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{'item': 'W165 2256267-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW165 2256267-1 Spruch, W165 2256267-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 07.12.2021, GZ. Kairo-ÖB/KONS/1064/2021, zu Recht erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 07.12.2021, GZ. Kairo-ÖB/KONS/1064/2021, zu Recht erkannt. A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Somalias, brachte am 22.03.2021 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo), persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Somalias, brachte am 22.03.2021 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo), persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 19.05.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), vom 25.09.2015, Zl. 1069484510/150527796, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die gleichzeitig damit erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bislang stets verlängert, zuletzt bis 25.09.

  1. Den Einreiseantrag waren unter anderem folgende Unterlagen in Kopie jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen: Eine Geburtsurkunde der BF, ausgestellt von der somalischen Botschaft in Kairo vom 10.01.2021; der somalische Reisepass der BF, ausgestellt am 03.11.2020 in Kairo; eine somalische ID-Karte der BF, ausgestellt am 03.11.2020 in Kairo; eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt durch das somalische Generalkonsulat Jeddah am 12.07.2014, derzufolge die BF mit der Bezugsperson am 12.07.2014 vor einem Scheich im Büro des Generalkonsulates Jeddah die Ehe geschlossen habe; ein Bescheid des BFA vom 25.08.2020 über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson; der Fremdenpass der Bezugsperson, ausgestellt am 22.12.2017; ein ägyptisches Visum der Bezugsperson; die E-Card der Bezugsperson; ein ZMR-Auszug der Bezugsperson; ein Mietvertrag der Bezugsperson vom 03.03.2020; Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Arbeitsbestätigungen und Arbeitsverträge der Bezugsperson; eine Mitteilung des AMS über Leistungsansprüche auf Arbeitslosengeld der Bezugsperson. Die BF gab im Befragungsformular zum Einreiseantrag vom 22.03.2022 an, mit der namentlich genannten Bezugsperson verheiratet zu sein, wobei die Rubriken des Datums und des Orts der Eheschließung und der Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, unausgefüllt blieben. Im Befragungsformular führte die BF an, dass mit ihrem Ehemann in Saudi-Arabien für ca. fünf Monate ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 19.05.2015 an, dass sie mit der ca. 20 Jahre alten namentlich genannten BF traditionell verheiratet sei. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 16.09.2015 gab die Bezugsperson an, dass sie in Saudi-Arabien ihre Frau kennengelernt und geheiratet habe. Sie seien fünf Monate verheiratet gewesen sei, als die Bezugsperson Ende Jänner 2015 Saudi-Arabien verlassen habe. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie Saudi-Arabien verlassen habe, schilderte die Bezugsperson, dass eines Tages die Polizei bei ihren Nachbarn entdeckt habe, dass viele Leute aus- und eingehen würden und angefangen habe, das Haus zu durchsuchen. An diesem Abend habe ihr die Frau, bei der sie aufgewachsen sei, Geld gegeben und gesagt, dass sie aus dem Haus gehen solle. Die Ehefrau der Bezugsperson sei eines Tages, als sie nach draußen gegangen sei, aufgegriffen worden. Als man sie beim Einkaufen gesehen habe, sei sie mitgenommen worden, da sie keinen Ausweis gehabt habe. Er (die Bezugsperson) habe erst einen Monat später davon erfahren. Sie sei einfach nicht mehr zurückgekommen. In ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Einreiseverfahrens der BF am 29.06.2021 gab die Bezugsperson an, dass sie die BF 2014 in Saudi-Arabien islamisch in der Moschee geheiratet habe. Sie hätten beide in Saudi-Arabien illegal gearbeitet und im selben Haus in separaten Zimmern gewohnt und einander täglich gesehen. Sie als Haushälterin, er als Autowäscher und Erntearbeiter. Ihre Frau sei damals wegen illegalen Aufenthalts aus Saudi-Arabien abgeschoben worden. Zur Eheschließung führte die Bezugsperson aus, dass sie einen Sheikh (den Vorbeter der Moschee) mit zwei Zeugen