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{'item': 'W169 2258788-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2023 GeschäftszahlW169 2258788-1 Spruch, W169 2258788-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2022, Zl. 1280814202-210967416, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2022, Zl. 1280814202-210967416, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Hargeysa stamme und die Sprache Somali spreche. Er habe seinen Wohnort im April 2019 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Halbbruder XXXX ihn mit „Waffen aus Metall“ geschlagen habe und ihn umbringen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Bruder.Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Hargeysa stamme und die Sprache Somali spreche. Er habe seinen Wohnort im April 2019 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Halbbruder römisch 40 ihn mit „Waffen aus Metall“ geschlagen habe und ihn umbringen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Bruder.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei, dem Clan der Isaaq angehöre, in Hargeysa geboren worden sei und dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern, seiner Halbschwester und seinen beiden jüngeren Brüdern gelebt habe. Er habe noch fünf Halbgeschwister, welche bei ihrem Vater, ebenfalls in Hargeysa, gewohnt hätten. Er habe in Somalia nicht gearbeitet, sondern sei von seinen Eltern versorgt worden. Er habe ein Jahr die Koranschule besucht. Er habe Hargeysa gemeinsam mit seiner Halbschwester XXXX Ende 2018 verlassen und sei nach Mogadischu gereist, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten hätten, bevor sie schlepperunterstützt über den Luftweg in die Türkei gereist seien.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei, dem Clan der Isaaq angehöre, in Hargeysa geboren worden sei und dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern, seiner Halbschwester und seinen beiden jüngeren Brüdern gelebt habe. Er habe noch fünf Halbgeschwister, welche bei ihrem Vater, ebenfalls in Hargeysa, gewohnt hätten. Er habe in Somalia nicht gearbeitet, sondern sei von seinen Eltern versorgt worden. Er habe ein Jahr die Koranschule besucht. Er habe Hargeysa gemeinsam mit seiner Halbschwester römisch 40 Ende 2018 verlassen und sei nach Mogadischu gereist, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten hätten, bevor sie schlepperunterstützt über den Luftweg in die Türkei gereist seien. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Halbschwester XXXX , die mit ihm nach Österreich gekommen sei, in einen Mann verliebt habe, der einem Minderheitenclan angehört habe. Sie hätten beide ohne Einverständnis und ohne der Familie Bescheid zu geben geheiratet. Sein Halbbruder XXXX , der leibliche Bruder von XXXX , habe dies herausgefunden. XXXX habe beim Beschwerdeführer und seiner Familie gewohnt. XXXX habe nach der Heirat die ganze Familie informiert und eines Tages seien XXXX und sein Vater, welcher auch der Vater von XXXX sei, mit anderen Leuten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten XXXX gefragt, ob es stimmen würde, dass sie geheiratet habe. Sie habe dies verneint. Sie hätten ihr aber nicht geglaubt und seien gegangen. Ein paar Tage später seien sie wiedergekommen und hätten seine Schwester schlagen wollen. Seine Mutter und der Beschwerdeführer hätten versucht, die Situation zu beruhigen. Die Angreifer seien aber mit Holzstöcken bewaffnet gewesen und hätten seine Mutter und ihn geschlagen. Er sei von seinem Halbbruder und einem anderen Mann mit einem Stock, ganz aus massiven Holz, geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen sei er in ein Krankenhaus gebracht worden und habe einen Gips bekommen. XXXX sei von ihrem Vater, XXXX und den Männern mitgenommen worden. Nach dem Krankenhaus sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Fünf Tage später sei der Beschwerdeführer in der Nähe seines Hauses gewesen, wo er von vier Jugendlichen geschlagen worden sei. Diese seien von seinem Halbbruder XXXX geschickt worden. Als seine Mutter dies gesehen habe, habe sie gesagt, dass er nicht mehr sicher sei. Sie habe daraufhin seine Schwester XXXX , welche von ihrem Vater verschleppt worden sei, befreit und in eine andere Unterkunft