbildung zum Frisör absolvieren. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich wehrdienstpflichtig, wurde jedoch weder einer Musterung unterzogen, noch erhielt er ein Militärdienstbuch, noch einen Einberufungsbefehl, weil er im Alter von etwa 11 Jahren seine Heimat verlassen hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist regimefeindlich eingestellt. Der Beschwerdeführer lehnt es vor allem ab auf unschuldige Menschen zu schießen und verweigert deswegen den Militärdienst. Er möchte nicht der syrischen Regierung dienen und auch nicht den kurdischen oder anderen opositionellen Milizen. Damit macht er eine pazifistische Grundeinstellung geltend., Der Beschwerdeführer ist gesund. Er möchte nach dem Erlernen der deutschen Sprache eine Ausbildung zum Frisör absolvieren. Zu Syrien wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat (USDOS 12.4.2022). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 4.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (FH 4.3.2020). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu „managen“ und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative KandidatInnen standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Baʿath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Der politische Prozess
UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes. Dieser Stillstand betrifft neben den Verhandlungen in Genf auch die von Russland zusammen mit der Türkei und dem Iran ins Leben gerufenen Gesprächen im sogenannten „Astana-Format“ (AA 29.11.2021). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib (BS 29.4.2020). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-berichtueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet , Zugriff 18.8.2020 ● BBC - BBC News (28.4.2020): Syria war: Dozens killed in truck bomb attack at Afrin market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-52454134 , Zugriff 18.8.2020 ● BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229 , Zugriff 18.8.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 18.3.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf , Zugriff 19.8.2020 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathistsconsolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parliament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/ , Zugriff 15.9.2021 ● DS - Der Standard (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei „Präsidentenwahl“ 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent , Zugriff 11.6.2021 ● DS - Der Standard (21.7.2020): Assads Baath-Partei gewinnt Mehrheit bei Parlamentswahl in Syrien, https://www.derstandard.at/story/2000118902082/assads-baath-partei-gewinnt-mehrheitbei-parlamentswahl-in-syrien , Zugriff 18.8.2020 ● DS - Der Standard (15.10.2019): „Schmerzhafter Kompromiss“ für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an , Zugriff 19.8.2020 ● Duclos, M. in Atlantic Council (31.7.2020): The Syrian parliamentary elections were a mockery, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/the-syrian-parliamentary-elections-were-a-mockery/ , Zugriff 15.9.2021 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2030806.html , Zugriff 27.9.2021 ● IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (10.2018): Factsheet Syrien No. 70,
- August 2018 - 2.10.2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_70_deu.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistan] (4.12.2018a): Zwischen den Fronten – Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischenden-fronten-1 , Zugriff 18.8.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/ , Zugriff 11.6.2021 ● Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 ● SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020 ● Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1 , Zugriff 18.8.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● TWP - The Washington Post (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html , Zugriff 18.8.2020 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 10.6.2021 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 22.7.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.08.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 5.8.2022 [Anm.: zu verbleibenden Rückzugsgebieten des IS siehe Abschnitte zu den Regionen]: Quelle: CC 5.8.2022 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunter- stützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a) (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022).Die folgende Karte zeigt auch die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessensschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des „Institute for the Study of War“ zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Do-kumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Do-kumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Quelle: SNHR 1.1.2022 Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Al Hasakeh 345 621 Aleppo 303 690 Ar Raqqa 296 780 As Sweida 37 43 Damascus 14 41 Daraa 375 649 Deir ez Zor 469 1127 Hama 140 544 Homs 114 402 Idlib 301 690 Lattakia 30 70 Quneitra 31 39 Rif Dimashq 110 137 Tartous 4 8 Insgesamt 2569 5841 Quelle: ACLED o.D. Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen für das erste Halbjahr mittels Vergleich zwischen den beiden ersten Quartalen auf: Quelle: CC 5.8.2022 Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 ● ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf , Zugriff 21.6.2021 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data-export-tool/ , Zugriff 14.1.2022 ● CC - The Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe, Zugriff 8.8.2022 ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf , Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https://www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer , Zugriff 17.3.2022 ● DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg , Zugriff 9.10.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz - Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlich-bleibt-16103411.html , Zugriff 9.10.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html , Zugriff 9.10.2020 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066477.html , Zugriff 1.3.2022 ● ICG - International Crisis Group (2.2022): Crisis Watch - Global Overview February 2022, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/march-alerts-and-february-trends-0#syria , Zugriff 23.3.2022 ● ICG - International Crisis Group (o.D.): Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria , Zugriff 23.3.2022 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Wörmer, Nils] (4.12.2018b): Assads afghanische Söldner, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner,Zugriff 22.9.2020 ● Liveuamap - Live Universal Awareness Map [Karte] (10.3.2022): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en , Zugriff 10.3.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5 , Zugriff 9.10.2020 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_Syria_in_2021_en.pdf , Zugriff 7.1.2022 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf , Zugriff 3.2.2021 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en.pdf , Zugriff 10.2.2020 ● UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E , Zugriff 1.10.2021 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff 10.6.2021 ● Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-undsyrien, Zugriff 9.3.2022 „Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“) Letzte Änderung: 05.08.2022 Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022).Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-berichtueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● EIP - European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+Refugee+Return+in+Syria+-+July.pdf , Zugriff 27.10.2020 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf , Zugriff 22.7.2020 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/06/14/country-of-origin-information-report-syria-june-2021/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 21.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● STDOK - Staatendokumentation of the BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Bericht Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022 Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 09.08.2022 Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Quelle: Zenith 11.2.2022 Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Hier sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle des
- Quartals 2022 auf einer Karte des Carter Center verortet: Quelle: CC 5.8.2022 (Daten vom Carter Center und ACLED) Im
- Quartal 2022 gab es 434 Konfliktereignisse zwischen den Kräften der syrischen Regierung und ihren Verbündeten einerseits und bewaffneten Oppositionsgruppen andererseits - ein Rückgang von 602 derartigen Vorfällen im vorhergehenden Quartal. Darunter fielen 348 Ereignisse mit Granatbeschuss, 26 Luftangriffe und 59 Zusammenstöße. Im April fanden 142 dieser sicherheitsrelevanten Ereignisse statt, im Mai 169 und im Juni ging die Zahl auf 123 Vorfälle zurück. Der Anstieg auf Vorfälle zwischen den Gruppen der SNA auf 51 im Vergleich zu elf Ereignissen im
- Quartal 2022 geht auf Spaltungen innerhalb der SNA zurück (CC 5.8.2022). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnach so, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlibzu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022)Im
- Quartal 2022 gab es 434 Konfliktereignisse zwischen den Kräften der syrischen Regierung und ihren Verbündeten einerseits und bewaffneten Oppositionsgruppen andererseits - ein Rückgang von 602 derartigen Vorfällen im vorhergehenden Quartal. Darunter fielen 348 Ereignisse mit Granatbeschuss, 26 Luftangriffe und 59 Zusammenstöße. Im April fanden 142 dieser sicherheitsrelevanten Ereignisse statt, im Mai 169 und im Juni ging die Zahl auf 123 Vorfälle zurück. Der Anstieg auf Vorfälle zwischen den Gruppen der SNA auf 51 im Vergleich zu elf Ereignissen im
- Quartal 2022 geht auf Spaltungen innerhalb der SNA zurück (CC 5.8.2022). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnach so, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlibzu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022) Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz HTS die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vgl. OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021).Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vergleiche OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vgl. HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in IdlibLuftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlibund angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022).Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in IdlibLuftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlibund angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra’s al-’Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra’s al-’Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). 