geholt hätten. Sie hätten im Mietzimmer der Bezugsperson geheiratet. Der Sheikh habe die Ehe geschlossen, es habe kein Fest gegeben, sie seien illegal dort gewesen. Bei der Eheschließung seien noch vier, ebenfalls illegal dort arbeitende Somalier anwesend gewesen, eine entfernte Verwandte ihrer Frau und die Ziehmutter der Bezugsperson. Sonst sei niemand anwesend gewesen. Die Zeugen seien Bekannte ihrer Frau gewesen, die Bezugsperson habe diese nicht persönlich gekannt. Die Mitgift sei 200 US-Dollar gewesen. Jetzt hätten sie eine Heiratsurkunde bekommen. Die somalische Botschaft in Ägypten hätte sie zu diesem Zweck an die Botschaft in Saudi-Arabien verwiesen. Sie hätten dann dort angerufen und gesagt, wann sie geheiratet hätten. Die Botschaft in Saudi-Arabien habe dann eine Heiratsurkunde für sie ausgestellt und ihnen eine Kopie geschickt. Das Original liege noch bei der Botschaft. Ihre Frau sei im Haus, wo sie gearbeitet habe, mangels Dokumenten festgenommen und abgeschoben worden. Die Bezugsperson habe sich am nächsten Tag umgehört und erfahren, dass sie im Abschiebegefängnis sei. Weil sie nicht in diesem Haus gesehen habe werden wollen, habe die Bezugsperson Saudi-Arabien verlassen. Mit Schreiben vom 23.03.2021 übermittelte die ÖB Kairo den Einreiseantrag samt Unterlagen an das BFA und ersuchte um Durchführung einer Befragung der BF laut angeschlossenem Fragenkatalog. In der am 15.10.2021 durch die ÖB Kairo erfolgten Befragung gab die BF Folgendes an: Sie sei im Oktober 2020 nach Ägypten gekommen. Ihren Gatten habe sie im Mai 2014 in Saudi-Arabien kennengelernt. Er sei Gärtner, sie Hausgehilfin im selben Haushalt gewesen. Die Eheschließung sei im Juli 2014 mit Hilfe eines Scheichs traditionell erfolgt und habe im Haus, wo sie gearbeitet habe, im Zimmer für Hausangestellte stattgefunden. Die Zeugen seien vom Scheich mitgebracht worden, sie kenne diese nicht. Auf Vorhalt, dass ihr Ehegatte angegeben habe, dass die Zeugen Bekannte seiner Frau gewesen seien und er diese nicht gekannt habe, erklärte die BF, dass die Zeugen von ihrer Tante vermittelt worden seien. Abgesehen vom Scheich, ihrer Tante und den zwei Zeugen sei bei der Eheschließung niemand anwesend gewesen. Nachgefragt, ob sie bei der Eheschließung eine Heiratsurkunde erhalten habe, antwortete die BF, dass es eine Heiratsurkunde gebe, sie jedoch keine Kopie erhalten habe. Nach der Eheschließung habe sie mit ihrem Gatten ca. fünf Monate zusammengelebt, im Allgemeinen jedoch getrennt nach Geschlecht. Es habe ein Zimmer für drei weibliche Angestellte und ein Zimmer für drei männliche Angestellte gegeben. Ihr Ehegatte habe Saudi-Arabien fünf Monate nach der Heirat verlassen. Da er keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr gehabt habe, habe er das Land rasch verlassen müssen. Sie habe nicht gewusst, dass er keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Saudi-Arabien mehr gehabt habe, seine Abreise sei fluchtartig gewesen. Zwei Tage nach der Flucht ihres Gatten sei sie von saudi-arabischen Behörden in den Jemen deportiert worden. Erst dann habe sie von seiner Ausreise aus Saudi-Arabien erfahren. Sie sei in jenem Haus, wo sie gearbeitet habe, festgenommen worden. Die Polizei habe geklingelt und nach allen Angestellten im Haus gefragt. Sie habe dann fünf Jahre im Jemen gelebt und sei danach illegal nach Ägypten gelangt. Der Kontakt zu ihrem Ehemann habe wiederhergestellt werden können, als sie sich in Ägypten befunden habe. Nach Erhalt des Befragungsprotokolles vom 15.10.2021 teilte das BFA der ÖB Kairo mit Schreiben vom 15.11.2021 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson haben nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  2. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson getätigten Angaben widersprechen.Nach Erhalt des Befragungsprotokolles vom 15.10.2021 teilte das BFA der ÖB Kairo mit Schreiben vom 15.11.2021 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson haben nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  3. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson getätigten Angaben widersprechen. In der dem Schreiben des BFA vom 15.11.2021 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass somalische Dokumente nach wie vor nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt und keiner behördlichen Datei entstammen würden. Auch das österreichische Außenministerium setze die Beglaubigung somalischer Urkunden aus, da diese keiner zuverlässigen Überprüfung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zugänglich seien. Die Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gelange das BFA zur Schlussfolgerung der fehlenden Eigenschaft der Familienangehörigen: Die angebliche Eheschließung habe laut Bezugsperson islamisch in einer Moschee stattgefunden, kurz später habe diese angegeben, in einem Mietzimmer geheiratet zu haben. Laut vorgelegter Heiratsurkunde sei die Ehe wiederum am Konsulat geschlossen worden. Die BF habe erklärt, dass der Scheich die Zeugen mitgebracht habe und sie diese nicht gekannt hätte. Die Bezugsperson habe angegeben, dass es sich bei den Zeugen um Bekannte der BF gehandelt habe. Unterschiedliche Angaben zwischen BF und Bezugsperson gebe es auch hinsichtlich der bei der Zeremonie anwesenden Personen. Auch bezüglich der Mitgift sei es zu unterschiedlichen Angaben von BF und Bezugsperson gekommen. Unstimmigkeiten bestünden ebenso zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson hinsichtlich der Ausstellung der Heiratsurkunde. Zur angeblichen Trennung des vorgeblichen Ehepaares in Saudi-Arabien habe die Bezugsperson wechselnde Angaben gemacht. Schließlich bestehe auch grobe Unwissenheit bezüglich der Familienmitglieder des jeweils anderen Ehepartners. Aufgrund massiver Widersprüche und mangels Vorlage unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses auszugehen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status im Sinnes des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Aufgrund massiver Widersprüche und mangels Vorlage unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses auszugehen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status im Sinnes des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 24.11.2021 räumte die ÖB Kairo der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 15.11.2021 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör). Mit Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 01.12.2021 brachte die BF vor, dass sich die vermeintlichen Widersprüche zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zur Eheschließung und Heiratsurkunde aufklären lassen könnten. Die Bezugsperson habe die Ausstellung der Heiratsurkunde beim somalischen Generalkonsulat in Jeddah beantragt, nachdem sie ihre Ehefrau ausfindig gemacht habe. Dass auf der Heiratsurkunde als Ausstellungsdatum fälschlicherweise das Heiratsdatum vermerkt und ein falscher Ort der Eheschließung angegeben sei, sei der BF nicht vorzuwerfen. Das Vorliegen der Familieneigenschaft sei somit aufgrund des Vorbringens der BF und der Bezugsperson zu überprüfen. Die nunmehr übermittelten Fotos würden zeigen, dass eine Ehe miteinander geführt werde. Die BF habe zum Familienleben mit der Bezugsperson umfassende Angaben gemacht, die sich mit jenen der Bezugsperson weitgehend decken würden. Daraus lasse sich ein gemeinsames Familienleben erschließen. Dass es der Bezugsperson schwergefallen sei, schlüssige Angaben zur Eheschließung und zur Familie ihrer Ehefrau bezüglich verschiedener Aspekte zu machen, hänge mit deren niedrigen Bildungstand zusammen. Weiter damit, dass der Kontakt zur Ehefrau überhaupt erst seit November letzten Jahres wieder bestehe, der Kontakt nur beschränkt möglich sei und die BF und die Bezugsperson einander zum Zeitpunkt der Trennung durch Flucht der Bezugsperson erst einige Monate lang gekannt hätten. Die unterschiedlichen Angaben würden sich fast ausschließlich auf die Familienangehörigen des jeweils anderen Ehepartners beziehen und hätten somit für die Beurteilung der Frage, ob ein gemeinsames Familienleben stattgefunden habe, untergeordnete Bedeutung. In ihren regelmäßigen Kontakten würden BF und Bezugsperson über andere Themen und ihren Alltag sprechen. Auch über die Geschehnisse seit ihrer Trennung hätten sich die Eheleute kaum ausgetauscht, weshalb die Bezugsperson nichts von der Abschiebung der BF in den Jemen gewusst habe und diese zu einem Zeitpunkt geschehen sei, zu welchem die Bezugsperson nichts über