gebracht, wo sie auch den Beschwerdeführer hingebracht habe. Dann habe sie die Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt, auch habe er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Halbschwester römisch 40 , die mit ihm nach Österreich gekommen sei, in einen Mann verliebt habe, der einem Minderheitenclan angehört habe. Sie hätten beide ohne Einverständnis und ohne der Familie Bescheid zu geben geheiratet. Sein Halbbruder römisch 40 , der leibliche Bruder von römisch 40 , habe dies herausgefunden. römisch 40 habe beim Beschwerdeführer und seiner Familie gewohnt. römisch 40 habe nach der Heirat die ganze Familie informiert und eines Tages seien römisch 40 und sein Vater, welcher auch der Vater von römisch 40 sei, mit anderen Leuten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten römisch 40 gefragt, ob es stimmen würde, dass sie geheiratet habe. Sie habe dies verneint. Sie hätten ihr aber nicht geglaubt und seien gegangen. Ein paar Tage später seien sie wiedergekommen und hätten seine Schwester schlagen wollen. Seine Mutter und der Beschwerdeführer hätten versucht, die Situation zu beruhigen. Die Angreifer seien aber mit Holzstöcken bewaffnet gewesen und hätten seine Mutter und ihn geschlagen. Er sei von seinem Halbbruder und einem anderen Mann mit einem Stock, ganz aus massiven Holz, geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen sei er in ein Krankenhaus gebracht worden und habe einen Gips bekommen. römisch 40 sei von ihrem Vater, römisch 40 und den Männern mitgenommen worden. Nach dem Krankenhaus sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Fünf Tage später sei der Beschwerdeführer in der Nähe seines Hauses gewesen, wo er von vier Jugendlichen geschlagen worden sei. Diese seien von seinem Halbbruder römisch 40 geschickt worden. Als seine Mutter dies gesehen habe, habe sie gesagt, dass er nicht mehr sicher sei. Sie habe daraufhin seine Schwester römisch 40 , welche von ihrem Vater verschleppt worden sei, befreit und in eine andere Unterkunft gebracht, wo sie auch den Beschwerdeführer hingebracht habe. Dann habe sie die Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt, auch habe er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein Mitglied in einem Verein sei und nicht ehrenamtlich tätig sei. Er besuche einen Deutschkurs und habe keine österreichischen Freunde und Bekannte. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia Einsicht und Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wolle.
  4. Am 23.06.2022 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er seine bisher getätigten Angaben wiederholte. Zudem ist er der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er seine bisher getätigten Angaben wiederholte. Zudem ist er der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten.
  9. Am 14.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (siehe Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems und dem Clan der Isaaq an. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in Hargeysa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen beiden jüngeren Brüdern und seiner Halbschwester XXXX in einer gemieteten Wellblechhütte. Er besuchte im Heimatland ein Jahr die Koranschule und wurde von seinen Eltern versorgt. Seine Mutter hat Gemüse verkauft, sein Vater hat auf einem Schubkarren Waren für andere Leute transportiert.Der Beschwerdeführer wurde in Hargeysa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen beiden jüngeren Brüdern und seiner Halbschwester römisch 40 in einer gemieteten Wellblechhütte. Er besuchte im Heimatland ein Jahr die Koranschule und wurde von seinen Eltern versorgt. Seine Mutter hat Gemüse verkauft, sein Vater hat auf einem Schubkarren Waren für andere Leute transportiert. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in Somalia. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Halbbruder bzw. dessen Vater schwer geschlagen und mit dem Tod bedroht wurde, da seine Halbschwester XXXX heimlich einen Mann aus einem Minderheitenclan geheiratet hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Halbbruder bzw. dessen Vater schwer geschlagen und mit dem Tod bedroht wurde, da seine Halbschwester römisch 40 heimlich einen Mann aus einem Minderheitenclan geheiratet hat. 1.