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Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). „Operation Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation „Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Laut UN ist die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra’s al-ʿAin und Tall Abyad schlecht - Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (UN News 18.9.2020). „Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) komme (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB 1.10.2021). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Siehe dazu auch das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ und „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. „Operation Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“) Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als „eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts […] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern“ (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation „Spring Shield“ einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021). In den von der Türkei beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB 1.10.2021). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei 2022 Eine Offensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 ● Bellingcat (1.3.2019): Wrath of the Olives: Tracking the Afrin Insurgency Through Social Media, https://www.bellingcat.com/news/mena/2019/03/01/wrath-of-the-olives-tracking-the-afrin-insurgency-through-social-media/ , Zugriff 12.10.2020 ● CC - Carter Center (17.2.2021): The Russian-Turkish Joint Patrols in Idlib Governorate, Syria Conflict Mapping, https://storymaps.arcgis.com/stories/1448db5d143a43c6a6570250c1329f10 , Zugriff 29.9.2021 ● CNN (11.10.2019): Everything you need to know about Turkey’s military offensive in Syria, https://edition.cnn.com/2019/10/07/middleeast/six-questions-syria-us-intl/index.html , Zugriff 9.10.2020 ● CRS - Congressional Research Service [USA] (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (15.10.2019): „Schmerzhafter Kompromiss“ für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an , Zugriff 12.10.2020 ● DS - Der Standard (13.10.2019): Hunderte IS-Angehörige aus Lager im Norden Syriens geflohen, https://www.derstandard.at/story/2000109807141/usa-werfen-tuerkischer-armee-beschuss-von-us-truppen-in-syrien , Zugriff 12.10.2020 ● DS - Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat „de facto“ begonnen, https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden-Stellungen-in-Syrien?ref=rec , Zugriff 12.10.2020 ● DP - Die Presse (24.1.2018): Türkische Offensive in Syrien: 260 „Extremisten“ getötet, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5359317/Tuerkische-Offensive-in-Syrien_260-Extremisten-getoetet , Zugriff 12.10.2020 ● DZ - Die Zeit (10.10.2019): Militäroffensive der Türkei - Angst vor den Dschihadisten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/militaeroffensive-tuerkei-islamischer-staat-nordsyrien/komplettansicht , Zugriff 12.10.2020 ● DZ - Die Zeit (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-syrien-afrin-fluechtlinge-kurden/komplettansicht , Zugriff 12.10.2020 ● HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Annual report on the human rights situation in 2018 - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2002172.html , Zugriff 8.10.2020 ● IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Landesverteidigungsakademie Wien [Österreich] (8.2022): Ankara zwischen NATO-Norderweiterung und Nordsyrien, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_70_posch_tur_nato_syr_aug_22_web.pdf , Zugriff9.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politk (1.1.2020): Repatriation to Turkey’s „Safe Zone“ in Northeast Syria, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020C01/ , Zugriff 12.10.2020 ● TCC - The Carter Center (18.2.2021): Syria Weekly Conflict Summary 8 - 14 February 2021, https://storymaps.arcgis.com/stories/f2743380d9654b5a959527d3cbde9857 , Zugriff 15.6.2021 ● TWP - The Washington Post (15.10.2019): Syrian troops enter key towns in northeast under deal with Kurds, available by subscription at https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrian-troops-enter-towns-in-northeast-as-erdogan-warns-of-wider-offensive/2019/10/14/3fe2c420-ee06-11e9-bb7e-d2026ee0c199_story.html , Zugriff 12.10.2020 ● UN News - United Nations News (18.9.2020): UN rights chief calls for Turkey to probe violations in northern Syria, https://news.un.org/en/story/2020/09/1072752 , Zugriff 12.10.2020 ● UN News - United Nations News (14.10.2019): Military operation in northeast Syria could see unintentional release of ISIL affiliates: UN chief, https://news.un.org/en/story/2019/10/1049201 , Zugriff 12.10.2020 ● UNSC - United Nations Security Council (20.8.2020): Implementation of Security Council resolutions 2139
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(2020), https://undocs.org/S/2020/327 , Zugriff 29.9.2021 Nordost-Syrien Letzte Änderung: 09.08.2022 Mit Stand Ende Dezember 2021 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (Liveuamap 20.12.2021; vgl. EASO 7.2021). Die folgende Karte zeigt die Machtverhältnisse in der Region mit Stand 8.8.2022:Mit Stand Ende Dezember 2021 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche EASO 7.2021). Die folgende Karte zeigt die Machtverhältnisse