den Verbleib der BF gewusst habe. Die Umstände zur Trennung von BF und Bezugsperson könnten von der Bezugsperson schwer schlüssig wiedergegeben werden, da es sich um ein traumatisches Erlebnis handle. Dass die Bezugsperson den Ort der Eheschließung zunächst mit einem Zimmer einer Mietwohnung und anschließend mit einer Moschee angegeben habe, (Anmerkung: umgekehrt) beruhe auf einem Missverständnis in der Einvernahme. Die Eheschließung hätte in einer Moschee stattfinden sollen, sei jedoch dann in einer Mietwohnung vollzogen worden. Die Angabe des Ortes der Eheschließung mit Konsulat auf der Heiratsurkunde sei, wie erwähnt, ein Fehler in der Heiratsurkunde. In Bezug auf die bei der Hochzeit anwesenden Zeugen hätten BF und Bezugsperson beide angegeben, dass sie die Zeugen nicht gekannt hätten. Hinsichtlich der bei der Eheschließung anwesenden Personen habe die Bezugsperson angegeben, dass vier Personen - er selbst, der Sheikh sowie die beiden Zeugen - anwesend gewesen seien. Die Ehefrau habe sich mit den weiblichen Anwesenden während der Eheschließung nicht in diesem Zimmer befunden. Auch zur Höhe der Mitgift sei es in der Einvernahme zu einem Missverständnis gekommen. Der Stellungnahme waren in Kopie drei Fotos angeschlossen, die die BF und die Bezugsperson zeigen würden. Ein Foto war mit dem Schriftzug „Love you Baby“, ein weiteres Foto mit dem Wort „Ciao“ versehen. Das mit der Stellungnahme der BF abermals befasste BFA teilte der ÖB Kairo mit Schreiben vom 06.12.2021 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht erhalten werde. Den Niederschriften seien keine „stets gleichbleibenden“ Angaben von BF und Bezugsperson entnehmbar, sondern seien im Gegenteil derart viele Widersprüche zutage getreten, dass nicht annähernd der Eindruck entstanden sei, dass eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson in Saudi-Arabien geschlossen worden sein hätte können. Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 07.12.2021 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Stellungnahmen des BFA mit bisheriger Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 07.12.2021 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Stellungnahmen des BFA mit bisheriger Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.01.2022, in der vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die am 01.12.2021 eingebrachte Stellungnahme verwiesen wurde. Kurz gefasst sei die Einreise zu gewähren, da ein Eheleben zwischen der BF und der Bezugsperson bestehe, die Familieneigenschaft somit vorliege und eine Zusammenführung im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.01.2022, in der vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die am 01.12.2021 eingebrachte Stellungnahme verwiesen wurde. Kurz gefasst sei die Einreise zu gewähren, da ein Eheleben zwischen der BF und der Bezugsperson bestehe, die Familieneigenschaft somit vorliege und eine Zusammenführung im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Der Beschwerde war eine von der ursprünglich vorgelegten deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde abweichende weitere deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde angeschlossen. Weiter eine Übersetzung der Heiratsurkunde in die englische Sprache mit einer mit den deutschen Übersetzungen nicht übereinstimmenden Nummerierung und der - unzutreffenden - Angabe, dass die Bezugsperson in den Niederlanden wohnhaft sei. Über die mit der Stellungnahme vom 01.12.2021 vorgelegten Fotos hinaus wurde ein weiteres Foto in Kopie, diesmal ein Hochzeitsfoto, vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.06.2022, beim BVwG eingelangt am 24.06.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Eine angeblich am 12.07.2014 zwischen der BF und der Bezugsperson in Saudi-Arabien geschlossene Ehe ist nicht feststellbar. Bezüglich der vorgelegten Eheschließungsurkunde vom 12.07.2014 und zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zu Heiratsurkunde, Ort der Eheschließung, den bei der Eheschließung anwesenden Zeugen und sonstigen Personen, zur Mitgift und ihrer angeblichen Trennung in Saudi-Arabien bestehen massive Widersprüche und Ungereimtheiten, die nicht ausgeräumt werden konnten (siehe dazu im Folgenden unter Punkt