  11. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
  12. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quelle: PGN 10.2020 Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskapoch identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 17.3.2021 • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html
  1. Somaliland Letzte Änderung: 26.07.2022 Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vgl. BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 26).Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vergleiche BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 26). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vgl. BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen „umstrittenen“ Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.7.2022).Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vergleiche BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen „umstrittenen“ Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.7.2022). Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vgl. ÖB 3.2020, S. 16; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 7.7.2022). Seit Oktober 2008 hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 31).Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vergleiche ÖB 3.2020, S. 16; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 7.7.2022). Seit Oktober 2008 hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 7.7.2022). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die GarofBerge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 7.7.2022).Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 7.7.2022). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die GarofBerge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 7.7.2022). Allerdings verfügt der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten (JF 14.8.2020) bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Demnach bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (FDD 11.8.2021). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB 3.2020, S. 18). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017, S. 94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 28.6.2022, S. 19). Im Bezirk Xudun (Sool) ist es allerdings Mitte April 2021 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Clans gekommen (Sahan 16.4.2021c; vgl. UNSC 6.10.2021). Bei diesen Kämpfen zwischen den Dhulbahante-Subclans Jaamac Syaad und Ugaadhyahan wurden 15 Menschen getötet und 30 verletzt. Auslöser war der Streit um die Nutzung einer Wasserstelle. Verhandlungen wurden in Gang gesetzt (UNSC 6.10.2021). Im Jänner 2022 kam es zu Clankämpfen an der Grenze zwischen Sool (Somaliland) und Nugaal (Puntland). Dabei sind mindestens zehn Menschen getötet und 20 verwundet worden. Die Präsidenten von Somaliland und Puntland sind hinsichtlich der Lösung des Konflikts miteinander in Kontakt getreten (SG 3.1.2022).Im Bezirk Xudun (Sool) ist es allerdings Mitte April 2021 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Clans gekommen (Sahan 16.4.2021c; vergleiche UNSC 6.10.2021). Bei diesen Kämpfen zwischen den Dhulbahante-Subclans Jaamac Syaad und Ugaadhyahan wurden 15 Menschen getötet und 30 verletzt. Auslöser war der Streit um die Nutzung einer Wasserstelle. Verhandlungen wurden in Gang gesetzt (UNSC 6.10.2021). Im Jänner 2022 kam es zu Clankämpfen an der Grenze zwischen Sool (Somaliland) und Nugaal (Puntland). Dabei sind mindestens zehn Menschen getötet und 20 verwundet worden. Die Präsidenten von Somaliland und Puntland sind hinsichtlich der Lösung des Konflikts miteinander in Kontakt getreten (SG 3.1.2022). In den ersten Monaten des Jahres 2021 kam es an der somaliländisch-puntländischen Grenze im Bereich Shidan (Sanaag) zu Kämpfen zwischen zwei Clans; tausende Menschen waren betroffen (GO 1.4.2021). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), es kommt im Grenzgebiet sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 3.2020, S. 16). Dieser Konflikt ist lokal sehr beschränkt. Die Grenzfrage ist die signifikanteste Konfliktquelle Somalilands (Meservey 19.10.2021). Im Jahr 2018 kam es zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, zuletzt im Feber (UNSC 13.5.2020, Abs. 12) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Abs. 12).Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), es kommt im Grenzgebiet sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 3.2020, S. 16). Dieser Konflikt ist lokal sehr beschränkt. Die Grenzfrage ist die signifikanteste Konfliktquelle Somalilands (Meservey 19.10.2021). Im Jahr 2018 kam es zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, zuletzt im Feber (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,). Der Begriff „Khatumo“ ist wieder aufgetaucht. Am 27.10.2021 hat ein Mann, der sich als „Interimspräsident“ des selbst ernannten und weitgehend eingeschlafenen [defunct] „Khatumo State of Somalia“ bezeichnet, erklärt, dass sich seine „Regierung“ aus dem seit vier Jahren gültigen Abkommen mit Somaliland zurückziehen wird. Khatumo beansprucht Sool, Sanaag und Teile von Togdheer (Cayn). Jene Miliz, die in Buuhoodle ihre Basis hat, wo auch der Kern der ursprünglichen Khatumo-Bewegung zu finden ist, hatte das Abkommen schon damals abgelehnt. Die Bewegung steht in Opposition zum somaliländischen Sezessionismus und will bei Somalia verbleiben. Laut einem Bericht sind „hunderte“ somaliländische Soldaten zur SSC-Miliz übergelaufen. Diese steht mit „Khatumo“ in Verbindung (PGN 12.2021). Jedenfalls sind sowohl die Dhulbahante (v.a. Sool) als auch die Warsangeli (v.a. Sanaag) gespalten. Einige Führer wechseln zwischen Somaliland und Puntland – je nachdem, wo es mehr zu holen gibt (ISS 9.12.2019). Zuletzt soll Puntland eigene Darawish (Polizisten) in Buuhoodle stationiert haben. Somaliland hat diesbezüglich erklärt, keine militärische Lösung anzustreben (SD 4.6.2022). Vorfallszahlen: In den somaliländischen RegionenAwdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31ff). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt zehn Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „Violence against Civilians“). Bei sechs dieser zehn Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es zwölf derartige Vorfälle (davon alle mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie „violence against civilians“, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesr epublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf , Zugriff 4.7.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somali asicherheit/203132#content_1 , Zugriff 17.5.2022 • ABC - ABC News Australia (5.6.2022): The small African state of Somaliland legally doesn’t exist. But Taiwan has spied an opportunity to make its mark, https://www.abc.net.au/news/2022-06-06/w hy-taiwan-has-found-an-unlikely-friend-in-somaliland/101072682 , Zugriff 27.6.2022 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  2. Mai 2021, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf , Zugriff 17.5.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 19.1.2022 • BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-si cherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf , Zugriff 9.6.2022 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/filead min/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf , Zugriff 15.3.2022 • FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal / Caleb Weiss (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi threat, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/08/ analysis-somalilands-lingering-jihadi-threat.php , Zugriff 6.7.2022 • GO - Garowe Online (1.4.2021): Somalia – Puntland warns of conflict along Somaliland border, https://www.garoweonline.com/en/news/puntland/somalia-puntland-warns-of-conflict-along-somal iland-border , Zugriff 11.7.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 23.6.2022 • HO - Hiiraan Online / Schwartz, Stephen (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan, https://hiiraan.com/op4/2021/sept/183881/somalia_s_leaders_need_t o_seize_immediately_the_lessons_of_afghanistan.aspx , Zugriff 1.6.2022 • ISS - Institute for Security Studies (9.12.2019):The various layers to the Somaliland-Puntland discord, https://issafrica.org/iss-today/the-various-layers-to-the-somaliland-puntland-discord , Zugriff 11.7.2022 • JF - Jamestown Foundation (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab’s Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12, https://www.ecoi.net/en/document/2054590.h tml , Zugriff 2.6.2022 • JF - Jamestown Foundation (14.8.2020): No Foothold for al-Shabaab in Somaliland; Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 16, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036810.html , Zugriff 7.7.2022 • MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (6.6.2022): Remarkable Somaliland - An Unrecognised African Success In A Notoriously Troubled Region, https://menafn.com/110432814 1/Remarkable-Somaliland-An-Unrecognised-African-Success-In-A-Notoriously-Troubled-Region , Zugriff 13.6.2022 • Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (9.5.2022): Somalilanders’ Quest for Independence Isn’t „Neocolonial“ Plot. It’s Self-Determination, https://www.heritage.org/africa/commentary/somal ilanders-quest-independence-isnt-neocolonial-plot-its-self-determination , Zugriff 13.6.2022 • Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (19.10.2021): The U.S. Should Recognize Somaliland, https://www.heritage.org/sites/default/files/2021-10/BG3660.pdf , Zugriff 2.6.2022 • NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068196/algemeen-ambtsbericht-somalie-21122021.pdf , Zugriff 11.5.