  5. Beweiswürdigung).
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson laut den im Akt einliegenden bzw amtswegig beschafften polizeilichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen ihres Asylverfahrens und ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Einreiseverfahren der BF. Weiter aus einem zur Bezugsperson eingeholten Auszug aus dem IZR. Die Behörde begründet das Nichtvorliegen einer angeblich am 12.07.2014 zwischen der BF und der Bezugsperson in Saudi-Arabien geschlossenen Ehe zusammenfassend mit den vorstehend unter Punkt
  7. Feststellungen, wiedergegebenen Ungereimtheiten und Widersprüchen hinsichtlich der vorgelegten Eheschließungsurkunde und den miteinander nicht in Einklang zu bringenden Angaben der BF und der Bezugsperson zu ihrer Eheschließung und ihrer angeblichen Trennung in Saudi-Arabien. Den Ausführungen der Behörde ist, wie im Folgenden näher dargelegt wird, beizupflichten: Zunächst fällt auf, dass die BF im Befragungsformular zu ihrem Einreiseantrag zwar ihren Familienstand mit „verheiratet“ angegeben und auch ihren angeblichen Ehemann namentlich genannt hat, jedoch nicht in der Lage war, Datum und Ort der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden sein soll, zu nennen. Bereits in Bezug auf die vorgelegte Eheschließungsurkunde, ausgestellt am 12.07.2014 durch das somalische Generalkonsulat Jeddah, in der das Datum der Ausstellung gleichlautend mit dem Hochzeitsdatum (12.07.2014), als Ort der Eheschließung das Büro des Konsulats und das Brautgeld mit 2.000 Saudi Rial angeführt werden, bestehen Ungereimtheiten. So gab die BF im Interview vor der Botschaft auf Frage, ob sie bei der Eheschließung eine Heiratsurkunde erhalten habe, an, dass es eine Heiratsurkunde gebe, sie jedoch keine Kopie erhalten habe. In ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Einreiseverfahren der BF gab die Bezugsperson hingegen an, dass die Ausstellung der Heiratsurkunde erst nachträglich von der Bezugsperson veranlasst worden sei, als sich die Ehefrau bereits in Ägypten befunden habe. („Jetzt haben sie eine Heiratsurkunde bekommen“). Sie seien vom somalischen Konsulat in Kairo an die somalische Botschaft in Saudi-Arabien verwiesen worden, die der Bezugsperson aufgrund deren Angaben („Wir haben dort angerufen und gesagt, wann wir geheiratet haben“) eine Heiratsurkunde ausgestellt habe. Schon der geschilderte Modus der Ausstellung der Heiratsurkunde spricht dafür, die Beweiskraft dieser Urkunde in Zweifel zu ziehen und vermag zudem nicht zu erklären, dass in der Heiratsurkunde das Datum der offenbar nachträglichen Ausstellung der Urkunde gleichlautend mit dem Heiratsdatum angeführt wird. Darüber hinaus wird in einer erst mit der Beschwerde vorgelegten englischen Übersetzung der Heiratsurkunde (Anmerkung: Im Beschwerdeverfahren gilt das Neuerungsverbot, § 11 Abs. 2 FPG) der Wohnsitz der Bezugsperson unzutreffend mit den Niederlanden angegeben und stimmt auch die Nummer des Dokumentes nicht mit der Nummer der mit der Antragstellung eingereichten deutschen Übersetzung überein. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte weitere deutsche Übersetzung der Eheschließungsurkunde weicht von der mit der Antragstellung vorgelegten ersten deutschen Übersetzung ab. Bereits in Bezug auf die vorgelegte Eheschließungsurkunde, ausgestellt am 12.07.2014 durch das somalische Generalkonsulat Jeddah, in der das Datum der Ausstellung gleichlautend mit dem Hochzeitsdatum (12.07.2014), als Ort der Eheschließung das Büro des Konsulats und das Brautgeld mit 2.000 Saudi Rial angeführt werden, bestehen Ungereimtheiten. So gab die BF im Interview vor der Botschaft auf Frage, ob sie bei der Eheschließung eine Heiratsurkunde erhalten habe, an, dass es eine Heiratsurkunde gebe, sie jedoch keine Kopie erhalten habe. In ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Einreiseverfahren der BF gab die Bezugsperson hingegen an, dass die Ausstellung der Heiratsurkunde erst nachträglich von der Bezugsperson veranlasst worden sei, als sich die Ehefrau bereits in Ägypten befunden habe. („Jetzt haben sie eine Heiratsurkunde bekommen“). Sie seien vom somalischen Konsulat in Kairo an die somalische Botschaft in Saudi-Arabien verwiesen worden, die der Bezugsperson aufgrund deren Angaben („Wir haben dort angerufen und gesagt, wann wir geheiratet haben“) eine Heiratsurkunde ausgestellt habe. Schon der geschilderte Modus der Ausstellung der Heiratsurkunde spricht dafür, die Beweiskraft dieser Urkunde in Zweifel zu ziehen und vermag zudem nicht zu erklären, dass in der Heiratsurkunde das Datum der offenbar nachträglichen Ausstellung der Urkunde gleichlautend mit dem Heiratsdatum angeführt wird. Darüber hinaus wird in einer erst mit der Beschwerde vorgelegten englischen Übersetzung der Heiratsurkunde (Anmerkung: Im Beschwerdeverfahren gilt das Neuerungsverbot, Paragraph 11, Absatz 2, FPG) der Wohnsitz der Bezugsperson unzutreffend mit den Niederlanden angegeben und stimmt auch die Nummer des Dokumentes nicht mit der Nummer der mit der Antragstellung eingereichten deutschen Übersetzung überein. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte weitere deutsche Übersetzung der Eheschließungsurkunde weicht von der mit der Antragstellung vorgelegten ersten deutschen Übersetzung ab. Im Zusammenhang mit der Eheschließung ergeben sich zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zahlreiche nicht auflösbare Widersprüche: So erklärte die BF hinsichtlich der Örtlichkeit der Eheschließung im Interview vor der Botschaft am 15.10.2021, dass diese im Zimmer für Hausangestellte stattgefunden habe. Demgegenüber gab die Bezugsperson in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Einreiseverfahren am 29.06.2021 zunächst zu Protokoll, dass sie islamisch in der Moschee geheiratet habe. Unmittelbar darauf, in derselben Einvernahme, änderte die Bezugsperson ihre zuvor gemachte Angabe jedoch wieder ab, indem sie erklärte, dass die Hochzeit in ihrem Mietzimmer stattgefunden hätte. Ihre Frau habe damals als Haushälterin im selben Haus in einem separaten Zimmer gewohnt. Sie hätten einen Scheich „geholt“ mit zwei Zeugen. Zu den Zeugen erklärte die BF vor der Botschaft am 15.10.2021, dass diese vom Scheich mitgebracht worden seien und sie die Zeugen nicht gekannt habe. Nachdem die Bezugsperson in ihrer Einvernahme des Einreiseverfahrens jedoch angegeben hatte, dass die Zeugen eigentliche Bekannte ihrer Frau gewesen seien, revidierte die BF, damit konfrontiert, ihre ursprüngliche Aussage dahingehend, dass die Zeugen von ihrer Tante vermittelt worden seien. Zu den bei der Trauung anwesenden Personen führte die BF an, dass außer dem Scheich, ihrer Tante und den beiden Zeugen niemand anwesend gewesen sei. Die Bezugsperson sagte in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 29.06.2021 hingegen aus, dass neben dem Scheich, zwei Zeugen und einer entfernten Verwandten ihrer Frau vier ebenfalls illegal dort arbeitende Somalier und ihre Ziehmutter anwesend gewesen seien. Die Bezugsperson sprach demnach nicht nur ausdrücklich von ihrer bei der Hochzeit anwesenden Ziehmutter, sondern auch von weiteren vier somalischen Arbeitskollegen und somit nicht von insgesamt bloß vier bei der Trauung anwesenden Personen, wie dies in der Stellungnahme der BF vom 01.12.2021 dargestellt wird. Demnach sollten unter den vier anwesenden Personen die Bezugsperson, der Scheich und die beiden Zeugen zu verstehen sein, da sich die Ehefrau während der Eheschließung mit ihrer Tante, der Ziehmutter der Bezugsperson und zwei (bislang nicht genannten) weiblichen Zeugen nicht im Zimmer der Eheschließung