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2042214/%C3%96B+2020-03-00.pdf , Zugriff 11.5.2022 • PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/whocontrols-somalia-crisis-timeline/ , Zugriff 27.6.2022 • Sahan - Sahan / Hiiraan Online (16.4.2021c): The Somali Wire Issue No. 124, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.hiiraan.com/news/2021/Apr/wararka_maanta15-177316.htm • Schwartz, Stephen / Foreign Policy Research Institute (8.11.2021): The African Union Should Resolve Somaliland’s Status, https://www.fpri.org/article/2021/11/the-african-union-should-resolv e-somalilands-status/ , Zugriff 7.7.2022 • SD - Somali Dispatch (4.6.2022): Puntland forces target Somaliland officials in Buhodle, https://www.somalidispatch.com/latest-news/puntland-forces-target-somaliland-officials-in-buhodle/ , Zugriff 4.7.2022 • SG - Somali Guardian (3.1.2022): Somaliland President Holds Talks With Puntland Leader Over Deadly Clashes On Border Area, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/somaliland-pres ident-holds-talks-with-puntland-leader-over-deadly-clashes-on-border-area/ , Zugriff 27.6.2022 • SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): ProtectionAnalysis Update, February 2022, https://reli efweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf , Zugriff 25.5.2022 • UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2 013-2014.pdf , Zugriff 8.7.2022 • UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf , Zugriff 14.6.2022 • UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf , Zugriff 10.6.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 21.4.2022 • WZ - Wiener Zeitung (29.12.2021): Sezessionisten, Islamisten und eine streitende Regierung, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2132800-Somalia-zwischen-SezessionistenIslamisten-und-streitender-Regierung.html , Zugriff 27.6.2022 3. Minderheiten und Clans Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia ● FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022 ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia 4. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● LI - Landinfo [Norwegen] (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia ● SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa 5. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 ● GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● Ingiriis, M. H.
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles, S.18 ● LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somal ● SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa
  1. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten ● UNFPA/DIS - UN Population Fund / Danish Immigration Service (Dänemark) (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Muttersprache, seiner Herkunft, seinem Schulbesuch und zu seiner Versorgung durch seine Eltern in Somalia folgen seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Der Beschwerdeführer gab ebenso an, gesund zu sein. Dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in Somalia hatte, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2022 (AS 145) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2023 (Verhandlungsprotokoll S. 10). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von seinem Halbbruder XXXX und dessen Vater schwer geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft, zumal dieses zum einen widersprüchlich und zum anderen auch äußerst vage war. So führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass seine Halbschwester XXXX bei ihm und seinen Eltern gewohnt habe und diese ohne Einverständnis der Familie einen Mann aus einem Minderheitenclan geheiratet habe. Nachdem sein Halbbruder und dessen Vater, welcher auch der Vater von XXXX sei, dies herausgefunden hätten, seien sie zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen und hätten XXXX , den Beschwerdeführer und seine Mutter geschlagen und XXXX mitgenommen. Dann habe seine Mutter XXXX befreit und der Beschwerdeführer habe Hargeysa mit XXXX Ende 2018 verlassen und seien beide nach Mogadischu gereist, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten, bevor sie über den Luftweg in die Türkei gereist seien. Dies widerspricht jedoch seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo er angegeben hat, dass er Hargeysa im April 2019 verlassen habe (siehe AS 22). Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er von seinem Halbbruder XXXX , als dieser und dessen Vater zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, mit einem Holzstock schwer geschlagen worden sei, woraufhin sein Arm gebrochen worden sei. Dieser Stock sei „ausschließlich aus massivem Holz“ gewesen (siehe AS 142). Im Widerspruch dazu gab er aber im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er von XXXX mit „Waffen aus Metall“ geschlagen worden sei (AS 24). Weiters führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er, nachdem er von XXXX und seinem Vater mit dem Stock schwer geschlagen worden sei, sein Bewusstsein verloren habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 8), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort erwähnte, dass er durch die Schläge auch das Bewusstsein verloren habe. Dort führte er lediglich aus, dass er aufgrund der Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht worden sei und einen Gips bekommen habe (siehe AS 143). Dazu im Widerspruch gab der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er, nachdem ihm durch die Stockschläge der Arm gebrochen worden sei, nicht in ein Spital gebracht worden sei, sondern in eine Apotheke, wo man ihm den Arm mit einem Holzbrett befestigt und dann verbunden habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 8).Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von seinem Halbbruder römisch 40 und dessen Vater schwer geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft, zumal dieses zum einen widersprüchlich und zum anderen auch äußerst vage war. So führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass seine Halbschwester römisch 40 bei ihm und seinen Eltern gewohnt habe und diese ohne Einverständnis der Familie einen Mann aus einem Minderheitenclan geheiratet habe. Nachdem sein Halbbruder und dessen Vater, welcher auch der Vater von römisch 40 sei, dies herausgefunden hätten, seien sie zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen und hätten römisch 40 , den Beschwerdeführer und seine Mutter geschlagen und römisch 40 mitgenommen. Dann habe seine Mutter römisch 40 befreit und der Beschwerdeführer habe Hargeysa mit römisch 40 Ende 2018 verlassen und seien beide nach Mogadischu gereist, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten, bevor sie über den Luftweg in die Türkei gereist seien. Dies widerspricht jedoch seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo er angegeben hat, dass er Hargeysa im April 2019 verlassen habe (siehe AS 22). Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er von seinem Halbbruder römisch 40 , als dieser und dessen Vater zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, mit einem Holzstock schwer geschlagen worden sei, woraufhin sein Arm gebrochen worden sei. Dieser Stock sei „ausschließlich aus massivem Holz“ gewesen (siehe AS 142). Im Widerspruch dazu gab er aber im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er von römisch 40 mit „Waffen aus Metall“ geschlagen worden sei (AS 24). Weiters führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er, nachdem er von römisch 40 und seinem Vater mit dem Stock schwer geschlagen worden sei, sein Bewusstsein verloren habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 8), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort erwähnte, dass er durch die Schläge auch das Bewusstsein verloren habe. Dort führte er lediglich aus, dass er aufgrund der Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht worden sei und einen Gips bekommen habe (siehe AS 143). Dazu im Widerspruch gab der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er, nachdem ihm durch die Stockschläge der Arm gebrochen worden sei, nicht in ein Spital gebracht worden sei, sondern in eine Apotheke, wo man ihm den Arm mit einem Holzbrett befestigt und dann verbunden habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 8). Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen findet sich darin, dass er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass er fünf Tage, nachdem ihm von seinem Halbbruder und dessen Vater die schweren Verletzungen am Arm zugefügt worden seien, von vier Jugendlichen in der Nähe seines Hauses erneut geschlagen worden sei und diese Jugendlichen von seinem Halbbruder geschickt worden seien (siehe AS 143), während er dazu im völligen Widerspruch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass er damals von seinem Halbbruder XXXX persönlich (und anderen Männern) geschlagen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6).Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen findet sich darin, dass er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass er fünf Tage, nachdem ihm von seinem Halbbruder und dessen Vater die schweren Verletzungen am Arm zugefügt worden seien, von vier Jugendlichen in der Nähe seines Hauses erneut geschlagen worden sei und diese Jugendlichen von seinem Halbbruder geschickt worden seien (siehe AS 143), während er dazu im völligen Widerspruch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass er damals von seinem Halbbruder römisch 40 persönlich (und anderen Männern) geschlagen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6). Unabhängig von diesen Widersprüchen war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen jedoch auch äußerst vage, zumal er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, den Vorfall, bei dem er von seinem Halbbruder schwer geschlagen und bei welchem ihm der Arm gebrochen worden sei, ausführlich und unter Angabe von Details zu schildern (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7 und 8). Auch konnte er die Umstände der Entführung seiner Halbschwester XXXX nicht konkret darlegen. Er vermochte auch nicht anzugeben, woher seine Mutter gewusst haben will, wo XXXX vom Vater und vom Halbbruder des Beschwerdeführers hingebracht und gefangen gehalten wurde. Darüber hinaus konnte er nicht angeben, wann seine Schwester XXXX ihren Ehegatten heimlich geheiratet hat bzw. von wem XXXX und sein Vater erfahren haben, dass seine Halbschwester heimlich geheiratet hat (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7). Auch war er - trotz Aufforderung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - nicht in der Lage, die Situation, als seine Mutter und er XXXX aus der Wohnung des Vaters befreit haben, ausführlich und unter Angabe von Details zu schildern (siehe Verhandlungsprotokoll S. 9 unten). Nur der Vollständigkeit halber ist diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angab, dass der Ehegatte seiner Halbschwester XXXX von XXXX und dessen Vater getötet worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6), während er in diesem Zusammenhang aber nicht darlegen konnte, woher XXXX wusste, dass ihr Halbbruder XXXX und der Vater den Ehemann getötet haben (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7). Weiters ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts über den vermeintlichen Ehegatten seiner Halbschwester zu erzählen wusste, außer, dass er Frisör sei (siehe AS 143). Dass er von XXXX und dessen Vater (bereits) getötet wurde, hat er jedenfalls mit keinem Wort erwähnt.Unabhängig von diesen Widersprüchen war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen jedoch auch äußerst vage, zumal er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, den Vorfall, bei dem er von seinem Halbbruder schwer geschlagen und bei welchem ihm der Arm gebrochen worden sei, ausführlich und unter Angabe von Details zu schildern (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7 und 8). Auch konnte er die Umstände der Entführung seiner Halbschwester römisch 40 nicht konkret darlegen. Er vermochte auch nicht anzugeben, woher seine Mutter gewusst haben will, wo römisch 40 vom Vater und vom Halbbruder des Beschwerdeführers hingebracht und gefangen gehalten wurde. Darüber hinaus konnte er nicht angeben, wann seine Schwester römisch 40 ihren Ehegatten heimlich geheiratet hat bzw. von wem römisch 40 und sein Vater erfahren haben, dass seine Halbschwester heimlich geheiratet hat (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7). Auch war er - trotz Aufforderung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - nicht in der Lage, die Situation, als seine Mutter und er römisch 40 aus der Wohnung des Vaters befreit haben, ausführlich und unter Angabe von Details zu schildern (siehe Verhandlungsprotokoll S. 9 unten). Nur der Vollständigkeit halber ist diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angab, dass der Ehegatte seiner Halbschwester römisch 40 von römisch 40 und dessen Vater getötet worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6), während er in diesem Zusammenhang aber nicht darlegen konnte, woher römisch 40 wusste, dass ihr Halbbruder römisch 40 und der Vater den Ehemann getötet haben (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7). Weiters ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts über den vermeintlichen Ehegatten seiner Halbschwester zu erzählen wusste, außer, dass er Frisör sei (siehe AS 143). Dass er von römisch 40 und dessen Vater (bereits) getötet wurde, hat er jedenfalls mit keinem Wort erwähnt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben bzw. des diesbezüglich vagen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Informationsblattes der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer ihnen nicht entgegentrat. Ein Vergleich mit dem kürzlich aktualisierten Länderinformationsblatt vom 17.03.2023 (Version 5) hat keine für das Verfahren maßgebliche Änderung – insbesondere auch keine Verschlechterung – der Lage in Somalia ergeben.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.
  8. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohung durch seinen Halbbruder XXXX nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.
  9. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohung durch seinen Halbbruder römisch 40 nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2258788.1.00

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