befunden hätten und die Trauung in Anwesenheit (nur) der männlichen Personen vollzogen worden sei. Der Versuch einer Auflösung dieser Unstimmigkeiten, wonach die beiden Ehepartner laut Stellungnahme vom 01.12.2022 damit jeweils lediglich „unterschiedliche Aspekte der Eheschließung“ beschrieben hätten, geht ins Leere. Da es sich nach allgemeinem Verständnis bei einer Eheschließung um ein bedeutendes Ereignis im Leben zweier Menschen handelt, sollte man annehmen, dass die Eheleute auch noch ein paar Jahre nach der Hochzeit in der Lage sein sollten, den engsten Kreis der bei ihrer Hochzeit anwesenden Personen zu benennen. Dies umso mehr, wenn wie im konkreten Fall nicht mehr als insgesamt rund vier Personen bei der Zeremonie anwesend waren. Unterschiedliche Angaben liegen auch bezüglich der Mitgift vor (BF: Saudische Währung, Bezugsperson: 200 USD). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch die in Kopie vorgelegten Fotos einschließlich ein entgegen dem Neuerungsverbot mit der Beschwerde vorgelegtes „Hochzeitsfoto“ keinen Beweis für das Zustandekommen einer Ehe zu führen vermögen. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson im Verlauf ihrer Einvernahmen ständig wechselnde Angaben zur angeblichen Trennung von ihrer Ehefrau in Saudi-Arabien und der Verschleppung ihrer Ehefrau aus Saudi-Arabien gemacht hat, was ebenso nicht für eine dem vorausgegangene Eheschließung spricht. Die BF selbst gab den Ort ihrer Festnahme mit jenem Haus an, wo sie gearbeitet habe. („Die Polizei habe geklingelt und habe nach allen Angestellten im Haus gefragt“, siehe Botschaftsinterview vom 15.10.2021). Im Widerspruch dazu schilderte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme des Asylverfahrens am 16.09.2015 jedoch, dass man ihre Frau, als man sie draußen beim Einkaufen gesehen habe, mitgenommen habe, da sie keinen Ausweis gehabt habe. Sie habe erst einen Monat später davon erfahren, ihre Frau sei einfach nicht mehr zurückgekommen. Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass die Bezugsperson das Verschwinden ihrer Ehefrau erst nach rund einem Monat bemerkt haben sollte. Nach insofern übereinstimmenden Aussagen der BF und der Bezugsperson haben nämlich beide im selben Haushalt gearbeitet und im selben Haus, wenn auch in getrennten Zimmern, gewohnt und einander täglich gesehen. In ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme gab die Bezugsperson noch dazu abweichend davon wiederum an, dass sie sich bereits am Tag nach dem Verschwinden ihrer Ehefrau - somit im Widerspruch zu ihrer früheren Aussage, dass sie das Verschwinden ihrer Ehefrau erst nach rund einem Monat bemerkt haben will - nach ihr umgehört und erfahren habe, dass diese in einem Abschiebegefängnis sei. Die Bezugsperson habe hierauf Saudi-Arabien verlassen, da sie im Haus nicht mehr gesehen habe werden wollen. Weiter änderte die Bezugsperson in der zeugenschaftlichen Einvernahme den Ort der Festnahme ihrer Ehefrau wieder auf das Haus ab, in dem sie beide gearbeitet hätten und schildert deren Festnahme im Detail („Ich bin weggelaufen, um nicht erwischt zu werden“ etc, S. 6 der Einvernahmeniederschrift). Noch in der Einvernahme ihres Asylverfahrens hatte die Bezugsperson allerdings keinen Zusammenhang zwischen der Entführung ihrer Frau und ihrer eigenen Ausreise aus Saudi-Arabien hergestellt. Die Bezugsperson sprach damals, dazu befragt, wie es dazu gekommen sei, dass sie Saudi-Arabien verlassen habe, vielmehr davon, dass ihr ihre Ziehmutter geraten habe, das Haus zu verlassen, nachdem die Polizei beim Nachbarn nach Illegalen kontrolliert habe. Im Übrigen beschreibt auch die BF die fluchtartige Abreise ihres Ehegatten aus Saudi-Arabien als durch dessen illegalen Aufenthalt und nicht durch ihre Entführung bedingt, wonach ihr Ehegatte das Land offenbar bereits vor ihrer Verschleppung verlassen hatte. Die BF gab zur Ausreise ihres Ehegatten im Botschaftsinterview nämlich an, dass ihr Mann Saudi-Arabien mangels rechtmäßigen Aufenthaltes fluchtartig verlassen habe müssen und sie zwei Tage nach der Flucht ihres Gatten von saudi-arabischen Behörden in den Jemen deportiert worden sei. Davon, dass die Flucht ihres Gatten aus Saudi-Arabien durch ihre Verschleppung motiviert und (erst) aufgrund und nach ihrer Entführung erfolgt sein sollte, ist im Vorbringen der BF niemals die Rede. Von den ständig wechselnden Aussagen der Bezugsperson zu ihrer Ausreise aus Saudi-Arabien bzw zur Verschleppung der BF aus Saudi-Arabien abgesehen, hat die Bezugsperson auch noch rund sechs Jahre nach der angeblichen Entführung ihrer Ehefrau keine Kenntnis davon, dass diese nicht nach Somalia, sondern in den Jemen deportiert wurde. So antwortete die Bezugsperson in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme auf Frage, wo ihre Gattin nach der Abschiebung gewesen sei, lediglich ausweichend, dass sie sich solche Fragen nicht zugetraut habe, da es ihrer Frau nicht gut gegangen sei. In der Stellungnahme der BF vom 01.12.2022 zur Rechtfertigung ins Treffen geführte Missverständnisse in den Einvernahmen und Kommunikationsprobleme vermögen dies, wie auch die in umfassender sonstiger Hinsicht voneinander abweichenden Angaben der „Eheleute“ jedenfalls nicht zu rechtfertigen. All dies spricht dafür, dass eine behauptete Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am 12.07.2014 in Saudi-Arabien nicht angenommen werden kann.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des
  1. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des
  2. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt der ÖB Kairo - nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen eines Familienverhältnisses (Ehegatteneigenschaft) zwischen der BF und der Bezugsperson verneint hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft somalischer Urkunden gestützt, sondern vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf andere geeignete Beweismittel, wie konkret die Einvernahmen des BF und der Bezugsperson insbesondere zu den konkreten Umständen ihrer Eheschließung und des Verschwindens der Ehegattin und entsprechende Würdigung dieser Aussagen zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt der ÖB Kairo - nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen eines Familienverhältnisses (Ehegatteneigenschaft) zwischen der BF und der Bezugsperson verneint hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft somalischer Urkunden gestützt, sondern vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf andere geeignete Beweismittel, wie konkret die Einvernahmen des BF und der Bezugsperson insbesondere zu den konkreten Umständen ihrer Eheschließung und des Verschwindens der Ehegattin und entsprechende Würdigung dieser Aussagen zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Da die Familienangehörigenschaft seitens der Behörde sohin zu Recht verneint wurde, hat sich auch eine weitere Prüfung der Voraussetzungen, unter denen von somalischen Staatsangehörigen eine gültige Ehe im Ausland eingegangen werden kann, erübrigt. Da die Bezugsperson nicht als Familienangehöriger anzusehen ist, konnte in weiterer Folge ebenso eine Auseinandersetzung mit dem erforderlichen Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 (vgl. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005) unterbleiben.Da die Bezugsperson nicht als Familienangehöriger anzusehen ist, konnte in weiterer Folge ebenso eine Auseinandersetzung mit dem erforderlichen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005) unterbleiben. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2256267.1.00

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